B_Anlage 6.7 EVB Unfallverhütung.pdf

Lieferung und Herstellung von Stahltrog- und Y-Stahlschwellen inkl. Transport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:32 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen – nachfolgend Auftraggeber genannt – zur Vermeidung von Unfällen auf Bahngebiet und bei Arbeiten an oder für Anlagen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die sich nicht auf Bahngelände befinden (EVB Unfallverhütung)

– Ausgabe 01.05.2026 –

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (AEB) sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (AVB) werden für Leistungen in Bereichen, die den besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes ausgesetzt sind, durch nachstehende Vertragsbedingungen ergänzt. (1) Der Auftragnehmer hat mit besonderer Sorgfalt alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Personen-, Sach- und sonstige Schäden zu vermeiden. (2) Hat der Auftragnehmer Leistungen auszuführen, bei denen sich das Betreten des Gleisbereichs nicht vermeiden lässt, so hat der Auftragnehmer dies der im Vertrag genannten Stelle des Auftraggebers so zeitig anzuzeigen, dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der Auftraggeber. (3) Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren des Eisenbahnbetriebes, aus den Arbeiten im Gleisbereich und an oder in der Nähe von spannungsführenden Teilen, hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen einzuhalten. Sofern dieser Arbeiten im Gleisbereich im Sinne der DGUV Vorschrift 78 durchführt, steht ihm ein Mitwirkungsrecht bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle der Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG zu. Dies umfasst auch die Ablehnung festgelegter Sicherungsmaßnahmen. Er hat die staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, das Unfallverhütungsregelwerk der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) gemäß SGB VII § 16 Abs 1 einzuhalten, insbesondere die a) Arbeitsstättenverordnung mit Technischen Regeln für Arbeitsstätten; b) Betriebssicherheitsverordnung mit Technischen Regeln für Betriebssicherheit; c) Gefahrstoffverordnung mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe; d) DGUV-Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention; e) DGUV-Vorschrift 78 (früher GUV-V D33) – Arbeiten im Bereich von Gleisen; f) DGUV-Regel 101-024 (früher GUV-R 2150) – Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen; g) DGUV-Information 201-051 (früher GUV-I 8603) – Arbeiten an Bahnanlagen im Gleis- bereich von Eisenbahnen; h) DGUV-Vorschrift 4 (früher GUV-V A3) – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; i) Rahmenrichtlinie der DB AG 132.0118 – Arbeiten im Gleisbereich (einschließlich Technische Mitteilungen) und j) Rahmenrichtlinie der DB AG 132.0123 – Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen und an Betriebsmitteln.

