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A nlage 3 - Allgemeine Bestimmungen (AGB) für die Lieferung von Energie
Kunden), - einschließlich der veränderten Verwendung der ei-
- Wirksamkeitsvoraussetzung, Lieferung, Fahrplan, Ver- generzeugten Energie - ändert die Vertragsgrundlage und wendung der Energie macht in der Regel neue Vereinbarungen notwendig. Der 1.1 Der Vertrag steht unter folgenden aufschiebenden bzw. Kunde wird den Lieferanten rechtzeitig im Voraus über vorge- auflösenden Bedingungen: sehene Veränderungen informieren. 1.1.1 Der Vertrag wird als Inklusiv-Vertrag außerhalb der 3. Messeinrichtung Grundversorgung geschlossen, d.h. der Lieferant rechnet ge- 3.1 Die vom Lieferanten gelieferte Energie wird durch die genüber dem Kunden neben der Energielieferung alle Kosten beim Kunden vorhandene Messeinrichtung (ggf. registrie- der Netznutzung (Netzentgelte) und alle auf die Lieferung der rende Leistungsmessung) festgestellt. Art und Umfang der jeweiligen Energieart ggf. fälligen Abgaben, Umlagen und Auf- Messeinrichtung legt der Messstellenbetreiber fest. schläge (z.B. Konzessionsabgabe, Strom-/Erdgassteuer, Re- gelenergieumlage, Umlagen nach EnFG und BEHG, Umlagen 3.2 Der Kunde gestattet den Beauftragten des Lieferanten, die nach § 19 StromNEV) ab. Kundenanlage zu betreten, soweit dies insbesondere für Mes- sungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Der Lieferant rechnet gegenüber dem Kunden auch die Kosten Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Auf des Messstellenbetriebs ab. Erhält der Kunde vom Messstel- Verlangen benennt der Kunde im Voraus einen Ansprechpart- lenbetreiber eine moderne Messeinrichtung oder ein intelli- ner, der in der Lage ist den Zutritt im Bedarfsfall zu gewähren. gentes Messsystem i.S.d. Messstellenbetriebsgesetzes und / oder schließt der Kunde selbst einen Messstellenvertrag mit Die Vertragsparteien können jeweils auf ihre Kosten am Zäh- einem Messstellenbetreiber ab, ändert sich das Entgelt um lerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen. den Betrag, um den sich auch das Entgelt für den Messstellen- 3.3 Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschrif- betrieb ändert, das der Messstellenbetreiber dem Lieferanten ten entsprechen. Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein gegenüber berechnet. Die Kosten des Messstellenbetriebs Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine staatlich aner- sind in der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen. kannte Prüfstelle verlangen. Ergibt das Nachprüfen auf Ver- 1.1.2 Der Kunde verfügt über einen Netzanschlussvertrag langen des Kunden keine über die gesetzlichen Verkehrsfeh- und/oder ein Anschlussnutzungsverhältnis mit dem Netzbe- lergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Kunde treiber. die Kosten der Nachprüfung zu tragen, andernfalls der Liefe- rant, soweit der Lieferant auch für die Messeinrichtung ver- Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen Maßnahmen zu antwortlich ist. ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden. 3.4 Ergibt ein Nachprüfen der Messeinrichtung ein Über- Der Lieferant ist zur Lieferung nur verpflichtet, wenn schreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder wer- 1.1.4 Der Energielieferungsvertrag mit dem bisherigen Liefe- den Fehler an der Messeinrichtung (Defekte, Anschlussfehler ranten zum vereinbarten Lieferbeginn nicht mehr besteht und usw.) oder in der Ermittlung der gelieferten Energie (z.B. fal- scher Faktor) festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig be- 1.1.5 der Kunde spätestens 6 Wochen vor dem vereinbarten rechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Ist die Höhe Lieferbeginn alle zur Spezifizierung der Abnahmestelle erfor- des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine derlichen Angaben zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Lie- Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeit- feranten liegen diese Angaben bereits vor. raum die gelieferte Energie durch den Kunden und den Liefe- 1.2 Soweit erforderlich, werden die Vertragspartner spätes- ranten einvernehmlich festgelegt. Für die Verjährung gelten tens 6 Wochen vor Aufnahme der Energielieferung anhand die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. der zu erwartenden Lastverläufe des Kunden einen Fahrplan Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers auf Basis von ¼ h-Leistungsmittelwerten (Strom) bzw. 1 h- vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Leistungsmittelwerten (Gas) erstellen und diesen bei Bedarf Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum aktualisieren. Der Kunde wird den Lieferanten nach bestem festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längs- Können und Vermögen bei der Aufnahme der Lastverläufe un- tens drei Jahre beschränkt. terstützen. Um die erforderliche Ausgleichsenergie möglichst gering zu halten, verpflichtet sich der Kunde, Abweichungen 3.5 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Be- vom üblichen, dem Fahrplan zugrunde gelegten Verbrauch schädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies dem Liefe- mit einem Vorlauf von mindestens 1 Woche dem Lieferanten ranten unverzüglich mit. in Textform mitzuteilen. Solche Abweichungen sind zum Bei-
- Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen spiel: geänderte Öffnungs- oder Arbeitszeiten, Sonder- bzw. Zusatzschichten, Betriebsferien, geplante Abschaltungen, 4.1 SLP-Abnahmestellen werden jährlich, RLM-Abnahmestel- Freizeittage, Brückentage, Testläufe. Sofern wesentliche nicht len monatlich abgerechnet. Für jede Abnahmestelle wird vorhersehbare Änderungen im Abnahmeverhalten eintreten, eine separate Rechnung in Papierform erstellt. wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich unterrichten. 4.1.1 Bei jährlicher Abrechnung und Rechnungsstellung wird
- Eigenerzeugung der Energieverbrauch mindestens einmal jährlich ausgelesen und darüber zum Stichtag 31.12. eine Jahresrechnung er- Die Errichtung oder Erweiterung von Eigenerzeugungsanlagen stellt. Der Kunde übermittelt dem Lieferanten die Zähler- sowie jede sonstige Veränderung im Zusammenhang mit Ei- stände zum 31.12. bis Ende Januar des Folgejahres. Während generzeugungsanlagen, die wesentliche Auswirkungen auf des Abrechnungsjahres werden in der Regel monatlich gleich- den Lieferumfang haben kann (> 10 % des Jahresbrauchs des bleibende Abschlagszahlungen erhoben. Ergibt sich bei der
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Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wur- unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nach, so kann den, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstat- der Lieferant die Sicherheit verwerten. Wird die Sicherheit in ten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu bar geleistet, ist sie zum jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. verrechnen. Nach Beendigung des Vertrages ist die Abschluss- Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vo- rechnung binnen sechs Wochen nach Vertragsende zur Ver- rauszahlung mehr verlangt werden kann. fügung zu stellen und sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten. §§ 12, 13 der Strom-/Gas-Grund- 6. Unterbrechung der Energiebelieferung und außeror- versorgungsverordnung (StromGVV, GasGVV) in der jeweils dentliche Kündigung geltenden Fassung gelten entsprechend. 6.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Energielieferung zu unter- 4.1.2 Bei monatlicher Abrechnung und Rechnungsstellung brechen bzw. vom zuständigen Netzbetreiber unterbrechen wird der Energieverbrauch monatlich ausgelesen und darüber zu lassen, wenn eine Monatsrechnung erstellt. 6.1.1 Der Lieferant an der Erzeugung, am Bezug oder an der 4.2 Sofern für die Abrechnung erforderliche Daten nicht oder Lieferung von Energie durch höhere Gewalt gehindert wird; nicht innerhalb angemessener Frist beschafft werden können, 6.1.2 Der Lieferant an der Erzeugung, am Bezug oder an der ist der Lieferant berechtigt, nach Abstimmung mit dem Kun- Lieferung von Energie durch sonstige Umstände, die nicht in den eine Abrechnungsbasis festzulegen, damit eine Rechnung der Verantwortung des Lieferanten liegen, gehindert wird (ins- erstellt werden kann. Werden zu einem späteren Zeitpunkt besondere soweit und solange der Netzbetreiber den Netzan- die tatsächlichen Abrechnungsdaten vorgelegt, wird der Liefe- schluss und die Nutzung des Anschlusses aus eigenen Rechten rant eine Neuberechnung vornehmen. Eine Neuberechnung unterbrochen hat); ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechnungsstellung mehr als 2 Jahre vergangen sind. 6.1.3 Der Lieferant an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung von Energie durch sonstige Umstände, deren Besei- 4.3 Der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlungen sind tigung dem Lieferanten wirtschaftlich unzumutbar ist, gehin- jeweils am 20. des der Lieferung folgenden Monats und die dert wird; Jahresrechnung ist am 20. des zweiten dem Abrechnungsjahr folgenden Monats fällig, es sei denn, die Rechnung wird nicht 6.1.4 die in Ziffer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind; 8 Tage vor Fälligkeit zugestellt. Sollte dies der Fall sein, verlän- gert sich die Frist entsprechend. Bei Zahlungsverzug ist der 6.1.5 der Kunde fällige Rechnungen nicht bezahlt oder gegen Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzli- andere Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, chen Höhe zu verlangen. verstößt und trotz schriftlicher Mahnung und Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen die Pflichtverletzung aufrecht erhält; Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung, insbe- Der Lieferant hat in diesem Fall die Unterbrechung zwei Wo- sondere Kosten für Mahnung oder Inkasso, werden nach Auf- chen vorher anzudrohen; die Androhung kann mit der Mah- wand bzw. nach angemessenen Pauschalsätzen verrechnet. nung verbunden werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang 6.1.6 der Kunde diesen Allgemeinen Bedingungen in wesentli- beim Lieferanten (Wertstellung) maßgeblich. chen Punkten zuwider handelt; 4.4 Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung berechti- 6.1.7 die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch gen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung von Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder Anbringung nur, der Messeinrichtungen zu verhindern. 4.4.1 soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtli- 6.2 Liegen die Voraussetzungen zur Unterbrechung gem. lit. che Fehler bestehen, oder 6.1.5 bis 6.1.7 wiederholt vor, ist der Lieferant berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. 