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Vertrag über die Lieferung
und den Bezug von Strom
Zwischen
E.Do gGmbH
Beurhausstr. 40
44137 Dortmund
,
im Folgenden Kunde genannt
und
im Folgenden Lieferant genannt.
Präambel
Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Stromlieferung zwischen einem Stromkunden und einem Stromlieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die Verbrauchsstelle gemäß Anlage Abnahmestellenliste elektrische Energie zu liefern.
(2) Neue Abnahmestellen (Zugänge aufgrund von Neuinstallationen oder Übernahme vorhandener Zähler), die vor oder während der Vertragslaufzeit zu den in der Liste der Abnahmestellen genannten Abnahmestellen hinzukommen, werden nach Absprache, sofern vergaberechtlich zulässig, in diesen Stromliefervertrag einbezogen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefert. Mit Stilllegung, Änderung oder Veräußerung können einzelne Abnahmestellen aus dem Stromliefervertrag herausgenommen werden. Der Kunde informiert den Lieferanten sofort nach Bekanntwerden der Veränderung. Als Frist werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage Abnahmestellenliste dargestellte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3 Abs. (3) nachkommt.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie gemäß Anlage Abnahmestellenliste von dem Lieferanten zu beziehen. Hiervon sind ausgenommen die Strommengen, die in bestehenden Eigenerzeugungsanlagen und neuen regenerativen Anlagen produziert werden.
(5) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Stromlieferung auch die Erbringung notwendiger Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu regeln. Dies umfasst auch Sonderformen der Netznutzung wie § 19 (2) Satz 2 Strom NEV.
(7) Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug der elektrischen Energie gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen des Kunden mit den in Anlage Abnahmestellenliste angegebenen Markt- und Messlokationen.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage Abnahmestellenliste genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B. GPKE), zum vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.
§ 2 Strompreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene elektrische Energie gemäß der in Anlage 6 Anlage Preisangebot aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen sowie die Notierungen für die ausgelösten Bestellungen gemäß Anlage Preisfixierung/Tranchenplan.
(2) Die Preisregelungen beinhalten den Strompreis einschließlich der Kosten für Regelenergie (sogenannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen Netzbetreibers, die Kosten des Messstellenbetriebs (sofern an den Lieferanten belastet), ggf. die Entgelte für singuläre Betriebsmittel und ggfs. die anfallenden Blindstromkosten werden zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.
(3) Die Preise enthalten nicht die Mehrkosten aus KWKG, § 19 StromNEV nicht die Offshore- Haftungsumlage und nicht die Konzessionsabgabe. Diese Preisbestandteile darf der Lieferant dem Kunden in der Höhe zur Abrechnung bringen, in welcher er selbst belastet wurde. Die Preisbestandteile werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant seine Belastung(en) unverzüglich nachzuweisen.
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(4) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3) geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.
(5) Die aktuellen spezifischen Umlagen aus dem KWKG, gemäß § 19 StromNEV und die Offshore- Haftungsumlage beruhen auf der Veröffentlichung der Informationsplattform der Übertragungs- netzbetreiber (www.netztransparenz.de). Sollten sich diese Umlagen erhöhen, hat der Lieferant das Recht zur Weitergabe der Kostenerhöhung, bei einer Reduzierung die Pflicht zur unverzüglichen Weitergabe der Kostenreduktion.
(6) Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der Netznutzungsentgelte.
(7) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Stromsteuer und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
(8) Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Erzeugung, Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung, Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden getragen, sofern die Belastung nach der Intention der Regelung von dem Letztverbraucher getragen werden soll und nicht von dem Erzeuger, Händler oder Verkäufer. Diese Regelung gilt auch für den Wegfall oder bei Änderungen bestehender Belastungen. Das bedeutet, dass für Letztverbraucher entfallende Kosten auch nicht mehr vom Kunden getragen werden.
(9) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei leistungsgemessenen Abnahmestellen einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Bei Abnahmestellen ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet werden. Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig.
(10) Der Lieferant wird die Schlussrechnungen für die einzelnen Abnahmestellen jeweils für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erstellen. Diese müssen dem Kunden bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorliegen. Der Kunde hat das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine wesentliche Vertragspflicht besteht.
(11) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
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§ 3 Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose
(1) Der Kunde hält mit dem Netzbetreiber einen Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag für die Dauer der Belieferung vor.
(2) Die vereinbarte Vertragsmenge entspricht der bei der Ausschreibung zur Verfügung gestellten historischen Gesamtmenge bzw. der genannten Prognosedaten.
(3) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien, Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Unfall, Anlagenstörungen u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.
(4) Es gilt die vereinbarte Preisregelung über die tatsächlich gelieferte Jahresmenge kleiner 110 % und größer 90 % der erwarteten Energiemenge nach Anlage 8 Abnahmestellenliste.
(5) Falls die gelieferte Energiemenge außerhalb dieses Korridors liegt, wird für die nachträgliche Mehrbeschaffung bzw. für die Rückvergütung der nicht bezogenen Mindermenge ein Ersatzenergiepreis wie folgt berechnet:
EP = EP + (EEX - EP ) Ersatz Ausschreibung Spot Ausschreibung
EP = Ersatzenergiepreis für Mehr- oder Mindermengen Ersatz
EP = Mengengewichtetes, arithmetisches Mittel der Energiepreisfixierungen Ausschreibung gemäß bewirtschaftete Preisformel
EEX = Arithmetisches Mittel der viertelstündlichen Spotmarktpreise (EPEX Spot Spot Phelix) im Lieferzeitraum (i.d.R. je Kalenderjahr)
(6) Der Lieferant stellt dem Kunden spätestens zum Lieferbeginn für die Dauer der Vertragslaufzeit kostenlos ein webbasiertes Kundenportal zur Verfügung. Über das Kundenportal müssen die viertelstündlichen Lastgangdaten der vertraglich belieferten Abnahmestellen spätestens am Folgetag für den jeweiligen Vortag elektronisch zum Abruf und Download zur Verfügung stehen.
Unabhängig von der Bereitstellung des Kundenportals stellt der Lieferant die abrechnungsrelevanten Lastgangdaten spätestens mit Versand der Monatsrechnung in einem geeigneten EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Die Übermittlung erfolgt entweder im Format MSCONS an netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de.
§ 4 Vertragsdauer
(1) Dieser Stromlieferungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Stromlieferung aus diesem Vertrag läuft vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2030.
(2) Der Vertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
§ 5 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider
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Vertragspartner – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,
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gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
§ 6 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen Vertrag zu erfüllen.
(4) Die jeweils gültige Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) sowie die jeweils gültige Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die Lieferung elektrischer Energie betreffen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen, insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen weiterzugeben.
(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:
- Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der
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Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G hingewiesen.
- Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.
(8) Gesamtschuldnerische Haftung der Klinikum Dortmund gGmbH:
Die Klinikum Dortmund gGmbH haftet gesamtschuldnerisch für sämtliche Verpflichtungen der E.Do gGmbH aus diesem Stromliefervertrag.
(9) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält. Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
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Anlage Preisangebot (Dokumentation des bezuschlagten Dienstleistungsentgeltes sowie Base-Peak-Verteilung)
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Anlage Abnahmestellenliste
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Anlage Ansprechpartner
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Anlage Preisfixierung - Tranchenplan (Dokumentation der fixierten Börsenpreise sowie Beschaffungs-Zeitpunkte)
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Anlage Vertragspreise
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StromGVV/Strom NAV Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.
Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant
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