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Projekt / Bauvorhaben: Erweiterung & Sanierung Kreisklinik Roth – 2. BA Weinbergweg 14, 91154 Roth
BAUSTELLENORDNUNG
Projekt / Bauvorhaben
Erweiterung & Sanierung Kreisklinik Roth
BA2 - UmbPraojuek tF / uBanukvotrihoanbesn trakt West
Flurnummer 594
Gemarkung Rothaurach
Weinbergweg 14, 91154 Roth
Seite:1/22 Baustellenordnung Erstellt am: 10.05.2023 Geändert am: 29.06.2023
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Inhaltsverzeichnis
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VORBEMERKUNGEN 4
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SIGE-PLAN 4
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ALLGEMEINES 5 3.1. Lage der Baustelle 5 3.2. Anschriften und Rufnummern 5 3.2.1. Bauherr bzw. Auftraggeber 5 3.2.2. Projektsteuerung 5 3.2.3. Örtliche Baustellenleitung 5 3.2.4. Koordinator nach Baustellenverordnung 5 3.2.5. Gewerbeaufsichtsamt 5 3.2.6. Berufsgenossenschaft 5 3.2.7. Polizei 5 3.2.8. Feuerwehr 5 3.3. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 6 3.4. Berichterstattung 6 3.5. Personal 6 3.6. Arbeitszeit 7 3.7. Weitervergabe von Arbeiten 7
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ARBEITSSTÄTTEN 8
4.1 BAUSTELLENEINRICHTUNG, BAUSTELLENVERKEHR 8 4.1.1. Baustelleneinrichtung: 8 4.1.2. Baustellenverkehr: 8 4.2. Unterkünfte und soziale Anlagen 9 4.3. Winterfeste Arbeitsplätze 9 4.4. Erste Hilfe / Maßnahmen zur Ersten Hilfe 9 4.5. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung 9 4.6. Sauberkeit, Hygiene sowie Ordnung auf der Arbeitsstätte 10 4.7. Rauschmittelmissbrauch, Alkohol auf der Baustelle, Aufnahme von Speisen bzw. Nahrungsmitteln 10 4.8. Rauchen auf der Baustelle 10
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ARBEITSSICHERHEIT 11 5.1. Allgemeines, Gefährdung Dritter 11 5.2. Arbeitsmedizinische Vorsorge 12 5.3. Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege 12 5.4. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 12 5.5. Baumaschinen, Geräte 13 5.6. Gerüste 13 5.7. Gefahrstoffe 13 5.8. Persönliche Schutzausrüstung 14 5.9. Transportgeräte und Hebezeuge 14 5.10. Gasflaschen, Ausführung von Schweißarbeiten 14
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BRANDSCHUTZ 14 6.1. Brandschutzbeauftragter 14 6.2. Vorbeugende Maßnahmen 14 6.2.1. Brandfall 15
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6.2.2. Verhalten im Brandfall 15
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UMWELTSCHUTZ 15 7.1. Abfall 15 7.2. Lärm 15 7.3. Gewässerschutz 16 7.4. Fotografieren 16 7.5. Besucher 16 7.6. Weitere Schutzmaßnahmen 16 7.7. Nichteinhaltung der Baustellenordnung: 16
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ANLAGEN 17 8.1. Anlage 1 Lageplan 17 8.2. Anlage 2 Arbeitsschutzmerkblatt 18 8.3. Anlage 3 Verhalten im Brandfall 19 8.4. Anlage 4 Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten 20 8.5. Anlage 5 Rettungskette 21 8.6. Anlage 6 Genehmigung Sonn- und Feiertagsarbeit 22
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- Vorbemerkungen
Für die Baustelle wird nachstehende Baustellenordnung erlassen. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen, sowie die von der Baustelle ausgehenden Gefährdungen minimieren.
Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen.
Die vorliegende Baustellenordnung regelt als Hausordnung des Bauherrn (Kreisklinik Roth) dass Miteinander der auf der Baustelle tätigen Firmen.
Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung.
- SIGE-Plan
Seit dem 10. Juni 1998 gilt die Baustellenverordnung, sie dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Die Verordnung verpflichtet den Bauherrn bei der Planung und Ausführung der Bauarbeiten, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes zum Schutz Beschäftigter und sonstiger Personen einzuhalten.
Für die durchführende Baumaßnahme wird ein SiGe-Plan erstellt, der von allen Gewerken auf der Baustelle einzuhalten ist. Der SiGe-Plan lässt die auf der Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen und enthält Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung (siehe Anlagendokumente), die von den betroffenen Auftragnehmern durchzuführen sind. Der SiGe-Plan ist als Bestandteil jedes Bauvertrages von jedem Arbeitgeber, jedem Unternehmer ohne Beschäftigte und jedem Arbeitgeber, der selbst auf der Baustelle tätig wird zu berücksichtigen und kann auf der Baustelle jederzeit eingesehen werden. Bei Bedarf können Kopien für die jeweiligen Unternehmer erstellt werden.
