Anlage zur KIT- Ausschreibung Nr. 35540738-324
Sonstige Vertragsbedingungen
Im Falle eines Zuschlags liegen dem zu vergebenden Auftrag folgende weitere Vertragsbedingungen zugrunde (Siehe hierzu auch im Formular „Angebotserklärung“ den Passus „Vertragsbestandteile“):
- Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (nachfolgend ZVBL)
Präambel: (1) Für Verträge des Karlsruher Instituts für Technologie (im Weiteren: KIT) gilt die VOL/B. Ergänzend zu deren Regelungen gelten die nachfolgenden Regelungen. (2) Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Durch die Vereinbarung dieser ZVBL ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages.
(§1) Art und Umfang der Leistungen (1) Die vertraglich vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Packmittel, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussge- bühren, Transportkostenversicherung - der AG ist Verbotskunde - sowie etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer (AN) hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Der Einheitspreis ist der vertraglich vereinbarte Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungs- zahl (Position) nicht der Multiplikation von Mengensatz und Einheitspreis entspricht. (2) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Bestandteil des Vertrages; auch dann nicht, wenn der AG diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(§2) Änderungen der Leistung (1) Ein Änderungsverlangen des AG kann nur durch die vertragsschließende Stelle des AG erfolgen. (2) Beansprucht der AN aufgrund von § 2 Nr.3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem AG unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen. Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
(§3) Ausführungsunterlagen (1) Sofern der AN zur Ausführung Unterlagen des AG zugrunde legt, müssen diese vom AG als zur Ausführung bestimmt ge- kennzeichnet sein. (2) Der AG hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, Anspruch auf Überlassung einer kostenlosen Ausfertigung aller Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag vom AN erstellt werden, oder wenn sie aufgrund bestimmter Angaben des AG über Konstruktion und Herstellungsverfahren oder durch gemeinsame Arbeit mit dem AN entstehen. Die Unterlagen gehen in das Eigentum des AG über. Der AN stellt sicher, dass die vorgenannten Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt insofern den AG von sämtlichen, etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus einer diesbezüglichen Schutzrechtsverletzung her- rühren, frei.
(§4) Ausführung der Leistung (1) Der AN übernimmt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der vertraglichen Leistung durch den AG unter den in den einschlägigen Bestimmungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Waren- zeichengesetzes, des Urheberrechtsgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegten Voraussetzungen die alleinige Haftung Dritten gegenüber wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte sowie Urheber- rechte und aus unerlaubten Handlungen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gem. dem UWG und stellt insofern den AG von sämtlichen, etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus einer diesbezüglichen Verletzung herrühren, frei. (2) Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auf- lagen zu erfüllen. Insbesondere wird er die Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, ISO, EN-, VDE- und sonstigen Vorschriften einhalten. Der AN hat sich vor der Durchführung des Auftrages beim AG vor Ort zu melden und sich von diesem in den Arbeitsort einweisen zu lassen. Der AN hat dem AG auf dessen Anforderung durch Vorlage von Protokollen nachzuweisen, dass er die mit der Durchführung des Auftrages auf dem Betriebsgelände des AG eingesetzten Mitarbeiter entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und der erfolgten Einweisung unterwiesen hat. (3) Der AN verpflichtet sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit dies für die Erfüllung des Vertra- ges notwendig ist. (4) a) Der AG ist berechtigt, Daten des AN, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Rahmen des nach den europäischen und deutschen datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch zu speichern und zu verarbeiten, insbesondere unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Dabei ist der AG verpflichtet, die vom AN übermittelten Daten lediglich zu eigenen Zwecken im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu nutzen und nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben. b) Informationen und Unterlagen, die dem AN im Rahmen der Bestellung vom AG zugänglich geworden sind oder werden, wird er nur für die Bearbeitung des ihm erteilten Auftrags verwenden. Das Gleiche gilt für die im Zusammenhang der Bestellung entstandenen Ergebnisse, Daten und Kenntnisse.
