Anlage zur Angebotsaufforderung
Hinweis: - Schriftformerfordernis
- Zuständigkeit für den Vertragsschluss
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) sämtliche Verträge (auch Änderungsverträge) mit dem Bund zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen
und
- ihr Abschluss ausschließlich der jeweils für den Vertragsschluss zuständigen Organisationseinheit
vorbehalten ist.