Vertragsdokument 2026-0057.pdf

Lieferung von Monteurkombinationen und passenden Kniepolstern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 13:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.bwbm.de

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Rahmenvereinbarung

BwBM 2026-0057 Monteurkombination, Los XXX, Köln, den TT.MM.JJJJ

Die gelb hinterlegten Angaben werden mit Zuschlag konkretisiert.

Zwischen der

Bw Bekleidungsmanagement GmbH

Edmund-Rumpler Str. 8-10, 51149 Köln

(nachfolgend „Auftraggeber” oder „BwBM“ oder „AG“ genannt)

und

[Firma des Auftragnehmers]

[Straße]

[Postleitzahl Ort]

[ggf. Land]

(nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt),

gemeinsam auch „Parteien“ genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die in Anlage Leistungsverzeichnis näher bezeichnete Lieferleistung, bzw. der dort benannte Kaufgegenstand. Als Grundlage der Beschaffung dient die Anlage Leistungsverzeichnis inklusive der in Bezug genommenen Spezifikationen.

(2) Der AG beauftragt die in Anlage Leistungsverzeichnis aufgeführte/n Leistung/en. Die durch den AN zu erbringenden Leistungen umfassen insbesondere:

• Die Erbringung der in Anlage Leistungsverzeichnis genannten Lieferleistung des Kaufgegenstandes/der Kaufgegenstände gem. § 3 Abs. 1, 2 und § 5.

Im Falle von größenabhängigen Kaufgegenständen ergeben sich die Bedarfsmengen pro Größe – bezogen auf die Mindestbestellmenge – aus der Anlage Mengenschlüssel. Die Bedarfsmengen pro Größe, bezogen auf die Mindestbestellmenge, können bis 14 Tage nach Zuschlag geändert werden.

Sofern der AG bis zur Zuschlagserteilung noch keine Bedarfsmengen pro Größe – bezogen auf die Mindestbestellmenge – durch Beifügung der Anlage Mengenschlüssel festgelegt hat, ist sie berechtigt, diese erstmalig bis 21 Tage nach Zuschlag festzulegen.

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• Die Versorgung mit Ersatzteilen gem. § 6 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 4, sofern dies in der Anlage Leistungsverzeichnis gefordert ist. • Die Versorgung mit Instandsetzungsmaterialien, sofern diese in der Anlage Leistungsverzeichnis gefordert ist. Bei Instandsetzungsmaterialien handelt es sich um Materialien für die interne Aufbereitung und Reparatur durch BwBM während der Nutzungsdauer des Kaufgegenstandes. • Die Lieferung von Sonderanfertigungen und/oder Sondergrößen, sofern diese in der Anlage Leistungsverzeichnis gefordert ist. Bei Sonderanfertigungen und Sondergrößen handelt es sich um Anfertigungen nach individuellen Körpermaßen der Nutzer, welche aufgrund ihres Körperbaus nicht mit den Größen lt. Spezifikation des einzelnen Kaufgegenstandes ausgestattet werden können. Sonderanfertigungen und Sondergrößen sind innerhalb sechs Wochen nach Abruf aus der Rahmenvereinbarung bei der bestellenden Servicestation der BwBM anzuliefern, sofern nicht die Anlage Leistungsverzeichnis eine andere Frist bestimmt.

• Die Bereitstellung von Katalogisierungslisten, Produktdatenblättern, sofern dies nach Maßgabe der Anlage Leistungsverzeichnis in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Spezifikationen, insbesondere der dort für anwendbar erklärten Anlage PUK gefordert ist.

• Die Bereitstellung der Materialstammdaten/Grunddaten für SASPF der Bundeswehr gemäß TL A-0032 Teil 1 (A-0032T001) für alle Liefergegenstände und Einzelteile, sofern dies nach Maßgabe der Anlage Leistungsverzeichnis in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Spezifikationen, insbesondere der dort für anwendbar erklärten Anlage PUK gefordert ist.