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c) Der AN verpflichtet sich im Rahmen des nach dem jeweiligen Stand der Technik Möglichen alle Informationen und Daten, insbesondere vom AG als schutzwürdig bezeichnete Unterlagen vom AG wirksam gegen den Zugriff und die Kenntnis unbefugter Dritter zu sichern, insbesondere gegen Entwendung, Verlust, Manipulation, Beschädigung oder jede Vervielfältigung. Sollte der AN die Information und Daten in seinen Datenverarbeitungsanlagen (nachfolgend DV- Anlagen) speichern, be- oder verarbeiten, so wird er sicherstellen, dass unbefugte Dritte Kenntnis von nach zu schüt- zenden Informationen und Daten erlangt haben könnten, so hat er unverzüglich den AG zu informieren und in Abstim- mung mit dem AG alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und ggf. zukünftige Zugriffe zu verhindern. d) Nach Durchführung des Auftrags hat der AN alle erhaltenen Informationen, Daten, Unterlagen und Speichermedien an den AG zurückzugeben. Der AN wird darüber hinaus alle Daten und Informationen aus seinen Datenverarbeitungsan- lagen entfernen sowie alle Vervielfältigungen der Daten und Speichermedien nach Wahl des AG an diesen zurückge- ben oder die Vervielfältigungen in einer Art und Weise zerstören, dass eine Rekonstruktion ausgeschlossen ist. Der AN wird die vollständige Rückgabe oder Zerstörung auf Verlangen des AG nachweisen und schriftlich bestätigen. e) Der AN hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des AG erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Dies gilt auch für solche Arbeiten, die vom AN außerhalb des KIT ausgeführt werden. Der AN sichert zu, dass er die Beschäftigten, die den Auftrag ausführen, schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet, soweit sie nicht ohnehin tarif- oder individualvertrag- lich oder aus anderen Rechtsgründen zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet sind. Eine nach Datenschutz erforderliche Verpflichtung der ausführenden Personen des AN auf Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erst- maligen Aufnahme der Tätigkeit beim AG vom AN vorzunehmen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen. f) Der AG kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn vom AN Datenschutz-Vorschriften werden, die Geltend- machung etwaiger Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. g) Sofern der Auftrag die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Weisung im Sinne von Art. 28 DS-GVO umfasst, wird ein gesonderter Auftragsvereinbarungsvertrag gem. Art. 28 Abs. 3 DS-GVO abgeschlossen. (5) Der AG kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten. Die Mitarbeiter des AG haben sich hierzu vorher grundsätzlich beim AN anzumelden. (6) Der AN hat Zulieferungen des AG sowie vom AG beauftragter Dritter unverzüglich nach deren Eingang auf Art, Maß, Zahl und erkennbare Mängel zu überprüfen und Beanstandungen dem AG und Absender unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Soweit der AG dem AN technische Unterlagen/Fertigungsunterlagen zur Verfügung stellt oder auf solchen Unterlagen Prüf- oder Zulassungsstempel anbringt, bedeutet dies nicht, dass der AG die technischen Einzelheiten in vollem Umfang geprüft hat. Für die inhaltliche Mängelfreiheit und Zweckmäßigkeit derartiger Unterlagen haftet der AG nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (8) Beim Einsatz von Nachunternehmern hat der AN dem AG jederzeit Auskunft über die von den Nachunternehmern einge- setzten Mitarbeiter zu geben, entsprechendes gilt bei eingesetzten Leiharbeitnehmern. Durch die Zustimmung des AG zum Einsatz von Nachunternehmern wird die Haftung des AN für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung nicht berührt. Vergibt der AN Aufträge an Nachunternehmer, so hat er durch entsprechende Vereinbarungen mit diesen sicherzustellen, dass der AG gegenüber den Nachunternehmern die gleichen Rechte und Ansprüche hat, wie gegenüber dem AN. (9) Der AG erwirbt mit Übergabe das uneingeschränkte Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht am Gegenstand der Leis- tung einschließlich der mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er in vollem Umfange verfü- gungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. (10) Der AN hat sich um eine umweltverträgliche und arbeitsschutzfreundliche Ausführung seiner Leistungen zu bemühen. Der AN hat im Rahmen der Leistungserbringung insbesondere alle zum Schutze der Umwelt, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der eigenen sowie der damit in Berührung kommenden Mitarbeiter des AG oder der Nachunternehmer ergangenen Rechtsvorschriften einzuhalten. (11) Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort das Betriebsgelände des AG.
