20260908 BVB_s Stadt UVgO_Lieferung von Arbeitsschutzkleidung als Rahmenvertrag 2026 (Hr).pdf

Lieferung von Arbeitsschutzkleidung für den StadtServiceBrühl

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 14:51 (Europe/Berlin)

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Stadt Brühl - BVB

Besondere Vertragsbedingungen (allgemein)

für die Ausführung der nachfolgend bezeichneten Leistung

Lieferung von Arbeitsschutzkleidung für die Mitarbeitenden des StadtServiceBrühl als Rahmenvertrag 2026 für 24 Monate mit Verlängerungsoption

Vorbemerkung:

Die §§ beziehen sich auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B

  1. Leistungszeitraum (§§ 4, 5 Teil B)

Der Auftragnehmer hat die Leistung wie folgt zu beginnen, zu fördern und zu vollenden:

Leistungszeitraum: 01.10.2026 (bzw. frühestmöglich) bis 30.09.2028

Der Vertrag hat eine feste Laufzeit bis zum 30.09.2028. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.09.2028 (Zugang der Kündigung spätestens am 30.06.2028) ordentlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere zwei Jahre bis zum 30.09.2030. Nach Ablauf dieser Verlängerung endet das Vertragsverhältnis automatisch (Befristung), ohne dass es einer erneuten Kündigung bedarf.

  1. Fristen zur Ausführung, Vertragsstrafen und Schadensersatz (§ 11 Teil B)

Die Ware ist spätestens 6 Wochen nach Bestellung am vereinbarten Bestimmungsort anzuliefern (Lieferfrist).

Bei Überschreitung dieser Lieferfrist kann der Auftraggeber für jeden Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme des betroffenen Auftrages fordern und direkt von der Vergütung einbehalten. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf höchstens 5 % dieser Nettoauftragssumme begrenzt.

Bei einer Überschreitung der Lieferfrist um 100 % (entspricht insgesamt 12 Wochen nach Bestellung) ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Alternativartikel bei anderen Lieferanten zu erwerben (Deckungskauf). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle hieraus entstehenden Mehrkosten sowie den durch den Verzug entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.

Entsprechendes gilt für die Überschreitung nachstehend genannter Zwischenfristen:  Frist: .............................................. je Werktag der Verspätung: ................................. €  Frist: .............................................. je Werktag der Verspätung: ................................. €

Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten.

  1. Güteprüfung (§ 12 Teil B)

Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße Beschaffenheit der von ihm gelieferten Stoffe und Teile und der von ihm ausgeführten Leistungen wie folgt nachzuweisen (Art und Anzahl der Proben, Prüfverfahren):

.......................................................................................................................................... Falls vorstehend nichts ausgefüllt ist, gelten die einschlägigen Normen sowie die Angaben in den Allgemeinen Technischen Vorschriften (VOL/B).

  1. Gewährleistung (§ 14 Teil B)

Für die Gewährleistung gelten nachstehende Verjährungsfristen:

(Sind keine Verjährungsfristen angegeben, gelten die Fristen gem. § 14 Abs. 3 VOL/B).

  1. Sicherheitsleistung (§ 18 Teil B)

Als Sicherheit für die Vertragserfüllung kann der Auftraggeber eine Bürgschaft in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge vom Auftragnehmer verlangen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche können 5 v.H. der Abrechnungssumme einbehalten werden. Der Auftragnehmer kann stattdessen eine Bürgschaft zur Sicherung der Mängelansprüche stellen.

  1. Preise (§ 2 Abs. 5 UVgO)

Mit den angebotenen Preisen sind die für die sachgerechte Ausführung der Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit nachstehend oder in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist. Die Einheits- und Pauschalpreise des Angebotes sind Festpreise, Gleitklauseln finden keine Anwendung. Für die am Schluss des Angebotes anzugebende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist der zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Steuersatz anzusetzen. Ändert sich der Steuersatz, so gilt für die Abrechnung der Leistung der zum Zeitpunkt der Ausführung (Abnahme der Leistung oder einer Teilleistung) geltende Steuersatz; hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so geht diese Erhöhung zu seinen Lasten.

  1. Rechnungen (§§ 15 + 16 Teil B)

Rechnungen bitte in 2-facher Ausfertigung an Stadt Brühl, Uhlstraße 3, 50321 Brühl.

  1. Ansprechpartner

Die Auftragsabwicklung erfolgt mit der Stadt Brühl, Fachbereich 70, Abt. 70/3 Stadtservice -Arbeitssicherheit, Frau Henn, Tel.: + 49 2232 79-7435, E-Mail: shenn@bruehl.de

  1. Weitere Bedingungen

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  1. Gerichtsstand (§ 19 Teil B)

Gerichtsstand ist Brühl.

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