Auftragnehmer mit Beschäftigten haben insbesondere die Arbeitsschutzverpflichtungen einzuhalten, die sich aus § 5 Baustellenverordnung ergeben. Ihre Verantwortlichkeit insbesondere aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 und der Folgeforderungen dazu, des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 und der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ für eine ständige sichere Arbeit sowie Zusammenarbeit wird durch die Maßnahme des Bauherrn nicht berührt.
Zusätzlich zum SiGe-Plan ist bezüglich der Einhaltung der geltenden UVV das Arbeitsschutzmerkblatt (Anlage 2) zu beachten!
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3.3. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Der Bauherr hat das Architekturbüro Wenzel mit der Bauleitung beauftragt (siehe auch 3.2.3).
Zusätzlich setzt der Bauherr einen SiGe-Koordinator (Koordinator nach Baustellenverordnung) ein (siehe auch 3.2.4), welcher in Arbeitssicherheits- und Gesundheitsfragen gegenüber allen am Bau Beteiligten weisungsbefugt ist.
Der Auftragnehmer hat der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen in schriftlicher Form anzugeben.
Die Vorlage der Unterlagen hat so frühzeitig zu erfolgen, dass sie geprüft werden können und bei Ergänzungen und/oder Änderungen durch Bauleitung / SiGe-Koordinator keine Behinderung im Bauablauf entsteht.
Die Bauleitung und der SiGe-Koordinator legen Ausschreibung und Bauablaufplan zugrunde und prüfen die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der SiGe-Koordinator notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs.
Die Baustellenleitung überwacht ständig, der SiGe-Koordinator wiederkehrend die Einhaltung dieser Baustellenverordnung sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein bzw. ergreift entsprechende Maßnahmen.
Die Tätigkeit des SiGe-Koordinator befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV A1).
Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
3.4. Berichterstattung
Der Auftragnehmer hat in der von der Bauleitung festgelegten Form über den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt, das Wetter und über besondere Vorkommnisse zu berichten und diese in einem Baustellentagebuch einzutragen.
Eine Durchschrift des Baustellentagebuches ist der Bauleitung mindestens 1 wöchentlich jedoch auf Anforderung durch die Bauleitung täglich zu übergeben.
Der Einsatz von besonderen Montagehilfsmitteln und größeren Materiallieferungen sind anzumelden.
Dem SiGe-Koordinator sind Unfälle mit Personenschaden unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaft bleibt davon unberührt.
3.5. Personal
Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, oder den Anweisungen des Bauherrn oder zuständige Bauleitung nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
Die Fachbauleiter aller Hauptauftragnehmer, Subunternehmer, die Ihre Tätigkeit auf der Baustelle erstmalig aufnehmen oder nach Unterbrechung wiederaufnehmen, haben sich vor Aufnahme der Arbeiten bei der Baustellenleitung anzumelden und Kenntnis über die Baustellenordnung und dem SiGe-Plan zu verschaffen.
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Der SiGe-Koordinator bzw. die Baustellenleitung hat die Fachbauleiter der jeweiligen Unternehmungen in Bezug auf die Baustellenordnung zu unterweisen und die Unterweisung vom AN schriftlich bestätigen zu lassen. Die Fachbauleiter der jeweiligen Unternehmungen sind verpflichtet, die Kenntnis über die Baustellenordnung und dem SiGe-Plan an alle eigenen Beschäftigten der Unternehmung verbindlich weiterzugeben und diese in Bezug auf die Baustellenordnung zu unterweisen und die Unterweisung von den Beschäftigten schriftlich bestätigen zu lassen.
3.6. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird grundsätzlich vom Bauherrn festgelegt und gegebenenfalls im Bauvertrag geregelt. Es wird von einer werktäglichen Arbeitszeit (Mo.- Fr.) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgegangen. Zudem sind die Zeiten für evtl. Mittagsruhen des Klinikums zu beachten bzw. einzuhalten. Der Aufenthalt auf der Baustelle ist außerhalb vorgenannter Zeit nur nach schriftlicher Genehmigung der Bauleitung erlaubt.
An Sonn- und Feiertagen darf nur gearbeitet werden, wenn eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Ämter vorliegt (Anlage 6). Soweit Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg bzw. bei der Kreisverwaltung Roth einzuholen.
3.7. Weitervergabe von Arbeiten
Leistungen dürfen nur mit Einverständnis des Bauherrn weiter vergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift DGUV A1 „Grundsätze der Prävention“ nachzukommen.
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- Arbeitsstätten
4.1 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
4.1.1. Baustelleneinrichtung:
Der Auftragnehmer hat seine Baustelle auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen nach Angabe und in Abstimmung mit der Baustellenleitung einzurichten. Lagerflächen und Stellflächen sind entsprechend einer sauberen und sicheren Lagerung von Materialien, Containern, etc. herzurichten. Unaufgefordert sind die Flächen (Baustellenstraße, Lagerflächen, Standflächen Container, Standflächen Kran) ausreichend tragfähig durch den AN auszubilden. Baustellenstraßen sowie Standflächen z.B. für mobile Krane sind nach den zu erwartenden Belastungen mit einem entsprechenden Unterbau bzw. lastverteilenden Elementen herzustellen.
