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Allgemeine Einkaufsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen
(nachstehend Auftraggeber genannt)
- AEB Ausgabe 01. Mai 2026 -
1 Allgemeines und Integritätsklausel h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlun- 1.1 Diese Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließ- gen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere ter- lich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen roristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereini- abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Be- gung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit standteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich in und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte Schriftform anerkennt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die darstellen. in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers ge- Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn nannt sind. Die Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen stellt Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des keine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Die Ein- Deutsche Bahn-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angebo- kaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann, wenn der ten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- Vertrag mit dem Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender, er- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, gänzender oder von den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird. den Wettbewerb zu unterlaufen.
1.3 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn 1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsver- tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede hältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kor- getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren darstellt, hat er als Schadensersatz 15% des Nettoauftragswertes zu Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ih- zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu ver- ren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergrei- treten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftrag- fen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. nehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auf- a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen traggebers unberührt. worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbeson- 1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der dere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung darstellen, im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsfüh- b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen rer/Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst be- Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftragge- sonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vor- ber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht teilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder son- vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich stige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernun- a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch ternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr), einen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen wurde, Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsver- einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen gabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater wurde, und Projektsteuerer, c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche begangen wurde, Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das Anbieten, Ver- sprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an son- mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schaden- stige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, für den öffentli- ersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfeh- chen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an lung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchfüh- wird. rung von Aufträgen Dritter, Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten ei- schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer nes Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbe- des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunter- triebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Ver- nehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde werten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, und/oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm einge- Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter schaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind. Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziff. 1.3 er- die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte fassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung und die Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr an- damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen vertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kauf- gemäß Ziffer 1.2. Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend. männischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Daten- trägern, 1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftrag- f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränk- nehmers begangen, ten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartell- rechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kunden- des Vertrages berechtigt, absprachen), b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wett- Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlos- sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und sen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, so- Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungs- wie maßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen wer- den, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu be- rücksichtigen sind.
208.1210A03 Allgemeine Einkaufsbedingungen Seite 1