(§5) Behinderung und Unterbrechung der Leistung (1) Die Anzeige des AN hat bei der Stelle des AG zu erfolgen, die den Vertrag geschlossen hat. (2) Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts nach § 5 Nr. 2 (2) VOL/B bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz. Im Falle der Kündigung hat der AN Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.
(§6) Art der Anlieferung und Versand (1) Der Lieferung sind zwei Lieferscheine beizufügen. Im Lieferschein ist die Auftragsnummer und ggf. die vorgegebene Wa- renkennzeichnungsnummer anzugeben. Bei Lieferungen aus dem Zoll-Ausland hat sich der AN rechtzeitig mit dem AG we- gen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. (2) Soweit Abkürzungen der „Incoterms“ Verwendung finden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Fas- sung bzw. Revision. (3) Soweit der AG die Transportkosten übernimmt, hat der AN die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu ver- auslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transportes nimmt der AN nach Wirtschaftlichkeitsgesichts- punkten vor.
(§8) Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber (1) Der AG kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, a) wenn der AN eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt, b) wenn Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123 oder 124 GWB bestehen.
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(2) Macht der AG von seinen Rechten nach (1) Gebrauch, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat der AG anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem AN zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der AN das dafür bereits gezahlte Entgelt dem AG zurückzuerstatten. (3) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Lösung nach (1) vom Vertrag entste- hen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung von in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen stehen dem AN aufgrund der Lösung vom Vertrag nicht zu.
(§9) Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer Abweichend von § 286 Abs. 3 BGB kommt der AG nach Fälligkeit einer Geldforderung erst nach Zugang einer schriftlichen Mah- nung des AN in Verzug.
(§11) Vertragsstrafe (1) Liegen wichtige Gründe gem. § 8 (1) lit. b) ZVBL vor, so hat der AN dem AG eine Vertragsstrafe zu zahlen, gleich, ob der AG sein Rücktrittsrecht ganz oder teilweise ausübt. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der ver- sprochenen oder gewährten Geschenke oder Vorteile in Korruptionsfällen nach § 8 (1) lit. b) ZVBL bzw. Das 50-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen des § 8 (1) lit. b) ZVBL, höchstens jedoch 10% des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. (2) Die Vertragsstrafe nach (1) kann im Zeitraum ab Zugang der Angebotsaufforderung bis zwei Jahre nach Zugang der Rech- nung verwirkt werden. Sofern Rechnungen für Teilleistungen vereinbart wurden, ist der Zugang der letzten Rechnung maß- gebend. Wenn der AN nachweisen kann, dass ihn nur leichtes Verschulden bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen von § 8 (1) lit. b) ZVBL trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann der AG von der Einforderung der Strafe absehen. Das Einfordern der Strafe lässt etwaige Schadensersatzansprüche unberührt. Eine Verrechnung findet nicht statt. Die §§ 339-342 BGB werden nicht angewandt.
(§13) Abnahme (1) Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den AG über a) bei Lieferleistungen mit Übernahme an der Anlieferungsstelle, b) bei Aufbauleistungen mit der Abnahme. (2) Ist ein Probebetrieb oder eine Funktionsprüfung vorgesehen, so wird die Abnahme erst nach einwandfreiem Probelauf durch eine förmliche und schriftliche Abnahmeerklärung ausgesprochen.
(§14) Mängelansprüche und Verjährung (1) Mängelansprüche des AG erstrecken sich auch auf die Verpackung, Konservierung und Kennzeichnung, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart. (2) Die Genehmigung vom AN vorgelegter Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstiger im Zusammenhang mit den Leis- tungen stehender Unterlagen durch den AG lässt die Verpflichtung des AN zur ordnungsgemäßen Leistung unberührt. (3) Solange zwischen den Parteien über das Bestehen oder den Umfang von Mängelansprüchen verhandelt wird, ist die Ver- jährung gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Anzeige des Mangels. Bei der Wiederaufnahme von Verhandlungen tritt erneut die Hemmung der Verjährung ein.
