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Anlageblatt C
Mängelansprüche
Sofern ein Mängelanspruch des Auftraggebers vom Auftragnehmer nicht ohne
vorherige Befundung in seinem Werk anerkannt wird, verpflichtet sich dieser, die für ihn
zuständige Stelle des Güteprüfdienstes über den Eingang des Auftragsgegenstandes,
für den ein Mängelanspruch geltend gemacht wird, zu unterrichten, dem Güteprüfdienst
die Möglichkeit zur Teilnahme an der Befundung einzuräumen und mit den Maßnahmen
zur Befundung nur in Anwesenheit bzw. nach Zustimmung des Güteprüfdienstes zu
beginnen.
BAAINBw-B 114/10.2012 (Anlageblatt C zum Angebots-/Auftragsschreiben - Mängelansprüche)