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ERGÄNZUNG ZU 214.H BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
10 214.1.H - WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
10.1 PROJEKTSTEUERUNG
Der Auftraggeber (nachstehend AG genannt) hat die Leistungen der Projektsteuerung an eine externe Firma
beauftragt. Den Anordnungen der Projektsteuerung ist Folge zu leisten.
10.2 BAUSTELLENORDNUNG DES AG
Die Baustellenordnung des AG ist vom AN verpflichtend zu beachten.
10.3 ARBEITSZEIT
Die werktägliche Rahmenarbeitszeit wird von 07:00 bis 20:00 Uhr festgelegt. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten
bedürfen u.a. der Zustimmung des AG.
10.4 IMMISSIONSSCHUTZ
Folgende Immissionsrichtwerte gem. AVV Baulärm, 3.1.1 c) sind einzuhalten:
tagsüber (7:00 bis 20:00 Uhr): 45 dB (A)
nachts (20:00 bis 7:00 Uhr): 35 dB (A)
10.5 BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der AN hat bei Auftragserteilung den Nachweis über wirksames Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung,
einschließlich einer Basisumweltdeckelung für die Zeit der Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die
Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
Für Personenschäden € 3.000.000
Für sonstige Schäden € 1.500.000
Tätigkeitsschäden € 500.000
Der AN hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner eigenen
Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom AN eine Kopie der Schadensanzeige an die eigene
Versicherungsgesellschaft unverzüglich an den AG zu senden.
Der AN hat jährlich schriftlich bis zur Abnahme den Versicherungsschutz durch seinen Haftpflichtversicherer
bestätigen zu lassen.
Durch die Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des AN gegenüber dem AG nicht eingeschränkt.
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10.6 BAULEISTUNGSVERSICHERUNG
Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung ab, die den AN hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistung
einschließt. Es wird ein Selbstbehalt von 5.000,- € je Schadensfall für die Ersatzleistung in Abzug gebracht.
Der AN hat Bauleistungsschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Der AN hat die
Schadensmeldung direkt an den Versicherer zu richten und eine Kopie hiervon dem AG zu übersenden.
Bauleistungsschäden sind vorab telefonisch oder per Telefax dem Versicherer zu melden.
Der AN hat dem AG und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und über die
Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Der AN hat ohne besondere
Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung
ordnungsgemäße und prüffähige Belege beizufügen.
Der AN darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit
Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur
Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind.
10.7 RECHNUNGSABZÜGE DURCH DEN AG
Folgende Abzüge werden bei der Schlussrechnung vorgenommen:
-
Bauleistungsversicherung 0,5%
-
Für die baubegleitende Baureinigung 0,4%
-
Bauwasser und -strom 0,4%
Abrechnung von weiteren Leistungen gem. Baustellenordnung.
10.8 SICHERHEITSLEISTUNGEN
Ergänzend zu Punkt 5 des Formblatts 214.H wird eine Sicherheit für Mängelansprüche erst ab einer Brutto-
Abrechnungssumme i.H.v. 50.000 € gefordert.
Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche kann erst zum Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist
für Mängelansprüche herausverlangt werden.
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ARBEITSVORBEREITUNG UND -KOORDINATION
10.9 BAUABLAUFPLANUNG DURCH DEN AN
Vom AN ist auf Grundlage der Vertragsfristen ein gegliederter Bauablaufplan für alle seine Leistungen, einschl.
der Erstellung und Prüfung der vom AN zu erstellenden Planunterlagen, Berechnungen und sonstiger Nachweise
zu erstellen. Außerdem sind, soweit vorhanden, die Fertigungs-/Produktionsvorgänge der in der Werkstatt bzw.
in den Produktionsstätten des AN herzustellenden Leistungen aufzuführen.
Bei der Erstellung dieses Plans sind die Festlegungen des AG zur baufachlichen Koordination mit anderen
Leistungsbereichen, sowie Abhängigkeiten, die sich aus technologischen Zusammenhängen mit anderen
Gewerken im Bauablauf ergeben, zu berücksichtigen.