(§15) Rechnung (1) Rechnungen müssen alle Angaben nach §14 und §14a UStG enthalten. (2) Grundsätzlich akzeptiert das KIT nur Rechnungen in elektronischer Form. Die E-Mail-Adresse für Rechnungen im PDF-Format lautet: rechnung@fima.kit.edu, Rechnungen im XML-Format sind aus- schließlich an xrechnung@fima.kit.edu zu senden. In Ausnahmefällen können die Rechnungen noch in Papierform an die jeweils auf der Bestellung vermerkte zentrale Rechnungsadresse geschickt werden.
(§16) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (1) Der AN hat bei Leistungen über Stundenverrechnungssätze arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
- das Datum,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätegrößen enthalten. (2) Der AN hat in monatlichen Abständen Übersichtslisten für alle der von ihm beim AG eingesetzten und auf Stundenbasis verrechneten Arbeitnehmer ein-zureichen. Die Übersichtslisten müssen folgende Angaben enthalten:
- die Namen der Arbeitskräfte,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und je Arbeitstag,
- die jeweiligen Auftragsnummern. Des Weiteren sind die Übersichtslisten so zu gestalten, dass die dort erfolgten Angaben leicht mit den Angaben der jeweili- gen Stundenzettel abzugleichen sind (beispielsweise durch die Aufnahme der Nachweisnummern).
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(3) Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
(§ 17) Zahlung (1) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. (2) Als Tag der Zahlung gilt bei einer Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut. (3) Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertra- ges bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. (4) Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen, die Überzahlung beruht auf einem groben Verschulden des AG. (5) Im Falle einer Überzahlung durch den AG hat der AN den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer von dem Tag an, an dem der Überweisungsauftrag des AG seinem Geldinstitut zugeht, mit dem jeweils geltenden Zinssatz für Kredite des Bun- des zur Deckung von Ausgaben, mindestens jedoch mit 4%/Jahr zu verzinsen. (6) Forderungen des AN gegen den AG können nur mit Zustimmung des AG abgetreten werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Sie gilt als erteilt, wenn der AG nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Abtretungs- anzeige des AN widerspricht. (7) Eine Abtretung wirkt gegenüber dem AG erst, wenn die Abtretungsanzeige die nachfolgenden Formalitäten erfüllt: a) sie muss dem AG gemäß Formblatt des AG schriftlich angezeigt worden sein unter genauer Bezeichnung der auftrag- gebenden Stelle sowie des Auftrags, b) der neue Gläubiger muss eine Erklärung gemäß Formblatt des AG mit folgendem Inhalt abgeben: „Ich erkenne an,
- dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
- dass mir die Einwendungen gem. § 404 BGB entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
- dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
- dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem AG nicht wirksam ist. Zahlungen, die der AG nach der Abtretung an den AN leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim AG bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut) noch nicht sieben Werktage sind." (8) Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
(§ 18) Sicherheitsleistung (1) Hat der AN Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten, so erstreckt sich diese auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprü- chen und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. (2) Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des AG zu verwenden. (3) Die Bürgschaft ist von einem
- in der Europäischen Union oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kre- ditinstitut oder Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
(§ 19) Streitigkeiten (1) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich die in deutscher Sprache abgefasste Vertragsausfertigung verbindlich. Für Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1989 II S. 586) ist ausgeschlossen. (3) Gerichtsstand ist, soweit nicht anders vereinbart, Karlsruhe.
Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Stand 05. Juni 2020
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Ordnungs- und Kontrollbestimmungen für Auftragnehmer und ihre Erfüllungsgehilfen auf dem KIT-Campus Nord
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Geltungsbereich, Vorschriften 3.5. Auf dem Campus Nord eingesetzte Kraftfahrzeuge des 1.1. Diese Ordnungs- und Kontrollbestimmungen gelten für Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen müs- Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen, die auf sen haftpflichtversichert sein. Bei Benutzung der Stra- dem Campus Nord des Karlsruher Instituts für Techno- ßen auf dem Campus Nord ist zusätzlich eine amtliche logie (KIT) tätig werden. Zulassung der Kraftfahrzeuge erforderlich. 1.2. Neben diesen Bestimmungen gelten 3.6. Die Einrichtung von Arbeits- oder Baustellen, die den • die Allgemeinen Sicherheitsregelung KIT-Campus Nord, Verkehrsbereich des Campus Nord beeinträchtigen • die Baustellenordnung Campus Nord. können, muss bei der Campussicherheit angemeldet 1.3. Die Allgemeine Sicherheitsregelung und die Baustel- werden, lenordnung können über die Dienstleistungseinheit • mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Arbeiten Einkauf, Verkauf und Materialwirtschaft (EVM) bezo- bei Arbeits- oder Baustellen von längerer Dauer, gen werden bzw. in der Anmeldung oder bei der Liefer- • mindestens zwei Arbeitstage vor Aufnahme der Ar- zufahrt eingesehen werden. beiten bei Arbeits- oder Baustellen von kurzer Dauer. Vor der Errichtung von Arbeits- oder Baustellen, die
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Betriebsausweise den Verkehrsbereich des Betriebsgeländes beein- 2.1 Das Betreten des Campus Nord ist nur mit einem gül- trächtigen können, sind Maßnahmen zur Verkehrssi- tigen Besucherausweis, Warendurchlassschein oder cherung nach einem Regelplan zwischen der Dienst- Betriebsaus- weis des KIT gestattet. Diese können nur leistungseinheit Planen und Bauen, Abteilung Baupro- nach Vorlage eines gültigen Personaldokumentes bei jekte (BP) und der Campussicherheit abzustimmen, der Anmeldung oder der Lieferzufahrt ausgestellt wer- die von den Fremdfirmen umzusetzen sind. den. Soweit in besonderen Fällen 2.2 Ein Betriebsausweis des KIT wird ausgestellt, sofern • die Maßnahmen des Regelplanes zur Verkehrssiche- der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen län- rung nicht ausreichen oder gerfristig tätig werden. Der Betriebsausweis ist Eigen- • zusätzliche den Verkehr lenkende Maßnahmen erfor- tum des KIT. Er wird kostenlos ausgestellt und ist nicht derlich sind, übertragbar. Ausweismissbrauch kann mit einem Zu- werden in Abstimmung mit der Campussicherheit die trittsverbot zum Campus Nord geahndet werden. Verkehrssicherungspläne gesondert erstellt. Arbeiten 2.3 Damit dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsge- auf der Arbeits- oder Baustelle dürfen erst begonnen hilfen durch das Ausstellen der Betriebsausweise des werden, nach- dem die Campussicherheit den vorge- KIT keine Wartezeiten entstehen, soll der Auftragneh- legten Verkehrssicherungsplänen schriftlich zuge- mer nach Erhalt des Auftrages, spätestens jedoch zwei stimmt hat. Arbeitstage vor Beginn der Arbeitsausführung, der An- 3.7. Bagger und Kräne mit Raupenbändern oder Vollgum- meldung einen von der zuständigen Fachabteilung des mireifen dürfen auf den befestigten Straßen des Cam- KIT auf dem Campus Nord bestätigten Ausweisantrag pus Nord nur mit einem Spezialfahrzeug befördert wer- vorlegen. Die Ausweisanträge sind bei der Anmeldung den. erhältlich. 2.4 Der Verlust eines Betriebsausweises ist der Anmel- 4. Ein- und Ausfuhr von Geräten und Materialien dung unverzüglich zu melden. Ersatz erfolgt gegen 4.1 Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen unter- Kostenerstattung von 25 €. Abgelaufene Betriebsaus- liegen der üblichen Ein- und Ausgangskontrolle im weise und Betriebsausweise ausgeschiedener Arbeit- Campus Nord. Auf Aufforderung haben sie mitgeführte nehmer des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsge- Behältnisse vorzuzeigen und zu öffnen. hilfen sind bei der Anmeldung unverzüglich zurückzu- 4.2. Zur klaren Unterscheidung zwischen dem Eigentum geben. Für jeden nicht zurückgegebenen Betriebsaus- des Auftragnehmers und dem des KIT wird davon aus- weis werden dem Auftragnehmer 25 € berechnet. Der gegangen, dass alle am Campus Nord befindlichen Auftragnehmer haftet für alle dem KIT durch die Nicht- Werkzeuge, Geräte, Rüstzeug, Leitern, Verkehrszei- ablieferung von Betriebsausweisen entstehenden chen und sonstige Baugeräte Eigentum des KIT sind. Schäden. Für Materialien oder Geräte, die zur Auftragserfüllung in den Campus Nord eingeführt oder aus- geführt wer-
