Stadt Brühl
BB (Bewerbungsbedingungen) Der Bürgermeister Zum Verbleib beim Bieter bestimmt
B E W E R B U N G S B E D I N G U N G E N für die Vergabe von Leistungen nach der UVgO
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Der Auftraggeber verfährt nach der Unterschwellenvergabeordnung - UVgO“ (ausgenommen Bauleistungen) ohne das diese Vertragsbestandteil wird.
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Angebot
2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften, Kurzfassungen ist - ausgenommen beim Leistungsverzeichnis (vgl. Nr. 2.6) - unzulässig.
2.2 Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage erfolgen und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
2.3 Wird eine Leistung angeboten, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vorschriften oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. Ist bei einzelnen Positionen mit der Kennzeichnung „oder gleichwertig“ kein Produkt angegeben, gilt das in den Vergabeunterlagen aufgeführte Produkt als angeboten.
2.4 Das Angebot darf nur die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Es muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Angebote, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
2.5 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) sind ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
2.6 Anstelle des vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnisses können selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Unterschrift als allein verbindlich anerkennt. Kurzfassungen müssen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Ordnungszahlen (Positionen) vollständig übereinstimmen; sie müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssummen und alle vom Auftraggeber geforderten Textergänzungen enthalten. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebots.
Der Bieter ist verpflichtet, auf Aufforderungen des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen.
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Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B, die technischen und Fachvorschriften für die jeweiligen Leistungen und die weiteren, in den Vergabeunterlagen genannten DIN- Normen gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungs- /Eröffnungstermin im Bundesanzeiger bekanntgemacht bzw. - bei weiteren DIN-Normen - angezeigt ist.
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Auf die Fristen nach § 107 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte hingewiesen.
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Unzulässig sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 1 GWB), insbesondere Verabredungen und Verhandlungen mit anderen Bietern über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben,
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sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des GWB zulässig sind.
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Sollen Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden, hat der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch die Nachunternehmer auszuführenden Leistungen anzugeben. Er hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
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Angebote von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern finden nur Berücksichtigung, wenn mit dem Angebot dem Auftraggeber übergeben werden:
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Ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und
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eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass
der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
alle Mitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften.
- Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden wollen, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, spätestens bei der Angebotsabgabe führen; wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt.
Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben.
- Ist eine Bietungsbürgschaft verlangt, so muss sie nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Formblatt K-EFB-Sich1 von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer gestellt werden.
Die Bietungsbürgschaft dient als Sicherheit dafür, dass der Bieter sein Angebot bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist aufrechterhält und die im Fall der Auftragserteilung etwa vom Auftraggeber verlangte Sicherheit für die vertragsmäßige Ausführung der übertragenen Leistungen gemäß Nr. 5 der Besonderen Vertragsbedingungen stellt.
Die Bietungsbürgschaft wird innerhalb von 7 Werktagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist an den Bieter zurückgegeben, wenn ihm der Auftrag nicht erteilt worden ist. Wird dem Bieter der Auftrag erteilt, so hat er eine etwa verlangte Sicherheit gemäß Nr. 5 der Besonderen Vertragsbedingungen zu leisten; sobald diese Sicherheit geleistet, oder wenn eine solche verlangt ist, wird die Bietungsbürgschaft an ihn zurückgegeben.
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Die Preise sind in Euro anzubieten.
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Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.
Zusätze für ausländische Bewerber 12. In einer Anlage zum Angebot ist anzugeben, bei welchem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen der Bewerber haftpflichtversichert ist, und wie hoch die vereinbarten Deckungssummen für Personenschäden und für sonstige Schäden sind.
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Falls der Bieter seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat und noch nicht Mitglied einer deutschen Berufsgenossenschaft ist, hat er vor Erteilung des Auftrags nachzuweisen, dass er sein Unternehmen, soweit er auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, zur Berufsgenossenschaft angemeldet hat. Für den Fall, das der Bieter auf Grund internationaler Vereinbarungen von der Pflicht zur Mitgliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft befreit ist, hat er dies durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen.
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Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemein- schaftlichen Erwerb zu beachten.