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Leistungsbeschreibung
- Allgemeines
Ausgeschrieben wird die Versorgung von einer Anzahl an Abnahmestellen gem. Nr. 12 d. Datenblatts (Zählpunkte), davon eine Anzahl gem. Nr.13 d. Datenblatts an Abnahmestellen gem. Standardlastprofil (SLP) und eine Anzahl gem. Nr.14 d. Datenblatts an Abnahmestel- len gem. registrierender Leistungsmessung (RLM), die für den Zeitraum vom Lieferbeginn gem. Nr.5 d. Datenblatts bis zum Lieferende gem. Nr.6 d. Datenblatts mit elektrischer Ener- gie beliefert werden. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Alle Abnahmestellen liegen in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers gem. Nr.15. d Datenblatts. Bisheriger Lieferant ist der Versorger gem. Nr.16 d. Datenblatts.
- Mengenentwicklung / Eigenerzeugungsanlagen
Angaben zu den Verbräuchen des Jahres aus Nr.17 des Datenblatts sowie die zur Auf- nahme der Belieferung sonst erforderlichen Informationen sind in der als Anlage 1 beige- fügten Tabelle enthalten. Lastgänge der RLM Abnahmestellen sind als Anlage 1a beige- fügt. Der Jahresverbrauch des Jahres aus Nr.17 belief sich auf etwa den Wert gemäß Nr.18 des Datenblatts, davon entfällt etwa der Wert gemäß Nr.19 des Datenblatts auf RLM und etwa den Wert gemäß Nr. 20 des Datenblatts auf SLP.
Der Auftraggeber kann einzelne Abnahmestellen auch während der Laufzeit in Textform kündigen, wenn der Strombedarf an der jeweiligen Abnahmestelle entfällt (Stilllegung der Abnahmestelle, Abriss, Verkauf) oder zu den Konditionen dieses Vertrages in Textform hin- zufügen (wenn neue Abnahmestellen hinzukommen).
Liefermengen und Leistungsangaben können gegenüber den angegebenen Werten abwei- chen. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, die eine wesentliche Änderung der Gesamt- abnahmemenge, d.h. eine Abweichung von mehr als +/-10 % gegenüber des Jahres nach Nr.17 des Datenblatts erwarten lassen.
- Produktanforderungen (optional, wenn im Datenblatt Nr. 0 genannt)
Ausgeschrieben wird die Belieferung mit elektrischer Energie, zu 100 % aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG 2023 gewonnen. Die Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig identifizierbare Erzeugungsanlagen zurückzuführen sein. Der Auftragnehmer wird die Erzeugungsanlagen auf Anforderung benennen. Zwischen dem Netz, an das die Erzeugungsanlagen angebunden sind und dem Netz, aus dem der Strom entnommen wird, muss eine netztechnische Verbindung bestehen. Der Auftragnehmer garantiert eine men- gengleiche Lieferung im Vertragszeitraum, d.h., dass die im Vertragszeitraum gelieferten Mengen im selben Zeitraum erzeugt wurden, die Energiebilanz zwischen erzeugten und gelieferten Mengen muss innerhalb des Vertragszeitraums ausgeglichen sein.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach jedem Lieferjahr unaufgefordert geeig- nete Nachweise für die Einhaltung der Produktanforderungen übermitteln.
Leistungsbeschreibung Strom
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Das kann z.B. durch die Vorlage von Nachweisen für die Entwertung von Herkunftsnach- weisen gem. der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) erfolgen.
- Sonderkündigungsrecht / Vertragsstrafe
4.1. Erfüllt die Stromlieferung nicht die Anforderungen gemäß vorstehender Ziff. 3 oder erfüllt der Auftragnehmer seine Nachweispflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Stromliefervertrag nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist außerordentlich schriftlich zu kündigen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verletzung nicht zu vertreten.
4.2. Macht der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, so ist der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber zum vollen Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden- ersatz umfasst insbesondere sämtliche Mehrkosten, die dem Auftraggeber während einer vorübergehenden Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien durch einen anderen Lieferanten und im Zuge der erforderlichen Neuvergabe des Lieferauftrages entstehen.