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Straßenverkehr am Campus Nord den, hat der Auftragnehmer im Zweifelsfalle den Eigen- 3.1. Am Campus Nord gelten die Bestimmungen der Stra- tumsnachweis zu erbringen. Die Ein- bzw. Ausfuhr er- ßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulas- folgt grundsätzlich über die Lieferzufahrt (Bau 234). sungsordnung entsprechend. Diese ist an Arbeitstagen von 7:00 bis 16:00 Uhr, frei- 3.2. Am Campus Nord gilt, sofern durch Verkehrszeichen tags von 7:00 bis 13:00 Uhr geöffnet, in der Zeit von nicht anderweitig eingeschränkt, die Höchstgeschwin- 12.00 bis 13.00 Uhr geschlossen, eine Ausfuhr über digkeit von 50 km/h. das Haupttor ist möglich. Ein- bzw. Ausfuhr zu anderen 3.3. Weisungen und Zeichen der zur Verkehrsregelung ein- Zeiten oder über andere Zufahrten bedürfen der Ab- gesetzten durch Dienstkleidung erkenntlichen Mitar- sprache mit der Campussicherheit. beiter der Campussicherheit (SUM-CSI) haben Vor- 4.3. Geräte und Materialien, die in einem Kontrollbereich im rang vor den allgemeinen Verkehrsregelungen und den Sinne der Strahlenschutzverordnung verwendet wur- durch Verkehrsschilder angezeigten örtlichen Sonder- den, unterliegen einer Ausgangskontrolle durch den regelungen. Strahlenschutz. 3.4. Verstöße gegen die Verkehrsregeln können mit einem Einfahrverbot für den betroffenen Kraftfahrer geahndet werden.
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4.4. Das KIT ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob der • Benutzen nicht explosionsgeschützter Apparate und Auftragnehmer bzw. sein Erfüllungsgehilfe zur Verwen- Geräte sowie Funken erzeugender Werkzeuge in Ex- dung und Ausfuhr der in seinem Besitz befindlichen Bereichen, Materialien und Geräte befugt ist. Bestehen begründete • Aufbringen von brennbaren Isolier- und Farbanstrichen, Zweifel, kann die Campussicherheit bis zur Klärung der • Durchführung von Fußbodenklebearbeiten, Befugnis die Ausfuhr verweigern bzw. die betroffenen • Reinigungsarbeiten mit brennbaren Lösungsmitteln. Gegenstände in Verwahrung nehmen. Die Ausstellung des Erlaubnisscheines erfolgt durch 4.5. Materialien, Geräte, Gerüste, Werkzeuge, Schutzklei- die Dienstleistungseinheit Planen und Bauen, Abtei- dung und andere Gegenstände des KIT dürfen nur mit lung Bauprojekte (BP) oder den jeweiligen Betriebsbe- einem Ver- sandschein aus dem Campus Nord ausge- auftragten. führt werden. Der Versandschein wird vom Hauptlager Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass ausgestellt. • die Arbeiten erst begonnen werden, nachdem die Freigabe vom zuständigen Betriebsbeauftragten er- 5. Sicherheitsmaßnahmen, Unfallverhütung folgt ist, 5.1. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller für die • die betrieblichen Auflagen und die zusätzlichen Sicher- Sicherheit der Auftragsdurchführung bestehenden ge- heitsmaßnahmen beachtet und eingehalten werden, setzlichen, polizeilichen und behördlichen Vorschriften • Beginn und Ende der Arbeit täglich und Arbeitsunter- bzw. Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Er brechungen von mehr als 15 Minuten sofort dem zu- haftet für sämtliche aus Verstößen gegen die vorge- ständigen Betriebsbeauftragten gemeldet werden, nannten Vorschriften oder gegen diese Ordnungs- und • beim Auftreten von unvorhergesehenen Ereignissen Kontrollbestimmungen dem KIT entstehenden Schä- die Arbeit sofort eingestellt wird und eine Meldung an den und Aufwendungen. den zuständigen Betriebsbeauftragten erfolgt. 