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Lieferung von Monteurkombinationen und passenden Kniepolstern

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Bw Bekleidungsmanagement GmbH

(BWBM)

Qualitätssicherungsvereinbarung

Version 2.0

Stand August/ 2017

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Inhalt

1 Einleitung ............................................................................................ 3 2 Geltungsbereich .................................................................................... 3 3 Grundsätze und Ziele ............................................................................ 3 4 Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und BWBM ............................... 3 5 QM- System des Auftragnehmers ............................................................ 4 6 Qualitätsgrundlagen .............................................................................. 4 7 Qualitätsplanung ................................................................................... 5 7.1 Auftragsvorbesprechung (AVB) ......................................................... 5 7.2 Muster ........................................................................................... 5 7.2.1 Musterprüfbericht ...................................................................... 5 7.2.2 Vorproduktionsmuster ................................................................ 6 7.3 Material- und Produktnachweise ........................................................ 6 7.3.1 Material .................................................................................... 6 7.3.2 Produkt .................................................................................... 6 7.4 Lieferfreigabe ................................................................................. 7 7.5 Nachprüfungen ............................................................................... 7 8 Qualitätskontrolle .................................................................................. 7 8.1 Herstellungsbegleitende Prüfungen und Audit ..................................... 7 8.1.1 Durch den Auftragnehmer ........................................................... 7 8.1.2 Durch BWBM, von dieser beauftragte Dritte oder deren Kunden ...... 7 8.2 Warenaus- und Wareneingangsprüfung .............................................. 8 8.2.1 Warenausgangsprüfung durch den Auftragnehmer ......................... 8 8.2.2 Wareneingangsprüfung bei BWBM ................................................ 8 8.3 Zutritt, Proben und Unterstützung ..................................................... 9 8.4 Amtliche Qualitätssicherung durch den Kunden der BWBM .................... 9 9 Änderungen/ Sonderfreigaben ................................................................ 9 10 Reklamationsmanagement ..................................................................... 9 10.1 Mängelrüge .................................................................................... 9 10.2 Maßnahmenplan .............................................................................. 9 10.3 Lieferfreigabe ............................................................................... 10 10.4 Umgang mit abgelehnter Ware ....................................................... 10 11 Dokumentationspflichten und -einsicht .................................................. 10 11.1 Dokumentation ............................................................................. 10 11.2 Einsicht ........................................................................................ 11 12 Umwelt, Sicherheit und Gesundheit ....................................................... 11 13 Ständige Verbesserung/ KVP ................................................................ 11

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1 Einleitung

Auftragnehmer und Auftraggeber (BWBM) sind sich darin einig, dass die hohe Qualität und die Zuverlässigkeit der Erzeugnisse nur erzielt werden können, wenn das anzuwendende Qualitätsmanagementsystem (QM- System) und die Prüfverfahren bekannt und festgeschrieben sind.

Die Parteien treffen zur zuverlässigen Sicherung der Qualität folgende Vereinba- rung:

2 Geltungsbereich

Diese Qualitätssicherungsvereinbarung gilt für alle Lieferungen von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung (im Folgenden „Produkt“).

3 Grundsätze und Ziele

Der Auftragnehmer muss seine Qualitätssicherungsmaßnahmen so planen und durchführen, dass seine Produkte insbesondere den von der BWBM festgelegten Spezifikationen entsprechen und er jedes Produkt

• in der vereinbarten Menge • zum vereinbarten Zeitpunkt • am vereinbarten Ort • in vereinbarter Ausführung

bereitstellt.

Dies erfordert eine Null-Fehler- Zielsetzung, verbunden mit einer kontinuierlichen Verbesserung der Leistung.

Der Auftragnehmer ist für die Mängelfreiheit seiner Produkte und Leistungen al- leinig verantwortlich.

Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Mängelfreiheit der von ihm gelieferten Produkte wird durch diese Qualitätssicherungsvereinbarung nicht ein- geschränkt.

Freigaben durch BWBM entbinden den Auftragnehmer nicht von der Pflicht zur Erfüllung der Forderungen der technischen Spezifikationen und anderer vertragli- cher Vereinbarungen.

