Lieferung von bis zu 50 HPC-Ladestationen mit zwei Ladepunkten und Fundamenten
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 07.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- 2.500.000 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH
- Erfüllungsregion
- Berlin, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 09.09.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 620305-2026
- Verfahrensnummer
- 16fd3142-5ac1-48ad-9833-0c9728fca196
- CPV-Codes
- 31681500 · Aufladegeräte
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Kurzbeschreibung
Die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH beschafft im Raum Berlin bis zu 50 HPC-Ladestationen (High-Power-Charging-Ladestationen für besonders schnelles Laden) mit jeweils zwei Ladepunkten sowie die zugehörigen Fundamente. Die Lieferung erfolgt innerhalb einer Vertragslaufzeit von 730 Tagen auf Grundlage einzelner Abrufe; der geschätzte Auftragswert beträgt 2,5 Millionen Euro. Angebote können bis zum 7. Oktober 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von HPC-Ladestationen.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Beschaffung von HPC-Ladestationen
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Lieferung von HPC-Ladeeinrichtungen sowie von Fundamenten für die Ladeeinrichtungen an den AG durch den AN, die von dem AG aufgrund von Einzelabrufen abgerufen werden. Der AN verpflichtet sich, dem AG bis zu 50 HPC-Ladeeinrichtungen (innerhalb der Vertragslaufzeit ohne Verlängerung), bei denen es sich um Standsäulen mit zwei Ladepunkten handelt, zu liefern.
Frist: 07.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach den Vorgaben der Vergabebekanntmachung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB und § 124 Abs. 1 GWB auch für diese Unternehmen vorzulegen. Werden die vorstehend dargestellten Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder liegen Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vor, so ist das Unternehmen auf Aufforderung der Vergabestelle innerhalb einer von dieser vorgegebenen Frist zu ersetzen. Liegen Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB vor, so kann die Vergabestelle verlangen, dass der Bewerber das Unternehmen ersetzt. Bildung krimineller Vereinigungen: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnisdavon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), §129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Betrugsbekämpfung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalterichtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (ausländische und internationale Bedienstete). Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu seinen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es seine Tätigkeit eingestellt hat. Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, Unternehmen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten haben: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kann ergänzende Angaben und Erläuterungen zum Angebot verlangen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Beschaffung von HPC-Ladestationen
- Der Bieter mit dem günstigsten wertbaren Preis und vollständigen Angebot erhält den Zuschlag.
- 100 %
Vergabeunterlagen
8 Dateien laut Portal · Stand 09.09.2026| Sonstiges | 359 KB | |
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| Leistungsverzeichnis | 307 KB | |
| Vertragsbedingungen | 678 KB | |
| Sonstiges | 251 KB |
Anforderungen
Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach den Vorgaben der Vergabebekanntmachung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB und § 124 Abs. 1 GWB auch für diese Unternehmen vorzulegen. Werden die vorstehend dargestellten Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder liegen Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vor, so ist das Unternehmen auf Aufforderung der Vergabestelle innerhalb einer von dieser vorgegebenen Frist zu ersetzen. Liegen Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB vor, so kann die Vergabestelle verlangen, dass der Bewerber das Unternehmen ersetzt. Bildung krimineller Vereinigungen: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnisdavon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), §129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Betrugsbekämpfung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalterichtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (ausländische und internationale Bedienstete). Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu seinen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es seine Tätigkeit eingestellt hat. Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, Unternehmen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten haben: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kann ergänzende Angaben und Erläuterungen zum Angebot verlangen.
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH
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58 % ähnlichLieferung und Installation von 14 Multiparkeranlagen mit E-Ladevorbereitung
München · Offen · Frist 21.10.2026
Die Stadibau GmbH, Gesellschaft für den Staatsbediensteten Wohnungsbau in Bayern mbH, beschafft 14 Multiparkeranlagen einschließlich der Vorrüstung für E-Ladesäulen und der erforderlichen Verkabelung. Die Leistungen werden in der Region München (NUTS-Code DE212) ausgeführt. Der Ausführungszeitraum ist von Januar 2027 bis März 2027 vorgesehen; die Frist für die Angebotsabgabe endet am 21. Oktober 2026 um 10:00 Uhr.
