B_Anlage 6.10 Angaben zum Begleitpapier.pdf

Lieferung und Herstellung von Stahltrog- und Y-Stahlschwellen inkl. Transport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:32 (Europe/Berlin)

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Anlage 6.10

Angaben zum Begleitpapier

Neben den in § 7 Güterkraftverkehrsgesetz geforderten Angaben im Begleitpapier (befördertes Gut, Be-und Entladeort, Auftraggeber etc.) hat der Auftragnehmer im Begleitpapier zusätzlich nachstehende Angaben zu dokumentieren:

• Name des Bauvorhabens.

• Projektnummer des Auftraggebers.

• Befördertes Gut. Das beförderte Gut muss darin hinsichtlich Ausbauart / Bereitstellungsart, Material sowie Kontamination nach Angabe der örtlichen Bauleitung eindeutig beschrieben und zuzuordnen sein.

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