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Baustellenleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Alle Einrichtungen der Baustelleneinrichtung z.B. Baucontainer, Baumaschinen, Baustellenfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge mit Einfahrgenehmigung sind eindeutig und gut lesbar mit den Namen des AN, sowie der Adresse und einer ständig erreichbaren Telefonnummer zu kennzeichnen. Zudem müssen gemäß BetrsichV alle Baumaschinen und –geräte verkehrssicher sowie fristgerecht von Sachkundigen und Sachverständigen geprüft sein.
Container können ggf. bei Erfordernis auf Anweisung der Bauleitung kurzfristig versetzt werden. Unter kurzfristig ist ein maximaler Zeitraum von 2 Tagen zu verstehen. Wird diese Frist nicht erfüllt, wird eine Firma mit dem Umsetzen beauftragt. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Gleiches gilt für Materiallagerflächen im Baustellenbereich. Bei der Errichtung von Lagern für Benzin, Dieselöl sowie für Heizöl, Schmieröl, Fett, usw. sind die behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Die Einrichtung eines Lagers darf nur mit Genehmigung der Bauleitung erfolgen.
Alle Gasflaschen sind vorschriftsmäßig zu lagern und dürfen nicht der Sonnenstrahlung oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt sein. Sicherheitsabstände von mindestens 2,0 m zu anderen Wärme- und Zündquellen sind gemäß der TRG 280 „Technischen Regeln für Druckgase“ einzuhalten.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen.
Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Ein umlaufender 2,0 m hoher, fest verschraubter Bauzaun dient im Außenbereich als Baustellenabsicherung vor Zutritt unbefugter Personen. Das Lösen der Verschraubungen darf nur in besonderen Fällen sowie nach Absprache mit der Bauleitung erfolgen. Vor dem Verlassen ist der Bauzaun wieder geschlossen und fest verschraubt zu hinterlassen.
Im Bestand werden Staubschutzwände in Richtung der in Benutzung bzw. unter Betrieb bleibenden Gebäudeabschnitte des Klinikums erstellt.
4.1.2. Baustellenverkehr:
Der Auftragnehmer darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge entsprechend beigelegtem Baustelleneinrichtungsplan betreten und verlassen. Das Befahren der Baustelle mit privaten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die Anfahrt der Mitarbeiter hat ausschließlich mit Firmenfahrzeugen zu erfolgen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Bauleitung möglich. Das Befahren der Baustraße ist nur mit Firmenfahrzeugen gestattet.
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Verkehrsflächen sind zu kennzeichnen. Kraftfahrzeuge dürfen nur nach erteilter Einfahrgenehmigung auf das Gelände / Baustelle fahren. Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Die Bediener bzw. Fahrzeugführer sämtlicher Erdbaumaschinen, Krane sowie Hubsteiger und Hubbühnen müssen durch den jeweiligen AN schriftlich beauftragt werden.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind der Bauleitung zu vereinbaren.
Rückwärtsfahren ist grundsätzlich verboten – Ausnahmefall: Einweiser ist anwesend, Rückfahrkamera oder akustische Warneinrichtung für das Rückstoßen ist vorhanden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Öffentliche Flächen, insbesondere vor dem Mündungsbereich der Baustraße sind bei Verschmutzung durch Baustellenverkehr regelmäßig zu reinigen.
4.2. Unterkünfte und soziale Anlagen
Sanitäranlagen und Pausenunterkünfte sind im Sinne der Arbeitsstättenrichtlinien (ASR A4.1 und ASR A4.2) bereit zu stellen und stets sauber zu halten. Der Bauherr stellt hierfür Flächen für die Einrichtung von Unterkünften zur Verfügung. Die Erstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten ist im Leistungsverzeichnis oder den Vertragsbedingungen geregelt. Dies gilt auch für die nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstigen Einrichtungen.
4.3. Winterfeste Arbeitsplätze
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich die Forderungen der Winterbauverordnung einzuhalten. Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeitsplätze vergibt der Bauherr gesondert. Räum- und Streuarbeiten sind Pflichten der Auftragnehmer.
4.4. Erste Hilfe / Maßnahmen zur Ersten Hilfe
Die Auftragnehmer haben die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung (ASR A4.3) oder der DGUV A1 „Grundsätze der Prävention“ zu erfüllen.
Die AN haben selbst für Erste-Hilfe-Leistungen zu sorgen. Bei den einzelnen Bau- und Montageleitungen sind Verbandskästen nach DIN 13 169 bereitzuhalten. Die einzelnen AN haben sicherzustellen, dass 10% ihrer auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter für die Erste-Hilfe-Leistungen als Ersthelfer ausgebildet sind, jedoch mindestens einer.
Erste-Hilfe-Einrichtungen sind gem. DGUV A1 „Grundsätze der Prävention“ mit Rettungszeichen zu kennzeichnen. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren (Verbandsbuch o. ä.).
