B_Anlage 7.1 EVB Kartellprävention.pdf

Lieferung und Herstellung von Stahltrog- und Y-Stahlschwellen inkl. Transport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:32 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Kartellprävention (EVB Kartellprävention)

Anwendungsbestimmung: Diese Bedingungen finden nur auf solche Unternehmen Anwendung, die keine Kleinstun- ternehmen sind. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind solche Unternehmen, deren Vorjahresumsatz (einschließlich des Vorjahresumsatzes aller verbundenen Unternehmen) zwei Millionen EUR nicht übersteigt und de- ren Mitarbeiteranzahl (einschließlich aller verbundenen Unternehmen) weniger als zehn beträgt.

  1. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, innerhalb von a. Im Rahmen dieser Überprüfung hat der AG das drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Recht, den AN um schriftliche Auskünfte über das ein seiner Unternehmensgröße angemessenes leis- Compliance-Programm zu ersuchen (z.B. zu Inhal- tungsfähiges kartellrechtliches Compliance-Programm ten und zur Häufigkeit von Schulungsveranstaltun- zu errichten und dieses – auch sofern ein entsprechen- gen sowie zu den Inhalten des kartellrechtlichen des Programm bereits besteht – für die Dauer des die- Regelwerks). Diese Ersuchen sind innerhalb eines ser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrags bei- Monats nach Eingang des Ersuchens in Textform zubehalten. Dies beinhaltet mindestens: zu beantworten.

a. Die Pflicht, ein schriftliches Regelwerk mit den kar- b. Wird ein Ersuchen des AG nach lit. a vom AN nicht, tellrechtlichen Verhaltensanforderungen für alle nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgese- Mitarbeiter verbindlich festzulegen und dieses in henen Weise oder nicht fristgerecht beantwortet geeigneter Form gegenüber der Unternehmens- oder legt der AN in seiner Antwort nicht ausrei- führung und den Mitarbeitern mit Wettbewerber- chend dar, dass er die Verpflichtungen aus Ziffer 1 kontakten bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfüllt, so hat der AN dem AG auf Verlangen inner- muss mit einem klaren Bekenntnis der Unterneh- halb eines Monats eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 mensführung zu kartellrechtskonformem Verhalten Prozent der Nettoabrechnungssumme, höchstens verbunden sein. jedoch 2.500 EUR, für die von dem AN für die Un- ternehmen des DB-Konzerns in der Gesamtlaufzeit b. Die Pflicht, die Unternehmensführung und – bei dieses Vertrages zu erbringenden Lieferungen und Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (ein- Leistungen zu zahlen. In diesen Fällen wird der AG schließlich des Vorjahresumsatzes aller verbunde- dem AN zum Nachweis der Erfüllung dieser Ver- nen Unternehmen) von mehr als zehn Millionen pflichtungen eine Nachfrist – in der Regel einen EUR oder nicht weniger als 50 Mitarbeitern (ein- Monat – setzen. Dabei wird er bezeichnen, welche schließlich aller verbundenen Unternehmen) – Mit- Verpflichtungen aus Ziffer 1 aus seiner Sicht noch arbeiter mit Wettbewerberkontakten regelmäßig nicht hinreichend umgesetzt sind. Der AN hat dann (mindestens in dreijährigen Abständen) zur An- innerhalb dieser Nachfrist in Textform darzulegen, wendung des Kartellrechts auf das Geschäft des welche Maßnahmen zur Umsetzung ergriffen wur- AN durch in- oder externe Experten (z.B. Rechts- den. anwälte) zu schulen. Sofern bislang noch keine Schulungen erfolgt sind oder die letzte Schulungs- c. Wird das weitere Ersuchen des AG nach lit. b vom veranstaltung länger als zwei Jahre und neun Mo- AN nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der nate vor Inkrafttreten des dieser Vereinbarung zu vorgesehenen Weise oder nicht fristgerecht beant- Grunde liegenden Vertrags zurückliegt, ist der AN wortet oder legt der AN in seiner Antwort (erneut) verpflichtet, die Mitarbeiter innerhalb der ersten nicht ausreichend dar, dass er die Verpflichtungen drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verein-ba- aus Ziffer 1 erfüllt, so hat der AN dem AG auf Ver- rung zu einer Schulung einzuladen. Die erste langen innerhalb eines Monats eine weitere Ver- Schulung hat spätestens drei Monate nach Ver- tragsstrafe i.H.v. 1,0 Prozent der Nettoabrech- sendung der Einladung stattzufinden. nungssumme, höchstens jedoch 5.000 EUR, für die von dem AN für die Unternehmen des DB-Kon- c. Die Pflicht, der Unternehmensführung und den Mit- zerns in der Gesamtlaufzeit dieses Vertrages zu arbeitern zur Beurteilung kartellrechtlicher Frage- erbringenden Lieferungen und Leistungen zu zah- stellungen einen sachkundigen Ansprechpartner len. In diesen Fällen wird der AG dem AN zum (intern oder extern) zur Verfügung zu stellen. Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen eine letzte Nachfrist – in der Regel einen Monat – Zur Konkretisierung der vorgenannten Pflichten wird setzen. Dabei wird er (erneut) bezeichnen, welche auf Ziffer 4 „Erläuterungen zu den Ergänzenden Ver- Verpflichtungen aus Ziffer 1 aus seiner Sicht noch tragsbedingungen Kartellprävention“ verwiesen. nicht hinreichend umgesetzt sind. Der AN hat dann innerhalb dieser letzten Nachfrist in Textform dar- 2. Der Auftraggeber (AG) hat während der Laufzeit des zulegen, welche Maßnahmen zur Umsetzung er- dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrags griffen wurden. das Recht, in jährlichen Abständen, erstmals drei Mo- nate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, das kar- d. Wird auch das letzte Ersuchen des AG nach lit. c tellrechtliche Compliance-Programm des AN darauf zu vom AN nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht überprüfen, ob es den unter Ziffer 1 genannten in der vorgesehenen Weise oder nicht fristgerecht Grundsätzen entspricht.