4 Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und BWBM

Der Auftragnehmer gewährleistet selbständiges und aktives Mitwirken in allen Projektphasen mit dem Ziel, alle Anforderungen an das Produkt einschließlich aller gesetzlichen Forderungen zu erfüllen und die gesetzten Qualitätsziele zu erreichen.

Zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung und zur Vornahme der in ihrem Rahmen nötigen Abstimmungen soll jeder Vertragspartner, sofern nicht bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens erfolgt, unverzüglich nach Inkrafttre- Qualitätssicherungsvereinbarung BWBM Seite 3 von 11 Version 2.0, Stand August/ 2017

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ten des Vertrages einen Qualitätsbeauftragten (Q-Beauftragten) bestellen und diesen dem Vertragspartner schriftlich mitteilen. Ein Wechsel des Q-Beauftragten ist dem Vertragspartner schriftlich anzuzeigen.

5 QM- System des Auftragnehmers

Zur Sicherstellung der Qualität verpflichtet sich der Auftragnehmer

• ein wirksames QM- System anzuwenden und aufrechtzuerhalten • nur geeignete Verfahren anzuwenden • sein QM- System mindestens an die DIN EN ISO 9001 in der aktuell gülti- gen Version anzulehnen und das System entsprechend weiterzuentwickeln

Es ist der Nachweis eines alle Bereiche seines Betriebes umfassenden QM- Sys- tems zu erbringen.

Der Auftragnehmer ist demnach auch verpflichtet, seine Nachunternehmer und Lieferanten in sein QM-System einzubeziehen und wird eine entsprechende Ver- einbarung mit ihnen treffen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in eigener Verantwortung den Herstellprozess und die Qualitätssicherung so zu planen, zu organisieren, zu realisieren und zu dokumentieren, dass eine umfassende Qualitätsüberwachung und Qualitätslen- kung gewährleistet ist und alle an das Produkt gestellten vertraglichen und ge- setzlichen Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsanforderungen eingehalten wer- den.

Dies betrifft alle Produkte, gleichgültig ob der Auftragnehmer diese selbst her- stellt, bearbeitet, veredelt oder von Dritten bezieht, bearbeiten oder veredeln lässt.

6 Qualitätsgrundlagen

Die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte müssen der vereinbarten Leis- tungsbeschreibung, d.h. insbesondere

• sämtlichen technischen Spezifikationen der BWBM oder deren Kunden • den BWBM- Prüfvorschriften (in Spezialfällen) • den sonstigen jeweils anwendbaren Normen, Vorschriften (z.B. Etikettierung, Verpackung, Anlieferung), Gesetzen • den von BWBM gekennzeichneten besonderen Merkmalen wie z.B. Ausrüstun- gen • den vereinbarten Mustern • der Produktion durch zugelassene Hersteller, sofern ausdrücklich in der tech- nischen Spezifikation gefordert (z.B. Tarndruck, Vektorenschutzausrüstung)

entsprechen.

Soweit eines der vorstehenden Merkmale dem Auftragnehmer nicht ausgehändigt wurde, wird der Auftragnehmer dies der BWBM unverzüglich mitteilen. Soweit

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Merkmale nicht vorhanden oder nicht einschlägig sind, kommt eben jenes Merk- mal nicht zur Anwendung und vorstehende Aufzählung modifiziert sich entspre- chend.

Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob die Vorgaben der BWBM fehlerhaft, unklar, unvollständig oder abweichend vom Muster, insbesondere von den mitgeltenden technischen Spezifikationen, sind. Erkennt der Auftragnehmer, dass dies der Fall ist, hat er die BWBM unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Der Auftragnehmer hat bei seinen Prozessen den aktuellen Stand von Wissen- schaft und Technik zu berücksichtigen.

Die im Rahmen der ständigen Qualitätssicherung beim Auftragnehmer entste- henden Kosten sowie Kosten für Proben (Werkstoffe und Fertigteile) und deren Versand, trägt der Auftragnehmer.