4.5. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen immer von besonderen Speisepunkten aus mit Strom versorgt werden, (z. B. Baustrom-Verteilungen, zugeordnete Abzweige ortsfester elektr. Anlagen). Die Baustrom-Verteilungen sind abzusichern und vorschriftsgemäß regelmäßig zu prüfen. Der Auftraggeber übernimmt die Einrichtung des Anschlusspunktes. Die Hauptverteilung und die Unterverteilungen erstellt der AG entsprechend den Angaben aus den Baustelleneinrichtungsplänen.
Entlang der Verkehrswege auf Baustellen, u.a. Flure mit nicht ausreichendem Tageslicht müssen gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A3.4) künstlich beleuchtet werden. Hierbei hat die Allgemeinbeleuchtung auf Baustellen 20 Lux zu betragen, 100 bis 200 Lux in Sanitär- und Pausenräumen. Beleuchtungselemente müssen feuchteunempfindlich sein und dürfen keine schadhaften Isolationen aufweisen. Sie sind fachgerecht an Wand oder Decke zu befestigen. Den Betrieb elektrischer Anlagen und Geräte sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer entsprechend der vorhandenen Anschlussmöglichkeit nach DGUV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und vorzunehmen.
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4.6. Sauberkeit, Hygiene sowie Ordnung auf der Arbeitsstätte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Flächen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechend vorgehalten und betrieben werden. Für die Ordnung des jeweiligen Arbeitsbereiches haben alle auf der Baustelle tätigen Personen zu sorgen. Auch die Sauberkeit des Arbeitsbereiches fällt in den Aufgabenbereich jeder auf der Baustelle tätigen Person. „Wilde“ Abfallanhäufungen werden zu Lasten der im betreffenden Bereich tätigen AN durch den AG entsorgt.
4.7. Rauschmittelmissbrauch, Alkohol auf der Baustelle, Aufnahme von Speisen bzw. Nahrungsmitteln
Auf der Baustelle gilt absolutes Verbot für die Aufnahme von Alkohol & Drogen bzw. Rauschmitteln. Jede Firma ist verpflichtet alle seine Beschäftigten sowie Nachunternehmer diesbezüglich in der jeweiligen Landessprache schriftlich zu unterweisen. Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen sowie angemessene Rechnungskürzungen an die betreffenden Firmen vorzunehmen.
Die Aufnahme von Speisen & Getränken hat grundsätzlich in den jeweiligen auf der BE-Fläche befindlichen Pausenunterkünften (4.2) zu erfolgen! Auf der eigentlichen Baustelle ist die Getränke- sowie Essens- bzw. Speisenaufnahme verboten! Einzige Ausnahme ist die Aufnahme von Mineralwasser. Der Auftragnehmer hat Personen, die sich nicht daranhalten, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen sowie angemessene Rechnungskürzungen an die betreffenden Firmen vorzunehmen.
4.8. Rauchen auf der Baustelle
Auf der Baustelle gilt ab eingebaute Fenster (=Hülle dicht) absolutes Rauchverbot in allen Innenbereichen. Ab dann ist das Rauchen nur im Außenbereich gestattet. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen, die sich nicht an das Rauchverbot im Innenbereich halten, Baustellenverbot zu erteilen sowie angemessene Rechnungskürzungen an die betreffenden Firmen vorzunehmen.
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- Arbeitssicherheit
5.1. Allgemeines, Gefährdung Dritter
Die Maßnahme erfolgt hauptsächlich im und am bestehenden Gebäudeteil „Funktionstrakt West“. Benachbarte Gebäudeteile bleiben während der Baumaßnahme unter Betrieb. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen außen sowie im Gebäude rechtzeitig ergriffen werden, so dass keinerlei Gefährdung an Unbeteiligte bzw. Besucher des Klinikums entstehend können, z. B. Absperrung, Staub- und Sichtschutzwände.
Bei Arbeiten im Bestand des Klinikums sind die betreffenden Bereiche vollständig abzusperren. Hierbei ist eine Abstimmung mit zuständigen Personen, wie Betreiber, Bau- und Projektleitung rechtzeitig durchzuführen.
Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, soweit es zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit besonderer Weisungsbefugnis auszustatten. Der Unternehmer hat sich vor Benutzung von Gerüsten über dessen ordnungsgemäßen Zustand zu vergewissern. Sollten Mängel, Beschädigungen oder sonstige Anzeichen für einen nicht einwandfreien Zustand der Gerüste vorliegen, dürfen diese nicht benutzt werden. Die Bauleitung ist umgehend über einen solchen Vorfall zu informieren. Weiterhin dürfen vom Unternehmer keine Veränderung am Gerüst vorgenommen werden. D.h., es dürfen weder Seitenschutze, Beläge oder sonstige Gerüstbauteile entfernt bzw. zweckentfremdet werden. Veränderung, die im Rahmen der baulichen Maßnahme notwendig sind, dürfen nur von der beauftragten Gerüstbaufirma durchgeführt werden.
Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SiGe-Plan, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen dem SiGe-Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle.
Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem SiGe-Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals ist zu sorgen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten wird durch die Baustellenordnung nicht berührt.
Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung Name und Anschrift des jeweiligen Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkraft mitzuteilen (Bestellung als Sicherheitsbeauftragte(r)).
Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtsführenden schriftlich zu unterweisen.
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Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit hat eine Kurzeinweisung mit Hinweis auf die speziellen Gefahren zu erfolgen. Die Unterweisungen sind von den Vorgesetzten, Aufsichtsführenden durchzuführen und durch Unterschrift der Teilnehmer zu dokumentieren.
Die AN sind dafür verantwortlich, dass der Gesamtbereich ihrer Bau- und Montagestellen – auch bei vorübergehender Abwesenheit des eigenen Personals- so gesichert ist, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Arbeiten AN übereinander, so muss der jeweils oben arbeitende für eine Abdeckung sorgen, die den unteren nicht gefährdet. Das Abwerfen von Gegenständen ist verboten. Als Sicherungsmaßnahmen kommen Abdeckungen, Schutzrüstungen und feste Absperrungen in Frage.
Der Bau- und Montageleiter muss von Fall zu Fall prüfen und entscheiden – im Zweifelsfall unter Hinzuziehung von Sachverständigen – welche Maßnahmen für ausreichenden Schutz bürgen. Es ist notwendig, an Absperrstellen und vor allem dort, wo behelfsmäßige Absperrungen leicht zu umgehen sind, Warnschilder anzubringen.
Nichtbeschäftigten ist der Aufenthalt in Bereichen, in denen gearbeitet wird, verboten. Der AN hat besonders gefährdete Bereiche durch Warnschilder bzw. Absperrungen zu kennzeichnen.
Das unbefugte Verändern von Schutzeinrichtungen, vor allem das Entfernen von Schutzeinrichtungen ist strengstens verboten. Die Bauleitung wird Personen, die solche Handlungen vornehmen, oder Aufsichtspersonen, die solche Handlungen dulden, nach eigenem Ermessen zur Verantwortung ziehen und ggf. den zuständigen Behörden melden.
Sollte ein AN trotz Mahnung durch die Bauleitung nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen sorgen, so werden dessen Arbeiten eingestellt.
5.2. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss auf der Baustelle vorgehalten werden.
5.3. Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Zugänge und Verkehrswege mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe, für Arbeitsplätze (allgemein) mit mehr als 2,00 m Absturzhöhe, ausreichend Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Abstürzen erstellt werden. Alle Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Absturz sind vom Aufsichtsführenden der jeweiligen Firma auf Haltbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren. Fest montierte Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen (Absturzsicherungen, Umwehrungen und unverrutschbare Bodenabdeckungen) in den jeweils vorgesehenen Arbeitsbereichen, die zur Ausführung gewerblicher Leistungen vorübergehend demontiert werden müssen, sind arbeitstäglich nach Abschluss der Arbeiten wieder fest und unverrutschbar anzubringen. Ungesicherte Bereiche sind abzusperren bzw. abzusichern, auch wenn der Arbeitsplatz nur vorübergehend verlassen wird. Ein unbefugtes Entfernen dieser Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen ist nicht zulässig.
5.4. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wenn Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel erforderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit dem SiGe-Koordinator festzulegen.
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Der Auftragnehmer darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Speisepunkten versorgen, die mit einer FI-Schutzschaltung ausgerüstet sind. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein.
Die Errichtung der Stromverteileranlage ab Übergabestelle (Unterverteiler) einschließlich Wartung und Überwachung ist ausschließlich Sache des AN. Der AN trägt allein für seine Anlage die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Vorschriften für Errichtung, Wartung und Betrieb.
Soweit die Installation vertraglich von dem Auftragnehmer zu beschaffen ist, dürfen diese Arbeiten erst dann ausgeführt werden, wenn sie von der beauftragten Bauleitung genehmigt sind. Die Anlagen sind nach den VDE-Vorschriften nur vom amtlich zugelassenen oder geprüften Installationsmeister auszuführen und müssen nach Fertigstellung der örtlichen Bauleitung zur Prüfung gemeldet werden.
5.5. Baumaschinen, Geräte
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sowie überwachungsbedürftigen Anlagen die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.
Der Auftragnehmer darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüfbescheinigungen müssen auf der Baustelle vorhanden sein bzw. vorgehalten werden.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.
Schadhafte Baustellenlampen und Kabel mit fehlendem Schutzglas und defekter Isolierung sind zu reparieren oder generell von der Baustelle fernzuhalten. Nur baustellentaugliche Kabel u. Kabeltrommeln (mit Überlastschutz, Abdeckung u. Isolierung „H 07 RNF“ od. gleichwertig) sind zu verwenden.
