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Rahmenvereinbarung
Stahlschwelle
Zwischen der
DB InfraGO AG
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
vertreten durch die
Deutsche Bahn AG
Beschaffung Infrastrukturmaterial, FE.EI 41
Caroline-Michaelis-Str. 5-11
10115 Berlin
- nachstehend Auftraggeber -
und
der [...],
vertreten durch
[...]
-
nachstehend Auftragnehmer -
-
gemeinsam nachstehend Vertragsparteien -
wird folgende
Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von einbaufertigen Stahl- schwellen (inkl. Befestigungsmaterial) einschließlich Transporte per LKW.
geschlossen:
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§ 1 Integritätsklausel
1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung und aller auf ihrer Grundlage geschlossenen Einzelaufträge alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung
a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,
b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,
d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,
e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,
f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),
g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare
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nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie
h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.
Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahe stehen, unzu- lässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
1.2 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 15% des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder ei- nes höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
1.3 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.1 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich
a) auf 7% des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/ Vorstand des Auftragnehmers begangen wurde,
b) auf 5% des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen wurde,
c) auf 2% des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde,
mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.
Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.1 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren
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Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.
Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziff. 1.2 erfassten Fälle der un- zulässigen Wettbewerbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusam- menfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.1. Ziffer 1.2 gilt diesbezüglich abschließend.
1.4 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.1 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen,
a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,
b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.
Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richtet sich nach der Richtlinie der Deutsche Bahn AG zur Sperrung von Auftragnehmern und Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.
1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.1 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftraggeber zu kooperieren.
Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziff. 1.1 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen, und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.
1.6 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehun- gen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.- amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten.
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Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Dazu gehört auch, im Rahmen und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages keine Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aufzunehmen oder zu unterhalten, die auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind oder im Eigentum von sanktionierten Personen, Unternehmen oder Organisationen stehen oder von diesen kontrolliert werden und keinerlei Transaktionen mit solchen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen vorzunehmen sowie den Auftrag ohne Verwendung von Gütern oder mit sanktionierten Gütern im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschafts- vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen.
Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorge- nannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse sowie den Umstand, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten natürli- chen Person, Unternehmen oder Organisation werden, dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist aus- geschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die unter dieser Ziffer 1.6 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, so- fern deren Vereinbarung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklä- rung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Au- 5 26FEI87525
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ßenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskrimi- nierungsvorschriften verstoßen.
§ 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung
2.1 Diese Rahmenvereinbarung und ihre Bestandteile gelten für die folgenden Leistun- gen:
Herstellung und Lieferung von einbaufertigen Stahlschwellen (inkl. Befesti- gungsmaterial) einschließlich Transporte per LKW
2.2 Diese Rahmenvereinbarung gilt
uneingeschränkt für den räumlichen Anwendungsbereich nach Anlage 3.1 dieser Rahmenvereinbarung
für die räumlichen Lose nach Anlage 1.1
uneingeschränkt für den fachlichen Anwendungsbereich nach Anlage 3
für die fachlichen Lose nach Anlage 1.2 dieser Rahmenvereinbarung
2.3 Bestellungen des Auftraggebers erfolgen nach dem tatsächlichen Bedarf. Ein An- spruch des Auftragnehmers auf Bestellung der Leistungen nach Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Rahmenvereinbarung besteht nicht, es sei denn die Vertragsparteien haben ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung (Mindestabnahmemenge) getroffen.
2.4 Der Auftraggeber hat Rahmenvereinbarungen über die Leistungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 mit mehreren Auftragnehmern geschlossen.
Der Auftraggeber hat ausschließlich mit dem Auftragnehmer eine Rahmenverein- barung über die Leistungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 abgeschlossen.
2.5 Für Projekte mit einem Leistungsvolumen von 10.000 Schwellen und mehr behält sich der Auftraggeber vor, Nachverhandlungen mit den Auftragnehmern der Rahmenvereinbarung zu führen oder diese Leistung separat auszuschreiben.
2.6 Nicht von der Rahmenvereinbarung umfasst sind Leistungen für folgende Projek- te: –
§ 3 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
3.1 Diese Rahmenvereinbarung hat folgende Vertragslaufzeit:
Beginn: 01.01.2027
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Ende: 31.12.2029
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers in Textform zweimal um je 12 Monate verlängert werden. (verlängerte Vertragslaufzeit) Die Ver- längerungsoption kann bis spätestens 3 Monate vor Vertragsende ausgeübt werden. Soweit die Rahmenvereinbarung mehrere Lose umfasst (siehe Anlage 1.2 diese Rahmenvereinbarung), kann die Verlängerungsoption in jedem Los separat und un- abhängig voneinander ausgeübt werden.