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beantwortet oder legt der AN in seiner Antwort (er- b. Schulungen. Die Unternehmensführung und bei neut) nicht ausreichend dar, dass er die Verpflich- mittelgroßen und großen Unternehmen/ Konzer- tungen aus Ziffer 1 erfüllt, so hat der AN dem AG nen auch sämtliche Mitarbeiter mit kommerziell auf Verlangen innerhalb eines Monats eine weitere bzw. strategisch relevanten Wettbewerberkontak- Vertragsstrafe i.H.v. 1,5 Prozent der Nettoabrech- ten müssen Präsenz- bzw. Online-Schulungen nungssumme, mindestens jedoch 5.000 EUR, für durch Compliance-Experten mit kartellrechtlicher die von dem AN für die Unternehmen des DB-Kon- Expertise (z.B. Rechtsanwälte) erhalten. In diesen zerns in der Gesamtlaufzeit dieses Vertrages zu Veranstaltungen müssen insbesondere die Risiko- erbringenden Lieferungen und Leistungen zu zah- bereiche Preisabsprachen, Marktaufteilungen und len. Absprachen bei Ausschreibungen u.a. anhand von Beispielsfällen behandelt werden. e. Im Fall der Fristversäumnis nach lit. b bis d kann der AG die Zahlung einer Vertragsstrafe nicht ver- Sofern Angebote für „Compliance-Seminare“ unter langen, wenn der AN das Fristversäumnis nach- www.deutschebahn.com/kartellpraevention gelis- weislich nicht zu vertreten hat. tet sind, wurden diese von der DB AG inhaltlich ge- prüft und werden als ausreichend im Sinne der 3. Ist der dieser Vereinbarung zugrunde liegende Vertrag EVB akzeptiert (die DB AG ist an den Einnahmen ein Rahmenvertrag, wird zur Berechnung der Ver- aus diesen Veranstaltungen nicht beteiligt). Selbst- tragsstrafe in Ziffer 2 lit. b, c und d die Nettoabrech- verständlich werden auch andere Seminare bzw. nungssumme für die von dem AN für die Unternehmen Schulungen anderer Compliance-Experten mit kar- des DB-Konzerns bis zum Zeitpunkt der Forderung der tellrechtlicher Expertise akzeptiert. Vertragsstrafe geleisteten Lieferungen und Leistungen herangezogen. c. Ansprechpartner. Es muss für die Mitarbeiter des Unternehmens mindestens einen sachkundigen 4. Erläuterungen zu den Ergänzenden Vertragsbedin- Ansprechpartner (etwa externe Rechtsanwälte gungen Kartellprävention oder interne Syndikusanwälte; ggf. für KMU auch kartellrechtlich geschulte Mitarbeiter, die ihrerseits Mit den „Ergänzenden Vertragsbedingungen der Deut- in Zweifelsfällen auf externe Rechtsanwälte zu- schen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- rückgreifen können müssen) geben, um kartell- nehmen für die Kartellprävention (EVB Kartellpräven- rechtliche Fragestellungen auch kurzfristig klären tion)“ fördert und fordert die DB AG die kartellrechtliche zu können. Die Kontaktdaten des bzw. der An- Compliance auch bei ihren Lieferanten. Im Folgenden sprechpartner(s) müssen der Unternehmens-füh- werden unter a. bis c. die Mindestanforderungen an rung und den Mitarbeitern mit kommerziell bzw. ein leistungsfähiges kartellrechtliches Compliance- strategisch relevanten Wettbewerberkontakten be- Programm entsprechend den EVB Kartellprävention kanntgegeben werden bzw. über interne Medien beschrieben. Die konkrete Ausgestaltung hat sich an (z.B. Intranet) mühelos in Erfahrung zu bringen der jeweiligen Unternehmensgröße zu orientieren. sein.