5.6. Gerüste
Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste gemäß BetrsichV, TRBS 2121-1, DIN EN 12811 „Arbeitsgerüste“, DIN 4420/1 (neu) „Schutzgerüste“, DIN EN 1065 „Traggerüste“ zu erbringen. Bei Abweichung der Regelausführung müssen die betreffenden Gerüstbauteile statisch nachgewiesen werden. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jegliche Gerüstumbauten und Gerüständerungen, auch wenn für andere Unternehmer oder für den Bauablauf anderer Gewerke erforderlich, dürfen nur von der für den Gerüstbau verantwortlichen ausführenden Firma ausgeführt werden. An Gerüsten ist eine Gerüstkennzeichnung / Gerüstfreigabe vor Verwendung durch Fremdfirmen anzubringen. Dies gilt auch für teilweise errichtete Gerüste. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
5.7. Gefahrstoffe
Der Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel) einschließlich ihrer Lagerung ist nur mit Genehmigung der Bauleitung gestattet. Wenn diese Genehmigung erteilt wird, sind die in Absprache mit der Gewerbeaufsicht und der zuständigen Berufsgenossenschaft erstellten Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Es gelten weiterhin die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung.
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5.8. Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung ist im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung stets zu tragen.
Gemeinsam genutzte Sicherungseinrichtungen und –maßnahmen sind grundsätzlich vorrangig zu benutzen. Anseilschutz bzw. das Benutzen von Sicherheitsgeschirr ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig!
5.9. Transportgeräte und Hebezeuge
Der AN trägt für genügende Tragfähigkeit und Sicherheit auch nach den UVV der von ihm bereitgestellten Hebezeuge und Transportgeräte sowie für alle bei den Arbeiten notwendigen Schutzvorrichtungen allein die Verantwortung. Die Montageleitung des Auftragnehmers hat ihre Dispositionen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so zu treffen, dass ein Nebeneinander der Firmen unter Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften reibungslos erfolgt.
Der Bau- und Montageleiter des AN hat alle Geräte, auch Seile, Ketten und dergl. laufend zu überwachen und bei Mängeln das betreffende Teil sofort von der Weiterverwendung auszuschließen oder reparieren zu lassen. Antriebsteile der Winden müssen durch Schutzvorrichtungen zuverlässig abgedeckt sein.
5.10. Gasflaschen, Ausführung von Schweißarbeiten
Bei Feuer- / Schweißarbeiten bzw. bei Arbeiten mit offener Flamme sowie funkenbildenden Arbeiten ist für die laufende Kalenderwoche ein Schweiß- bzw. Heißerlaubnisschein auszufüllen und den Verantwortlichen vorzulegen (Anlage 4).
Gasflaschen sind vorschriftsmäßig zu handhaben. Sie dürfen nicht der Sonnenbestrahlung oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Der Aufstellungsort von Gasflaschen-Batterien ist mit der Bauleitung festzulegen.
Schweißarbeiten an tragenden Stahlkonstruktionen, Rahmen sowie Druckbehälter dürfen nur von Personal mit Schweißprüfzeugnis nach DIN EN 287 ausgeführt werden. Die Durchführung von Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe feuergefährlicher Objekte ist untersagt. Wo es sich nicht umgehen lässt, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu veranlassen und genügend geeignete Feuerlöschmittel bereitzustellen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Sondergenehmigung der Bauleitung einzuholen.
Bei Schweißarbeiten in der Höhe, mit Gefahr herabstürzender Schweißperlen sind darunter befindliche Gefahrstellen zu sperren und mit feuerhemmenden Abdeckungen zu auszustatten, welche eine Gefährdung durch Funken und Schweißperlen sicher ausschließen. Bei Elektroschweißungen ist der Masseanschluss in unmittelbarer Nähe der Schweißstelle anzuklemmen. Bei Verwendung von Gasflaschen unter Erdgleiche und in Nähe von Schächten bzw. Gruben sind die Regeln der Technik unbedingt einzuhalten, d.h. es müssen statt Schlauchbruchsicherungen Leckgassicherungen verwendet werden. Grundsätzlich sind bei Feuerarbeiten geeignete und geprüfte Feuerlöscher (z.B. ABC-Feuerlöscher über 2,0 kg) in ausreichender Anzahl ständig vorzuhalten.
- Brandschutz
6.1. Brandschutzbeauftragter
Eine Brandschutzordnung ist nicht vorhanden. Der Auftragnehmer muss brandgefährliche Arbeiten der Bauleitung vor Ausführung melden. Dieser prüft, ob die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen angewendet werden können, legt Flucht- & Rettungswege fest.
6.2. Vorbeugende Maßnahmen
Bei Feuerarbeiten sind neben zu erstellenden und an Bauleitung abzugebenden Heißerlaubnisscheinen stets geprüfte und geeignete Feuerlöscher griffbereit in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Die Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach Größe und Brandgefahr der Arbeitsstätte.
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Bei Schwelbrandgefahr ist eine Brandwache von mind. 3 Stunden durchzuführen. Die betreffenden Feuerarbeiten sind dementsprechend rechtzeitig zu beenden.
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen Arbeitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete und geprüfte Löscheinrichtungen bereitzustellen. Unnötige „Brandlasten“, wie Folien, Dämmreste, Papiersäcke, Müll und Schutt, sind sofort bzw. zeitnah aus dem Gebäude zu entfernen!
In Türen dürfen keine Gegenstände gelagert bzw. abgestellt werden. Neben Verkehrswegen sind Türen Flucht- bzw. Rettungswege und haben daher ständig frei zu bleiben. Auch Kabelführungen durch Türen mit ihren scharfen Ecken & Kanten sind aus Gründen der potenziellen Stromschlaggefahr verboten.
