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V 4 AGB des Zentraldienstes der Polizei (Stand: 01.05.2022)
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot einreichen!
AGB des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg (ZDPol) als Zusätzliche Vertragsbedingungen
§ 1 Grundlagen (zu Präambel VOL/B)
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ZDPol berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 VOL/B.
(2) Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf-, Werkverträge sowie für Miet- oder mietähnliche Verträge.
(2) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages für Leistungen weiter, die noch nicht erfüllt sind oder deren Gewährleistungsfrist weiterbesteht.
§ 3 Auftraggeber
Auftraggeber ist das Land Brandenburg. Es wird vertreten durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK), dieses vertreten durch den ZDPol.
§ 4 Ansprech- und Verhandlungspartner
Ansprech- und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten ist grundsätzlich der ZDPol, Teilbereich Vergabe- und Vertragsmanagement. Er kann andere Dienststellen als zuständigen Ansprechpartner benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
§ 5 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Die Vertragsbestandteile sowie deren Reihenfolge, in der diese gelten, ergibt sich aus § 6 dieser AGB.
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(2) Soweit es der Auftraggeber für erforderlich ansieht, kann über den Vertragsschluss eine gesonderte Vertragsurkunde, deren Entwurf zuvor in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht wurde, ausgestellt werden. Beginn und Laufzeit des Vertrags können unabhängig von der Zuschlagserteilung gesondert geregelt werden. Die Vertragsurkunde ist durch die Vertragspartner zu unterschreiben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages dürfen nur im Einvernehmen beider Vertragspartner und in schriftlicher Form erfolgen.
§ 6 Art und Umfang der Leistungen/Vertragsbestandteile (zu § 1 VOL/B)
(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch Vertrag bestimmt. Vertragsbestandteile werden:
a) die Vergabeunterlagen in der zuletzt veröffentlichten Fassung, b) das Angebot des Auftragnehmers, c) das Auftragsschreiben des Auftraggebers mit den darin enthaltenen Besonderen Vertragsbedingungen für den jeweiligen Einzelfall, d) die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf Grundlage des Auftragsschreibens, e) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen (auch EVB-IT), f) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen), g) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen, h) die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (ZVB – Bbg), i) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der genannten Reihenfolge.
(2) Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.
(3) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.
(4) Allgemeine/andere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
§ 7 Preisanpassungen
(1) Die Gegenleistung des Auftragnehmers bleibt bis Vertragsschluss grundsätzlich fest. Bei einem mehrjährigen Vertrag gilt der Angebotspreis für die ersten 12 Monate als fest vereinbart.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Auftragnehmer danach berechtigt, einmal jährlich während der Laufzeit des Vertrages eine angemessene Preisanpassung
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zu verlangen, wenn die Preise für Zulieferung, Transport, Materialien oder Rohstoffe, die für die Herstellung des Produktes von wesentlicher Bedeutung sind, aus Gründen, die der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der vorangegangenen Preisanpassung nicht vorhersehen konnte, um mehr als 10% - bezogen auf den Preis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der vorangegangenen Preisanpassung – steigen bzw. gestiegen sind. Die Voraussetzungen für die Preisanpassung sind jeweils nachzuweisen.
(3) Die Preisanpassung muss im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragspartner vereinbart werden. Kommt eine Einigung über neu festzusetzende Preise innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag des Auftragnehmers auf Preisanpassung nicht zustande, kann jeder Partner den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gelten die bis dahin vereinbarten Preise.
(4) Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden fällige Preise ab diesem Zeitpunkt entsprechend angepasst. Verlangt der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus einem über Satz 1 hinausgehenden gesetzlichen Grund eine Preiserhöhung, hat er die Gründe für die Erhöhung schriftlich darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Das Entgelt wird danach im gegenseitigen Einvernehmen neu festgesetzt.
(5) Preisermäßigungen sind dem Auftraggeber jederzeit und ohne Änderungsanzeige zu gewähren.
§ 8 Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOL/B)
(1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
(2) Allgemein zugängliche Unterlagen hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen.
(3) Die Verwendung der überlassenen Unterlagen zu einem anderen als zum vereinbarten Zweck bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
(4) Ausführungsunterlagen und Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber auf Anforderung nach Ausführung des Vertrages kostenfrei zurückzugeben.
(5) Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen für dienstliche Zwecke behalten, vervielfältigen und verwenden.