7 Qualitätsplanung

7.1 Auftragsvorbesprechung (AVB) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung einer risikoorientierten und wirksamen Projektplanung auf Basis der gemeinsamen AVB. BWBM infor- miert den Auftragnehmer mit Auftragserteilung über den Termin für die AVB. Sollte der Termin vom Auftragnehmer nicht wahrgenommen werden können, übermittelt er der BWBM unaufgefordert zeitnahe Alternativtermine zur weiteren Abstimmung.

Für die AVB übersendet der Auftragnehmer dem Q- Beauftragten der BWBM vor- ab seine unter Berücksichtigung von Risikoaspekten definierten grundsätzlichen sowie auftragsbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Diese dienen als Basis für die Vereinbarung eines gemeinsamen Qualitätsplans. Insbesondere werden in der AVB z.B. Muster, Material-/ Produktnachweise, Produktionsbesuche, Audits, Dokumentationen sowie diesbezügliche Verantwortlichkeiten und Termine ver- einbart.

Sofern im Rahmen der Auftragsabwicklung Anpassungen des Qualitätsplans er- forderlich sind, sind die Parteien schriftlich darüber zu informieren.

7.2 Muster Eine Bemusterung hat der Auftragnehmer für Produkte und/ oder Materialien gemäß dem in der AVB mit der BWBM vereinbarten Qualitätsplan oder ergänzen- der Vereinbarungen durchzuführen.

Musterbedingte Abweichungen sind vor Bemusterung schriftlich durch BWBM freizugeben.

7.2.1 Musterprüfbericht Produktmustern ist ausnahmslos ein Musterprüfbericht beizufügen, aus dem sich in Form eines Soll-Ist-Vergleiches ergibt, in welchem Umfang das Muster den vertraglich vereinbarten Forderungen entspricht.

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Materialmustern ist immer eine Prüfbescheinigung/ -bericht beizufügen.

Musterbedingte Abweichungen sind anzugeben und besonders zu kennzeichnen.

7.2.2 Vorproduktionsmuster Vorproduktionsmuster sind Produkte, die vollständig mit den für die Serienferti- gung eingesetzten Einrichtungen und Verfahren unter serienmäßigen Bedingun- gen hergestellt worden sind.

Jede Vorproduktionsmusterlieferung ist mit einer eindeutigen Kennzeichnung, z.B. ,,VORPRODUKTIONSMUSTER/ KEINE SERIENFREIGABE" am Behältnis zu versehen.

Bezüglich der funktions- und/ oder sicherheitsrelevanten Merkmale gemäß tech- nischer Spezifikation muss der Auftragnehmer Analysen zur Eignung der Her- stellprozesse und eingesetzten Herstellungsanlagen durchführen und dokumen- tieren. Werden die von BWBM festgelegten Fähigkeitskennwerte nicht erreicht, muss der Auftragnehmer entweder die Prozesse und Anlagen entsprechend opti- mieren oder geeignete Prüfungen an den hergestellten Produkten durchführen, um mangelhafte Lieferungen auszuschließen. Er kann von der BWBM zur Abgabe eines zweiten Vorproduktionsmusters aufgefordert werden. Werden auch hier die festgelegten Fähigkeitswerte nicht erreicht, so ist die BWBM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.3 Material- und Produktnachweise Über Nachweise, z.B. Konformitätserklärungen, Datenblätter, Prüfbescheinigun- gen/ -berichte oder Zertifikate, legt der Auftragnehmer dar, dass die in den technischen Spezifikationen und anderen vertraglichen Regelungen definierten Anforderungen an die Materialien sowie das Produkt inkl. Gesundheits-, Betriebs- und Umweltschutz erfüllt sind.

Darüber hinaus ist BWBM berechtigt, jederzeit vom Auftragnehmer zum Nach- weis der Einhaltung wichtiger Eigenschaften eine Bestätigung durch Prüfbeschei- nigungen, z.B. gem. DIN 55350 Teil 18 oder DIN EN 10204, zu verlangen.

Eine Zuordnung zur Lieferung muss ausnahmslos möglich sein.

7.3.1 Material Der Materialnachweis besteht in der Regel aus vorab genannten Nachweisen so- wie den Lieferscheinen der Lieferanten (Materialhersteller).

BWBM behält sich die Anforderung von Mustern eingesetzter Materialien, Pro- dukt- und Sicherheitsdatenblättern sowie Prüfberichten zu vorgelegten Zertifika- ten vor.