6.2.1. Brandfall
Notruf 112
Für den Brandfall gilt der .
Ausgenommen davon sind entstehende Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind der Bauleitung, dem Beauftragten der Security-Abteilung nach dem Löschen zu melden.
6.2.2. Verhalten im Brandfall
Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung. Sind Menschen in Gefahr, muss zuerst für ihre Rettung gesorgt werden.
Ohne Rücksicht auf den Umfang des Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, ist unverzüglich Alarm zu geben und die Feuerwehr zu verständigen.
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr mit vorhandenen Mitteln den Brand bekämpfen. Zugänge zur Brandstelle für Löschangriff der Feuerwehr freihalten. Zur Einweisung der Feuerwehr ist ein Melder zu entsenden.
Zu beachten sind hier die Anlagen 3 und 5!
- Umweltschutz
7.1. Abfall
Die Abfallbeseitigung und die vorherige Trennung in die verschiedenen Abfallfraktionen (Papier, Pappe, Glas, Plastik, Metall, etc.) ist Pflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die Separierung der verschiedenen Abfallfraktionen durchzuführen und in die entsprechenden und dafür vorgesehenen Behältnisse einzubringen. Das Verbrennen von jeglicher Art von Abfällen einschließlich Holz ist strengstens verboten. Anfallender Sondermüll ist fachgerecht in den dafür vorgesehenen Behältern zu lagern und anschließend ordnungsgemäß zu entsorgen. Bauschutt ist entsprechend seiner Zusammensetzung getrennt zu lagern, ggf. nach den Abfallrechtlichen Vorgaben zu beproben und anschließend ordnungsgemäß zu verwerten/entsorgen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich die Baustellenleitung Koordination vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
7.2. Lärm
Arbeiten, bei denen zulässige Werte der TA Lärm überschritten werden, sind der Bauleitung zu melden. Ab einem Lärm 80 (dB) sind Gehörschützer zwingend erforderlich. Die Regeln der DGUV Information 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz" sind zu berücksichtigen.
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7.3. Gewässerschutz
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist der Bauleitung zu melden.
Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.
7.4. Fotografieren
Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen.
Fotos dürfen gemacht werden, wenn diese den Montagestand des jeweiligen Gewerkes oder gewisse Situationen, wie Schäden oder Mängel dokumentieren soll. Diese Fotos dürfen nur vom Bauleiter bzw. bauleitenden Monteur des jeweiligen Gewerkes gemacht werden. Die Bauleitung ist hierüber zu informieren.
7.5. Besucher
Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Baustellenleitung einzuholen.
Ein Besuchertourismus ist grundsätzlich zu vermeiden. Besucher sollten nur in Ausnahmefällen mit einer plausiblen Begründung auf der Baustelle zugelassen werden. Sollten dennoch Personen die Baustelle besuchen, die nicht zum ständigen Baustellenpersonal einschl. Bauleitung gehören, gilt die Baustellenordnung auch für sie in vollen Umfang. Die Besucher betreten die Baustelle grundsätzlich auf eigenes Risiko: So kann z.B. im Falle gesundheitlicher Probleme durch das Tragen von Schutzeinrichtungen keine Haftung übernommen werden. Dieses Eigenrisiko des Besuchers muss vor Betreten der Baustelle durch Unterschrift des Betroffenen auf einem Formular bestätigt werden. Durch die Baustellenleitung/- Koordination hat eine Eintragung im Bautagebuch zu erfolgen.
7.6. Weitere Schutzmaßnahmen
Die Besucher haben sich vor Betreten der Baustelle bei der Baustellenleitung zu melden und sind mit Namen, Firma, Funktion, Adresse und Grund des Besuches zu registrieren.
Die vorliegende Baustellenordnung gilt auch für Besucher in vollem Umfang.
7.7. Nichteinhaltung der Baustellenordnung:
In Fällen gravierender, bzw. wiederholter Nichtbeachtung der Baustellenordnung und der daraus resultierenden Anordnungen und Anweisungen durch den Auftragnehmer oder Verantwortlichen der Firma bzw. der Mitarbeiter kann der Bauherr, der SiGe-Koordinator, bzw. die Bauleitung geeignete Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Interessen ergreifen. U. U. kommen als geeignete Maßnahmen Abmahnungen und Verweise von der Baustelle in Betracht. Zudem behält sich der Bauherr bzw. die Baustellenleitung vor, bei Nichteinhaltung der Baustellenordnung betreffende Firmen durch Kürzungen von Rechnungsbeträgen zu belangen.
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- Anlagen
8.1. Anlage 1 Lageplan
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8.2. Anlage 2 Arbeitsschutzmerkblatt
Auf unserer Baustelle legen wir großen Wert auf die Arbeitssicherheit. Deshalb wurde eine Baustellenverordnung erlassen. Sie werden vor Beginn Ihrer Arbeit auf der Baustelle über die Gefahren und die Ordnung auf der Baustelle unterwiesen.
