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EIGENERKLÄRUNGEN
Strickjacke für die Polizei der Länder Hessen und
Rheinland-Pfalz
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Eigenerklärungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
Inhalt
I. Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB ............................................................................. 3 II. Mindestentgelterklärung .............................................................................................................. 7 III. Eigenerklärung zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 ......................................... 9 IV. Eigenerklärung Kinderarbeit ................................................................................................ 11 V. Unterschrift .................................................................................................................................. 12
Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0055-ZB1-2026-bp 2
Eigenerklärungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
I. Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
1.1 Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir keine der zwingenden Ausschluss- gründe nach § 123 GWB erfüllen:
Ja Nein (falls nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (siehe Nr. III) erforderlich
§ 123 GWB – Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabever- fahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis des- sen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des StGB zu begehen,
- § 261 des StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens- werte),
- § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333, 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Ver- bindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver- kehr) oder
- den §§ 232, 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschrif- ten anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat;
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dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
-
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Verga- beverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unter- nehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Ge- richts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
-
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Ver- pflichtung nach Nummer 1. nachweisen können
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Straf- zuschlägen verpflichtet hat.
(4) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingen- den Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interes- ses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 GWB bleibt unberührt.
1.2 Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir keine der fakultativen Ausschluss- gründe nach § 124 GWB erfüllen:
Ja Nein (falls nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (siehe Nr. III) erforderlich
§ 124 GWB – Fakultative Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis- mäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen gel- tende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein In- solvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Ver- fehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden,
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- der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Ver- hinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be- wirken,
- ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
- eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzer- rung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
- das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwer- wiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzuläs- siger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vor- teile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könn- ten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Min- destlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.
1.3 Ich /wir führen folgende Nachweise der Selbstreinigung gem. § 125 GWB an:
| Tatbestand nach GWB | Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB | ||
|---|---|---|---|
| (Erläuterung ggf. auf separater Anlage) |
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§ 125 GWB – Selbstreinigung
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es
- für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Aus- gleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
- die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusam- menarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
- konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Abs. 4 S. 2 GWB bleibt unberührt.
(2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreini- gungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstrei- nigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Ent- scheidung gegenüber dem Unternehmen.
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II. Mindestentgelterklärung
nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Ta- riftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334)
Informationen zum Landestariftreuegesetz (LTTG) werden bei der hierzu eingerichteten Ser- vicestelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Servicestelle LTTG, Molt- kestraße 19, 54292 Trier, Telefon 0651/1447-210 erteilt und können über die Homepage des Landesamtes abgerufen werden.
Der Bieter/Bewerber hat alle Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landes- tariftreuegesetz – LTTG) in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen.
Der Bieter/Bewerber erklärt hierzu Folgendes:
Ich/wir verpflichte/n mich/uns:
meinen/unseren Beschäftigten, die nicht dem AEntG unterfallen oder auf die der Tarif- vertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, bei der Ausführung der Leistung gem. § 4 Abs. 2 LTTG mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Min- destlohngesetz und der gem. § 1 Abs. 2 S. 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung (ab 01.01.2026: 13,90 € brutto je Zeitstunde) zu zahlen.
Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bie- ter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen.
Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können.
im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunternehmen, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzustellen und dem öffent- lichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreuerklärungen sämtlicher Nachunter- nehmer und Verleiher vorzulegen. Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzu- halten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäf- tigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen.
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Ich/wir bin/sind mir/uns außerdem bewusst, dass ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem LTTG zu Sanktionen nach § 7 LTTG führen kann.
Ja, die Eigenerklärung wird abgegeben.
Nein, die Eigenerklärung wird nicht abgegeben.
Hinweis: Bitte zutreffendes ankreuzen
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III. Eigenerklärung zum BMWK-Rundschreiben vom
14.04.2022
Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung für die lt. Teilnahmeantrag / Angebot Vertretenen auch für diese):
Ja, die Eigenerklärung wird abgegeben.
Nein, die Eigenerklärung wird nicht abgegeben.
Hinweis: Bitte zutreffendes ankreuzen
- Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den in Artikel 5k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlun- gen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Antei- len im Umfang von mehr als 50%,
durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutrifft.
-
Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Ka- pazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts ent- fällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Be- zug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
-
Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammen- hang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, be- teiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0055-ZB1-2026-bp 9
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Anhang:
Artikel 5k) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Ver- ordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt:
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisati- onen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch ge- nommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kri- tischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, ins- besondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in aus- reichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Ei- senerz aus oder durch Russland in die Union.
f) (gestrichen)
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach die- sem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0055-ZB1-2026-bp 10
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IV. Eigenerklärung Kinderarbeit
Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderar- beit
- Von ausbeuterischer Kinderarbeit sind insbesondere folgende Produkte betroffen:
Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
Spielwaren;
Teppiche;
Textilien;
Lederprodukte;
Billigprodukte aus Holz;
Natursteine;
Agrarprodukte wie z. B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft
Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden?
Ja
Nein
Hinweis: Bitte zutreffendes ankreuzen
- Falls ja, ist eine der beiden folgenden Erklärungen erforderlich. Bitte die entsprechende Erklärung ankreuzen!
a) Ich/Wir sichere/n zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des IAO Übereinkommens Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstöße gegen Verpflichtungen. die sich aus der Umset- zung dieses Übereinkommens oder aus anderen nationalen oder internationalen Vor- schriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben. Ja
Kann die Erklärung unter a) nicht abgegeben werden. ist folgende Erklärung notwen- dig:
b) Ich/Wir sichere/n zu. dass mein/unser Unternehmen, meine/unsere Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen ergriffen haben um aus- beuterische Kinderarbeit im Sinn des IAO- Übereinkommens Nr. 182 bei Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen. Ja
Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0055-ZB1-2026-bp 11
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- Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat bzw. - nach Vertragsschluss - den Auftraggeber gegebenenfalls zur Kündi- gung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.
Ja
Nein
Hinweis: Bitte zutreffendes ankreuzen
V. Unterschrift
Hiermit geben wir die zuvor aufgeführten Eigenerklärungen (Nr. I., II., III. und IV.) ab und stim- men den Bedingungen zu.
Ort, Datum Firmenname/Vor- und Nachname des Erklärenden (Bieter)
Hinweis: Die aufgeführte Erklärung ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft mit dem Angebot vorzulegen, sollte das Angebot als Bietergemeinschaft abgegeben werden. Andernfalls unterzeichnet ausschließlich der Bieter.
Falls der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer i. S. d. § 36 VgV zu erbringen:
Ort, Datum Firmenname/Vor- und Nachname des Unterauftragnehmers (Erklärenden)
Hinweis: Die aufgeführte Erklärung ist von allen Unterauftragnehmern mit dem Angebot vorzulegen und dement- sprechend zu vervielfältigen.
Falls der Bieter die Kapazitäten anderer Unternehmen i. S. d. § 47 VgV in Anspruch nimmt:
Ort, Datum Firmenname/Vor- und Nachname des anderen Unternehmens (Erklären- den)
Hinweis: Die aufgeführte Erklärung ist von allen Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen und dementsprechend zu vervielfältigen.
Der Bewerber ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen zur Folge haben kann.
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