Der Materialnachweis ist für jede Lieferung zu erbringen.

7.3.2 Produkt Der Produktnachweis besteht in der Regel aus vorab genannten Nachweisen (z.B. Baumusterprüfung, Ergebnis der Endkontrolle durch den Auftragnehmer). Qualitätssicherungsvereinbarung BWBM Seite 6 von 11 Version 2.0, Stand August/ 2017

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BWBM behält sich die Anforderung von Prüfberichten zu vorgelegten Zertifikaten vor.

Der Produktnachweis ist je nach Art produkt-, auftrags- und/ oder lieferungsbe- zogen zu erbringen.

7.4 Lieferfreigabe Die erfolgreiche Umsetzung der vorab genannten Punkte und daraus resultieren- der Maßnahmen, u.a. die schriftliche Freigabe von Mustern und des Material-/ Produktnachweises durch BWBM, ist Voraussetzung und Grundlage für die Liefe- rung.

Die Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von der Pflicht zur Erfüllung der Forderungen der technischen Spezifikationen und anderer vertraglicher Vereinba- rungen.

7.5 Nachprüfungen Die BWBM behält sich vor, auf eigene Rechnung Nachprüfungen bei einem ak- kreditierten Prüfinstitut durchzuführen. Diese werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt, wenn das Gutachten die geforderte Qualität nicht bescheinigt.

8 Qualitätskontrolle

8.1 Herstellungsbegleitende Prüfungen und Audit

8.1.1 Durch den Auftragnehmer Der Auftragnehmer hat unter Anwendung statistischer Methoden fähige und be- herrschte Bedingungen sicherzustellen mit dem Ziel, die geforderte Qualität zu erreichen und ständige Verbesserungen zu erzielen.

Um sicherzustellen, dass die zu liefernden Produkte die vorgegebenen Qualitäts- anforderungen erfüllen, hat der Auftragnehmer außerdem geeignete Qualitäts- prüfungen durchzuführen. Der Prüfumfang muss nach dem Grad der erreichten Prozessfähigkeit, der Bedeutung des jeweiligen Merkmals und der möglichen Fehlerauswirkung vom Auftragnehmer festgelegt werden.

Der Auftragnehmer hat kontinuierlich Aufzeichnungen über die von ihm durchge- führten Prüfungen sowie deren Ergebnisse anzufertigen.

8.1.2 Durch BWBM, von dieser beauftragte Dritte oder deren Kunden Um die Wirksamkeit seines eingeführten QM- Systems sowie die Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Anforderungen zu überprüfen, gestattet der Auf- tragnehmer nach vorheriger Terminvereinbarung eine jederzeitige Produktions- besichtigung, herstellungsbegleitende Prüfung oder Auditierung (u.a. auch ein Umweltaudit) und wird bei seinen Nachunternehmern und Lieferanten eine ent- sprechende Verpflichtung erwirken.

Der Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer und Lieferanten gewähren insbesondere Einsicht in alle dokumentierten Informationen und Prozesse, die die Qualitätssicherungsvereinbarung BWBM Seite 7 von 11 Version 2.0, Stand August/ 2017

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Erfüllung der vertraglich festgelegten Anforderungen betreffen, u.a.:

• den Herstellprozess • Prozessbeschreibungen • qualitätssichernde Maßnahmen • die Dokumentation der Qualitätssicherung • Materialien und Produkte

BWBM wird diese Informationen vertraulich behandeln.

Herstellungsbegleitende Prüfungen können im Zeitraum von der Materialproduk- tion bis zur Fertigstellung der Produkte beim Auftragnehmer bzw. dessen Nach- unternehmern und Lieferanten durchgeführt werden.