5.2. Anordnungen des KIT, insbesondere über Sicherheits- Arbeiten in der Nähe von Rauchmeldern, bei denen maßnahmen, haben der Auftragnehmer und seine Er- durch Feinstaub, Rauch o. ä. Feuerfehlalarm ausgelöst füllungsgehilfen zu befolgen. werden kann, sind der örtlichen Bauleitung und der Or- 5.3. Die vom Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen ganisationseinheit bzw. der Alarmzentrale (Tel. 3333) eingesetzten Fahrzeuge und Arbeitsgeräte müssen zu melden. sich in einwandfreiem technischem Zustand befinden. Das KIT überwacht die Einhaltung dieser Bestimmun- 5.4. Für Arbeiten in Strahlenschutzbereichen ist für den gen. Bei festgestellten Verstößen hat der Auftragneh- Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen im Regel- mer den ordnungsgemäßen Zustand auf eigene Kos- fall eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung nach ten herzustellen. § 25 Strahlenschutzgesetz erforderlich. Aus dieser Wird ein Eingreifen der internen Sicherheitsorgane er- folgt, dass vor Arbeitsaufnahme zwischen dem KIT und forderlich, so hat der Auftragnehmer hierfür 50 € zu dem Auftragnehmer eine vertragliche Regelung (Ab- entrichten, soweit ihm nicht höhere Aufwendungen an- grenzungsvertrag) über organisatorische und admi- zulasten sind. nistrative Maßnahmen zur Gewährleistung des Strah- In Waldgebieten darf nicht geraucht werden. lenschutzes der tätigen Personen geschlossen werden 5.8. Für bauseits anfallende Abfälle ist das KIT Abfallerzeu- muss, und dass die Personen einen Strahlenpass be- ger und damit entsorgungspflichtig. Die Entsorgung er- sitzen müssen. Vor dem erstmaligen Betreten von Kon- folgt über das Abfallmanagement (FM-GM-VEA-AM). trollbereichen und Bereichen, in denen mit offenen ra- 5.9. Bei innerbetrieblichen Transporten von Gefahrgütern dioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist der Strahlen- sind die Bestimmungen der GGVSEB/ADR einzuhal- pass bei der Strahlenpassstelle (Bau 123) vorzulegen. ten. Die Ausfuhr von Gefahrgütern, bei denen das KIT Die zugewiesene Schutzkleidung und die Dosimeter Versender bzw. Verlader ist, darf nur über die Verant- sind gewissenhaft zu benutzen und pfleglich zu behan- wortlichen bei der Materialwirtschaft oder dem Abfall- deln. Zuständig hierfür ist Sicherheit und Umwelt (SUM). management erfolgen. Der Versand radioaktiver Stoffe 5.5. Unfälle oder Ereignisse, bei denen Personen- oder als Gefahrgut darf nur über die Beförderungsleitstelle Sachschaden entstanden ist oder bei denen eine Um- des Strahlenschutzes (SUM-ST-Ü) erfolgen. weltgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, 5.10. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ins- sind unverzüglich der Alarmzentrale (Notruf 3333) zu bes. Lagern, Abfüllen und Verwenden) sind ausrei- melden. chend dimensionierte Auffangwannen vorzusehen. 5.6. Bei Räumungsalarm haben sich alle Mitarbeiter des Zapfhähne von Behältnissen sind gegen unbefugten Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen an fol- Zugriff zu sichern. Die Vorschriften zum Umgang mit genden Punkten zu sammeln, sofern ihnen keine eige- wassergefährdenden Stoffen sind einzuhalten. nen Fahrzeuge zur Verfügung stehen: Südbereich: FTU-Sammelplatz (Bau 0101) 6. Sonstige Ordnungs- und Kontrollbestimmungen Nordbereich: Wache Nord (Bau 1600) 6.1 Fremdfirmenangehörige und Mitarbeiter sonstiger Auf- 5.7. Alle Feuerarbeiten und Arbeiten, bei denen explosive tragnehmer dürfen außerhalb der regulären Arbeitszeit Gas- Luft-Gemische entstehen können, dürfen erst das Gelände und die Gebäude des Campus Nord nur nach Vorliegen einer Arbeitserlaubnis (Erlaubnis- betreten, wenn dringliche Arbeiten ausgeführt werden schein) durchgeführt werden. müssen, diese vom Facility Management (FM) bzw. Hierunter fallen insbesondere folgende Arbeiten: vom zuständigen Gebäudeverantwortlichen genehmigt • Schweiß-, Brenn-, Löt-, Schneid-, Auftau- und Trenn- sowie rechtzeitig bei der Campussicherheit schriftlich arbeiten, angemeldet wurden. • Arbeiten mit offener Flamme, • Betreiben von Bitumenkochern, • Schleifen und Farbspritzen außerhalb von hierfür ge- eigneten Werkstätten,
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Anmeldeberechtigt sind: dessen Erfüllungsgehilfen, die nicht zur Erfüllung des a) Organisationeinheiten des KIT-Campus Nord, vom KIT erteilten Auftrages notwendig sind, ist nur mit b) nicht zum KIT gehörende Einrichtungen auf dem besonderer Genehmigung des KIT gestattet. Insbe- Gelände des Campus Nord, die Aufträge vergeben sondere dürfen der Auftragnehmer und seine Erfül- haben, lungsgehilfen nicht mit Waren Handel treiben oder Auf- c) in dringenden Fällen die jeweilige Fremdfirmenbau- träge hierfür annehmen, Schriften verteilen, Werbung leitung bzw. deren Bauleiter. betreiben, Versammlungen abhalten oder Sammlun- Befreit von der Genehmigung und Anmeldung bei Ar- gen durchführen. Das Mitbringen von Waffen und Tie- beiten außerhalb der regulären Arbeitszeit sind Mieter ren ist verboten. von Gebäuden oder Räumen auf dem Gelände des 6.4. Materialien, die im Rahmen eines Auftrags angefallen KIT-Campus Nord. Die Mieter müssen einen Ausweis sind und weiterverwendet werden können, dürfen nur mit zusätzlicher Berechtigung zum Zugang außerhalb von EVM oder dem Abfallmanagement an Dritte abge- der regulären Arbeitszeit besitzen. Diese Zugangsbe- geben werden. rechtigung ist personenbezogen und nicht übertragbar. 