(Einzutragen ist der Name/Anschrift des Bieters, Mitglieds der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder des Nachunternehmers)
I. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
zum Mindeststundenentgelt
(Teil A)
1. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:
1.1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
1.1.2 Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist; im Einzelnen werden die in der Anlage zu diesen Vertragsbedingungen aufgeführten Entlohnungsregelungen der beigefügten „Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt“ vereinbart,
1.1.3 Mindestens das Mindestentgelt je zeitstunde in Höhe von 13,69 Euro brutto; ausgenommen sind Auszubildende.
1.2 Treffen den Auftragnehmer die Verpflichtungen nach 1.1.1 und 1.1.2 und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigste Regelung maßgeblich.
1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.
2. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu verpflichten.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
Hinweise zu Tarifverträgen und Günstigkeitsprinzip
Der für Ihre Branche geltende Tarifvertrag und die Broschüre zum tariftreuepflichtigen Entgelt ist unter
zu finden und dem Angebot als Anlage beizufügen.
Treffen sowohl die Verpflichtung zur Zahlung eines tariftreuepflichtigen Entgelts als auch die Verpflichtung zur Zahlung eines vergaberechtlichen Mindestlohnes zusammen, so ist die für die Beschäftigten jeweils günstigere Regelung maßgeblich (P. 1.2 i.V.m § 9 Absatz 1 Satz 2 BerlAVG). Das aktuelle Vergabemindestentgelt ist zu zahlen, wenn die tariflichen Entgeltsätze niedriger sind. Tarifgrundlöhne unterhalb des aktuellen Vergabemindestentgelts können zusammen mit tariftreuerelevanten Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen mehr ergeben. Das insgesamt höhere Entgelt pro Zeitstunde geht immer vor (Günstigkeitsprinzip). Um das einschlägige Stundenentgelt zu ermitteln, nutzen Sie bitte die Berechnungshilfe zum tariftreuepflichtigen Entgelt, ebenfalls unter dem oben genannten Link zu finden.
Eigenerklärung zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue
Ich erkläre/wir erklären
- mit meiner/unseren Unterschriften die vorstehend aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue einzuhalten
- meinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertragliche Entgelte nach P. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 der vorstehend aufgeführten BVB zu zahlen. Als Anlage wird der für meine Branche geltende Tarifvertrag und die Broschüre zum tariftreuepflichtigen Entgelt beigefügt
- für meine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die günstigste Regelung anzuwenden, wenn mehr als nur eine von diesen Verpflichtungen zusammentreffen
Ich bin mir/ wir sind uns bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden können.
II. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
zur Verhinderung von Benachteiligungen
(Teil A)
- Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
1.1 die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,
1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu verpflichten.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
Hinweis
Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus Teil B.
III. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
zur Frauenförderung
(Teil A)
Der oder die Auftragnehmende verpflichtet sich,
- das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
- sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den/die Nachunternehmer/-in wird der oder dem Auftragnehmenden zugerechnet.
- abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.
Hinweis
Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus Teil B.
IV. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
(Teil A)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus
- dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
- dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
- dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
- dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
- dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
- dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl**.** 1961 II S. 98),
- dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973(BGBl. 1976 II S. 202) und
- dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Der Auftragnehmer hat für jedes zu liefernde Produkt der folgenden Produktliste
• Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder)
• Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle
• handgefertigte Teppiche
• Natursteine
• Produkte aus Holz
• Kaffee, Kakao, Tee
• Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein
• Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren
• Fischereiprodukte
• Feuerwerkskörper, Zündhölzer
• Schnittblumen, Topfpflanzen
spätestens mit der Lieferung vorzulegen:
| einen Nachweis | Die bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen wird bei der Vorlage der unter http://www.kompass-nachhaltigkeit.de/ aufgeführten Produkt-Zertifikate vermutet, sofern diese ausdrücklich die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 8 Absatz 1 BerlAVG beinhalten. |
| oder eine Herkunfts-bescheinigung | Die bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gilt auch als erbracht, wenn die Produkte außerhalb der Staaten der DAC-Liste hergestellt wurden. Diese Liste wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt: https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/oda/hintergrund/dac_laenderliste/index.html |
| ersatzweise eine Eigen-erklärung (siehe oben) | Nur in den Fällen, dass trotz intensiven Bemühens keine diesbezüglichen Zertifikate ermittelt werden konnten, darf für jedes diesbezügliche Produkt eine Eigenerklärung vorgelegt werden. |
Hinweis
Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus Teil B.
V. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und
Vergabegesetz (BerlAVG)
Teil B der
Besonderen Vertragsbedingungen
zum Mindeststundenentgelt,
zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
zur Frauenförderung und
zur Verhinderung von Benachteiligungen
- Kontrolle
- Umfang der Kontrolle
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, kontrolliert werden kann durch den öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin:
-
-
- Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für einen allgemein- verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe oben unter I., Nummer 1.1.1);
- Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe (siehe oben unter I., Nummer 1.1.2);
- Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (siehe oben unter I., Nummer 2);
- Maßnahmen zur Einhaltung der ILO–Kernarbeitsnormen (oben unter IV.);
- Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf Unterauftragnehmende (siehe oben unter II.).
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer zur Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Kontrolle zu verpflichten; ferner zur Weitergabe dieser Verpflichtung an etwaige Unterauftragnehmer.
Durchführung der Kontrolle
-
-
- Der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter Nummer 1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie die erforderlichen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereitzuhaltenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. Unterauftragnehmers einsehen.
- Der Auftragnehmer bzw. der Unterauftragnehmer hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in Nummer 1.1 benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden.
- Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem Auftragnehmer bzw. Unterauftragneh mer. Dazu setzt der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Tage.
-
Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen
Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhaltung
-
-
- der Zahlung eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag aus:
- Arbeitsverträgen
- Entgeltnachweisen
- Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen
- Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe
- den einschlägigen Tarifverträgen;
- der Zahlung eines vergaberechtlichen Stundenmindestentgelts aus:
- Arbeitsverträgen
- Entgeltnachweisen
- Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen;
- der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus:
- der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zu kontrollierenden Verpflichtungen;
- der ILO–Kernarbeitsnormen aus:
- Zertifikaten/ Gütezeichen
- Herkunftsbescheinigungen
- Lieferscheinen oder sonstigen gleichwertigen Nachweisen
- ggf. weiteren Dokumenten für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. Unterlagen über Liefermengen, Produktionsmengen;
- der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus:
- Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht
- Arbeitsverträgen.
- der Zahlung eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag aus:
-
Datenschutz
Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öffentlichen Auftraggebers bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.
Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers bei der Kontrolle
Der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch 1.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter Nummer 1.3 genannten Unterlagen auch, dass der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer alle daten- schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrollen erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Diese Verpflichtung hat der Auftragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Unterauftragsnehmerkette zugunsten des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Der Auftragnehmer trägt die durch die Kontrolle ggf. verursachten Kosten.
Sanktionen
-
- Umfang der Sanktionen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer sanktionieren kann für den Fall, dass dieser schuldhaft gegen die in Nummer 1.1.1 bis 1.1.5 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vorliegend auch vereinbart wurden. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (siehe oben unter II.), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß Nummer 1.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
Vertragsstrafe
-
-
- Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter Nummer 2.2.2 benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in Nummer 2.1 aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Auftragswertes. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach 2.1 i.V.m. Nummer 1.1.1 (siehe oben unter I., Nummer 1.1.1) sowie gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 2.1 (siehe oben unter II.).
- Ein Verstoß liegt jeweils vor,
- wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (siehe oben unter I., Nummer 1.1.2). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
- wenn für die in den vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (oben unter IV.) aufgeführten sensiblen Produkten keine der dort genannten Bescheinigungen spätestens mit Lieferung vorgelegt wird. Dies gilt je sensiblen Produkt je Teillieferung;
- wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frauenförderung (siehe oben unter III.) die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt o- der eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit;
- wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (siehe oben unter I., Nummer 2.) verstoßen wurde. Dies gilt ebenso für die Unterauftragnehmerverpflichtung nach den Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (oben unter III.).
- wenn entgegen der Verpflichtung nach Nummer 1.2 nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter Nummer 1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige oder teilweise unterlassenen Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz mindestens zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.
- Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.
- Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
- Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
- Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
-
Kündigung; Rücktritt
-
-
- Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 2.1 aufgeführten vereinbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrundeliegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.
- Die in Nummer 2.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 2.3.1 berechtigen.
-
Minderung; Schadensersatz
-
-
- Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zugrundeliegenden Vertrages, eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach Nummer 2.1 i.V.m. Nummer 1.1.1 (siehe oben unter I., Nummer 1.1.1) sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 2.1 (siehe oben unter II.).
- Die in Nummer 2.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 2.4.1 berechtigen.
-
Hinweis
Verstößt der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften gegen die in Nummer 1.1 und 2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, so hat der öffentliche Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe das Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Berlin unverzüglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 5 BerlAVG). Darüber hinaus wird die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Bundeszollverwaltung benachrichtigt, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß des Auftragnehmers, eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen (§ 16 Abs. 6 BerlAVG).
Eigenerklärung zum Mindeststundenentgelt, zur Verhinderung von Benachteiligungen, zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und zur Frauenförderung
Ich erkläre / Wir erklären,
- mit meiner/unseren Unterschrift/en die vorstehend aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt zur Verhinderung von Benachteiligungen, zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und zur Frauenförderung einzuhalten.
Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann.
____________________________ _________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)1)