(6) Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
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§ 9 Qualitätssicherung durch den Auftragnehmer (zu § 4 VOL/B)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, durch entsprechende Fertigungskontrollen die in seinem Angebot unterbreiteten Qualitätsmerkmale seines Produktes sicherzustellen und auf Anforderung zu belegen. Bei der Ausführung der Leistung hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 10 Leistungshindernisse/ Höhere Gewalt
(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und ihrer Wirkung auf den jeweiligen Verantwortungsbereich ganz oder teilweise von den Leistungs- bzw. Mitwirkungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt (Feuerschäden, Überschwemmungen), Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Naturkatastrophen, Pandemien (z.B. COVID-19), Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung etc.), durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Die Parteien sind sich einig, dass auch legislative, regulatorische, administrative und sonstige Maßnahmen, die von staatlichen Stellen im Zusammenhang mit vorstehend genannten Leistungshindernissen durchgeführt bzw. angeordnet werden, ebenso wie sonstige in diesem Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen (zum Beispiel Schließungen von Landesgrenzen, Gebieten und Umschlagsplätzen, geänderte Zugangsvorschriften der Warenempfänger) Leistungshindernisse im Sinne von Satz 1 sind.
(2) Im Falles eines Leistungshindernisses gemäß Absatz 1 ist die an der Erbringung ihrer Leistung gehinderte Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich - nachdem sie von dem außergewöhnlichen Ereignis Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen - zu unterrichten; der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen. Sind Weisungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig zu erlangen, nicht ausführbar oder nicht in zumutbarer Weise auszuführen, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers nach seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen zu handeln und ihn darüber, soweit möglich, zu informieren. Insbesondere behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, nach Unterrichtung des Auftraggebers seine Leistungen ganz oder teilweise zu ändern, seine Arbeitsabläufe zu modifizieren oder anderweitige erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Geschäftsbetrieb der jeweils aktuellen Lage anzupassen.
(3) Beide Parteien sind nach besten Kräften bemüht, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Leistungshindernisse im Sinne des Absatzes 1 zu beheben und die Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages zu mildern bzw. so weit wie möglich zu beschränken. Der Auftragnehmer wird Einschränkungen seiner Leistungen gemäß Absatz 2 nicht mehr aufrechterhalten, sobald und soweit das Leistungshindernis und dessen Folgen beseitigt sind (einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit). Nicht zumutbar sind dem Auftragnehmer Maßnahmen zur Abmilderung des Leistungshindernisses, die unverhältnismäßig hohe zusätzliche Kosten verursachen (z.B.
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umfassende Umstellung von Straßentransporten auf Luftfracht), es sei denn diese sind betrieblich umsetzbar und geeignet, um die Folgen des Leistungshindernisses zu beseitigen oder wenigstens erheblich zu mildern, und der Auftraggeber sichert im Voraus in Textform die Übernahme aller damit verbundenen Mehrkosten zu.
(4) Erbringt der Auftragnehmer im Falle eines Leistungshindernisses im Sinne des Absatzes 1 die vertragsgegenständlichen Leistungen dennoch oder in modifizierter Form gemäß Absatz 3 und entstehen ihm hierdurch zusätzliche Kosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz dafür zu verlangen. Dazu gehören insbesondere zusätzliche oder erhöhte Gebühren, Vergütungen von Frachtführern und sonstigen Dienstleistern, Umschlagseinrichtungen, Terminals und zuständigen Behörden, z.B. Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, Auslagen für verkehrsbedingte Zwischenlagerungen („Zusatzkosten“). Daneben ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Vergütung zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass
(a) der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Bestehen des Leistungshindernisses und die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen voraussichtlich verbundenen Zusatzkosten und die zusätzliche Vergütung unterrichtet hat,
(b) der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers die Höhe von Zusatzkosten nachweisen kann und
(c) Die Zusatzkosten nicht unverhältnismäßig sind und der Auftraggeber der Übernahme der Zusatzkosten zugestimmt hat.
(5) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag befreit, wenn und soweit der Schaden durch ein Leistungshindernis im Sinne des Absatzes 1 verursacht worden ist.
(6) Ist der Auftragnehmer aufgrund eines Leistungshindernisses im Sinne des Absatzes 1 für einen Zeitraum von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen an der Erbringung seiner vertraglich geschuldeten oder gemäß Absatz 2 modifizierten Leistung gehindert, oder widerspricht der Auftraggeber den vom Auftragnehmer vorgenommenen Modifikationen gemäß Absatz 2, hat jede Partei das Recht, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
§ 11 Verzug und Nichterfüllung des Auftragnehmers (zu § 7 VOL/B)
(1) Die vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Der Beginn der Frist richtet sich nach den Ausschreibungsbedingungen und den vertraglichen Regelungen. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut schriftlich zu vereinbaren. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich
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schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
(2) Gerät der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung mit einer der vertraglich vorgesehenen Leistungen in Verzug und setzt der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist gem. § 323 Abs. 1 BGB zur Leistung oder Nacherfüllung, so hat der Auftraggeber, falls nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung auch der weiteren noch zu erbringenden Teilleistungen für ihn kein Interesse mehr hätte, dem Auftragnehmer diesen Wegfall des Interesses bereits in der Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB anzukündigen.