6.5. Das Fotografieren und Filmen am Campus Nord bedarf Sie wird mit dem Betriebsausweis beantragt. Auftrag- der vorherigen Genehmigung durch die Pressestelle nehmer der Mieter gelten in diesem Sinne nicht als un- (STS-GK, E-Mail: presse@kit.edu). beschränkt zugangsberechtigt. 6.6. Aus Sicherheitsgründen kann das KIT jederzeit be- Gesetzliche oder behördliche Anmeldepflichten blei- stimmte Arbeitnehmer des Auftragnehmers bzw. Erfül- ben davon unberührt. lungsgehilfen - ohne Angabe von Gründen - vom Zutritt 6.2. Den Arbeitskräften des Auftragnehmers bzw. seiner Er- zum Campus Nord oder zu einzelnen Bereichen aus- füllungsgehilfen ist das Betreten von und der Aufenthalt schließen. in Räumen und Betriebsstellen nur aufgrund der dort zu verrichtenden Arbeiten gestattet. 6.3. Die Ausführung von Arbeiten jeglicher Art innerhalb Stand 2021, Karlsruher Institut für Technologie (KIT) des Campus Nord durch den Auftragnehmer oder
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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtun- gen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württem- berg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
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Mindestentgelte Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (A-EntG) in der jeweils gelten- den Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindest- arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden; (2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausfüh- rung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vor- gesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversor- gung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Ent- gelts nachzuvollziehen; (3) für Leistungen,
- deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AentG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen,
- die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Ta- rifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden,
- die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlasse- nen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetz- buch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt; (4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäf- tigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
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Nachunternehmen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, (2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, (3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen, (4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
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Kontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen, (2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunterneh- men und Verleihunternehmen einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nach-unternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
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Sanktionen (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienst- leistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtun- gen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Ver- leihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunterneh- mens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kün- digung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
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(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
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kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen,
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informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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