4.4.2 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der Sind die Gründe für die Unterbrechung gem. lit. 6.1.4 - 6.1.7 vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum entfallen, ist die Energielieferung wieder herzustellen, wenn ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung ver- und soweit der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- langt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungs- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. In den übrigen Fäl- gemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist. len wird der Lieferant die Belieferung unverzüglich nach Weg- fall des Leistungshindernisses wieder herstellen. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf- 6.3 Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung mit gerechnet werden. Energie angewiesen, hat er die erforderlichen Vorkehrungen, ggf. in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, zu treffen, um 5. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden. 5.1 Der Lieferant ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, Der Kunde unterrichtet den Lieferanten unverzüglich über Stö- wenn zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsver- rungen an den Energiezuführungseinrichtungen (Drahtbrüche, pflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Kabelbeschädigungen, Blitz- und Feuerschäden u.ä.). 5.2 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der 7. Haftung des Lieferanten Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheits- leistung (z.B. Bankbürgschaft) verlangen. Ist der Kunde in Ver- 7.1 Der Lieferant haftet nicht für Unterbrechungen oder Unre- zug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht gelmäßigkeiten in der Belieferung infolge netztechnischer
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Gegebenheiten, soweit es sich um Folgen einer Störung des Gerichtsstand ist der Sitz des Kunden, wenn der Kunde Kauf- Netzbetriebs handelt. In diesen Fällen haftet der Netzbetrei- mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein ber für die entstandenen Schäden gem. § 18 der Niederspan- öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. nungsanschlussverordnung (Strom) bzw. § 18 der Nieder- 12. Datenspeicherung druckanschlussverordnung (Gas). Die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Daten Im Übrigen haftet der Lieferant nur für die Verletzung vertrag- werden vom Lieferanten im Rahmen der Zweckbestimmung licher Pflichten, wenn der Lieferant die Verletzung zu vertreten des Vertragsverhältnisses erhoben, verarbeitet und genutzt hat. Zu vertreten hat er Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch und können zur Durchführung des Vertragsverhältnisses an seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für ein- beauftragte Dritte weitergegeben werden. fache Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in 13. Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Bestim- denen eine Freizeichnung von der Haftung wesentliche Rechte mungen und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Bedingungen einschränken würde, dass die Erreichung des Vertragszweckes sind nur im Einvernehmen zwischen Lieferant und Kunde mög- gefährdet ist (Kardinalpflichten). lich und bedürfen der Schriftform. Der Lieferant haftet nicht für reine Vermögensschäden, insbe- 14. Lieferantenwechsel sondere nicht für Mangelfolgeschäden und Schäden aus ent- gangenem Gewinn. Dies gilt jedoch nicht für grob fahrlässige Bei Beendigung des Vertrages erfolgt der Lieferantenwechsel oder vorsätzliche Schädigung. zügig und für den Kunden unentgeltlich. 7.2 Im Falle einer von Lieferant veranlassten, nicht berechtig- 15. Kontaktdaten ten Unterbrechung der Energielieferung ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im Rahmen der in Ziffer Der Verbraucherservice Energie der BNetzA ist wie folgt er- 7.1 genannten Grenzen. reichbar: 7.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben Telefon: 0228 14 15 16 unberührt. Mo.-Fr.: 8:00 - 18:00 Uhr 8. Teilunwirksamkeit Online: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Ener- sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen gie/Kontaktformular/Form01/formular_node.html Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien ver- 16. Produktinformationen pflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch im wirt- schaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkom- Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungs- mende Bestimmungen zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn entgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhält der während der Laufzeit des Vertrags eine ausfüllungsbedürftige Kunde über die Homepage des Lieferanten. Regelungslücke entsteht.
- Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Lieferant bzw. der Kunde ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen, der die Versorgungsaufgaben bzw. die Verbrauchsstelle(n) übernommen hat. Bei Eintritt eines Rechtsnachfolgers des Lieferanten in diesen Vertrag ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des dem Wechsel folgenden Monats schrift- lich zu kündigen, sofern dem Kunden ein Festhalten am Ver- trag aus in der Person des Nachfolgers liegenden Gründen un- zumutbar ist. Den Eintritt eines Nachfolgers des Kunden in den Vertrag kann der Lieferant verweigern oder eine Anpassung der Vertragsbestimmungen verlangen, wenn bei diesem nicht die gleichen wirtschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere nicht die gleichen Abnahmeverhältnisse, gegeben sind.
- Geheimhaltung
Die Vertragsparteien werden Gegenstände dieses Vertrags vertraulich behandeln und ohne vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferan- ten ist der Sitz des Kunden.
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