8.2 Warenaus- und Wareneingangsprüfung

8.2.1 Warenausgangsprüfung durch den Auftragnehmer Die Warenausgangsprüfung (Endkontrolle) durch den Auftragnehmer erfolgt nach Fertigstellung und Etikettierung der Ware als Stichprobenprüfung nach ISO 2859- 1, Einfachstichprobenplan für normale Prüfung, Prüfniveau II, AQL 2,5, vorbe- haltlich anderer vertraglicher Regelungen. 90% der Lieferung muss verpackt sein, 5% darf sich z.B. noch beim Verpacken befinden, 5% z.B. noch in der Fer- tigstellung. Es müssen verschiedene Kartons, quer aus der Lieferung, geöffnet und Stichproben gezogen werden. Die Stichproben müssen prozentual über alle Größen gezogen werden. Bei Überschreitung der Annahmezahl bzw. Erreichen der Rückweisezahl wird die Ware durch den Auftragnehmern einer 100%-Kontrolle unterzogen.

Bei Ablehnungen durch BWBM erfolgt die Warenausgangsprüfung für die Wieder- anlieferung mit einer zwei Stufen schärferen AQL- Stufe, vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen.

Das Ergebnis der Warenausgangsprüfung wird anhand einer Prüfbescheinigung dokumentiert und der BWBM vor Lieferung zur Verfügung gestellt.

8.2.2 Wareneingangsprüfung bei BWBM BWBM führt Gegenprüfungen grundsätzlich beim Wareneingang durch.

Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbe- sondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.

Bei Ablehnung darf die Lieferung nach Aussortierung und/ oder Nacharbeitung durch den Auftragnehmer einmal erneut vorgestellt werden.

BWBM behält sich vor, die Prüfungen selbst oder durch beauftragte Dritte vor Ort beim Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmern durchzuführen. Weiterhin auch, in diesem Zusammenhang entstehende Kosten in Rechnung zu stellen, wenn das Prüfergebnis die geforderte Qualität nicht bescheinigt.

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8.3 Zutritt, Proben und Unterstützung Es ist der Zugang zu allen Bereichen zu ermöglichen, in denen vertraglich ver- einbarte Leistungen durchgeführt werden.

Weiterhin sind kostenfrei benötigte und geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Personal zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung des Auftragnehmers bei im Ausland durch- zuführenden Maßnahmen, einen qualifizierten Dolmetscher der deutschen oder englischen Sprache zur Verfügung zu stellen.

BWBM oder von dieser benannte Dritte sind berechtigt zu Prüfzwecken Material- und Produktproben zu entnehmen.

8.4 Amtliche Qualitätssicherung durch den Kunden der BWBM Aufgrund des Vertrages zwischen BWBM und der Bundesrepublik Deutschland können alle Anforderungen des vorliegenden Vertrags Gegenstand einer amtli- chen Qualitätssicherung sein. Der Auftragnehmer wird über jede amtliche Quali- tätssicherungsmaßnahme, die durchgeführt werden soll, benachrichtigt.

9 Änderungen/ Sonderfreigaben

Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Herstellungsüberwachung und Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Auftragnehmer der BWBM vor Umsetzung der geplanten Änderung zur Klärung des weiteren Vorgehens anzuzeigen. Sie bedürfen einer Freigabe durch die BWBM. Diese Freigabe ist gültig für einen abgestimmten Auftrag, eine abge- stimmte Menge und/ oder einen abgestimmten Zeitraum.

Ein Wechsel von Produktionsstätten, Nachunternehmern und Lieferanten hat der Auftragnehmer der BWBM vor Umsetzung anzuzeigen. Sie bedarf der Zustim- mung durch die BWBM. Hierfür ist der Nachweis der technischen Leistungsfähig- keit notwendig. Die BWBM kann z.B. die Vorlage von Mustern und Material-/ Pro- duktnachweisen fordern.

Sämtliche Änderungen an Material und Produkt sowie produktrelevante Änderun- gen in der Prozesskette hat der Auftragnehmer zu dokumentieren.

10 Reklamationsmanagement

10.1 Mängelrüge Entdeckte Mängel wird die BWBM dem Auftragnehmern schriftlich anzeigen.

Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gem. §377 HGB.

10.2 Maßnahmenplan Nachdem erste Informationen über eine Beanstandung vorliegen, hat der Auf- tragnehmer umgehend mit der BWBM wegen Ersatzlieferung oder anderer, zur qualitativ einwandfreien Versorgung notwendigen Maßnahmen, Kontakt aufzu- nehmen.