Diese Liste ist nicht abschließend. Für weitere Details zu den vom AN durchzuführenden Leistungen wird auf Anlage Leistungsverzeichnis und die in Bezug genommenen Spezifikationen sowie auf Anlage Logistik in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. Sofern wertungsrelevante Angebotsbestandteile Vertragsbestandteil werden, werden diese deklaratorisch in der Anlage Ergänzende Auftragsinfo zusammengefasst und im Rahmen der Auftragsvorbesprechung dem AN übermittelt. Die bezuschlagten wertungsrelevanten Eigenschaften werden zu Mindestanforderungen.

Der AN verpflichtet sich, auch weitere Nebenleistungen (z. B. Unterstützung bei der Beantwortung von ministeriellen oder parlamentarischen Anfragen, technischen Fragen und vergleichbar), die für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlich werden, unentgeltlich zu erbringen.

§ 2 Vertragslaufzeit

(1) Dieser Vertrag kommt durch Zuschlag zustande, eine etwaige nachfolgende Unterzeichnung durch die Parteien hat lediglich deklaratorischen Charakter. Sofern der Zuschlag abweichend vom Terminplan des Vergabeverfahrens erteilt wurde, gilt die in der Anlage Leistungsverzeichnis festgelegte Laufzeit in Monaten ab Datum der tatsächlichen Zuschlagserteilung.

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(2) Der Vertrag endet:

a) Für die Lieferleistung/den Kaufvertrag:

• Wenn die gem. Anlage Leistungsverzeichnis sowie ggf. Anlage Mengenschlüssel spezifizierte Menge des Kaufgegenstandes geliefert worden ist.

b) Bei einer Rahmenvereinbarung für die Lieferleistung:

• Die Pflicht zur Lieferung des Kaufgegenstandes über diesen Vertrag endet – inklusive der Optionen – spätestens mit Ablauf der in Anlage Leistungsverzeichnis genannten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, die mit dem Zuschlag beginnt, oder wenn die gem. Anlage Leistungsverzeichnis spezifizierte maximale Menge des Kaufgegenstandes geliefert worden ist, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Die Pflicht zur Lieferung von Instandsetzungsmaterialien endet mit Ablauf der im Leistungsverzeichnis genannten Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder dem Zeitpunkt der letzten Lieferung des Kaufgegenstandes, je nachdem welcher Fall zuletzt eintritt. Erfolgt die letzte Lieferung bei Anwendung oder Erweiterung der vertraglich vereinbarten Lieferfristen erst nach Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung, so endet die Lieferverpflichtung mit Lieferung des letzten Kaufgegenstandes, sofern der Abruf innerhalb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erfolgt ist.

c) Für die Ersatzteilversorgung:

• Sofern die Versorgung mit Ersatzteilen in Anlage Leistungsverzeichnis gefordert ist, endet die Pflicht zur Versorgung mit Ersatzteilen mit dem in Anlage Leistungsverzeichnis benannten Datum, oder wenn das in § 3 Abs. 4 spezifizierte Ersatzteilvolumen ausgeschöpft ist, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

Erfolgt die letzte Lieferung bei Anwendung oder Erweiterung der vertraglich vereinbarten Lieferfristen erst nach dem in Anlage Leistungsverzeichnis benannten Datum, so endet die Lieferverpflichtung mit Lieferung der letzten Ersatzteillieferung, sofern der Abruf vor dem in Anlage Leistungsverzeichnis benannten Datum erfolgt ist.

d) Für die Belieferung mit Sonderanfertigungen und/oder Sondergrößen:

• Sonderanfertigungen und Sondergrößen werden nicht auf die maximale Bestellmenge angerechnet und sind kein Bestandteil der maximalen Bestellmenge. • Die Pflicht zur Lieferung der Sonderanfertigungen und/oder Sondergrößen über diesen Vertrag endet spätestens mit Ablauf der in Anlage Leistungsverzeichnis genannten Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Der AG kann die Verpflichtung zur Versorgung mit Sonderanfertigungen und/oder Sondergrößen beenden, sofern die Verpflichtung zur Lieferung des Kaufgegenstandes vor Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet. Erfolgt die letzte Lieferung bei Anwendung oder Erweiterung der vertraglich vereinbarten Lieferfristen erst nach Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung, so endet die Lieferverpflichtung mit Lieferung des letzten Sonderanfertigung/Sondergröße, sofern der Abruf innerhalb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erfolgt ist.

