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L 655 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen mit Rahmenvereinbarung
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen mit Rahmen-
vereinbarung
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Leistungspflicht 1.1. Die Rahmenvereinbarung ist ein für die in den Besonderen Vertragsbedingungen genannte Laufzeit abgeschlossener Vertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, die mit Einzelaufträgen abgerufenen Leistungen zu den in der Rahmenvereinbarung und dem Einzelauftrag festgelegten Bedingungen aus- zuführen. Art und Umfang der Leistung sowie die Ausführungs- bzw. Lieferfrist, werden durch Einzel- aufträge näher bestimmt. 1.2. Die Einzelaufträge werden von den in den Besonderen Vertragsbedingungen L 654 Nummer 2 be- zeichneten Stellen in Textform erteilt. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt werden; sie werden nachträglich in Textform bestätigt. 1.3. Der Auftragnehmer hat die im Einzelauftrag geforderten Leistungen fristgemäß auszuführen. 1.4. Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. 1.5. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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Vergütung Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Einzelauftrages, dessen Vergütung ohne Umsatz- steuer 500 Euro (Kleinstauftragswertgrenze) nicht überschreitet, und kann die Ausführung nicht mit anderen Leistungen zusammengefasst werden, so wird der in den Besonderen Vertragsbedingungen L 654 Nummer 3 vereinbarte Zuschlag gewährt. Dies gilt auch bei Stundenlohnarbeiten.
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Anordnungen Anordnungen dürfen nur von der Stelle getroffen werden, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
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Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 % der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zah- len, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche oder ge- setzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus § 8 Nr.2, bleiben unberührt.
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Neubeauftragung von Restleistungen nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Überträgt der Auftraggeber nach vorzeitiger Vertragsbeendigung die zur Erreichung des Vertrags- zwecks erforderlichen Leistungen ganz oder teilweise einem oder mehreren neuen Auftragnehmern, behält er sich vor, diese ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu beauftragen. Dies gilt, soweit die Vergütung des neuen Auftragnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unan- gemessen hoch ist. Der bisherige Auftragnehmer kann gegen geltend gemachte Mehrkosten nicht ein- wenden, dass kein Vergabeverfahren durchgeführt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist.
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