3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Kalendertag der Vertragslaufzeit Ein- zelaufträge auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu bestellen.
Fällt der letzte Kalendertag der Vertragslaufzeit auf einen Sonntag, einen am Erklä- rungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle des letzten Kalendertags der letzte Arbeitstag innerhalb der Vertrags- laufzeit.
3.3 In Einzelaufträgen können Ausführungstermine vereinbart werden, die die Vertrags- laufzeit dieser Rahmenvereinbarung um 45 Kalendertage überschreiten.
§ 4 Bestandteile der Rahmenvereinbarung und des Einzelauftrags
4.1 Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Einzelaufträge werden in der nachstehenden Reihenfolge
- das Zuschlagsschreiben vom [...], Anlage 1
einschließlich
der Übersicht über die dem Auftragsnehmer beauftragten räumlichen Lose Anlage 1.1
der Übersicht über die dem Auftragnehmer beauftragten fachlichen Lose (Ziffer 1.2 der Rahmenvereinbarung) Anlage 1.2
-
Verhandlungsprotokoll(e) vom [...] Anlage 2
-
die Bieterangaben und Preise des Auftragnehmers, soweit durch den Auftraggeber gefordert, in seinem / seinen Angebot(en) vom [...] Anlage 3 einschließlich
Übersicht über den räumlichen Anwendungsbereich Anlage 3.1
Preisliste(n) Anlage 3.2
Steckbrief(e) Anlage 3.3
Preisgleitklausel (Lose 1-5) Anlage 3.4 7 26FEI87525
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Liste der Nachunternehmer Anlage 3.5
Sonstige Bieterangaben: […] Anlage 3.6
Nebenangebot(e) des Auftragnehmers von […] Anlage 3.7
-
folgende Schreiben des Auftraggebers / des Auftragnehmers: [...], Anlage
-
Allgemeine Technische Vorbemerkungen und deren Anlagen; Leistungsverzeichnis Anlage 4+5
-
Besondere Bedingungen für die Beschaffung von Oberbaumaterial mit und ohne Transportleistungen (BBO) und deren Anlagen Anlage 6
-
EVB Kartellprävention Anlage 7.1 Eigenerklärung Verhaltenskodex für Geschäftspartner Anlage 7.2
-
die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) Anlage 8 inkl. EVB Mindestlohn Anlage 8.1
9 EVB Nachhaltigkeit Anlage 9
4.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden weder Bestandteil der Rahmenvereinbarung noch Bestandteil des Einzelauftrags. Ziffer 1.1 der Allge- meinen Einkaufsbedingungen gilt entsprechend.
§ 5 Zustandekommen von Einzelaufträgen
Ein Einzelauftrag kann aufgrund einer vom Auftragsnehmer (AN) gewährten Option auf Abschluss eines Einzelauftrags (siehe Ziffer 5.1) oder durch Abgabe eines Ange- botes des AN nach einer Machbarkeitsanfrage des Auftraggebers (AG) (siehe Ziffer 5.2) erteilt werden.
5.1 Leistungsverpflichtung für Einzelaufträge (Los 1 in Verbindung mit Los 5, so- weit nach zu Ziff. 2.3 der BBO in Verbindung mit Anlage 6.1 eine Mindestab- nahmemenge vereinbart ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Einzelaufträge, die dieser Rahmenvereinbarung und ihren Bestandteilen entsprechen, bei Einhaltung der unter Ziffer 6.2.1 der BBO genannten Fristen auszuführen, und zwar bis zum Erreichen der in Anlage 6.1 be- nannten Festmenge (Mindestabnahme und Lieferverpflichtung).
Die Leistungsverpflichtung besteht für Bestellungen im Rahmen der in den Steckbrie- fen angegebenen Kapazitäten. Dem Auftragnehmer steht es frei, im Einzelfall nach- zuweisen, dass die im Steckbrief, Anlage 3.3 der Rahmenvereinbarung, genannten
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Kapazitäten ausgeschöpft sind. Hiernach nicht erfüllte Bestellungen finden Anrech- nung auf die auftraggeberseitige Mindestabnahmeverpflichtung.
