V 246 F Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (Teil A).pdf

Lieferung und Montage von Rohrrahmentüren und Stahltüren für das Wellenbad am Spreewaldplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 16:09 (Europe/Berlin)

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V 246 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Frauenförderung)

VergabenummerMaßnahmenummer
Baumaßnahme
Leistung/CPV

Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (Teil A) (bei einem geschätzten Auftragswert ≥ 200.000 Euro)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

• das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

• sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nach- bzw. Unterauftragnehmer sich abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den/die Nachunternehmer/-in bzw. Unterauftragnehmer/in wird der oder der/m Auftragnehmenden zugerechnet.

• abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.

Hinweis

Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus dem Formular V 255 F Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 1 von 5

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V 246 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Frauenförderung)

Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung

Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes: (Zutreffendes bitte ankreuzen)

A. Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 LGG

Im Unternehmen sind i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen) beschäftigt (ausschließlich der zu Ihrer Berufsbildung Beschäftigten)

Ja

Nein (keine weiteren Angaben erforderlich)

B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:

I. Beschäftigungszahl 1

Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:

über 500 Beschäftigte

(gemäß § 3 Absatz 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6)

über 250 bis 500 Beschäftigte

(gemäß § 3 Absatz 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)

über 20 bis 250 Beschäftigte

(gemäß § 3 Absatz 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)

über 10 bis 20 Beschäftigte

(gemäß § 3 Absatz 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)

1 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 2 von 5

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V 246 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Frauenförderung)

II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrags folgende Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:

  1. Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans

  2. verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen

  3. Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen

  4. Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen

  5. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil

  6. Einsetzung einer Frauenbeauftragten

  7. Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente

  8. Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind

  9. Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen

  10. spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen

  11. Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten

  12. Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten

  13. bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 3 von 5

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V 246 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Frauenförderung)

  1. Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit

  2. Angebot alternierender Telearbeit

  3. Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen

  4. Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit

  5. Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung

  6. Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen

  7. Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze

  8. Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen

III. Weitere vertragliche Verpflichtungen

Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gem. § 4 FFV einverstanden:

  1. Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

  2. Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet

  3. Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 4 von 5

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V 246 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Frauenförderung)

IV. Rechtliche Hindernisse (Erforderlichenfalls anzugeben)

An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gem. § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:

Begründung (auf Verlangen nachzuweisen):

Datum und Unterschrift (nur bei schriftlichem Vergabeverfahren)

Hinweis:

Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ist hier keine separate Unterschrift bzw. Signatur erforderlich.

­ Bei einem elektronischen Vergabeverfahren in Textform gemäß § 126b BGB ist bei natürlichen Personen (z.B. Einzelkaufleuten oder freiberuflich Tätigen) der Vor- und Nachname oder die Firma bzw. die Geschäftsbezeichnung sowie bei juristischen Personen die vollständige Bezeichnung bei der elektronischen Übermittlung des Angebots/Teilnahmeantrags auf die Vergabeplattform Berlin anzugeben.

­ Soweit vom Auftraggeber eine elektronische Signatur/Siegel gefordert wird, ist diese bei der elektronischen Übermittlung des Angebots/Teilnahmeantrags auf die Vergabeplattform Berlin hinzuzufügen.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 5 von 5

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