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(3) Sofern in der Anlage Leistungsverzeichnis eine oder mehrere Optionen zur Verlängerung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind, gilt die jeweilige Option als ausgeübt, sofern der AG den AN nicht bis zwei Monate vor dem Ablaufdatum der Laufzeit der Rahmenvereinbarung (ohne die jeweilige Verlängerungsoption) über die Nichtverlängerung informiert.

§ 3 Vergütung

(1) Für die Lieferleistung werden folgende Preise gemäß Anlage Preisblatt vereinbart:

Der Preis pro Einheit (Stück, Paar, Satz; zutreffende Einheit siehe Anlage Leistungsverzeichnis und Anlage Mengenschlüssel) des Kaufgegenstandes ergibt sich aus der Anlage Preisblatt des beauftragen Loses / der beauftragten Lose.

(2) Bei Rahmenvereinbarungen wird über die Mindestabnahmemenge hinaus eine optionale (zusätzliche unverbindliche Bedarfsmenge) Menge gemäß Anlage Mengenschlüssel vereinbart. Der AN hat keinen Anspruch auf Ausschöpfung dieser zusätzlichen unverbindlichen Menge durch den AG. Für die über die Mindestbestellmenge hinausgehenden Bedarfe kommen die Angebotspreise lt. Anlage Preisblatt zur Anwendung. Die Anlage Preisblatt differenziert nach Angebotspreisen bezüglich der Mengen und Zeiträumen und kommt wie folgt zur Anwendung:

a) (Feststellung der zutreffenden Zeile der Anlage Preisblatt) Bei Abruf aus der Rahmenvereinbarung kommt der Angebotspreis der bei Abruf benötigten Gesamtbedarfsmenge zur Anwendung, nicht die Angebotspreise für die Mengen der einzelnen Liefertermine und/oder einzelner Lieferorte.

b) (Feststellung der zutreffenden Spalte der Anlage Preisblatt) Nach der Feststellung der zutreffenden Gesamtbedarfsmenge ist der Bestellzeitpunkt entscheidend für die Auswahl des für die Gesamtbedarfsmenge anzuwendenden Angebotspreises. Es kommt der zum Bestellzeitpunkt geltende Angebotspreis zur Anwendung.

(3) Sofern in Anlage Leistungsverzeichnis die Lieferung von Ersatzteilen und/oder Bausätzen gefordert wird, vereinbaren die Parteien ein zusätzliches unverbindliches Ersatzteilvolumen mit dem maximalen Gesamtwert für Ersatzteile bzw. Bausätze (vgl. § 6 Ersatzteile). Der AG behält sich vor, Ersatzteile in von den unverbindlich geschätzten Mengen abweichenden Mengen aus der Rahmenvereinbarung abzurufen. Der maximale Gesamtwert des Ersatzteilvolumens bildet die Obergrenze für Abrufe aus der Rahmenvereinbarung. Der AN hat keinen Anspruch auf Ausschöpfung des Ersatzteilvolumens durch den AG.

(4) Sofern im Leistungsverzeichnis die Lieferung von Instandsetzungsmaterialien gefordert wird, sind diese im Bedarfsfall zu den Preisen gemäß Preisblatt Instandsetzungsmaterial zu liefern. Der AN hat keinen Anspruch auf den Abruf von Instandsetzungsmaterialien durch den AG.

(5) Sofern die unverbindlich geschätzten Bedarfsmengen mehrere Farbstellungen des Kaufgegenstandes enthalten, behält sich der AG vor, von den für die einzelnen Farbstellungen unverbindlich geschätzten Bestellmengen abzuweichen. Die Summe der maximalen Bestellmengen aller Farbstellungen des Kaufgegenstandes bildet die Obergrenze für Abrufe aus der Rahmenvereinbarung. Der für die abgerufene Farbstellung relevante Angebotspreis kommt dabei zur Anwendung.