5.2 Machbarkeitsanfragen zu Einzelaufträgen (gilt für Lose 1, 2, 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Los 5 des Vergabeverfahrens)
-
erfolgen im Los 1 ab Erreichung der in Anlage 6.1 der BBO vereinbarten, voraus- sichtlichen Liefermengen,
-
erfolgen für Auftragnehmer ohne Anspruch auf Abnahme einer Mindestabnah- memenge
-
erfolgen für alle bepreisten Positionen des Leistungsverzeichnisses Anlage 5.1
5.2.1 Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer eine unverbindliche Anfrage für einen zu den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Bestandteile zu schließenden Einzelauftrag (Machbarkeitsanfrage). Die Machbarkeitsanfrage wird zukünftig elektronisch über ein webbasiertes Kommunikationsportal („EKP“) übermit- telt und enthält alle erforderlichen Angaben für die Abgabe eines Angebots auf Ab- schluss eines Einzelauftrags durch den Auftragnehmer.
Die Regelung in Ziff. 5.1 bleibt unberührt. Der Auftraggeber wird bei Bestehen einer Leistungsverpflichtung nach Ziff. 5.1 eine Machbarkeitsanfrage nur für solche Einzel- aufträge übermitteln, bei deren Bestellung der Auftraggeber, die in Ziffer 6.2.1 der BBO genannten Fristen unterschreiten würde, sowie bei Überschreitung der in Anla- ge 6.1 benannten „Voraussichtlichen Liefermenge“. In Los 1 erfolgt eine Machbar- keitsanfrage immer dann, wenn die Leistung nicht auf Grundlage der Festmengen- vereinbarung/ Lieferverpflichtung verbindlich gefordert werden kann oder wenn die Leistung trotz Festmengenvereinbarung/ Lieferverpflichtung nicht realisiert bzw. nicht beigebracht werden kann.
5.2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein Angebot auf Abschluss eines Einzelauftrags innerhalb der in der Machbarkeitsanfrage genannten Angebotsfrist abzugeben. Das Angebot erfolgt schriftlich, zukünftig per elektronischem Kommunikationsportal (EKP), welches vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Für die Bindefrist und für den Fall, dass in der Machbarkeitsanfrage keine Angebotsfrist genannt ist, gelten die Re- gelungen zu Ziffer 5.2.1 der Besonderen Bedingungen (Anlage 6 zur Rahmenverein- barung).
5.3 Der Einzelauftrag kommt durch die Annahme des Auftraggebers (Bestellung) zu- stande, die die zur Ausführung des Einzelauftrags erforderlichen Angaben enthält. Die Bestellung erfolgt schriftlich, per E-Mail. Der Auftragnehmer bestätigt die Bestel- lung und ihren Zugang innerhalb eines Werktages schriftlich, per E-Mail.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein auf eine Machbarkeitsanfrage erstelltes Angebot des Auftragnehmers anzunehmen.
5.4 Zuständige Stelle(n) des Auftraggebers für Bestellungen von Einzelaufträgen ist/sind:
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DB InfraGO AG, Produktion V.IWW 121 oder eine von V.IWW 121 zu benen- nende Stelle
Der Auftraggeber ist berechtigt, weitere Stellen zu benennen.
5.5 Hat der Auftraggeber Rahmenvereinbarungen über die Leistungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 mit mehreren Auftragnehmern abgeschlossen, erhält der Vertragspartner den Einzelauftrag
dessen Angebot nach den in den Besonderen Bedingungen gemäß Anlage 6 festgelegten Kriterien das wirtschaftlichste Angebot für den jeweiligen Einzel- auftrag enthält (gilt in Fällen der Ziffer 5.1 bei Überschreiten der in Anlage 6.1 vereinbarten „Mindestabnahmemenge“ sowie für Ziffer 5.2)
5.6 Der Auftraggeber setzt Machbarkeitsanfragen/ Bestellungen aus, wenn gesetzliche oder vertragliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht vorliegen oder nicht nachgewiesen sind.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe informieren und ihn zur Abhilfe auffordern.
§ 6 Inhalt und Bedingungen für den Einzelauftrag
6.1 Inhalt von Einzelaufträgen
Gegenstand von Einzelaufträgen können eine oder mehrere Leistungspositionen ge- mäß den Anlagen 3 und 5 der Rahmenvereinbarung sein, soweit sie in den räumli- chen und fachlichen Anwendungsbereich gemäß § 2 der Rahmenvereinbarung fallen.