Dieser Plan ist innerhalb nachfolgend genannter Frist zur Genehmigung und Abstimmung in zwei Fertigungen auf
Papier sowie digital vorzulegen. Er dient dem Nachweis und der Kontrolle der Einhaltung der Vertragsfristen
sowie zur Disposition fachtechnischer Kontrollen (z.B. Bewehrungsabnahmen durch Tragwerksplaner oder
Prüfingenieur) durch Dritte.
Der Plan ist so zu gestalten, dass Fortschreibungen bei Änderungen im Bauablauf, vorgenommen werden
können. Bei Änderungen ist der Plan vom AN unverzüglich zu überarbeiten und innerhalb untenstehender Frist
vorzulegen.
Frist für Erstvorlage der Bauablaufplanung des AN nach Auftragsvergabe: 5 Werktage
Frist für Vorlage nach Überarbeitungen der Bauablaufplanung des AN: 5 Werktage
10.10 HERSTELLEN (UND FORTSCHREIBEN) VON ZEICHNUNGEN UND UNTERLAGEN
Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der AN nach Vertrag zu beschaffen hat, sind in
deutscher Sprache auf Grundlage der Ausführungsplanung des Architekten/Ingenieurs anzufertigen. Die
Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur fachtechnischen Prüfung und zur Beurteilung der
Übereinstimmung mit dem Vertragswerk erforderlich sind. Die Planvorlage des AN hat in Abstimmung mit der
Objektüberwachung des Auftraggebers und dem Architekten/Ingenieurbüro so rechtzeitig zu erfolgen, dass die
vertraglich vereinbarten Ausführungstermine unter Berücksichtigung der Planprüfung und der
Materialdisposition nicht gefährdet werden. Zeichnungen und Unterlagen sind stets in zwei Fertigungen auf
Papier sowie digital, als DWG- und als PDF-Format, vorzulegen.
Die Ausführung durch den AN hat in Übereinstimmung mit den geprüften und freigegebenen
Ausführungsunterlagen zu erfolgen. Bei abweichender Ausführung sind die Ausführungsunterlagen
entsprechend fortzuschreiben.
10.11 PLANUNG DER ARBEITEN GEM. ARBEITSSCHUTZGESETZ
Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw.
Aufsichtsführenden, einschließlich der Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden seiner Nachunternehmer, Kenntnis
über den SiGePlan sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung
gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellen und entsprechend fortlaufend anzupassen. Das vor Ort eingesetzte
Personal ist gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen.
Die Unterlagen sind dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen.
Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu
prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste,
die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle.
Stellt der Auftragnehmer Mängel des Arbeitsschutzes fest, sind diese unverzüglich zu melden und es ist auf deren
Abstellung hinzuwirken.
Nimmt der Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel des Arbeitsschutzes seine Arbeit auf, ist er zur
Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat der Objektüberwachung und dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und
der Sicherheitsfachkräfte auf Verlangen mitzuteilen.
10.12 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Die Ausführungsunterlagen werden dem AN nach Auftragserteilung rechtzeitig einfach in Papierform zur
Verfügung gestellt.
10.13 URKALKULATION
Der AN hat dem AG 10 Werktage nach Auftragsvergabe die Urkalkulation sowie die Mengen- und
Massenermittlung in einem geschlossenen Umschlag zur Hinterlegung beim AG zu übergeben. Die Urkalkulation
soll die Zusammensetzung der Positionspreise in ihren Teilansätzen vollständig erkennen lassen, d.h. die
eindeutige Ermittlung der Materialbestandteile, der Verarbeitungskosten, der Werkstatt- und Montagekosten
einschließlich Geräte und Maschinenkosten sowie der Fremdleistungen. Der AG behandelt die Urkalkulation als
Geschäftsgeheimnis des AN. Der AG darf die hinterlegte Kalkulation öffnen für die Prüfung von Seiten des AN
geltend gemachten Ansprüchen auf geänderte oder zusätzliche Leistungen oder Entschädigung gem. § 642 BGB
oder Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B. Dem Auftragnehmer wird Gelegenheit gegeben, bei der Öffnung
anwesend zu sein.
