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Lieferung von Stromerzeugaggregaten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:35 (Europe/Berlin)

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Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Rotenburg Am Luhner Holze 39 27356 Rotenburg/Wümme

Aktenzeichen Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail Datum 6003112733-BwDLZ Sabrina Scheibel +49 (0) bwdlzrotenburgbeschaffung 01.09.2026 Rotenburg Wümme 4261-188-2415 @bundeswehr.org

Aufforderung zur Angebotsabgabe

Best And Final Offer (BAFO ) / Verbindliches Angebot

Offenes Verfahren

Beschaffungsvorgang: 6003112733-Lieferung Stromerzeugaggregate

Auftragsart: Lieferleistung

nach: VgV

Nebenangebote sind: nicht zugelassen Mehrere Hauptangebote sind: nicht zugelassen

Sind mehrere Hauptangebote nicht zugelassen und reicht der Bieter mehrere Hauptangebote ein, werden alle Hauptangebote von der Vergabe ausgeschlossen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie für den oben genannten Beschaffungsvorgang ein Angebot zu erstellen und die in diesem Schreiben sowie dessen Anlagen enthaltenen Vorgaben dabei zu beachten. Unterlagen zur Angebotsabgabe / Formulare und Grundlagen für die Vertragsgestaltung: Die Ihnen mit diesem Schreiben übersandten Vergabeunterlagen sind vollständig zu beachten, insbesondere die beigefügten bzw. zum Herunterladen aus dem Internet angegebenen Formulare zu nutzen. Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen:

• BAAINBw B-V 034 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer BUNDESWEHR- Ausschlussgründe DIENSTLEISTUNGSZENTRUM • BAAINBw B-V 043 - Angebotsschreiben ROTENBURG

Am Luhner Holze 39 27356 Rotenburg/ Wümme

Tel. +49 (0) 4261 188-2415 Fax.

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• BAAINBw B-V 044 - Erklärung betreffend bevorzugte Berücksichtigung • BAAINBw B-V 047 - Erklärung betreffend der Gründung einer Bewerber-/ Bietergemeinschaft • BAAINBw B-V 039a - Informationsblatt DSGVO • BAAINBw B-V 045 - Anlageblatt zur Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) • Material- und Leistungsliste • Verzeichnis der Empfängeranschriften • Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B 'Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen' (VOL / B) - Fassung 2003 - vom 05.08.2003 • Zusätzliche Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung (ZVB/BMVg) zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B vom 05. Juni 2023 • BAAINBw-B 111 - Allgemeine Auftragsbedingungen (Lieferung von Gegenständen) • BAAINBw-B 114 - Anlageblatt C - Mängelansprüche • BAAINBw-B 123 - Hinweis - Schriftform / Zuständigkeit für den Vertragsabschluss

Unterlagen, die Ihnen nicht mit den Vergabeunterlagen übersandt wurden, können Sie im Internet unter der Adresse „https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung- baainbw/vergabe“, Rubrik „Vergabe“ beziehen. Dies betrifft:

• BAAINBw-B Nummern (z. B. Formulare, Auftragsbedingungen, Anlageblätter) sowie die VOL/B, ZVB/BMVg in der Marginalnavigation links unter „Formulare“ • Technische Lieferbedingungen in der Marginalnavigation links unter „Technische Lieferbedingungen“ • Fertigungsunterlagen (Technische Zeichnungen) in der Marginalnavigation links unter „Technische Zeichnungen“ Anforderung bitte formlos unter Angabe der dort hinterlegten Daten stellen. Die Fertigungsunterlagen werden auf CD bzw. DVD zur Verfügung gestellt. • NATO-Qualitätssicherungs-Druckschriften (AQAP) in der Marginalnavigation links unter „Qualitätsmanagement“. Verteidigungsgeräte-Normen (VG) und Luftfahrt-Normen (LN) sind über die DIN Media GmbH unter www.dinmedia.de zu beziehen.

Angebotsabgabe:

Das Angebot ist in allen seinen Teilen in deutscher Sprache einzureichen. Dokumenten in Fremdsprachen ist eine (auf Aufforderung auch beglaubigte) Übersetzung ins Deutsche beizufügen. Preisangaben sind an der dazu vorgesehenen Stelle in EUR, als Nettopreise, zu tätigen.

Das Angebot ist

• elektronisch in Textform nach § 126b BGB über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de oder

• elektronisch mit fortgeschrittener Signatur über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de

einzureichen.

Losaufteilung:

Es ist keine Losaufteilung erfolgt. Die Angebotsabgabe erfolgt als Gesamtangebot auf die Material- und Leistungsliste.

