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Tariftreue
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Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) Die Bestimmungen des NTVergG gelten ab einem Auftragswert von 20.000 EUR netto für alle Bau- und Dienstleistungen. Bei Aufträgen, auf die das NTVergG anzuwenden ist, gelten folgende Bestimmungen:
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Zahlung von Mindestentgelten §§ 4 und 5 NTVerG Der AN verpflichtet sich, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, zu zahlen und seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 des AEntG.
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Verpflichtung von Nachunternehmen § 13 NTVergG Der AN verpflichtet sich, Nachunternehmen bzw. Verleihunternehmen vertraglich zu binden, eine Erklärung über die Zahlung der Mindestentgelte gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG vorzulegen und bei Bauleistungen den Nachweis über die vollständige Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 8 Abs. 2 NTVergG zu erbringen.
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Kontrollen § 14 NTVergG Der AN verpflichtet sich, dem AG die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem NTVergG auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Ferner verpflichtet er sich, auch die Nachunternehmer bzw. Verleihunternehmer auf die Einhaltung dieser Rechte des AG zu verpflichten.
Der AG darf Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem NTVergG zu überprüfen, die sich auf die Beschäftigten beziehen. Der AN verpflichtet sich, auch die Nachunternehmer bzw. Verleihunternehmer auf die Einhaltung dieser Rechte des AG zu verpflichten (§ 14 Abs. 2 NTVergG).
Der AN verpflichtet sich, vollständige und prüffähige Unterlagen nach § 14 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 NTVergG über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des AG legt der AN diese Unterlagen vor. Der AG verpflichtet sich, auch seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Ferner verpflichtet er sich, auch die Nachunternehmer bzw. Verleihunternehmer auf die Einhaltung dieser Rechte des AG zu verpflichten (§ 14 Abs. 4 NTVergG). Der AN verpflichtet sich, dem AG zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen zu geben. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung erforderlich und ist auch ohne Einwilligung der Arbeitnehmer rechtmäßig (§ 14 Abs. 4 NTVergG). Der AN verpflichtet sich, die Unterlagen entsprechend § 147 Abgabenordnung für zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des AN vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde, aufzubewahren.
- Sanktionen/Vertragsstrafe/Kündigungsrecht § 15 NTVergG Um die Einhaltung der sich aus der Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu sichern, wird für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Netto- Auftragswerts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbart; bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf 10 vom Hundert des Netto-Auftragswerts begrenzt. Wird der Netto-Auftragswert durch die Parteien einvernehmlich geändert, ist dieser Netto-Auftragswert maßgeblich. Der AN ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder einen Verleiher von Arbeitskräften begangen wird und der AN den Verstoß kannte oder kennen musste, es sei denn, der Verstoß hätte auch bei Kenntnis nicht verhindert werden können (§ 15 Abs. 1 S. 2 NTVergG).
Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus der Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtung durch den AN oder ein Nachunternehmen bzw. Verleihunternehmen berechtigt den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 2 NTVergG). Dem AN ist bekannt, dass der AG die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, § 23 AentG und § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des AN oder der Nachunternehmen bzw. Verleihunternehmen informiert.
- Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Vertragsregeln nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung von den Vertragsparteien ursprünglich gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -
Stand 01.01.2020