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Beanstandungen, unabhängig davon, ob sie während der Herstellung, beim Wa- reneingang, bei der Weiterverarbeitung oder in der Phase der Nutzung festge- stellt werden, sind vom Auftragnehmer zu analysieren. Über alle Aktivitäten führt der Auftragnehmer Aufschreibungen, veranlasst geeignete Abstellmaßnahmen und berichtet der BWBM in der Form eines 8D-Reports.

Der Auftragnehmer legt der BWBM innerhalb einer von dieser gesetzten Frist Nachweise über Abstellmaßnahmen vor (z.B. Muster, Arbeitsanweisungen, Kon- trollplanänderungen, Projektpläne).

10.3 Lieferfreigabe Die erfolgreiche Umsetzung des Maßnahmenplans und die daraus resultierende schriftliche Freigabe durch BWBM ist Voraussetzung und Grundlage für die (Wie- deran-) Lieferung.

Die Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von der Pflicht zur Erfüllung der Forderungen der technischen Spezifikationen und anderer vertraglicher Vereinba- rungen.

10.4 Umgang mit abgelehnter Ware Durch den Auftragnehmer oder BWBM identifizierte fehlerhafte Teile müssen vom Auftragnehmer deutlich gekennzeichnet und getrennt von fehlerfreien Artikeln gelagert werden, um eine unerlaubte Verwendung, Lieferung oder Vermischung mit fehlerfreien Produkten zu vermeiden.

Bei Nichtabnahme nicht spezifikationskonformer Ware ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Originaletiketten zu entfernen. Zudem muss er mit fetter Schrift den Hinweis „keine Bundeswehrware“ gut lesbar mit wasch- und reinigungsbe- ständiger Farbe mindestens 15x10 cm groß auf die Ware stempeln, bevor die Ware anderweitig angeboten werden darf. Die Umsetzung ist der BWBM z.B. in Form eines Rückhaltemusters oder einer Fotodokumentation zu belegen.

11 Dokumentationspflichten und -einsicht

11.1 Dokumentation Qualitätsaufzeichnungen dienen zum Nachweis, dass die Qualitätsforderungen erfüllt wurden und das Qualitätssicherungssystem wirkungsvoll funktioniert.

Prozessbelege und Aufzeichnungen zum Sicherungssystem, wie z.B. Material-/ Produktnachweise als messbare Belege, sind vom Auftragnehmer so zu führen, dass sie auswertbar sind und eine zweifelsfreie Zuordnung zum entsprechenden Produkt, zu Nachunternehmern, Lieferanten und Produktionsdatum/ Zeitraum ermöglichen.

Ein System der Rückverfolgbarkeit auf Basis der Lieferscheinnummer ist vom Auftragnehmer zu führen. Nachunternehmer und Lieferanten sind in die Rückver- folgbarkeit mit einzubeziehen.

Qualitätsaufzeichnungen sind jederzeit sicher und leicht auffindbar aufzubewah-

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ren. Auf Anfrage müssen sie der BWBM kurzfristig zugänglich gemacht und zur Verfügung gestellt werden können. Die Nachweise unterliegen einer Aufbewah- rungspflicht von mindestens 10 Jahren.

11.2 Einsicht BWBM ist berechtigt, jederzeit Einsicht in dokumentierte Informationen, insbe- sondere die Prüfdokumentation, zu nehmen.

12 Umwelt, Sicherheit und Gesundheit

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur Materialien zu verwenden, die sämtliche Anforderungen aller gültigen Gesetze und Sicherheitsbestimmungen im Herstel- ler- und Bestellerland erfüllen.

13 Ständige Verbesserung/ KVP

Der Auftragnehmer soll auf allen Ebenen seines Unternehmens seine Verfahren, Prozesse und Produkte ständig beobachten und verbessern. Er soll Maßnahmen ergreifen, die u.a. zum Ziel haben:

• Streuungen in den Herstellungsverfahren zu minimieren und Prozesse zu zentrieren, • Produktivitäten zu steigern, • Produktqualität zu erhöhen, • Nacharbeit und Ausschuss zu minimieren, • Lieferservices und Flexibilität zu verbessern, • Umweltverträglichkeit der Prozesse und Produkte zu erhöhen

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