HINWEIS:
-
Halten Sie sich nur dort auf, wo Sie auf Grund Ihres Arbeitsvertrages Ihren Arbeitsplatz haben.
-
Sind Beschäftigte infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, dürfen sie nicht weiter beschäftigt werden und sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.
-
Beachten Sie die Kennzeichnung wie:
- Verbotszeichen
- Warnzeichen
- Gebotszeichen
- Rettungszeichen
- Hinweiszeichen sowie Absperrungen von Gefahrenbereichen.
-
Das Entfernen oder Ändern von Kennzeichnungen bzw. Absperrungen ist nur befugten Vorgesetzten gestattet, bzw. unterliegt der Weisungsbefugnis.
-
Auf der gesamten Baustelle sind Arbeitsschutzhelm und Schutzschuhe S3 oder Schutzstiefel S3 zu tragen. Entsprechend den auszuführenden Arbeiten sind die dazu erforderlichen Arbeitsschutzmittel und Schutzausrüstungen zusätzlich zu tragen.
-
Falls im Zuge der von Ihnen zu erledigten Arbeiten in und an Betriebseinrichtungen der Umgang mit offenem Feuer (Schweißen, Schneiden, Löten usw.) erforderlich ist, muss vorher beim Brandschutzbeauftragten ein Freigabeschein für brandschutzgefährliche Tätigkeiten eingeholt werden.
-
Die verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Geräte müssen den gültigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Beachten Sie die dafür geltenden Betriebsanweisungen und Arbeitsanleitungen!
-
Beachten Sie die Straßenverkehrsordnung in Bezug auf den Baustellenverkehr. Im gesamten Baustellenbereich gilt die Höchstgeschwindigkeit: 10 km/h. Das Abstellen von Personenfahrzeugen ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet.
-
Die Baustelle darf nur durch die gekennzeichneten Zugänge befahren, betreten und verlassen werden. Außerhalb der Arbeitszeit ist der Aufenthalt auf der Baustelle verboten.
-
Bei Arbeitsunfällen zu beachten:
- Jeder Unfall ist meldepflichtig
- Für die Erste-Hilfe Maßnahmen ist auf der Baustelle eine Erste Hilfe-Station eingerichtet.
- Bei schweren Verletzungen hat ein sofortiger und schonender Transport möglichst unter Einschaltung des Rettungsdienstes in ein Krankenhaus zu erfolgen.
- Informationen über Ersthelfer sind am Aushang bei der Erste Hilfe-Station zu entnehmen.
Sofern über Arbeitsschutz- und Sicherheitsfragen Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten. Die Baustellenverordnung können Sie bei Ihrem Vorgesetzten einsehen.
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8.3. Anlage 3 Verhalten im Brandfall
| 112 (wird noch bekannt gegeben) | ||
|---|---|---|
| (wird noch bekannt gegeben) |
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8.4. Anlage 4 Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten
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8.5. Anlage 5 Rettungskette
Meldekette bei Bränden und Unfällen
Meldepflichtiges Ereignis
Unfall, Feuer, Gefährdung für Menschen und Umwelt
112
Notruf absetzen
Wo ist der Notfall? Was ist geschehen? Wie viele Verletzte gibt es? Welche Verletzungen liegen vor? Warten auf Rückfragen!
Später Meldung durch
Maßnahmen:
Sicherungspersonal an:
•
Erste Hilfe leisten durch
Ersthelfer und / oder
• Betriebssanitäter.
Notfallmeldung an
•
Veranlassung Beräumung
örtliche Bauleitung
Baustellenzufahrt & Wege
Herr Kirschke:
zur Unfallstelle durch
Tel. 0170 / 5704685
Sicherungspersonal.
•
Rettungswagen zur
•
SiGe-Koordinator
Unfallstelle lotsen durch
Herr Hoppert:
Sicherungspersonal.
Tel. 0160-612624624 6
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8.6. Anlage 6 Genehmigung Sonn- und Feiertagsarbeit
Folgende Vorgehensweise zur Befreiung vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird festgelegt:
• Die jeweilige Firma, die an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten möchte, muss dies schriftlich (Fax /Mail) beim für sie zuständigen Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben beinhalten: • Begründung der Notwendigkeit der Arbeiten (fixer Endtermin, Vertragsstrafe etc.) • Zahl der vorgesehenen Arbeitnehmer • geplante Arbeitszeiten • Betriebsrat ja/nein (wenn ja muss Betriebsrat der Sonntagsarbeit zustimmen) • Fax-Nr. des Antragstellers
Parallel ist durch die ausführende Firma das Ordnungsamt Roth zu informieren. Danach erfolgt die Genehmigung oder ggf. Ablehnung des Antrags durch das Gewerbeaufsichtsamt. Eine gesonderte Genehmigung der Arbeiten durch das Ordnungsamt ist nicht erforderlich.
Vor Antragsstellung ist dem Bauherrn von den ausführenden Firmen über die geplante Sonn- oder Feiertagsarbeit zu informieren.
Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner sind in der Liste der Projektbeteiligten hinterlegt.
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