10.14 KOORDINATIONSGESPRÄCHE
Die Koordinationsgespräche zwischen örtlicher Objektüberwachung und den AN findet im wöchentlichen
Rhythmus statt. Der AN hat ab 2 Wochen vor Leistungsbeginn und bis zur vollständigen, mangelfreien Abnahme
seiner Leistungen nach VOB, verpflichtend an den Besprechungen teilzunehmen. Die Besprechungen finden
grundsätzlich im örtlichen Baubüro statt.
Für die Besprechungen ist als Arbeitsvorbereitung der Bauablauf für die bevorstehenden zwei KW durch den AN
anzukündigen.
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Die Ergebnisse der Koordinationsgespräche werden von der Objektüberwachung protokolliert. Der Inhalt des
Protokolls gilt als vom AN anerkannt insoweit er innerhalb von 3 Werktagen nach Versand des Protokolls keine
begründeten, schriftlichen Einwände erhebt.
10.15 VERTRETER DES AN AUF DER BAUSTELLE / BAULEITUNG
Der AN hat vor Beginn der Arbeiten, spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung, schriftlich eine(n) Vertreter(in)
zu benennen, die/der zu rechtsverbindlichen Vereinbarung bevollmächtigt ist. Jeder Personalwechsel in dieser
Funktion ist dem AG schriftlich anzuzeigen.
Die/der Vertreter(in) des AN hat fachlich geeignet zu sein und muss die deutsche Sprache fließend in Wort und
Schrift beherrschen. Vom AN ist während der gesamten Bauausführung sicher zu stellen, dass stets ein
deutschsprachiger Ansprechpartner zugegen ist.
Zu den Pflichten der Bauleitung des AN gehört u.a. die Teilnahme an Besprechungen und Baubegehungen.
10.16 BAUTAGESBERICHTE
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG, bzw. der Objektüberwachung, arbeitstäglich,
unaufgefordert vorzulegen.
Die Bautagesberichte haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
-
Personal-, Nachunternehmer- (Name, Lohngruppe) und Geräteeinsatz
-
Materiallieferungen
-
Arbeitsleistung, Arbeitsfortschritt
-
Klimadaten: Temperatur und Witterung
-
Besondere Vorkommnisse: Begehungen, Behinderungen, Schäden, Unfälle, etc.
-
Anweisungen durch die Objektüberwachung bzw. den Bauherrn
-
Abweichungen vom Leistungsverzeichnis bzw. von der Ausführungsplanung
10.17 STUNDENLOHNARBEITEN
Stundenlohnarbeiten werden nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung vergütet. Die
Vereinbarungen von Stundenlohnarbeiten im Sinne des § 2 Abs. (10) VOB/B erfordert vor ihrem Beginn ein
Angebot mit Angaben zum geschätzten Personal-, Material- und Geräteeinsatz sowie zu etwaigen Frachtkosten
und sonstigen Kosten.
10.18 RECHNUNGEN
In Ergänzung oder Abweichung zu Abschnitt 3, Formblatt 214.H wird vereinbart:
Alle Rechnungen sind bei dem mit der Objektüberwachung beauftragten Büro in digitaler Form einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen)
sind in digitaler Form bei der jeweiligen Objektüberwachung einzureichen.
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Abrechnungsmengen nach Aufmaß sind von dem AN vor Ort zu erstellen und von der Objektüberwachung zu
testieren. Eine Kopie der Aufmaßblätter erhält die Objektüberwachung unmittelbar im Anschluss an das
gemeinsame Aufmaß.
Rechnungen sind mit steigendem Aufmaß abzugeben.
