19_TITI_LV_Liefermöbel_wirt-215_zvb_bvb.pdf

Lieferung von Möbeln für die Kostengruppen 380 und 600

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 13:34 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Vergabenummer FACE Campus-2026-19Maßnahmenummer
Maßnahme FACE Campus, Neubau Kindertagesstätte & Familienzentrum Titiseestraße
Leistung/CPV Lieferung & Montage Liefermöbel

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

  1. Allgemeines

(1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B).

(2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

  1. Preise

Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.

  1. Lieferung

Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle.

  1. Entfällt

  2. Schriftform

Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB.

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind. Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber.

  1. Kommunikation

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in deutscher Schrift und Sprache.

  1. Preisgleitklausel

Abweichend von Nr. 2 ZVB finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung:

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  1. Ausführungsfristen

Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen und

Fertigstellungstermin Lieferung und Montage der Liefermöbel bis zum 11.12.2026

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  1. Unteraufträge

Ergänzend zu § 4 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart:

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit.

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, mit.

Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Der Auftrag ist vom Auftragnehmer oder - im Fall einer Bietergemeinschaft - von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen.

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

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  1. Vertragsstrafen

Gemäß § 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart:

Bei Überschreitung der unter 8. genannten Fristen hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug zu zahlen:

für jeden vollendeten Tag %

für jede vollendete Woche 1 %

desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Obergrenze der durch Verzug entstandenen Vertragsstrafe beträgt 5 % der der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer).

  1. Güteprüfung

Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart:

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  1. Annahmestelle

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  1. Abnahme

Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

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  1. Verjährungsfrist für die Mängelansprüche

Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Jahr(e) nach der Abnahme.

  1. Zahlungen

(1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet:

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Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

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(2) Abschlagszahlungen

werden geleistet.

werden nicht geleistet.

werden unter folgenden Bedingungen geleistet: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

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  1. Rechnungen

Alle Rechnungen sowie notwendige Rechnungsunterlagen (z.B. Aufmaße) sind beim

Auftraggeber (dem Evangelischen Kirchenkreis Reinickendorf, Alt-Wittenau 70, 13437 Berlin)

im Original und zugleich beim beauftragten Architektur-/Bauplanungsbüro in Kopie

einzureichen.

Bei Zwischenrechnungen wird ein Einbehalt für Vertragserfüllung iHv 5 % der

Bruttorechnungssumme einbehalten

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  1. Entfällt

  2. Sicherheitsleistung

Abweichend von § 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

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  1. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Darüber hinaus gelten ergänzend folgende Besonderen Vertragsbedingungen:

Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und Tariftreue - Teil A (Wirt-214.1)

Besondere Vertragsbedingungen zur Tariftreue ab 1.000 Euro - Teil A (Wirt-214.2)

Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen - Teil A (Wirt-2140)

Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderverordnung - Teil A (Wirt-2141)

Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen - Teil A (Wirt-2143)

Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen - Teil B (Wirt-2144)

Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen- Teil A (Wirt-2145)

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  1. Sonstige Bedingungen

Kommunikation und Weisungsbefugnis: Weisungsbefugt sind ausschließlich der Fachbauleiter sowie die von ihm beauftragtenObjektbauleiter.

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