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Lieferung permanent flammhemmender Einsatzshirts für den Winter

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Rahmenvereinbarung permanent flammhemmende Einsatzshirts Winter für die Polizei NRW

ZA 4.2/1002047075/Cle

Rahmenvereinbarung

ZA 4.2/1002047075/Cle

des

Offenen Verfahrens

über die Lieferung von permanent flammhemmenden

Einsatzshirts Winter

für die Polizei des Landes NRW

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Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch das

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW,

Schifferstraße 10,

47059 Duisburg,

dieses vertreten durch seinen Direktor,

ebenda

(nachfolgend „Auftraggeber“ genannt)

und

[Name, Adresse]

(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

(nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt)

wird nachfolgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ________________________________________________________________________________ 4 § 1 Gegenstände der Rahmenvereinbarung _________________________________________ 4 § 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung __________________________________________ 4 § 3 Beschaffenheit der Einsatzshirts Winter __________________________________________ 5 § 4 Erstellung von Vorproduktionsmustern vor Abruf ___________________________________ 6 § 5 Auftragserteilung ___________________________________________________________ 7 § 6 Lieferung _________________________________________________________________ 8 § 7 Zahlung ___________________________________________________________________ 9 § 8 Lieferverzug, Vertragsstrafe __________________________________________________ 10 § 9 Preise und Preisanpassungen ________________________________________________ 11 § 10 Technische Weiterentwicklungen ______________________________________________ 13 § 11 Gewährleistung, Haftung des Auftragnehmers ___________________________________ 14 § 12 Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Auftraggebers ______________________________ 16 § 13 Schutzrechte Dritter ________________________________________________________ 17 § 14 Fertigungsüberwachung und Stichprobenprüfung _________________________________ 18 § 15 Gütesicherung und Prüfungsrecht _____________________________________________ 18 § 16 Laufzeit der Rahmenvereinbarung, Kündigung ___________________________________ 19 § 17 Sitz, Produktionsstandorte und Unterauftragnehmer _______________________________ 20 § 18 Verpackung und Gefahrübergang _____________________________________________ 21 § 19 Elektronische Katalogdaten __________________________________________________ 22 § 20 Schlussbestimmungen ______________________________________________________ 22

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Präambel

Der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer die nachfolgende Rahmenvereinbarung, die die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der Beschaffung von permanent flammhemmenden Einsatzshirts Winter, entsprechend der Technischen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1, ist.

Die vom Auftraggeber nach aktueller Rechtsprechung des EuGHs (Urt. v. 17.06.2021, C-23/20) anzugebende Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 18.000 Einsatzshirts Winter über die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung von maximal 4 Jahren ab Zuschlagserteilung. Eine Abrufverpflichtung des Auftraggebers ist nicht gegeben.

Dem Auftragnehmer wurde am (…) der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erteilt. Für die Umsetzung der rahmenvertraglichen Leistungspflichten vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

§ 1 Gegenstände der Rahmenvereinbarung

(1) Gegenstände der Rahmenvereinbarung sind Einsatzshirts Winter entsprechend der Technischen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1 des offenen Verfahrens zum Zeichen ZA 4.2/1002047075/Cle.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen nach § 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu den nachstehenden Bedingungen zu erbringen.

(3) Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Bestellung besteht nicht; Mindestbestellmengen werden nicht vereinbart.

§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung

(1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind:

(a) die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung,

(b) die Anforderungen aus der Technischen Lieferbedingungen des offenen Verfahrens zum Zeichen ZA 4.2/1002047075/Cle inklusive Anlagen,

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(c) die Antworten auf etwaige Bieterfragen im Verfahren ZA 4.2/1002047075/Cle,

(d) das Angebot des Auftragnehmers vom […] inklusive des Preisblatts zum Ausschreibungsverfahren ZA 4.2/1002047075/Cle,

(e) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB-NRW) (Formular 512 EU),

(f) die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (BVB TVgG NRW) (Formular 513 EU),

(g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gültigen Fassung und

(h) die Regelungen des BGB.

(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entspricht, vorbehaltlich zwingend anzuwendender, gesetzlicher Vorschriften die vorgenannte Reihenfolge der Rangfolge der Bestimmungen.

(3) Allgemeine Vertrags-, Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung auf diese Rahmenvereinbarung. Dies gilt auch, wenn auf diese in dem Angebot des Auftragnehmers, in Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Dokumenten des Auftragnehmers ausdrücklich Bezug genommen werden sollte.

§ 3 Beschaffenheit der Einsatzshirts Winter

(1) Zur vereinbarten Beschaffenheit der zu liefernden Einsatzshirts Winter gehört insbesondere, dass diese den in den Anforderungen der Technischen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1 zusammengefassten technischen und qualitativen Vorgaben des Auftraggebers sowie den etwaigen Antworten auf die aus Bieterfragen resultierenden Anforderungen genügen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung auf dessen Anfordern unverzüglich produktbegleitende Unterlagen zu den Einsatzshirts Winter (wie z.B. Produktdatenblätter) zur Verfügung zu stellen.