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§ 4 Lieferzeit und Vertragsstrafe

(1) Die sich aus den Anlagen ergebenden Liefertermine und/oder Lieferfristen sind verbindlich. Hinsichtlich der bei Überschreiten der Liefertermine und/oder Lieferfristen zu leistenden Vertragsstrafen gilt Anlage Allgemeine Einkaufsbedingungen.

(2) Im Falle von zusätzlichen unverbindlichen Mengen aus einer Rahmenvereinbarung oder aus einem Ersatzteilvolumen oder an Instandsetzungsmaterialien werden die erforderlichen Mengen durch den AG je Einzelabruf konkretisiert. Für die Abrufe der zusätzlichen unverbindlichen Mengen aus der Rahmenvereinbarung und zusätzlichen unverbindlichen Ersatzteilbedarfe gelten die mit dem Angebot angebotenen Lieferfristen. Instandsetzungsmaterialien müssen während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung lieferbar sein und werden aus der Rahmenvereinbarung abgerufen, sofern Bedarf bestehen sollte.

(3) Sofern die Rahmenvereinbarung gemäß Anlage Leistungsverzeichnis auf einen prozentualen Anteil der Bedarfsmenge limitiert ist, gilt nachfolgende Regelung:

Sollte der AN aus schwerwiegenden Gründen nicht oder nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist liefern können, können die nicht oder nicht fristgerecht lieferbaren Bedarfsmengen aus der/den fristgerecht lieferfähigen Rahmenvereinbarung/en zusätzlich und ohne Anrechnung auf deren maximale Bestellmenge/n abgerufen werden. Sollte der Fall zutreffen, dass Bedarfe aus der/den fristgerecht lieferfähigen Rahmenvereinbarung/en abgerufen werden sollen, dürfen für diese zusätzlichen über die geschätzten Bedarfsmengen hinausgehenden Bedarfe abweichende Vereinbarungen für die Lieferfristen getroffen werden.

(4) Es gelten die Regelungen der Anlage Allgemeine Einkaufsbedingungen entsprechend.

§ 5 Lieferleistung

(1) Der AN liefert Kaufgegenstände, die den Anforderungen aus (Anlage Leistungsverzeichnis) einschließlich der in Bezug genommenen Spezifikationen entsprechen. Kaufgegenstände sind fabrikneu zu liefern.

(2) Der AN übergibt dem AG zum Abgleich der Lieferungen mit dem Angebot eine in der Anlage Leistungsverzeichnis bestimmte Anzahl Referenzmuster des Kaufgegenstandes auf eigene Kosten. Die Referenzmuster werden Eigentum des AGs. Weitere Bemusterungen gemäß zu vereinbarendem Qualitätsplan bleiben davon unberührt und erfolgen ebenfalls auf Kosten des AN. Zu liefernde und gelieferte Muster werden nicht auf die Mindestbestellmenge und die maximalen Bestellmenge angerechnet und sind kein Bestandteil dieser Mengen. Näheres wird im Rahmen der Auftragsvorbesprechung bestimmt.

§ 6 Ersatzteile

(1) Sofern dies in Anlage Leistungsverzeichnis festgehalten ist, verpflichtet sich der AN, den AG für den sich aus den Anlagen ergebenden Zeitraum mit Ersatzteilen für den Kaufgegenstand zu versorgen.

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Ist der AN im Fall der Beschaffung nach der VSVgV nicht mehr in der Lage, den AG mit Ersatzteilen zu versorgen, hat der AG das Recht, Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung nach §13 Abs. 6 (entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 8 VSVgV) zu fordern. Der AN ist in diesem Falle verpflichtet, sich die nötigen Rechte und Werkzeuge zu verschaffen.