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Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendba- richtet sich nach der Richtlinie der Deutsche Bahn AG zur Sperrung ren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der von Auftragnehmern und Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organi- eingesehen werden kann. sationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftrag- nehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentli- 1.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren chen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche blei- Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Ver- ben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven dachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündi- Auftraggeber zu kooperieren. gung des Vertrages berechtigt. Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Ver- Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtun- dacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Aus- gen gelten nur, sofern deren Vereinbarung oder die Abgabe bzw. Ein- wirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftrag- holung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der geber unverzüglich schriftlich in Textform mitzuteilen und, sofern eine Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Ver- Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boy- dacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete techni- kott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften verstoßen. sche, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen, und künftige Verfehlungen 2 Ausführungsunterlagen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unver- 2.1 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zu- züglich schriftlich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachver- stimmung des Auftraggebers Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht haltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnah- vervielfältigt und nicht für einen anderen als den vereinbarten Zweck men. genutzt werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben. Gesetzliche 1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer ver- Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. traglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmä- ßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktions- 2.2 Der Auftraggeber darf, die ihm vom Auftragnehmer überlassenen Un- listen, einschließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Eu- terlagen behalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, Unterlagen für ropäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des Schulungen und Instandhaltung sowie nach Vereinbarung im Einzel- U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign fall auch für weitergehende Zwecke zu vervielfältigen und zu verwen- Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Imple- den. mentation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer 2.3 Wenn im Vertrag oder in den Vergabeunterlagen Auftraggeber- und Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche Auftragnehmer-Zeichnungsnummern oder Auftraggeber- und Auf- einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere tragnehmer-Sachnummern gleichzeitig genannt werden, sind nur die hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beach- Auftraggeber-Nummern verbindlich. ten. 3 Ausführung der Leistung, Beistellungen Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren un- 3.1 Der Auftraggeber darf sich innerhalb der Geschäfts- oder Betriebs- mittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) stunden über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere unterrichten. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderli- Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, chen Unterlagen, die die Vertragsausführung betreffen, zur Einsicht nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. vorzulegen. Geheimhaltungsinteressen des Auftragnehmers sind zu Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen si- berücksichtigen. cherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanz- 3.2 Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Lieferung / Leistung oder sanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Na- des Auftraggebers an Dritte übertragen, die der Auftraggeber nicht tionen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz ge- unbillig verweigern darf. wahrt werden. Dazu gehört auch, im Rahmen und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages keine Geschäftsbeziehungen 3.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistung ohne vorhe- mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aufzu- rige Zustimmung des Auftraggebers in Textform keine KI-Systeme nehmen oder zu unterhalten, die auf einer der vorgenannten Sankti- oder KI-Modelle im Sinne der EU-Verordnung über künstliche Intelli- onslisten verzeichnet sind oder im Eigentum von sanktionierten Per- genz enthält. sonen, Unternehmen oder Organisationen stehen oder von diesen kontrolliert werden und keinerlei Transaktionen mit solchen natürli- 3.4 Die Vertragsparteien unternehmen angemessene Anstrengungen, chen Personen, Unternehmen oder Organisationen vorzunehmen so- um die menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen aus wie den Auftrag ohne Verwendung von Gütern oder mit sanktionier- dem vereinbarten Verhaltenskodex einzuhalten. ten Gütern im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen 3.5 Bei Lieferungen relevanter Erzeugnisse im Sinne der Verordnung und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer (EU) 2023/1115 (EU Entwaldungsverordnung) aus dem EU-Inland Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten gibt der Auftragnehmer die relevanten Daten gem. Art. 5 Abs. 3 lit. a) Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. der VO auf Lieferschein und Rechnung an. Bei Lieferungen aus dem EU-Ausland stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prü- vor der Ausführung der Lieferung die relevanten Daten nach Art. 9 fung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Er- Abs. 1 der VO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfü- gebnisse sowie den Umstand, dass der Auftragnehmer oder natürli- gung. che Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionier- 3.6 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die un- ten natürlichen Person, Unternehmen oder Organisation werden, ter die EU-Chemikalienverordnung REACH fallen, entsprechend die- dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. ser VO und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe beim Auftraggeber registriert bzw. zugelas- Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbeson- sen sind. Dies gilt auch für Auftragnehmer außerhalb der EU. Auf Ver- dere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen langen des Auftraggebers erbringt der Auftragnehmer bzgl. der Erfül- Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese lung der Verpflichtungen geeignete Nachweise. im Zusammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftragge- ber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