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(3) Alle Zutaten zur Herstellung der Gegenstände dieser Rahmenvereinbarung sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beschaffen.

(4) Der Auftraggeber behält sich zusätzlich vor, während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung ein Qualitätsprüfzertifikat von einem öffentlichen Prüfinstitut mit Angabe von Soll- und Ist-Werten zu verlangen.

(5) Die Qualitätsprüfzertifikate müssen eindeutig der jeweiligen Ziffer aus der Technischen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1 und dem jeweiligen Produkt zuzuordnen sein und dürfen nicht älter als zwei Jahre zum Zeitpunkt der Anforderung des Qualitätsprüfzertifikates sein. Die Qualitätsprüfzertifikate müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

(6) Bestehen berechtigte Zweifel an der Qualität des zu liefernden Produktes, kann von dem Auftraggeber eine Prüfung durch ein öffentliches Prüfinstitut eingeleitet werden. Sind die geforderten Werte nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt worden, trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Prüfung. Dies gilt bereits, wenn auch nur ein Ist-Wert nicht den Soll-Werten entspricht. Im Übrigen sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

§ 4 Erstellung von Vorproduktionsmustern vor Abruf

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach der Zuschlagserteilung, im Vorfeld des ersten Abrufes aus dieser Rahmenvereinbarung nach § 5 dieser Rahmenvereinbarung, zwei Vorproduktionsmuster der Einsatzshirts Winter zur Freigabe vorzulegen. Die Vorlageverpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auf folgende Artikel:

• Ein (1) Stück Einsatzshirt Winter Herren, Größe 102, entsprechend der Technischen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1 • Ein (1) Stück Einsatzshirt Winter Damen, Größe 42, entsprechend der Technischen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1

(2) Die durch den Auftragnehmer vorgelegten Vorproduktionsmuster sind deutlich als Vorproduktionsmuster zu kennzeichnen und unter Angabe der Vergabenummer ZA 4.2/1002047075/Cle an folgende Lieferanschrift zu übersenden:

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW, Teildezernat 32.3 „Bekleidungsmanagement“, Schifferstraße 10, 47059 Duisburg

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(3) Mit der Vorstellung der VP-Muster ist ein Prüfbericht für die Dimensionsstabilität gemäß Ziffer 3 der TLP 1334 vorzulegen.

(4) Sobald der Auftraggeber die unter § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung bezeichneten Vorproduktionsmuster freigibt, darf der Auftragnehmer eventuell erfolgende Abrufe des Auftraggebers bedienen.

(5) Die Freigabe der unter § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung bezeichneten Vorproduktionsmuster durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von der Einhaltung der rahmenvertraglich vereinbarten Verpflichtungen hinsichtlich der Gegenstände dieser Rahmenvereinbarung.

(6) Hinderungsgründe bei der Durchführung des Auftrags, gleich welcher Art, sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform durch den Auftragnehmer anzuzeigen.

(7) Sollten die vorgenannten Anforderungen trotz zweimaliger erfolgloser Fristsetzung des Auftraggebers von je 14 Tagen zur Nachreichung nicht erfüllt werden, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht von dieser Rahmenvereinbarung zu. Der Rücktritt ist vom Auftraggeber binnen einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu erklären.

(8) Sollte der Auftragnehmer die unter § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung bezeichneten Vorproduktionsmuster mangelhaft anliefern, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine 14-tägige Frist zur erneuten Vorlage der mangelfreien Vorproduktionsmuster.

(9) Liefert der Auftragnehmer die unter § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung bezeichneten Vorproduktionsmuster zweimal mangelhaft ab, ist der Auftraggeber ohne weitere Fristsetzung zur Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt. In diesem Fall ist der Auftraggeber ebenfalls berechtigt, von der gesamten Rahmenvereinbarung zurückzutreten. Der Rücktritt ist in diesem Fall schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer binnen einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis zu erklären.

§ 5 Auftragserteilung

(1) Die Lieferpflicht aus dieser Rahmenvereinbarung wird, nach Freigabe der Vorproduktionsmuster (gemäß § 4 dieser Rahmenvereinbarung), durch die Erteilung von Einzelaufträgen begründet („Abrufe“). Abrufberechtigt ist der Auftraggeber (LZPD NRW).

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(2) Die Abrufe werden unter Angabe der genauen Liefermenge nach Bedarf schriftlich durch den Auftraggeber erteilt. Der Auftragnehmer ist im Rahmen des jeweiligen Abrufs verpflichtet, eine EU-Konformitätserklärung beizubringen.

(3) Der Abruf ist innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab dem Zugang des Einzelabrufs beim Auftragnehmer von diesem schriftlich zu bestätigen. Als Bestätigung gilt auch die Lieferung in dieser Frist. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Abruf zurücktreten.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Tag der Laufzeit aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufen. Für Abrufe, deren Bestelldatum innerhalb und deren Lieferdatum außerhalb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung liegt, gelten somit die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung.