BAAINBw-B-V 040/03.2026 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 2 von 7 WWW.BUNDESWEHR.DE

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Gliederung des Angebots:

Das Angebot ist nach folgender Gliederung zusammenzustellen:

(Die einzelnen Gliederungspunkte sind bei Angeboten in Papierform, die einen Umfang von 40 Seiten überschreiten, durch ein Register zu trennen.)

• BAAINBw B-V 043 - Angebotsschreiben • Material- und Leistungsliste, Verzeichnis der Empfängeranschriften • Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe/zum Nachweis der Zuverlässigkeit Bei der elektronischen Angebotsabgabe ist zu beachten, dass immer das Leistungsverzeichnis im AIDF-Format zum Angebot hinzugefügt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass immer die Datei aus der letzten gültigen Version der Vergabeunterlagen verwendet wird. Zum Ausfüllen der AIDF - Datei ist das kostenlose LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de) zu nutzen.

Kosten: Diese Angebotsaufforderung begründet weder einen Anspruch auf Erstattung entstehender Angebotskosten, noch einen Anspruch auf Erteilung eines Auftrages.

Vertraulichkeit: Sämtliche Ihnen durch die Bundeswehr zugänglich gemachten Dokumente, einschließlich des darin enthaltenen Know-hows, dürfen nur zur Erstellung dieses Angebotes und zur Erfüllung des eventuell folgenden Auftrages benutzt werden. Jede Benutzung für andere Zwecke ist ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen verpichten zum Schadensersatz. Die Dokumente und darin enthaltenes Know-how sind i.S. des Schutzvermerkes nach DIN ISO 16016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ausdrücklich zur Nutzung freigegeben.

Vernichtung von Unterlagen: Alle Ihnen für die Angebotserstellung bzw. für die Erfüllung des Auftrages zugänglich gemachten Dokumente sind nach Abschluss ihrer Verwendung unaufgefordert – soweit erforderlich datenschutzgerecht bzw. unter Beachtung der Vorschriften zur Vernichtung von VS (vgl. bspw. § 32 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) Vom 10. August 2018) – zu vernichten.

Kommunikation:

Bieter-/Bewerberfragen werden ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de gestellt und beantwortet.

Frist: 05.10.2026

Bieter-/Bewerberfragen werden ausschließlich über das E-Vergabeportal gestellt und beantwortet. Frist: 05.10.2026 Fragen, welche nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr beantwortet. Mündliche Auskünfte sind nicht rechtsverbindlich.

Verfahrensgrundsätze:

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Das Vergabeverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt. Jegliche Kommunikation erfolgt ausschließlich in Deutsch.

Das abgegebene Angebot wird nach Ablauf der Angebotsfrist eröffnet und geprüft.

Angebote müssen, um in die Wertung zu kommen, die Leistungsanforderungen vollständig erfüllen!

Soweit ein Unternehmen bzw. eine Bietergemeinschaft (siehe unten) im Laufe eines Vergabeverfahrens Änderungen an seiner (juristischen) Person vornehmen will, ist dies dem Auftraggeber rechtzeitig vorab an den unter Kommunikation genannten Kontakt mitzuteilen.

Verhandlungen:

Es sind keine Verhandlungen vorgesehen. Es ist ein verbindliches Angebot abzugeben.

Darstellung des geplanten Vergabeablaufs:

Fristen/Voraussichtlicher Zeitplan:
Lfd. Nr.:Aktion:Termin:
1.Versendung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes:01.09.2026
2.Letzter Termin zur Einreichung von Bieterfragen:05.10.2026
3.Angebotsfrist: Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.12.10.2026 13:00 Uhr
4.Geplanter Zuschlagstermin:27.11.2026
5.Zuschlags- und Bindefrist:04.12.2026

Nachforderungen:

Beim Fehlen von Angaben und/oder Unterlagen kann die Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV Gebrauch machen.

Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat nach Ablauf der für die Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder Unterlagen immer noch nicht vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Zuschlagskriterien:

BAAINBw-B-V 040/03.2026 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 4 von 7 WWW.BUNDESWEHR.DE

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Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis (in EUR netto).

Nachprüfungen:

Bieter können sich zur Inanspruchnahme von Vergaberechtsschutz, das heißt der Nachprüfung behaupteter Verstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 103 GWB an die Vergabekammer des Bundes wenden. Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich- Straße 16, 53113 Bonn einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Fristen der § 134, § 135 und § 160 GWB einzuhalten sind:

§ 134 GWB Informations- und Wartepicht

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungsoder sicherheitsspezischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

  1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

  2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30

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Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

  1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

  2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

  3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

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Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen :

Die Verfahrensbeteiligten eines Nachprüfungsverfahrens haben grds. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angeboten daher deutlich zu kennzeichnen, um einen versehentliche Offenlegung durch die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

*** Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und bedarf keiner Unterschrift. *** BAAINBw-B-V 040/03.2026 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 7 von 7 WWW.BUNDESWEHR.DE

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