Erforderliche Angaben auf der Rechnung:
-
Projektbezeichnung „Kreisklinik Roth Erweiterung 2. Bauabschnitt“
-
Auftragsnummer gemäß Vertrag, „HA …“ oder „VE …“
-
Erbringungszeitraum der in Rechnung gestellten Leistungen
-
Rechnungsnummer
-
Rechnungsdatum
-
Rechnungsart (Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung)
Rechnungsadresse:
Kreisklinik Roth
z.Hd. Fr. Ortner
Weinbergweg 14
91154 Roth
über die jeweilige Objektüberwachung.
10.19 FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Liegt dem Auftraggeber bei der Prüfung einer von Ihrem Unternehmen vorgelegten Rechnung für (Bau-)
Leistungen
- eine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vor, wird der Zahlungsbetrag in voller
Höhe an Sie überwiesen,
- keine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vor, wird das Bauamt nach dem Gesetz
zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) von jeder Zahlung 15
v.H. abziehen und an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abführen.
Hierzu müssen Sie uns mit der Rechnung folgende Angaben mitteilen:
-
das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt und
-
Ihre Steuernummer.
Von der Höhe des Steuerabzugs werden Sie unterrichtet.
10.20 Abnahme
Der Auftraggeber nimmt die Vertragsleistung ab, sobald der Auftragnehmer das Werk vertragsmäßig
hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt. Zwischen Abnahmeverlangen und
Abnahmetermin müssen mindestens 2 Wochen liegen.
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10.20.1 Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Die fiktive Abnahme gem. § 12 V VOB/B
ist – unbeschadet der Regelung in § 640 BGB –ausgeschlossen. Das Werk wird einheitlich abgenommen.
Ein Anspruch auf Teilabnahme einzelner Teilleistungen besteht nicht. Die Abnahme wird wederdurch
eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme des Bauvorhabens noch durch die
Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der Vertragsleistung ersetzt.
10.20.2 Bei der Abnahme werden Auftraggeber und Auftragnehmer nach gemeinsamer Begehung ein
schriftliches Protokoll anfertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Soweit in
diesem Protokoll Mängel vorbehalten werden, trägt der Auftragnehmer insoweit weiterhin die
Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung.
10.20.3 Der Auftragnehmer hat zur Abnahme die Unterlagen gemäß Pos. 03.1 (Dokumentation
Bestandsunterlagen) vorzulegen.
10.20.4 Die Aufforderung zu einer Zustandsfeststellung gem. § 650g BGB(Zustandsfeststellung) hat schriftlich
mit einer Frist von mindestens 15 Werktagen zu erfolgen. Eine Zustandsfeststellung können sowohl der
Auftragnehmer als auch der Auftraggeber verlangen. Die Ergebnisse sind aussagekräftig schriftlich zu
protokollieren. Jede Partei trägt die Kosten der Zustandsfeststellung selbst, es sei denn, der
Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Abnahme und Zustandsfeststellung aufgefordert, obwohl das
Werk offensichtlich wesentliche Mängel aufwies, wobei dann der Auftragnehmer alle Kosten trägt.
10.20.5 Soweit die Vertragsparteien im Bauverlauf technische Zustandsfeststellungen protokollieren, insbes. für
solche Leistungen, die durch nachfolgende Bauleistungen überdeckt oder einer nachfolgenden Prüfung
entzogen werden, ersetzen diese nicht die förmliche Endabnahme und stellen keine Teilabnahme dar.
Diejenige Vertragspartei, die bei Abnahme vom protokollierten Zustand abweichende Tatsachen
behauptet, trägt hierfür die Beweislast.
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BAUSTELLENEINRICHTUNG UND BAUBETRIEB
10.21 BAUSTELLENEINRICHTUNGSFLÄCHEN
Für die Organisation der Baustelle ist der, den Verdingungsunterlagen beiliegende, Baustellenleitplan zu
beachten.