4.3. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer für jeden Fall der Nichterfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Stromrechnungsbetrages brutto für jeden vollendeten Liefermonat, in dem die Anforderungen gemäß der vorstehenden Ziff. 3 oder die Nachweispflichten nach vorstehender Ziff. 3 nicht erfüllt wurden, an den Auf- traggeber zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verletzung nicht zu ver- treten. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf insgesamt 5 % der Auftragssumme (netto) begrenzt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Vorlage des letzten zu erbringenden Nachweises geltend gemacht werden. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftrag- gebers werden auf die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Messstellenbetrieb
Der Vertrag wird als kombinierter Vertrag gem. § 9 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ab- geschlossen. D.h., dass der Auftragnehmer den Messstellenbetrieb organisiert. Der Auf- traggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer hiermit, die dazu erforderlichen Verträge mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber abzuschließen und die Kosten für den Mess- stellenbetrieb an den Auftraggeber weiter zu berechnen. Erhält der Auftragnehmer an einer oder mehreren Abnahmestellen moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsys- teme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mehrkosten des Messstellenbetriebs dem Auf- traggeber weiter zu berechnen.
- Preisgestaltung
Ausgeschrieben wird die Belieferung mit elektrischer Energie im Rahmen eines Vollversor- gungsvertrages einschließlich Netznutzung und aller sonstigen Kosten. Maßgeblich für den Preisvergleich ist der Energiepreis (netto, d.h. ohne Umsatzsteuer), der sich als Produkt des mit 3 Nachkommastellen angegebenen Energiepreises wie im Preisblatt / in den Preis- blättern (Anlage 2) eingetragen und der Jahresmengen des Jahres nach Nr.17 des Daten- blatts ergibt. Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sind die Preisblätter, Anlage 2.
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Der Bieter hat, wenn nicht im Preisblatt anders abgefragt, sowohl für die RLM-Abnahme- stellen als auch für die SLP-Abnahmestellen ausschließlich je einen Arbeitspreis (ct/kWh) als Preis anzugeben. Der Zuschlag erfolgt gem. Nr. 12 der Bewerbungsbedingungen auf das Angebot mit dem niedrigsten Energiepreis-gesamt.
Ggf. sind im Preisblatt einzelne Abnahmestellen aufgeführt, für die gesondert ein abwei- chender Arbeitspreis als Preis anzugeben ist bzw. angegeben werden kann. Diese Abnah- mestellen sind durch einen hohen Anteil an Eigenerzeugung (PV) bei gleichzeitig hohem Residualstrombedarf gekennzeichnet.
Preismodelle mit Grund- oder Leistungspreis, HT-NT Unterscheidung, bezogen auf die ge- lieferte Energie werden nicht akzeptiert. Gefordert wird ein Festpreis für den Energieanteil (Arbeitspreis), wenn im Preisblatt nicht anders angegeben, über den gesamten Lieferzeit- raum. Alle anderen Entgeltbestandteile (Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messstellenbe- trieb, Stromsteuer, Umlagen nach EnFG, Umlage nach § 19 StromNEV) wird der Lieferant ab Lieferbeginn in der jeweils gültigen Höhe erheben. Er wird den Auftraggeber unverzüg- lich schriftlich über die tatsächliche Höhe dieser Entgeltbestandteile sowie in der Folgezeit über Änderungen dieser Entgeltbestandteile informieren. Werden während des Lieferzeit- raums neue Steuern, Abgaben, Umlagen, Aufschläge oder ähnliches auf die Lieferung oder den Verbrauch der gelieferten Energieart erhoben, ist der Lieferant berechtigt, diese Ent- geltbestandteile zu erheben, wenn und soweit die Belastung von Letztverbrauchern nicht durch Gesetz, Verordnung, Festlegung oder ähnliches ausgeschlossen ist. Der Lieferant erhebt Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19%).
- Vertragsbedingungen / Wichtige Hinweise
• Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen gem. Anlage 3.
• Der Auftraggeber weist darauf hin, dass für Abnahmestellen mit jährlicher Abrech- nung eine Abrechnung zum Stichtag 31.12. zu erfolgen hat!
• RLM-Abnahmestellen werden monatlich im Folgemonat nach Ist-Werten abgerech- net.
• SLP-Abnahmestellen werden zum 31.12. eines Jahres abgerechnet.
• Die Übermittlung der Zählerstände der SLP-Abnahmestellen per 31.12. erfolgt bis zum 31. Januar des Folgejahres, i.d.R. als Excel-Datei.
• Die Kündigung der bestehenden Lieferverträge erfolgt durch den Auftraggeber bzw. durch die Kontaktstelle als Bevollmächtigte des Auftraggebers.
• Die Vergabestelle ist konzessionsabgabenbefreit und erhält Kommunalrabatt auf die Netzentgelte.
Die Vergabestelle wünscht, dass die Abschläge auf die Verbräuche der SLP-Abnahmestel- len halbjährlich, im April und im Oktober und nicht monatlich erhoben werden. Diese Anfor- derung ist ohne Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung.
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