51 % ähnlichErrichtung von zwei 22-kW-Ladesäulen mit Kabelverlegung und Gebäudeanschluss
Offen · Frist 02.10.2026
Die Stadt Raguhn-Jeßnitz beschafft die Errichtung von zwei Ladesäulen mit jeweils 22 kW Leistung. Zum Leistungsumfang gehören außerdem 120 laufende Meter Kabelverlegung und ein Anschluss an die Gebäudeverteilung. Die Ausschreibung betrifft die Entwicklung einer Industriebrache zu einem städtischen Zentrum; die Angebotsfrist endet am 2. Oktober 2026 um 07:00 Uhr.
46 % ähnlichSchlüsselfertige Gleichstrom-Ladeinfrastruktur mit acht Ladepunkten und 1.600-kVA-Transformator
Regensburg · Offen · Frist 21.09.2026
Die Söllner Reisen GmbH & Co. KG schreibt die schlüsselfertige Planung, Lieferung, Errichtung und Inbetriebnahme einer Gleichstrom-Ladeinfrastruktur für batterieelektrische Linienbusse aus. Vorgesehen sind acht Ladepunkte mit jeweils 100 kW, eine Charger-Dispenser-Lösung mit zwei Ladegeräten und zwei Ausgabeeinheiten sowie ein Mittelspannungstransformator mit 1.600 kVA. Die Vergabe erfolgt an einen Generalunternehmer; der Auftraggeber sitzt in Regensburg, als Regionscode ist DE232 angegeben, und Angebote müssen bis zum 21. September 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.
44 % ähnlichKauf von 17 batterie-elektrischen Transportern für die Landeshauptstadt München
München · Offen · Frist 23.09.2026
Die Landeshauptstadt München beschafft 17 fabrikneue batterie-elektrische Transporter in drei Losen: sechs Fahrzeuge mit mindestens fünf Sitzplätzen, acht Fahrzeuge mit drei Sitzplätzen und drei Fahrzeuge mit mindestens fünf Sitzplätzen sowie langem Laderaum. Die Fahrzeuge werden für den Einsatz in München (Region DE212) mit einer vorgesehenen Lieferfrist von 245 Tagen ausgeschrieben; je Los ist ausschließlich der Preis maßgeblich. Angebote können bis zum 23. September 2026 eingereicht werden.
44 % ähnlichErrichtung einer 10-kV-Trafostation für Elektromobilität und Ladesäulen
27474 Cuxhaven · Offen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Errichtung einer 10-kV-Trafostation zur Versorgung von Anlagen für Elektromobilität und Ladesäulen bei der Polizeiinspektion Ost. Auftraggeber ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen. Die Leistung ist der Region Niedersachsen (NUTS-Code DE9) zugeordnet; Angaben zu Umfang, Auftragswert oder Zeitrahmen liegen nicht vor.
44 % ähnlichLieferung von DC-Ladesäulen (40-60 kW und >=300 kW)
Kassel · Offen
Die EAM GmbH & Co KG aus Kassel führt ein Präqualifikationsverfahren durch, um eine Liste qualifizierter Unternehmen für die Lieferung von DC‑Ladesäulen zu erstellen bzw. zu erweitern. Es gibt zwei Lose: eines für Ladesäulen mit 40‑60 kW und ein weiteres für Ladesäulen mit mindestens 300 kW. Die ausgewählten Unternehmen können später im Rahmen von Verhandlungs‑ und Projektverträgen beauftragt werden. Ein konkretes Liefer‑ oder Auftragsvolumen wird in der Bekanntmachung nicht genannt.
44 % ähnlichRahmenvereinbarung Bereitstellung von Kraftstoffen und Strom über Tankkartensystem
Hamburg · Offen · Frist 22.09.2026
Die Behörde für Inneres und Sport Hamburg vergibt eine Rahmenvereinbarung zur Bereitstellung von Kraftstoffen und Strom über ein Tankkartensystem für Dienstkraftfahrzeuge verschiedener Hamburger Dienststellen und öffentlicher Unternehmen. Der geschätzte Wert beträgt etwa 22,8 Millionen Euro. Die Vereinbarung umfasst auch die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der polizeieigenen Tankstelle und läuft bis September 2026.
44 % ähnlichErrichtung und Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Offen · Frist 25.09.2026
Die Stadt Bad Harzburg beschafft die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Der genaue Umfang und der geschätzte Auftragswert sind nicht angegeben. Die Ausschreibung bezieht sich auf die Region DE9; die Frist endet am 25. September 2026 um 09:00 Uhr.