(2) Die Versorgung mit Ersatzteilen erfasst alle zur teilweisen Erneuerung bei Abnutzung sowie für die Anpassung der ursprünglichen Leistung auf den technisch neuesten Stand erforderlichen Einzelteile. Änderung der technischen Konstruktion, die vom AG beauftragt werden, fallen nicht unter diese Bestimmung. Solche Änderungen sind nach Maßgabe Anlage Allgemeine Einkaufsbedingungen in einer gesonderten Auftragsänderung zu vereinbaren.

(3) Sofern die Anlage Leistungsverzeichnis dies vorsieht, können Ersatzteile auch in Form von Bausätzen geliefert werden. Bausätze müssen sämtliche Einzelkomponenten des Kaufgegenstandes umfassen. Bei einem Bausatz handelt es sich um den Kaufgegenstand in seinen einzelnen Komponenten.

§ 7 Qualitätsmanagement und -sicherung

(1) Der jeweilige Auftrag hat unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks des entsprechenden Produkts nach vereinbarten Spezifikationen des AG unter Beachtung der jeweils aktuellen Qualitätssicherungsvorschriften (vgl. Anlage Qualitätssicherungsvereinbarung) zu erfolgen.

(2) Der AN ist für die Einhaltung der vereinbarten Qualität der Produkte unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik in vollem Umfang verantwortlich. Ihm obliegt die Qualitätssicherung der Produkte unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Vorschriften, insbesondere durch umfassende Prüfung der Produkte und der eingesetzten Herstellungsprozesse.

(3) Wenn und soweit der AN aufgrund seiner Sachkunde erkennt oder erkennen kann, dass die Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck nicht oder auch nur eingeschränkt tauglich sind, wird er den AG hierauf sofort hinweisen.

(4) Der AN leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit seiner Arbeit. Hierzu führt er vorgenannte Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie eine umfassende Warenausgangsprüfung durch.

(5) Falls der AG Vorschriften oder Empfehlungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Produkts oder der Art seiner Herstellung gibt, entbindet dies den AN nicht von seiner Verantwortung, als fachkundiger Lieferant seinen entsprechenden Aufklärungs-, Beratungspflichten, etc. nachzukommen, soweit diese Angelegenheit von ihm beurteilt werden kann.

(6) Im Übrigen gelten die Regelungen in Anlage Qualitätssicherungsvereinbarung sowie Anlage Allgemeine Einkaufsbedingungen.

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§ 8 Ansprechpartner

(1) Angabe der Ansprechpartner siehe Anlage Leistungsverzeichnis.

(2) Änderungen der Ansprechpartner sind unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der AN richtet einen Support für technische und projektbezogene Anfragen in deutscher Sprache ein und hält diesen für die Dauer des Vertrages aufrecht. E-Mails mit Anfragen (Termin- oder sonstige Anfragen) werden unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden mit einem vorläufigen Lösungsvorschlag (etwa Unterbreitung von Terminvorschlägen) beantwortet. Einen ausgearbeiteten Lösungsvorschlag wird der AN grundsätzlich innerhalb von drei (3) Werktagen vorlegen. In begründeten Ausnahmefällen (etwa bei komplexen Anfragen) kann diese Frist durch den AG auf bis zu fünf (5) Werktage verlängert werden. Hält der AN die vereinbarten Reaktions- und Lösungszeiten nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

§ 9 Vertraulichkeit

Für Verstöße gegen die Vertraulichkeit gilt Anlage Allgemeine Einkaufsbedingungen. Im Übrigen liegt bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeit gleichzeitig ein wichtiger Grund im Sinne der Anlage Allgemeine Einkaufsbedingungen vor, der zur Kündigung berechtigt.

§ 10 Produktionsstätten, Nachunternehmer und Lieferanten

(1) Der AN ist verpflichtet, den AG vor Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Produktionsstätten und Nachunternehmer mitzuteilen, sofern diese nicht bereits im Vergabeverfahren zu benennen waren.