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3.7 Beistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind unent- 8.3 Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe gegen Empfangsbe- geltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dür- stätigung bzw. mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. fen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden. 8.4 Das Eigentum geht mit der Übergabe gegen Empfangsbestätigung 4 Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige, höhere Gewalt bzw. mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
4.1 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich 8.5 Werden die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung nach der mit, wenn er Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder anlässlich des Abnah- und Weise der Ausführung der Lieferung / Leistung hat oder wenn er metermins als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Auf- sich in der Ausführung seiner Lieferung / Leistung durch Dritte oder tragnehmer verpflichtet, die Vertragsleistung / Teilleistung auf seine durch den Auftraggeber behindert sieht. Kosten unverzüglich zurückzuholen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Vertrags- 4.2 Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt kann leistung / Teilleistung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zu- der Auftraggeber die Lieferung / Leistung zu einem späteren Zeit- rückzusenden. Ein Gefahrübergang auf den Auftraggeber findet auch punkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Auftragneh- in diesen Fällen nicht vor der erneuten Übergabe gegen Empfangsbe- mer verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz stätigung bzw. der Abnahme statt. oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. 8.6 Die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung, die erneut an der 5 Verzug Empfangsstelle gegen Empfangsbestätigung übergeben bzw. abge- nommen werden sollen, bzw. die als Ersatz zu liefernden Gegen- 5.1 Die im Vertrag festgelegte Liefer- und Leistungszeit ist bindend. Der stände hat der Auftragnehmer erneut auf seine Kosten und Gefahr an Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit, die Empfangsstelle des Auftraggebers zu liefern. wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die fest- gelegte Liefer- und Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. 9 Mängelansprüche, Haftung des Auftragnehmers
5.2 Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber 9.1 Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Der Auftraggeber ist im Falle Vorschriften mit folgenden Maßgaben: des Verzuges des Auftragnehmers berechtigt, eine Vertragsstrafe in a) Der Auftragnehmer bleibt für seine Lieferung / Leistung und de- Höhe von 0,3% des Auftragswertes der in Verzug geratenen Liefe- ren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn der rung / Leistung pro Kalendertag, maximal jedoch 10% davon zu ver- Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeich- langen. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten nungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen Verzugsschaden anzurechnen. Der Auftraggeber behält sich vor, die unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gese- Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. hen"- Vermerk o.ä. gekennzeichnet hat. 6 Erfüllungsort b) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Erfüllungsort ist der Ort der im Vertrag festgelegten Empfangsstelle Frist setzen, eine mangelhafte Sache fortzuschaffen. Nach Ab- des Auftraggebers. lauf der Frist kann der Auftraggeber die Vertragsleistung unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers 7 Kündigung aus wichtigem Grund auf dessen Kosten verwerten, z. B. durch Verkauf. 7.1 Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem c) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, Abnahme oder Übernahme gegen Empfangsbestätigung, sofern wenn eine Vertragspartei den Vertrag so schwerwiegend verletzt, im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird, oder sofern das dass der anderen Vertragspartei die weitere Zusammenarbeit nicht Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie verlängert sich um die zugemutet werden kann, wie z.B. bei einem erheblichen Verstoß ge- Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung / Leistung we- gen die im vereinbarten Verhaltenskodex genannten Grundsätze und gen des Mangels nicht bestimmungsgemäß benutzt werden Anforderungen, oder wenn mehrere einzelne Vertragsverletzungen kann. die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Sofern die Beseitigung der Vertragsverletzung möglich ist, darf das Recht zur fristlosen Kündi- d) Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn gung erst nach dem erfolglosen Verstreichen einer angemessenen der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels selbst Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung ausgeübt werden. prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitteilt, dass die 7.2 Der Auftraggeber ist ebenfalls zur außerordentlichen, fristlosen Kün- Verhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung dem digung ohne weitere Voraussetzungen berechtigt, wenn die ordnungs- Auftraggeber zugesandt wird oder der Auftragnehmer die Fort- gemäße Vertragserfüllung durch eine erhebliche Vermögensver- setzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wie- schlechterung des Auftragnehmers gefährdet ist. Dies ist insbeson- deraufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung dere der Fall, wenn (i) der Auftragnehmer seine Zahlungen gegenüber führt erneut zur Hemmung der Verjährung. seinen Gläubigern nicht nur vorübergehend einstellt oder (ii) vertrag- lich vereinbarte Bürgschaften nicht gestellt werden oder (iii) das Insol- 9.2 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. venzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist. 10 Geheimhaltung 8 Abnahme, Rügefrist, Gefahrübergang, Eigentumsübergang 10.