(3) Die gesetzlichen Regelungen für Verzug und Nichterfüllung bleiben unberührt.
§ 12 Kündigung des Vertrages
(1) Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Als wichtiger Grund für den Auftragnehmer gilt der Verzug des Auftraggebers mit den Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.
(2) Der Auftraggeber hat ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung insbesondere ausfolgenden Gründen:
a) wiederholte Verletzung einer Vertragspflicht durch den Auftragnehmer;
b) Einsatz von Nachunternehmern, deren Einsatz der Auftragnehmer in seinen Angebotsunterlagen für den Vertrag zu Grunde liegende Ausschreibung nicht angegeben hat oder deren Einsatz dem Auftraggeber nicht nachträglich angezeigt und von diesem genehmigt wurde;
c) Leistungsstörungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat und die den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers beeinträchtigen oder dessen ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährden;
d) Eintritt einer erheblichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftragnehmers gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so dass die Gefahr besteht, dass der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen kann;
e) falsche Angaben des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens, insbesondere zum Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123, 124 GWB;
f) Verletzung der Pflicht des Auftragnehmers zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind;
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g) nachträgliche Kenntnis des Auftraggebers von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens.
(3) Im Falle des Abs. 2 g) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber 20% des Gesamtauftragswertes als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
(4) In den Fällen des Abs. 2 a) bis c) ist die Kündigung nur zulässig, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor einmalig zur Abstellung der Leistungsstörung bzw. zu vertragsgemäßem Verhalten aufgefordert hat. Einer solchen Aufforderung bedarf es nicht, wenn dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner Vertragspflichten unmöglich wird oder er diese ernsthaft verweigert.
(5) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Auftraggeber durch die außerordentliche fristlose Kündigung entsteht. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Gründe für die außerordentliche Kündigung nicht zu vertreten hat. Für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bedarf es keiner Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB.
(6) Der Auftraggeber ist durch den Schadensersatz so zu stellen, wie er stünde, wenn der Auftragnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es ist insbesondere auch jeder Mehraufwand des Auftraggebers zu ersetzen, der diesem durch die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung entsteht.
(7) Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung von in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurück gegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.
(8) Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
(9) Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
(10) Für die Abwicklung des Vertrages nach der Kündigung gilt § 8 Nr. 3 VOL/B. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleiben unberührt.
§ 13 Bearbeitung von Reklamationen im Rahmen der Gewährleistung
(1) Die Bearbeitung von Reklamationen im Rahmen von Gewährleistungen hat gemäß den
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Festlegungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZDPol sowie der Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg zu erfolgen.
(2) Sollte es trotz Umsetzung aller Maßnahmen der Qualitätssicherung zu Reklamationen im Rahmen von Gewährleistungen kommen, wird eine umgehende Bearbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erwartet. Dazu gehören: a) Eingangsbestätigung der reklamierten Ware, b) Bewertung und Information zur Anerkennung/Ablehnung (Begründung), c) Nachbesserungen.
§ 14 Vertragsstrafe bei Verzug mit der Lieferung der Leistung
(1) Wenn der Auftragnehmer die in den Vergabeunterlagen oder im Vertrag vereinbarten Lieferfristen je Bestellung schuldhaft um mehr als eine Woche überschreitet, kann der Auftraggeber die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Verschulden eines Zulieferers oder Unterauftragnehmers hat sich der Auftragnehmer zurechnen zu lassen.
(2) Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Höhe der Vertragsstrafe nach § 11 Abs. 2 VOL/B.
(3) Der Auftraggeber macht die Vertragsstrafe spätestens bis zur Schlusszahlung schriftlich geltend.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsstrafe unverzüglich nach Zugang der Zahlungsaufforderung an den Auftraggeber zu zahlen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen fällige Zahlungsansprüche des Auftragnehmers, auch aus anderen Vertragsverhältnissen, berechtigt.
(5) Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftraggeber behält sich die Rechte gemäß § 341 BGB vor.
§ 15 Güteprüfung (zu § 12 VOL/B)
(1) Das Erfordernis der Güteprüfung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Zur Beurteilung der Qualität behält sich der Auftraggeber eine Güteprüfung während der laufenden Produktion und der Fertigware vor. Der Auftraggeber ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, sich beim Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen mit der Ausführung in Zusammenhang stehende Auskünfte zu verlangen.
Die Bereitstellung der Auslieferungsmenge ist dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen. Die Güteprüfung findet am Lieferort oder im Werk des Auftragnehmers statt. Bei Güteprüfungen im
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Werk des Auftragnehmers informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig über Art, Umfang und Ort der Durchführung der Güteprüfung.
(2) Für die Güteprüfung sind die im Vertrag/Rahmenvertrag genannten Vorschriften verbindlich.