(2) Im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Produktionsstätten und Nachunternehmer sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AGs eine Produktionsstätte oder Nachunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Der AG darf die Erteilung seiner Zustimmung nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigern. Im Fall von Eignungsleihe ist ein Austausch des Nachunternehmers nur bei Erhalt der Eignung des AN zulässig.

(3) Der AN stellt durch entsprechende vertragliche Vereinbarung sicher, dass die von ihm eingesetzten Produktionsstätten, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen alle in diesem Vertrag festgelegten Vorgaben einhalten. Dies gilt auch für Sicherheitsvorschriften des AGs sowie sonstige anwendbare Arbeitsordnungen. Die Überwachung des vom AN eingesetzten Personals obliegt diesem.

(4) Erhält der AN Kenntnis darüber oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Produktionsstätte, Nachunternehmer oder Erfüllungsgehilfe gegen gesetzliche Bestimmungen, die Regelungen des Code of Conduct (siehe Anlage Code of Conduct) bzw. gegen Geheimhaltungs- oder Sicherheitsbestimmungen aus diesem Vertrag oder seiner Anlagen verstoßen hat, so hat der AN den AG unverzüglich zu informieren.

(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 278 BGB.

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§ 11 Exportkontrollrechtliche Verpflichtungen

(1) Der AN verpflichtet sich, alle anwendbaren exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen (auch von Drittstaaten) zu prüfen und zu erfüllen. Zudem verpflichtet er sich, dem AG die Verwendung exportkontrollierter Güter unverzüglich anzuzeigen. Der AN wird die Verwendung exportkontrollierter Güter fortlaufend dokumentieren und deren (Re-)Export gegebenenfalls jeweils neu genehmigen lassen. Mit Übergang des Eigentums an der Ware gehen die Pflichten im Rahmen späterer Exporte an den AG über, sofern diese zuvor vollständig durch den AN erfüllt wurden. Eine Endverbleibserklärung durch den AG, das BAAINBw oder das BMVg wird nicht abgegeben. Hiervon ausgenommen sind Endverbleibserklärungen in Erfüllung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen gegenüber NATO – Staaten.

(2) Mit der produktspezifischen Dokumentation übergibt der AN dem AG eine Auflistung der exportkontrollierten Artikel inklusive der zugehörigen Exportlizenzen und/oder technischen Unterstützungsvereinbarungen. Als Artikel in diesem Sinne gelten Güter jeglicher Art – einschließlich Hardware, Software, technische Informationen, technische Daten oder Dienstleistungen. Zudem informiert der AN den AG fortlaufend über alle für den AG aufgrund von Ausfuhrkontroll- oder Sicherheitsbeschränkungen geltenden Einschränkungen bezüglich der Angabepflicht, Verbringung oder Verwendung der Güter und Dienstleistungen oder über Festlegungen zu diesen Gütern und Dienstleistungen.

(3) Der AN sichert zu, dass aus der Erfüllung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen keine Einschränkungen des Nutzungszwecks der Ware resultieren. Dies gilt auch für exportkontrollrechtliche Verpflichtungen, die dem AN bei Vertragsschluss noch nicht auferlegt waren. Droht durch die erstmalige, erneute oder wiederholte Einführung oder Änderung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen oder vergleichbarer staatlicher Maßnahmen eine Einschränkung des Nutzungszwecks der Ware, hat der AN den AG unverzüglich hierüber zu informieren. Das Risiko zukünftiger, bei Vertragsschluss unbekannter ex- oder importkontrollrechtlicher Verpflichtungen trägt der AN.

§ 12 Berichts- und Informationspflichten, Change Request und Innovationen

(1) Der AN berichtet dem AG monatlich über den Status der Vertragsausführung. Der Inhalt der Berichtspflicht erfolgt risikobasiert mit Bezug zum Liefergegenstand. Die Berichtspflicht kann insbesondere – aber nicht ausschließlich – den Stand der gelieferten Ware, den Stand der in Lieferung befindlichen Ware, den Stand der aktuellen Produktion und die voraussichtliche Produktion und Lieferung der folgenden Monate umfassen. Die konkrete Berichtspflicht wird in der Auftragsvorbesprechung mit dem AG festgelegt.

