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Anlage 6.10
Angaben zum Begleitpapier
Neben den in § 7 Güterkraftverkehrsgesetz geforderten Angaben im Begleitpapier (befördertes Gut, Be-und Entladeort, Auftraggeber etc.) hat der Auftragnehmer im Begleitpapier zusätzlich nachstehende Angaben zu dokumentieren:
• Name des Bauvorhabens.
• Projektnummer des Auftraggebers.
• Befördertes Gut. Das beförderte Gut muss darin hinsichtlich Ausbauart / Bereitstellungsart, Material sowie Kontamination nach Angabe der örtlichen Bauleitung eindeutig beschrieben und zuzuordnen sein.