(3) Die vertraglich vereinbarte Leistung wird auf Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung gestellten technischen Forderungen geprüft. Es werden der korrekte Materialeinsatz, eine haltbare und fachgerechte Verarbeitung, die Gestaltung, Maßhaltigkeit und Passform sowie die Übereinstimmung mit dem vom Auftraggeber bestätigten Auftrags- bzw. Vorproduktionsmuster überprüft.
(4) Die Prüfstücke werden durch den Auftraggeber in geeigneter Form gekennzeichnet. Bei Zurückweisung der Leistung/Teilleistung bei nicht vertragsgerechter Ausführung ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
(5) Wird die zulässige Zahl fehlerhafter Stücke überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme der Lieferung insgesamt zu verweigern. Bei Prüfung beim Auftraggeber wird die Ware zu Lasten des Auftragsnehmers zurückgegeben.
§ 16 Übergabe der Leistung/Übergang der Gefahr/Abnahme (zu § 13 VOL/B)
(1) Die Prüfung der vertragsgemäßen Lieferung der Leistung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart ist, vor Versand der Ware durch den Auftraggeber in der Fertigungsstätte oder am Firmensitz des Auftragnehmers. Bei ausländischen Firmensitzen kann alternativ eine Möglichkeit im Inland vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Lieferung die Fertigstellung anzuzeigen, um die Abnahmeprüfung zu ermöglichen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten. Eine Verpflichtung, die Vereinnahmung beim Empfänger abzuwarten, besteht nicht.
(3) Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält der Auftragnehmer. Lieferscheine müssen enthalten:
- Datum der Lieferung,
- Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens (ggf. Vergabenummer) und
- lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
(4) Führt der Auftragnehmer die Anlieferung nicht selbst durch, verpflichtet sie den Erfüllungsgehilfen gem. Absatz 2.
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(5) Abweichend zu § 13 Ziffer 1 Abs. 1 VOL/B geht die Gefahr auf den Auftraggeber erst über, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt, dass die Leistung der Hauptsache nach erfüllt ist.
(6) Leistungs- und Erfüllungsort sind – wenn im Auftragsschreiben nichts anderes vereinbart ist – der Sitz der empfangenden Dienststelle. Diese ist nur montags bis donnerstags in der Zeit von 8 bis 15 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Verwendungsstelle anzuliefern.
(7) Die Voraussetzungen der Abnahme regeln sich nach § 640 BGB.
(8) Im Fall der Zurückweisung der Leistung gilt im Übrigen § 13 VOL/B (Bekanntgabe der Gründe, Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme bei behebbaren Mängeln).
(9) Wird die Leistung wegen nicht behebbarer Mängel oder wegen Unzumutbarkeit der Nachbesserung sowie nach erneuter Vorstellung zur Abnahme nicht abgenommen, stehen dem Auftraggeber bei berechtigter Zurückweisung der Leistung die gesetzlichen Leistungsstörungsrechte des BGB zu (§§ 280-284, 320-326 BGB). Der Auftraggeber kann in diesen Fällen ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sofort vom Vertrag zurücktreten.
§ 17 Gewährleistung und Verjährung (zu § 14 VOL/B)
(1) Für Mängelansprüche des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung der folgenden Regelung.
(2) Liegt die Ursache für Nachlieferungen wegen schuldhafter Nichteinhaltung der Lieferfrist beim Auftragnehmer, ist dieser dem Auftraggeber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die diesem aufgrund der Nachlieferungen entstehen. Zu diesen Mehraufwendungen zählen insbesondere Versandkosten und Lohnkosten für eingesetztes Personal.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Verjährungsfrist vor oder es ist eine längere Frist vereinbart.
§ 18 Rechnung (zu § 15 VOL/B)
(1) Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen eingehen, werden vom Auftraggeber unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.
(2) Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und
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die Qualifikation der Arbeitskräfte (z. B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.
§ 19 Zahlung (zu § 17 VOL/B)
(1) Zahlungen sind grundsätzlich bargeldlos und in Euro zu leisten.
(2) Zahlungen erfolgen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung. Für Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Dies gilt mit Abgabe des verbindlich unterzeichneten Angebotes als vereinbart.
(3) Für die Einhaltung von Fristen gilt die Zahlung mit dem Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers als geleistet.
(4) Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
(5) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen.
(6) Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstattenden Betrag – abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer – gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts- /Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
(7) Eine Vereinbarung des Auftragnehmers mit einem Dritten über die Abtretung einer Forderung gegen den Auftraggeber bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.
§ 20 Verschwiegenheit
Die Vertragspartner verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
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§ 21 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für den Auftraggeber nicht.
(2) Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn eine Leistungsbeschreibung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen.
(3) Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter frei und trägt die Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit anderer Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.
(2) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber muss in deutscher Sprache erfolgen.
(4) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
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