(2) Terminverzögerungen durch Mehrleistungen oder Veränderung der Leistungen sind umgehend beim AG schriftlich anzuzeigen.

(3) Der AN wird den AG rechtzeitig über jede Änderung seiner Organisation, Lieferkette oder Unternehmensstrategie unterrichten, die seine Verpflichtungen dem AG gegenüber berühren könnte.

(4) Der AN ist verpflichtet dem AG mitzuteilen, ob die zuliefernde Ware in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023 (EU-Entwaldungsverordnung) fällt. Soweit dies der Fall ist, übermittelt der AN dem AG alle erforderlichen Informationen, die als Nachweis dafür dienen, dass

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die Sorgfaltspflicht nach der EU-Entwaldungsverordnung erfüllt wurde, und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, einschließlich der Referenznummern der zugeordneten Sorgfaltserklärungen (vgl. Art. 4 Abs. 7 der EU-Entwaldungsverordnung). Diese Pflicht gilt ebenfalls, soweit sich Änderungen bei dem AN bezüglich der Verpflichtungen nach der EU- Entwaldungsverordnung ergeben.

(5) Gemeinsames Verständnis für einen Change Request und Innovationen ist,

a. dass sich die Anforderungen der Bundeswehr an den Leistungs-/Liefergegenstand, den der AG im eigenen Namen für sie beschafft, etwa aufgrund neuer Einsatzszenarien, klimatischer Bedingungen, Kompatibilitätsanforderungen mit anderen Artikeln, neuer ergonomischer oder arbeitschutzbezogener Erkenntnisse oder Vorgaben oder aus vergleichbaren Gründen oder aus anderen Gründen zur Sicherstellung der Versorgung ändern, oder b. dass sich während der Laufzeit – Verlängerung eingeschlossen – Innovationen des Leistungs-/ Liefergegenstands, der zu dessen Herstellung verwendeten Vorprodukte, des Herstellungsverfahrens, des Vertriebs oder vergleichbarer Weise ergeben, die die Funktionalität des Liefergegenstands verbessern oder zusätzliche Funktionen ermöglichen. Aus diesem Grund:

(1) Der AG ist berechtigt, während der Auftragsausführung Änderungen an dem Liefergegenstand zu verlangen, wenn sich solche Änderungen insbesondere aus seinen funktionalen und/oder konstruktiven Anforderungen ergeben sollten. In diesem Fall wird der AG ein Änderungsverlangen in Textform an den AN stellen. Der AN wird dieses Änderungsverlangen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 4 Wochen, beantworten. In seiner Antwort wird er insbesondere angeben, welche Änderungen sich aus seiner Sicht gegenüber der beauftragten Leistung ergeben und welche Auswirkungen dies auf Preise und Termine hat.

(2) Der AN verpflichtet sich, den AG während des laufenden Vertragsverhältnisses kontinuierlich über aufgrund von Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik, neuer Verfahren und über Produktinnovationen sowie mögliche Produktanpassungen, die zu funktionalen Verbesserungen führen, gleich welcher Art zu informieren. Dabei sind gleichzeitig die Auswirkungen auf den Preis und die Termine mitzuteilen. Der AG erwartet, auch über kostenrelevante Einsparungspotenziale informiert zu werden.

(3) Auf Anforderung des AG wird der AN ein Angebot zur Umsetzung des Änderungswunsches vorlegen. Die Anpassung des Preises muss den Anforderungen gemäß dem Ursprungsvertrag einschließlich der Anlage „öffentliches Preisrecht“ entsprechen. Sonstige Änderungen der vertraglichen Regelungen können nur gefordert werden, soweit sie aufgrund der Änderungen gerechtfertigt sind und im Hinblick auf die bisherigen Rechtspositionen der Vertragsparteien angemessen sind.

Auf Anfordern des AG sind die Grundlagen des Angebots offen zu legen.

