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V 2482 F
(Anlage BVB Umweltschutzanforderungen/Baumaschinen)
| Vergabenummer | Maßnahmenummer |
|---|---|
| Baumaßnahme | |
| Leistung/CPV |
Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen (Teil A)
Verwendung von Baumaschinen
Sofern vom Auftragnehmer Baumaschinen mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, für die die Verwendungsbeschränkungen nach Nr. 30.2 VwVBU gelten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, spätestens mit Beginn der Auftragsdurchführung oder der erstmaligen Verbringung der Baumaschine auf die Baustelle der Bauleitung die nachfolgend benannten Nachweise über die Einhaltung der Verwendungs- beschränkungen für die Baumaschinen vorzulegen.
Für Baumaschinen mit Dieselmotor, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen oder mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel für Baumaschinen“ (RAL- UZ 53) gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck folgende Dokumente mitzuführen und als Kopie bei der Bauleitung abzugeben:
a. Zu jeder Baumaschine ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F) und
b. für jede Baumaschine ein Nachweis der der Emissionsstufe oder des Emissionsstandards, z.B. eine Bescheinigung des Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein,
oder
a. Zu jeder Baumaschine ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F) und
b. bei nachgerüsteten Baumaschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt.
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(Anlage BVB Umweltschutzanforderungen/Baumaschinen)
Für Maschinen mit Plakette entfallen diese Nachweispflichten.
Für Baumaschinen mit Fremdzündungsmotor bis 19 kW Motorleistung ist der Bauleitung zu diesem Zweck die Kopie der Betriebsanleitung vorzulegen, die Kennzeichnung an dem Gerät vorzuzeigen oder gleichwertige Nachweise vorzulegen.
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