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die von ih- 8.1 Für jede Lieferung/Leistung des Auftragnehmers hat die Übergabe an nen mit der Bearbeitung, Erfüllung oder Abwicklung des Vertrages be- der Empfangsstelle des Auftraggebers gegen Empfangsbestätigung traut werden, die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes sowie zu erfolgen, soweit nicht eine Abnahme der Lieferung / Leistung ge- des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen einhalten. sondert vereinbart ist. Eine Güteprüfung, technische Abnahme oder 10.2 Der Auftragnehmer darf Auskünfte über (Teil-) Auftragswerte oder amtliche Abnahme (z.B. durch Eisenbahn-Bundesamt) ersetzt die (Teil-) Preise nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die Abnahme nicht. an Dritte geben. Dies gilt auch für die Mitteilung von gerundeten oder 8.2 Der Auftraggeber prüft die Lieferung / Leistung innerhalb einer ange- Circa-Werten und für Prozentvergleichszahlen mit vorangegangenen messenen Frist auf Mängel. Dem Mangel steht die Lieferung einer an- Aufträgen. Pressemitteilungen und sonstige Veröffentlichungen zu er- deren Sache oder einer zu geringen Menge gleich. Die Rüge gilt als teilten Aufträgen sind nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber er- rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben laubt. wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitäts- 11 Schutzrechtsverletzungen abweichungen mit der Übergabe der Lieferung / Leistung an die Emp- fangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichun- 11.1 Die vom Auftragnehmer erbrachte Lieferung / Leistung hat frei von gen mit deren Entdeckung. Rechten Dritter zu sein. Wird die vertragsgemäße Nutzung aufgrund
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der Verletzung von Schutzrechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt, 13.4 Dem Auftraggeber stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs- ist der Auftragnehmer auf seine Kosten dazu verpflichtet, nach seiner rechte ungekürzt zu. Wahl entweder die Lieferung / Leistung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, gleichwohl aber den 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Form vertraglichen Bedingungen entspricht, oder das Nutzungsrecht zu er- 14.1 Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. wirken, so dass die Lieferung / Leistung vom Auftraggeber uneinge- Bei Rahmenverträgen gilt diese Zuständigkeit auch für Streitigkeiten schränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden im Zusammenhang mit Einzelabrufen, ungeachtet des Sitzes der ab- kann. rufenden Stelle. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, die Ge- 11.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von richte am Sitz des Auftragnehmers anzurufen. den Ansprüchen frei, die ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz- 14.2 Auf diesen Vertrag und die sich aus ihm ergebenden Ansprüche findet rechten gegen den Auftraggeber geltend macht, und übernimmt ab dem ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts Zeitpunkt des ersten Anforderns die weitere Auseinandersetzung mit Anwendung. Verbindlich ist nur der deutsche Vertragstext. dem Dritten, es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu 14.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages – einschließlich dieser vertreten. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer dabei im notwen- Klausel – sind zur Beweissicherung in Textform zu vereinbaren. Jede digen Umfang unterstützen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftrag- Partei kann nachträglich eine Beurkundung in schriftlicher oder elek- geber die damit verbundenen notwendigen Auslagen. Der Auftraggeber tronischer Form fordern. Zur Wahrung der elektronischen Form ge- ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benach- nügt die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur. richtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt zwei Jahre ab Kenntnis oder grob fahr- ❑ lässiger Unkenntnis des Auftraggebers der anspruchsbegründenden Umstände. Im Übrigen verjährt der Freistellungsanspruch ohne Rück- sicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
11.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaf- tung.
12 Vergütung, Rechnung, Zahlung
12.1 Jeder Vertrag soll (einschließlich Nachträge) mit einer Rechnung ab- gerechnet werden. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrech- nungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerie- ren. Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnung werden als Schluss- rechnungen behandelt.
12.2 Die im Vertrag festgelegte Vergütung ist ein Festpreis und gilt ein- schließlich Verpackung und Transport. § 313 BGB bleibt unberührt. Zu- sätzliche und/oder Änderungen der Lieferungen/ Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
12.3 Die Vergütung enthält nicht die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer des Auftragnehmers. Die Vergütung der Umsatzsteuer setzt voraus, dass der Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften berechtigt und verpflichtet ist, die Steuer gesondert zu erheben, und dass die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
12.4 Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungsstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung einzuhalten. Diese sind im Lieferantenportall(https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferan- ten/Bestandslieferanten/Rechnungsstellung) zu finden oder können je- derzeit beim Auftraggeber angefordert werden.
12.5 Die fällige und durchsetzbare Vergütung ist 21 Kalendertage unter Ab- zug von 3 % Skonto oder 30 Tage netto nach Eingang der prüffähigen Rechnung bei der Rechnungsempfangsstelle des Auftraggebers zu zahlen. § 353 HGB findet keine Anwendung. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftrag- nehmers. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zu- gang des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftragge- bers. Sind Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist zum vereinbarten Zahlungstermin, wenn die Rechnung beim vertraglich festgelegten Rechnungsempfänger recht- zeitig eingegangen und die vereinbarte Sicherheit geleistet ist.
13 Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
13.1 Dem Auftragnehmer ist untersagt, seine Forderungen gegen den Auf- traggeber an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
13.2 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie aus Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
13.3 Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen (auch aus an- deren Rechtsverhältnissen) aufrechnen, die unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt worden sind.
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