(4) Nimmt der AG das Angebot an, wird die Änderung Bestandteil dieser Vereinbarung und der Termin- und Lieferplan entsprechend ergänzt. Für die Prüfung des Änderungswunsches bzw. Erstellung des Angebots kann der AN keine über den vertraglichen Preis hinausgehende Vergütung verlangen.

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§ 13 Urheberrecht, Nutzungsrechte, Datenschutz

(1) An der gesamten zu liefernden Dokumentation sowie sonstigen auftragsgegenständlichen Unterlagen und Abbildungen (z. B. in Bedienungsanleitungen, technische Unterlagen, Explosionszeichnungen für Ersatzteillisten usw.), egal in welcher Form (elektronisch oder in Papierform), räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare, nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht ein, welches auch durch Dritte im Auftrag ausgeübt werden kann.

(2) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und unbekannten Nutzungsarten sowie auf sämtliche Verwertungsrechte und umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Einbringung in andere Werke (z. B Abbildung in Katalogen, auf Plakaten oder in Vorschriften des AGs oder der Bundeswehr).

(3) Das dem AG in Absatz 1 eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf alle staatlichen, nicht gewerblichen Zwecke. Das sind insbesondere die militärische Verwendung, die Instandhaltung, Modifikationen, Nach- und Neubau sowie die Integration in andere Systeme. Die Nutzung von Patenten oder Know-how des ANs, zum Zwecke des Nach- und Neubaus, der Modifikation oder der Integration des vertragsgegenständlichen Liefergegenstandes in andere Systeme sind nicht erlaubt. Bei der Verwendung von Dokumenten dürfen die Aussagen der Originaldokumente inhaltlich nicht verändert werden.

(4) Die Bearbeitung von Dokumenten sowie sonstigen auftragsgegenständlichen Unterlagen und Abbildungen und deren Übertragung durch den AG bedarf nicht der Einwilligung oder Zustimmung des ANs.

(5) Zur Ausübung seines Nutzungsrechts ist der AG nicht verpflichtet.

(6) Im Falle von Ausschreibungen nach der VSVgV treffen die Parteien zusätzlich folgende Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 8 VSVgV.

Zur Sicherung der Versorgung verpflichtet sich der AN, dem AG im Bedarfsfalle unter zu vereinbarenden Bedingungen alle speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen und speziellen Testgeräten erforderlich sind, einschließlich technischer Zeichnungen, Lizenzen und Bedienungsanleitungen, sofern er nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Güter zu liefern und sofern diese nicht bereits Gegenstand dieses Vertrages sind. Der AN ist in diesem Falle verpflichtet, sich die nötigen Rechte und Werkzeuge zu verschaffen.

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§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Vertragsbestandteile sind als wesentliche Bestandteile die folgenden Anlagen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung: • Anlage Leistungsverzeichnis und inkl. Sonstiger aufgeführter Spezifikationen • Anlage Mengenschlüssel • Anlage Preisblatt • Anlage Liefertermine • Anlage Allgemeine Einkaufsbedingungen, Stand September 2023 • Anlage Qualitätssicherungsvereinbarung, Stand August 2017 • Anlage Code of Conduct, Stand Juni 2017 • Anlage Logistik, in der jeweils aktuellen Fassung • Anlage ERechV • Anlage Vereinbarung Öffentliches Preisrecht • Angebot des AN (einschließlich vom AN im Vergabeverfahren abgegebener Eigenerklärungen)

Bei Widersprüchen gilt zunächst dieser Vertrag, sodann gelten die Anlagen in absteigender Reihenfolge. Abschließend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), in der Fassung vom 5. Februar 2003, sowie nachrangig die Regelungen des BGB.

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel.

(3) Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine etwaig unwirksame Bestimmung durch eine Wirksame zu ersetzen, die dem Sinn nach der alten Bestimmung und diesem Vertrag entspricht.

(4) Auf diesen Vertrag sowie für Fragen seiner Gültigkeit, Auslegung und Durchführung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

(5) Gerichtsstand ist das Landgericht Köln.


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