Die Erschließung des Baugeländes ist der BE Planung zu entnehmen und in der Baustellenordnung beschrieben.
Baustellenverkehrsflächen, Lager- und Montageflächen, Aufstellflächen für Container, Stellplätze für Dienst-Kfz,
etc. für alle am Bau Beteiligten sind im Baustellenleitplan ausgewiesen. Sonstige Flächen stehen den AN nicht zur
Verfügung. Alle vom AN für seine Zwecke in Anspruch genommenen Flächen sind nach Baustellenräumung in
den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Vor Ingebrauchnahme des Platzes ist ein Foto des Bestands zu
erstellen. Die Nachweispflicht liegt beim AN.
Vom AN sind ausschließlich unmittelbar für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche
Einrichtungen, Fahrzeuge und Geräte auf der Baustelle vorzuhalten und zu betreiben.
10.22 ÜBERGEORDNETE BAUSTELLENEINRICHTUNG DURCH DEN AG
Durch den AG wird nachfolgende Infrastruktur (Leistungen werden als Leistungspositionen Erdbau-/
Baumeisterarbeiten, Elektroarbeiten ausgeschrieben) im Rahmen von Vorarbeiten, an der im Baustellenleitplan
gekennzeichneten Position, eingerichtet, für die Dauer der Baumaßnahme, vorgehalten und den AN zur Nutzung
überlassen:
-
Sanitärcontaineranlage mit Ausstattung nach ASR A4.1
-
Baubeleuchtung der Verkehrswege auf dem Baugelände nach BGI 759
-
Beleuchtung der Hauptverkehrswege, Treppenhäuser und Fluchtwege im Gebäude nach DIN 5035
-
Anschlussstellen für Wasser, Strom und Abwasser
10.23 BAUWASSER, BAUSTROM
Das Heranbringen von Wasser und Strom von den Anschlussstellen des AG zu den Verwendungsstellen des AN
hat unter Berücksichtigung des Baustellenleitplanes zu erfolgen.
10.24 ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL
Die Anschlussstellen für Strom des AG sind von deren Errichter im vierwöchigen Rhythmus auf Ihren
ordnungsgemäßen Zustand gemäß BGI/GUV-I 608 hin durch eine befähigte Person (nach §10 BetrSichV, TRBS
- zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll festzuhalten und dem SiGeKo auf Verlangen
vorzulegen.
Ab den Anschlussstellen für Strom des AG liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und sicheren
Zustand aller vom AN eingesetzten elektrischen Betriebsmittel beim AN. Ebenso obliegt dem AN die regelmäßige
Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen und sicheren Zustand gemäß BGI 608.
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10.25 VORHANDENE ANLAGEN IM BAUGELÄNDE (SPARTEN)
Über unter Umständen im Bereich seiner Arbeitsstellen auf dem Baugelände vorhandene bauliche Anlagen, wie
Rohr- und Kabelleitungen, hat sich der AN vor Beginn der Bauarbeiten zu erkundigen.
Verursachte Schäden gehen zu Lasten des Verursachers.
10.26 ABFALLBESEITIGUNG
In Ergänzung zu den Regelungen gem. VOB/C DIN 18299 Punkt 4.1.11 f wird folgendes als Nebenleistung ohne
Anspruch auf gesonderte Vergütung vereinbart:
Die Entsorgung von Abfall aus dem Bereich des AN und die Beseitigung von Verunreinigungen, die von den
Arbeiten des AN herrühren, hat arbeitstäglich zu erfolgen.
Vermeidbare Brandlasten sind umgehend von der Baustelle ordnungsgemäß zu beseitigen.
10.27 BAUSCHILD
Der AG beabsichtigt ein Bauschild auf der Baustelle zu errichten, um über die Baumaßnahme und deren Beteiligte
zu informieren.
10.28 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Als Erfüllungsort wird Roth vereinbart.
Als Gerichtsstand wird Schwabach vereinbart, sofern die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen.
ENDE DER WEITEREN BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN
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