Formular für Anbieter
zur Datenabfrage nach § 8 SaubFahrzeugBeschG
Art der Ausschreibung:
Lieferung v. Batteriebussen m. Gelegenheitsladung u. Diesel-Omnibussen 66
Nummer: VBN L 09/2025
☐Kauf, Leasing, Anmietung von Fahrzeugen nach § 3 Nummer 1 SaubFahrzeugBeschG
☐Öffentliche Dienstleistungsaufträge mit Fahrzeugen nach § 3 Nummer 2 SaubFahrzeugBeschG
☐Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste nach § 3 Nummer 3 SaubFahrzeugBeschG
Anzahl der Fahrzeuge nach Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3
Alle Fahrzeuge
davon Anzahl saube- rer Fahrzeuge an „alle Fahrzeuge“
davon Anzahl emis- sionsfreier Fahr- zeuge an „saubere Fahrzeuge“
Hinweise:
Fahrzeuge werden den Mindestzielen für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeug- klassen M1, M2, N1) ausschließlich angerechnet, wenn die Emissionsgrenzwerte i. S. d. Sau- bere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz erfüllt werden. Diese betragen in den Fahrzeugklassen M1, M2 und N1 maximal 50 g CO /km sowie 80 % der Luftschadstoffemissionen im praktischen 2 Fahrbetrieb (RDE) laut Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung (vgl. Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz). Fahrzeuge, welche die o.g. Kriterien für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge nicht erfüllen, sind der Rubrik „alle Fahrzeuge“ in der Tabelle oben zuzuordnen.
Die Anforderungen an saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sind in Anlage 1 des Sau- bere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz geregelt. Die Anforderungen werden insbesondere erfüllt von
reinen Batterieelektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Nummer 2 des Elektromobilitäts- gesetzes sowie
Brennstoffzellenfahrzeugen im Sinne von § 2 Nummer 4 des Elektromobilitätsgeset- zes.
Hinsichtlich des in Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes genannten Luftschadstoffkriteriums sind die in Nummer 48.2. der EG-Übereinstimmungsbeschei- nigung angegebenen Werte maßgebend. Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die Werte, die durch die Angaben in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung nicht überschritten werden dürfen. Sind unter Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbe- scheinigung keine Werte eingetragen, kann der Nachweis ebenfalls nicht erbracht wer- den und das Fahrzeug erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung auf das Mindestziel.
Tabelle: Oberer Grenzwert, der in Punkt 48.2 in der Übereinstimmungsbescheinigung nicht überschritten werden darf
| | 80 % der Emissionsgrenzwerte für | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Masse der Stickoxide (NO ) x | Partikelzahl (PN) | ||||
| (mg/km) | (#/km) | ||||
| Fahrzeug- klasse | Gruppe | Benzin (Gas) | Diesel | Benzin (Gas) | Diesel |
| M 1,2 | - | 48,0 | 64,0 | 4,8 ∙ 1011 | 4,8 ∙ 1011 |
| N 1 | I | 48,0 | 64,0 | 4,8 ∙ 1011 | 4,8 ∙ 1011 |
| II | 60,0 | 84,0 | 4,8 ∙ 1011 | 4,8 ∙ 1011 | |
| III | 65,6 | 100,0 | 4,8 ∙ 1011 | 4,8 ∙ 1011 |
Anmerkung: Eine andere Darstellung von 1011 kann auch E11 sein.
Saubere schwere Nutzfahrzeuge und Busse (Fahrzeugklassen N2, N3, M3) umfassen auf- grund der Nutzung alternativer Kraftstoffe (Strom, Wasserstoff, Erdgas, Biokraftstoffe, syntheti- sche und paraffinhaltige Kraftstoffe, sofern diese nicht mit fossilen Brennstoffen vermischt wer- den) u.a. Plug-In Hybrid-Busse sowie Lkw und Busse mit Gasantrieb i. S. d. Saubere-Fahrzeuge- Beschaffungs-Gesetz. Diese werden den Mindestzielen für saubere Fahrzeuge angerechnet.
Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge und Busse umfassen Fahrzeuge mit Batterie oder Brennstoffzellen-Antrieb sowie auch Oberleitungsfahrzeuge ohne lokale Emissionen.
Datum, Bieter