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Formular 512a
Vertragsbedingungen der Modellfabrik Papier gGmbH (VB-MfP)
1 Vertragsbestandteile 1.1 Bestandteile des Vertrags sind in der nachstehenden Geltungsreihenfolge a) das Dokument „2.00 Leistungsbeschreibung“ in der zum Zeitpunkt des Zuschlags geltenden Fassung, b) die vom Auftraggeber während des Vergabeverfahrens erteilten Auskünfte, c) der vom Auftragnehmer angebotene Preis für die Mindestanforderungen für die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme einer Ultraschallanlage mit rotierendem Ultraschallsystem, d) die vom Auftragnehmer mit seinem Angebot mitgeteilten Angaben in dem Vordruck 5 des Vergabever- fahrens, e) die hiesigen Regelungen der Vertragsbedingungen der Modellfabrik Papier gGmbH (VB-MfP), f) BVB TVgG NRW g) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B) 1.2 Die VOL/B kann im Internet unter https://www.vergabe.nrw.de/formulare eingesehen werden. 1.3 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestand- teil des Vertrags. 2 Preise Die vereinbarten Preise sind feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich sonstiger Kosten und Lasten (z. B. Fracht, Verpackung, usw.) abgegolten sind. Die vom Auftragnehmer mit Angebotsabgabe angegebenen Netto-Pauschalen umfassen je Position im Preisblatt alle Kosten der in den Vergabeunterlagen zu dieser Ausschreibung (insbesondere den vertraglichen Regelungen, der Leistungsbe- schreibung) beschriebenen und geforderten bzw. vom Bieter angebotenen Leistungen für die gesamte Ver- tragsdauer bis einschließlich 1 Jahr Wartung für die Komponenten der Sonotroden und 2 Jahre Wartung für alle weiteren Komponenten der Ultraschall-anlage ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Alle anfal- lenden Auslagen, Gebühren und Nebenkosten (z.B. für Anfahrt, Lieferungen, etwaige Übernachtungskosten etc.) sind von den Pauschalen abgedeckt. Reise- und Anfahrtszeiten werden nicht gesondert vergütet (dies gilt insb. sowohl in Bezug auf die Lieferung des Gerätes als auch für die Entsendung von Personal im Falle einer notwendigen Wartung vor Ort). Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit sind nicht vorgese- hen. Die Lieferung umfasst auch die Entladung der Anlage durch den Auftragnehmer mittels geeigneter Hebe- bzw. Flurfördertechnik. Der Anlieferungs-LKW kann hierzu in das Forschungsgebäude einfahren. 3 Gütezusicherung, technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Anforderungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallver- hütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen) sowie den allgemein anerkannten technischen, sicher- heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 4 Lieferung/Leistung Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn im Auftrag nichts anderes angegeben – die Verwendungsstelle. Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 5 Rechnung 5.1 Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Beachtung der umsatzsteuerlichen Regelungen auf die auftragserteilende(n) Dienststelle(n) auszustellen. 5.2 Es kommen folgende Teilrechnungen in Betracht: • Die vom Auftragnehmer angebotene Pauschale für die Mindestanforderung kann in Höhe von maximal 30 % abgerechnet werden, sobald der Auftrag erteilt wurde. Die vom Auftragnehmer angebotene Pauschale für die Mindestanforderung kann in Höhe von weiteren maximal 50 % abgerechnet werden, sobald die Ultraschall-Anlage beim Auftragnehmer fertiggestellt und zur Auslieferung bereitgestellt wurde. Der verbleibende Betrag der vom Auftragnehmer angebo- tenen Preis für die Mindestanforderung kann nach erfolgter Inbetriebnahme und Einweisung beim Auftraggeber abgerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ultraschall-Anlage beim Auftraggeber in Betrieb genommen wurde und der Auftragnehmer die bedienenden Per- sonen des Auftraggebers vor Ort beim Auftraggeber in die Bedienung der Ultraschall-Anlage eingewiesen und geschult hat. Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelie- ferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Liefe- rung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
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6 Bezahlung/Abtretung 6.1 Die Bezahlung wird nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vertraglich ver- einbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der auftragserteilenden Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt des Gefahrübergangs. 6.2 Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden. 6.3 Bei vom Auftragnehmer zu vertretender nicht rechtzeitiger Lieferung (spätestens innerhalb von 8 Monaten nach Zuschlagserteilung) sind etwaige bereits vom Auftragnehmer abgerechnete und vom Auftraggeber bereits gezahlte Beträge unverzüglich vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Auch bei vom Auftragnehmer zu vertretender nicht rechtzeitiger Inbetriebnahme und Bedienerschulung (spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach der Installation) sind etwaige bereits vom Auftragnehmer abgerechnete und vom Auftraggeber bereits gezahlte Beträge unverzüglich vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu- rückzuzahlen. 7 Lösung des Vertrages 7.1 Außer in den in § 8 VOL/B genannten Fällen kann der Auftraggeber auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
7.2 Vor der Ausübung des Rechtes nach Nr. 7.1 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, unverzüg- lich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
8 Nutzungsrechte 8.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vertraglich geschuldeten Ver- gütung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der im Rahmen dieses Vertrages zu liefernden spezifischen Ausführung der Ultraschallanlage ein. Dieses ausschließliche Nutzungs- recht umfasst insbesondere das Recht, die Ultraschallanlage zu betreiben, für Sicherungs‑, Ersatz‑, Umbau‑ und Erweiterungszwecke zu vervielfältigen sowie für eigene Zwecke des Auftraggebers zu verändern und weiterzuentwickeln, einschließlich der hierfür erforderlichen Konstruktions‑, Steuerungs‑ und Auswer- tungsunterlagen, soweit diese zur Nutzung, Wartung und Modifikation der Ultraschallanlage benötigt wer- den.
8.2 Von 8.1 unberührt bleiben sämtliche Rechte des Auftragnehmers an dessen vorbestehendem Know- how, Standardkomponenten, Konstruktionsprinzipien, Softwaremodulen und sonstigen allgemein verwendbaren Entwicklungen („Hintergrundrechte“). Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Hinter- grundrechte auch in anderen Projekten und gegenüber Dritten zu nutzen, sofern hierbei keine ver- traulichen Informationen oder schutzfähigen Einzelheiten der spezifischen Ausführung des für den Auftraggeber entwickelten Ultraschallanlage offenbart oder nachgebildet werden.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Grundlage der spezifischen Ausführung der Ultraschallanlage ei- genständig oder durch von ihm beauftragte Dritte Verbesserungen, Anpassungen und Weiterentwick- lungen vorzunehmen. Sämtliche hieraus entstehenden urheberrechtlichen, patentrechtlichen und sonstigen Schutz- und Nutzungsrechte an solchen Verbesserungen, Anpassungen und Weiterentwick- lungen stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer erhält hieran lediglich ein ein- faches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den Umfang, der zur Erfüllung seiner Gewährleistungs-, Service- und Wartungspflichten aus diesem Vertrag erfor- derlich ist.
8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm nach dieser Bestimmung eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf mit ihm verbundene Unternehmen, Projektpartner, Fördermittelgeber sowie son- stige Dritte zu übertragen oder diesen einfache Nutzungsrechte einzuräumen, soweit dies zur Durch- führung, Auswertung und Verwertung des im Rahmen der Ausschreibung geförderten Projekts erfor- derlich ist.