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Bei Instandhaltungsarbeiten im Tunnel für die Deutsche Bahn AG sind zusätzlich zu beachten: k) Technische Regel TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeit mit Gefahrstoffen; l) Technische Regel TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition; m) Technische Regel TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren; n) Technische Regel TRGS 559 Mineralischer Staub; o) Technische Regel TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte; p) DGUV Hinweise für die Ausschreibung der Bewetterungsleistung für den Schienenwechsel in SFS-Tunneln mit fester Fahrbahn; q) DGUV Maßnahmen und Erläuterungen zur Staubminderung bei der Tunneln Bettungserneuerung in SFS-Tunneln. Der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Regeln der für die ausführenden Unternehmen (Auftragnehmer) zuständigen Unfallversicherungsträger bleibt davon unberührt. Die Druckschriften der UVB können wie folgt bezogen werden: http://www.uv-bund-bahn.de E-Mail: info@uv-bund-bahn.de Die Regelwerke der DB AG können unter folgender Anschrift bezogen werden: DB InfraGO AG Medien & Kommunikation Griesbachstraße 7 76185 Karlsruhe E-Mail: auftraege.zu.technischen.regeln@deutschebahn.com Telefon +49 (0) 721 938 3846 Die Druckschriften können auch im Geschäftszimmer der überwachenden Stelle des Auftraggebers eingesehen werden. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf Auftraggeber-Gebiet tätigen Betriebsangehörigen und alle anderen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit so zu belehren, dass sie über die nach Lage des Falls in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und der übrigen Unfallgefahren und über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind. So muss der Auftragnehmer auch ein Konsumverbot von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen bzw. berauschenden Mitteln und Substanzen auf Auftraggeber-Gebiet sowie das Verbot des Tragens von Kapuzen im Gleisbereich sicherstellen. Die §§ 7, 15 der DGUV-Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention bleiben im Übrigen unberührt. (5) Der Auftragnehmer hat bei Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baugeräte, Rüstungen und dgl. in den freizuhaltenden Raum nicht hineinragen und dass ein solches Hineinragen auch nicht durch Verschiebung oder in anderer Weise unbeab- sichtigt eintreten kann. Freizuhalten ist der in den Vergabeunterlagen dafür vorgeschriebene Raum. Soweit solche Vorschriften fehlen, gilt § 9 DGUV-Vorschrift 78 (früher GUV-V D33) mit Anhang 1. (6) Die Verpflichtung nach Absatz 5 besteht a) bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer nicht zu arbeiten hat; b) bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer zu arbeiten hat, die aber für diesen Zweck nicht gesperrt sind, während der Zeiträume vor Beginn und nach Schluss der Arbeiten und jeweils während der Zeiträume vom Räumen des Arbeitsgleises bis zum Zurücktreten ins Arbeitsgleis;

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c) bei Gleisen, die für die Arbeiten des Auftragnehmers gesperrt sind, während der Zeiträume, in denen das gesperrte Gleis von Zügen, Rangierabteilungen oder einzelnen Eisenbahnfahrzeugen befahren wird. (7) Der Auftragnehmer muss seine Betriebsangehörigen und alle anderen auf Auftraggeber-Gebiet tätigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), anhalten, die Anweisungen der Bauüberwachung und Sicherungsüberwachung und die Anweisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle sowie des Sicherungspersonals zu befolgen. Zuwiderhandelnde sind sofort von der Einsatzstelle zu entfernen. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Mahnung gegen diese Pflicht, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. (8) Der Auftragnehmer muss in geeigneter Form nachweisen können, dass bei ihm eine angemessene und wirksame Arbeitsschutzorganisation besteht, in deren Rahmen unter anderem Arbeitsunfälle erfasst und systematisch ausgewertet werden. (9) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefahr im Gleisbereich entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von Bränden zu verhindern. Bei feuergefährlichen Arbeiten (Arbeitsverfahren mit Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten, Thermitschweißen und Vorwärmen) sind daher mindestens folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen: a) Funkenflug ist durch geeigneten Funkenflugschutz zu verhindern. b) Offene Eisenbahnüberbauten oder Kabeltröge sind abzudecken. c) Die Entfernung gefährdeter elektrischer Installationen durch den Fachdienst ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber anzuzeigen und durch diesen zu veranlassen. d) Druckgasflaschen und Benzinkanister sind außerhalb des Gefahrenbereichs zu lagern. e) Geeignete Feuerlöschgeräte (mindestens 6 Kg ABC-Pulver-Feuerlöscher, zusätzlich Wasserkanister oder Druckspritze) sind vorzuhalten. f) Bei Holzschwellen oder anderen brennbaren Stoffen im direkten Arbeitsbereich ist während der Arbeit auf die fallweise Entstehung von Bränden zu achten, diese sind sofort zu bekämpfen. g) Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten auf eventuell entstandene Schwelbrände hin zu überprüfen. Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Tankanlagen, Tankstellen oder abgestellten Kesselwagen mit feuergefährlichem oder hochentzündlichem Inhalt sowie bei ausgerufener Waldbrandstufe ≥ 3 ist ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (Schweißerlaubnis gemäß DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.26) beim jeweiligen Anlagenverantwortlichen als Auftrag- geber einzufordern. In diesem werden spezifische Schutzmaßnahmen und Verantwortlichkeiten für den Einzelfall festgelegt.

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