a. Kartellrechtliches Regelwerk. Inhaltlich muss Es ist sicherzustellen, dass auch neu in das Unterneh- das Regelwerk (branchenspezifische) für alle Mit- men eintretende Mitarbeiter sowie Mitarbeiter, die ihre arbeiter verbindliche kartellrechtliche Verhal- Funktion im Unternehmen wechseln, von den unter I. tensanforderungen enthalten. Ein gutes Beispiel ist bis III. beschriebenen Maßnahmen erfasst werden. das vom Deutschen Institut für Compliance e.V. und dem BME (Bundesverband Materialwirtschaft, ❑ Einkauf und Logistik) herausgegebene beispiel- hafte kartellrechtliche Regelwerk ("Dos & Don'ts"). Dieses erfüllt die Regelwerksanforderungen der EVB Kartellprävention und ist kostenlos unter www.deutschebahn.com/kartellpraevention abruf- bar. Es empfiehlt sich allerdings in vielen Fällen, branchenspezifische Besonderheiten zu berück- sichtigen.

Das Regelwerk ist zumindest der Unternehmens- führung (etwa Geschäftsführer einer GmbH, Vor- stand einer AG; bei mittelgroßen und vor allem gro- ßen Unternehmen/Konzernen ggf. weitere Lei- tungsebenen) und – ggf. im Wege der Weiterlei- tung durch die Unternehmensführung – sämtlichen Mitarbeitern mit kommerziell bzw. strategisch rele- vanten Wettbewerberkontakten – ggf. per Post oder per E-Mail – bekanntzugeben.

Aus dem Regelwerk selbst oder aus der Bekannt- machung muss sich das eindeutige Bekenntnis der Unternehmensführung zu kartellrechtskonformem Verhalten („Tone from the Top“) ergeben.

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