44 % ähnlichErrichtung und Betrieb von Ladeinfrastruktur
Köln · Offen
Die Stadt Köln plant, die elektrische Ladeinfrastruktur für ihren kommunalen Fuhrpark auszubauen. Im Rahmen einer Markterkundung sollen potenzielle Anbieter die Lieferung, Installation und den laufenden Betrieb von Ladestationen an verschiedenen Standorten prüfen. Die Leistungen umfassen Bestandsaufnahme, Bedarfsanalyse, technische Lieferung, elektrotechnische Installation und Service für den Betrieb. Ein konkreter Auftragswert ist nicht angegeben.
43 % ähnlichAufbau eines Werbemittelshops und Lieferung von Werbemitteln
Hamburg · Offen · Frist 16.10.2026
Die Hamburger Energienetze GmbH beschafft den Aufbau eines neuen Werbemittelshops im eigenen Corporate Design, die Übernahme vorhandener Bestände und die Bereitstellung neuer Werbemittel. Der Auftragnehmer erstellt außerdem die erforderlichen Druckdaten und ermöglicht Bestellungen durch die Hamburger Energienetze GmbH. Der geschätzte Auftragswert beträgt 1.000.000 Euro; die Leistung wird in Hamburg erbracht, und die Angebotsfrist endet am 16. Oktober 2026 um 12:00 Uhr.
43 % ähnlichLieferung netzunabhängiger Stromversorgungen mit und ohne Löscheinrichtung
Berlin · Offen · Frist 25.09.2026
Die Berliner Wasserbetriebe beschaffen netzunabhängige Stromversorgungen aus Grund- und Ergänzungsmodul, einschließlich Zubehör und Gewährleistungswartung. Die Ausschreibung umfasst Varianten mit und ohne Löscheinrichtung für den Einsatz in Berlin. Der Rahmenvertrag läuft zwei Jahre und kann um weitere zwei Jahre verlängert werden; er endet außerdem bei Erreichen des festgelegten Zielwerts. Angebote können bis zum 25. September 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
43 % ähnlichLieferung von 10 mobilen Netzersatzanlagen mit jeweils 400 kVA
Berlin · Offen · Frist 09.10.2026
Die Stromnetz Berlin GmbH beschafft insgesamt 10 mobile Netzersatzanlagen (NEA), jeweils mit einer Leistung von 400 kVA und fest montiert auf einem Tandem-Anhänger. Die Anlagen sollen im Berliner Verteilnetz zur Ersatzversorgung von Niederspannungsnetzstationen sowie zur Überbrückung von Störungen, Havarien und planmäßigen Arbeiten eingesetzt und überwiegend im netzunabhängigen Inselbetrieb betrieben werden. Der Auftrag ist in zwei Lose über sechs beziehungsweise vier Anlagen aufgeteilt und umfasst Optionen für bis zu fünf zusätzliche Anlagen, Ersatzteilbevorratung sowie Wartungsleistungen; die Angebotsfrist endet am 9. Oktober 2026 um 10:00 Uhr.
43 % ähnlichLeasing von sechs Dienstfahrzeugen für den Außendienst
Berlin · Offen · Frist 22.09.2026
Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf in Berlin beabsichtigt, sechs Dienstfahrzeuge für den Außendienst zu leasen. Die Beschaffung erfolgt in zwei Losen – vier Elektro‑Hochdachkombis und zwei SUVs – und richtet sich nach dem Preis. Angebotsfrist ist der 22. September 2026. Der geschätzte Auftragswert wird nicht angegeben.
42 % ähnlichLadetechniksysteme
Offen · Frist 28.09.2026
Die Berliner Feuerwehr schreibt Ladetechniksysteme aus. Die Ausschreibung bezieht sich auf die Region Berlin (NUTS-Code DE3); Angebote können bis zum 28. September 2026 um 06:00 Uhr UTC eingereicht werden. Angaben zum genauen Umfang und zum geschätzten Auftragswert sind nicht enthalten.
42 % ähnlichBetrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtung sowie Neubau von Lademasten in Dortmund
Dortmund · Offen · Frist 05.10.2026
Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH beschafft den Betrieb und die Instandhaltung von Leuchtstellen der Straßenbeleuchtung in Dortmund sowie den Neubau spezieller Laternenmasten für Ladeeinrichtungen. Die Leistungen werden in drei Gebietslose für den Norden, Süden und die Mitte Dortmunds vergeben; ein Unternehmen kann höchstens für zwei Lose den Zuschlag erhalten. Die Angebotsfrist endet am 5. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC).