6.2 Ausführungstermine
Ausführungstermine ergeben sich aus Anlage 6 dieser Rahmenvereinbarung.
6.3 Preise
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Vergütung der Umsatzsteuer setzt voraus, dass der Auftragnehmer nach den jeweils gültigen ge- setzlichen Vorschriften berechtigt und verpflichtet ist, die Steuer gesondert zu erhe- ben und dass die Steuer gesondert in der Rechnung ausgewiesen wird (Ziffer 12.3 AEB).
Die Preise sind Festpreise für die Dauer der Vertragslaufzeit. Eine Preisgleitklausel wird
nicht vereinbart.
vereinbart (Anlage 3.4 dieser Rahmenvereinbarung für Lose 1-5).
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Der Auftraggeber begrüßt es ausdrücklich, wenn die als Anlage 3.4 vereinbarte Preisgleitklausel mit den eingesetzten Nachunternehmern, einschließlich der relevan- ten Zulieferer, entsprechend vereinbart wird.
6.4 Rechnung, Zahlung, Skonto
Jeder Einzelauftrag ist gesondert abzurechnen. Jede Rechnung muss mindestens die Bezeichnung der zugrundeliegenden Rahmenvereinbarung und die Bezeichnung der Bestellung des Einzelauftrages (SAP-Nummer) enthalten. Die Rechnungen müssen nach den im Einzelauftrag bestellten Positionen aufgestellt werden.
Die Zahlungsfrist beträgt 21 Kalendertage unter Abzug von 3% Skonto oder 30 Ka- lendertage netto. Der Auftraggeber ist bei jeder Rechnung zum Skontoabzug berech- tigt. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der jeweiligen Rechnung bei der in den Be- sonderen Bedingungen (Anlage 6 dieser Rahmenvereinbarung) benannten Stelle, jedoch nicht vor Übergabe der Leistung des Einzelauftrags an den Auftraggeber oder eine sonst zur Entgegennahme zuständige Person.
Die Rechnung ist ausschließlich elektronisch im Format X-Rechnung an folgende Ad- resse zu schicken:
oder über das Peppol-Netzwerk an den Peppol-Participant-Identifier (Peppol-ID) der Deutsche Bahn AG.
Ausgenommen hiervon sind:
• Rechnungen aus dem Bestellkanal SAP Ariba. Diese sind über das SAP Ariba Netzwerk einzureichen.
• Rechnungen über ELFE (Djinvoice). Diese werden per elektronischem Rech- nungs-verfahren mittels EDI-Schnittstelle abgewickelt.
Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal unter Informations- service Abschnitt Rechnungsstellung zu finden sind (insbesondere die Merkblätter „Qualitätsanforderungen an Rechnungen“, „Merkblatt zur elektronischen Rechnungs- stellung“ und „Steuerliche Anforderungen“ sowie weitere über den Downloadbereich verfügbare Merkblätter und Informationen):
https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/informationsservice/re chnung-1192410
Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vor- gaben zur Rechnungsstellung.
Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen
• elektronisch im Format XRechnung oder Peppol BIS Billing,
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• nachprüfbar,
• unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sowie unter Angabe ins- besondere von
• Leitweg-ID 992-90009-96
• Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen
• Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift
• IBAN (BIC) mit Kontoinhaber
• Zahlungsbedingungen
• Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressie- ren.
Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.
6.5 Weitere Bedingungen
Weitere Bedingungen ergeben sich aus den Besonderen Bedingungen, Anlage 6 dieser Rahmenvereinbarung.
§ 7 Kündigung der Rahmenvereinbarung
7.1 Diese Rahmenvereinbarung kann von den Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
7.2 Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt neben den in § 1 genannten Gründen insbesondere dann vor, wenn
der Auftragnehmer nach Aussetzung durch den Auftraggeber in einem weiteren Zeitraum von 3 Monaten bei mehr als 70% der Machbarkeitsanfragen von min- destens 10 Machbarkeitsanfragen innerhalb der Angebotsfrist kein Angebot zu den Bedingungen der Machbarkeitsanfrage abgegeben hat, ohne dass berechtig- te Gründe vorlagen.
die Voraussetzungen zum Aussetzen von Machbarkeitsanfragen/Bestellungen nach zu 5.7 der BBO für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vorliegen und der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, oder
der Auftragnehmer oder zulässigerweise der Auftraggeber oder ein anderer Gläubiger des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 14, 15 InsO) oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein sol-
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ches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
7.3 Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn
der Auftraggeber mit mindestens drei Zahlungsforderungen aus unterschiedli- chen Einzelaufträgen in Verzug gerät, der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Verzugseintritt zur Zahlung aller Forderungen aufgefordert und ihm eine jeweils angemessene Frist zur Zahlung gesetzt und für den erfolglosen Ablauf aller Fris- ten die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung angedroht hat und alle Fristen er- folglos abgelaufen sind. Die jeweilige Frist zur Zahlung darf 30 Kalendertage nicht unterschreiten.
Im Übrigen gilt der letzte Spiegelstrich von Ziffer 7.2 entsprechend.
7.4 Eine Kündigung nach Ziffern 7.2 und 7.3 hat bis vier Wochen nach Kenntnis über die zur Kündigung berechtigenden Umstände zu erfolgen.
7.5 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung lässt die vor Zugang der Kündigungserklärung bei der jeweiligen Vertragspartei wirk- sam zustande gekommenen Einzelaufträge unberührt.
§ 8 Schadensersatz
Soweit der Auftragnehmer eine Bestellung ganz oder teilweise schuldhaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, behält sich der Auftraggeber vor, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche gegen den Auftrag- nehmer geltend zu machen. Das gilt insbesondere für die Mehrkosten, die ihm durch die Ausführung der Bestellung durch einen Dritten entstehen (Deckungskäufe). Wei- ter gehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche nach AEB (An- lage 8 dieser Rahmenvereinbarung) bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Nachunternehmereinsatz
Der Auftragnehmer darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragge- bers Nachunternehmer für die Erbringung seiner Leistung nicht einsetzen. Entspre- chendes gilt für den Wechsel eines Nachunternehmers. Der Auftraggeber wird diese Zustimmung nicht unbillig verweigern.
§ 10 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
Der Auftragnehmer ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB bzw. zur Aufrechnung bei Forderungen aus verschiedenen Einzelaufträ- gen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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§ 11 Nachweis der Nachhaltigkeit
11.1 Sofern diese Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines EU-weiten Vergabever- fahrens zustande kam, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für sein Unternehmen bzw. seine Unternehmensgruppe eine gültige Nachhaltigkeitsbewertung mit definierten Min- destanforderungen eines unabhängigen, fachkundigen Anbieters wie EcoVadis nach- zuweisen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist, betrifft diese Pflicht jedes Mitgliedsunternehmen.
Der Nachweis der Nachhaltigkeitsbewertung muss spätestens sechs Monate nach Ver- tragsschluss vorliegen und ist dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stel- len. Bereits bestehende Bewertungen erfüllen diese Vertragspflicht. Nachweise dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
Weitere Informationen, insbesondere zu Mindestanforderungen, Handlungsfelder, von der DB anerkannte Anbieter sowie die Anerkennung der Gleichwertigkeit finden Sie auf den Seiten des Lieferantenportal der DB. Die Anlage 09 (EVB Nachhaltigkeit wird dar- über hinaus Bestandteil der Rahmenvereinbarung.
https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/metanavi/Ueber-die-DB- Beschaffung/Nachhaltige-Beschaffung/Mit-Weitblick-nach-vorne- Nachhaltigkeitsbewertung-von-Lieferanten-10457640
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Für diese Rahmenvereinbarung und alle auf ihrer Grundlage geschlossenen Einzel- aufträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Rahmenvereinbarung und für die auf ihrer Grundlage geschlossenen Einzelaufträge ist Frankfurt am Main (siehe hierzu Ziffer 15.1 AEB).
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung oder bei Re- gelungslücken die Rahmenvereinbarung so zu ergänzen bzw. auszulegen, dass die von den Vertragsparteien angestrebten Ziele bzw. der Vertragszweck weitestgehend erreicht werden.
12.5 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen vertrau- lichen Behandlung der im Rahmen der Abwicklung dieser Rahmenvereinbarung und der auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelaufträge, insbesondere hinsichtlich 14 26FEI87525
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eventueller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragsparteien. Diese Ver- pflichtung gilt auch nach Beendigung dieser Rahmenvereinbarung, soweit die Ver- tragsparteien ein schützenwertes Interesse an der Vertraulichkeit der entsprechenden Informationen haben.
Der Vertrag ist elektronisch erstellt und bedarf Auftragnehmer seitens des Auftraggebers keiner Signatur
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