42 % ähnlichUmrüstung der U-Bahn-Fahrzeuge DT5 auf CO₂-abhängige Frischluftregelung
Hamburg · Offen · Frist 07.10.2026
Die Hamburger Hochbahn AG beschafft die Umrüstung ihrer energieeffizienten U-Bahn-Fahrzeuge des Typs DT5 auf eine von der Kohlendioxid-Konzentration (CO₂) abhängige Frischluftregelung zur Energieeinsparung. Der geschätzte Auftragswert beträgt 1.000.000 Euro; die Leistung wird in Hamburg erbracht und ist für eine Dauer von 810 Tagen vorgesehen. Angebote können bis zum 7. Oktober 2026 um 11:00 Uhr eingereicht werden.
42 % ähnlichLieferung und Montage einer unterbrechungsfreien Stromversorgung für ein CBTC-System
Berlin · Offen · Frist 05.10.2026
Die Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft, beschaffen die Lieferung und Montage eines Systems zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) für ein CBTC-System, also ein kommunikationsbasiertes Zugsteuerungssystem. Der Leistungsort liegt in Berlin. Angebote müssen bis zum 5. Oktober 2026 um 09:00 Uhr (UTC) eingereicht werden; der Zuschlag wird ausschließlich nach dem Preis vergeben.
42 % ähnlichLadesäulen für E-Bikes und Kraftfahrzeuge
Offen · Frist 05.10.2026
Die DAK-Gesundheit beschafft Arbeiten zur Errichtung von Ladesäulen für E-Bikes und Kraftfahrzeuge. Die Ausschreibung ist der Region Hamburg zugeordnet; Angebote müssen bis zum 5. Oktober 2026 um 10:00 Uhr eingereicht werden.
41 % ähnlichErrichtung und Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Offen
Die Stadt Bad Harzburg beschafft die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Der genaue Umfang, die Größenordnung und der Zeitrahmen sind in den vorliegenden Angaben nicht näher beschrieben. Die Leistung ist der Region DE9 in Deutschland zugeordnet.
41 % ähnlich
Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
8 Dateien sind laut Ursprungsportal verfügbar, aber noch nicht abgerufen. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Auf dem Ursprungsportal angebotene Dateien
Stand: 09.09.2026, 08:19 (Europe/Berlin)
Anlage 2_Leistungsbeschreibung.pdf
PDF · Leistungsverzeichnis · 307 KB · Stand 09.09.2026
ANLAGE~1.PDF
PDF · Sonstiges · 359 KB · Stand 09.09.2026
ANLAGE~1.XLS
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ANLAGE~2.XLS
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ANLAGE~3.PDF
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ANLAGE~4.PDF
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Anlage 5_Rahmenvertrag.pdf
PDF · Vertragsbedingungen · 678 KB · Stand 09.09.2026
Verfahrensleitfaden_HPC-Ladestationen.pdf
PDF · Sonstiges · 251 KB · Stand 09.09.2026
Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
30 vergleichbare Verfahren, davon 18 mit erfasstem Zuschlag · 115 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 5.362.216,75 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 100 % aus 3 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
Stadtwerke Solingen GmbH · Solingen
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
N-ERGIE AG · Nürnberg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Iveco Magirus AG · Ulm
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Stadtwerke Konstanz GmbH · Konstanz
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
MAN Truck & Bus Deutschland GmbH · München
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
FPS.Energy GmbH · Berlin
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Stadtwerke Celle GmbH · Celle
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Henne Nutzfahrzeuge GmbH · Kirchheim bei München
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
LogoEnergie GmbH · Euskirchen
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Siemens Energy Global GmbH & Co. KG · Berlin
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
Keine vergebenen Rahmenvereinbarungen mit diesen Vergleichsmerkmalen gefunden.
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH
10179 · Berlin
bsw-handelsrahmenvertraege@morgenstern-legal.com+49 408081966-1162 erfasste Verfahren, davon 1 vergeben. 1 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenTED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
Vergabekammer des Landes Berlin
vergabekammer@senweb.berlin.de+49 30-9013-8316
Einkauf Berliner Stadtwerke
einkauf@berlinerstadtwerke.de030 270017286
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 02:31 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 09.09.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 09.09.2026, 08:19 (Europe/Berlin)
VergabeHero führt Bekanntmachungen, verfügbare Unterlagen und historische Zuschläge zusammen. KI-Zusammenfassungen und Vergleiche sind abgeleitete Informationen. Maßgeblich sind die aktuelle Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen des Auftraggebers.
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