(5) Sollte es zu einer Überproduktion der Gegenstände dieser Rahmenvereinbarung durch den Auftragnehmer kommen, ist diese Überproduktion dem Auftraggeber anzubieten. In keinem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Überproduktion abzunehmen.

(6) Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach ggf. erfolgter Freigabe des Vorproduktionsmusters nach § 4 dieser Rahmenvereinbarung relevante Änderungen hinsichtlich der Konformitätserklärung unaufgefordert an den Auftraggeber zu berichten

§ 6 Lieferung

(1) Die Lieferfrist nach dem Preisblatt beginnt ab dem Zugang des Abrufschreibens beim Auftragnehmer. Die Lieferzeit darf bei allen Liefermengen höchstens 30 Wochen ab Bestelldatum betragen; die genauen einzuhaltenden Lieferfristen sind dem Preisblatt zu entnehmen.

(2) Für alle Abrufe aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung sind die vom Auftragnehmer in dem Preisblatt angegebenen Lieferzeiten verbindlich.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Abruf zurücktreten.

(4) Überschreitet der Auftragnehmer mehrfach Lieferzeiten erheblich, so ist der Auftraggeber für die gesamte verbleibende Laufzeit dieser

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Rahmenvereinbarung berechtigt, den von einer verzögerten Leistungserbringung betroffenen Bedarf bei einem Dritten zu beauftragen.

(5) Das Recht des Auftraggebers, Lieferung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

(6) Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung der Einsatzshirts Winter auf die Abrufe des Auftraggebers gehört auch die Anlieferung der Einsatzshirts Winter DDP (Delivered Duty Paid) / frei an die Verwendungsstelle:

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Polizeibekleidungscenter Nordrhein-Westfalen In den Hummelknäppen 10b 44534 Lünen

(7) Die Verwendungsstelle ist auch Erfüllungsort dieser Rahmenvereinbarung.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Lieferungen der Abrufe von Einsatzshirts Winter per E-Mail an die E-Mail-Adressen PBCNRW.LZPD@polizei.nrw.de und 32.3TD.lzpd@polizei.nrw.de mit dem Polizeibekleidungscenter NRW (PBC) zwei Wochen (14 Kalendertage im Voraus) vor der Lieferung des Abrufs der Einsatzshirts Winter abzustimmen. Das PBC wird dem Auftragnehmer den final abgestimmten Anliefertermin umgehend in Textform bestätigen. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber dazu umgehend nach Zuschlagserteilung eine E-Mail-Adresse.

(9) Als Warenbegleitpapier verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeder Lieferung einen Lieferschein beizufügen. Die Lieferscheine müssen folgende Angaben enthalten:

Artikelname (wie im Auftrag angegeben) Artikelnummer Auftragnehmer Auftragsnummer Herstellungsjahr Datum des Lieferscheins Lieferscheinnummer Detaillierte Auflistung nach Artikeln, Größen und Mengen Gesamtmenge

§ 7 Zahlung

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(1) Die Rechnung wird an den Auftraggeber gerichtet. Die zur Zeit der Lieferung gültige Umsatzsteuer wird gesondert auf der Rechnung aufgeführt. Rechnungen sind versehen mit der Anschrift Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW, SG ZA 4.1, Schifferstraße 10, 47059 Duisburg zu senden. In digitaler Form ist die Rechnung an die E-Mailadresse SGZA41Rechnungen.LZPD@polizei.nrw.de zu richten.

(2) Für die Rechnungsstellung sind die zum Zeitpunkt des Abrufs gültigen Preise maßgeblich. Hiervon abweichend sind die am Tag der Anlieferung am Anlieferungsort gültigen Preise maßgeblich, sofern sie unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 aufgeführten Regelungen unter den zum Zeitpunkt des Abrufs geltenden liegen.

(3) Die Vergütung wird mit der Freigabe der Lieferung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt netto auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu zahlen. Für den Zahlungszeitpunkt ist der Zugang des Überweisungsauftrags beim in der jeweiligen Rechnung genannten Kreditinstitut maßgeblich. Erfolgt die Zahlung der Vergütung innerhalb von 21 Tagen nach Fälligkeit, gewährt der Auftragnehmer (…) % Skonto auf den jeweiligen Rechnungsbetrag.

(4) Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Güteprüfung gemäß § 15 dieser Rahmenvereinbarung Mängel fest und übt ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht aus, bleibt das Skonto für den einbehaltenen Betrag erhalten. Die Frist für den Skontoabzug beginnt für diesen Betrag erst mit der Abnahme der nachgebesserten Leistung oder Ersatzleistung durch den Auftraggeber im Rahmen einer erneuten Güteprüfung. Ein fristgerechter Skontoabzug steht dem Auftraggeber auch zu, wenn eine tatsächlich fällige Gegenforderung aufgerechnet wird.

§ 8 Lieferverzug, Vertragsstrafe

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Lieferung der Einsatzshirts Winter die festgelegten Lieferzeiten einzuhalten (vgl. § 6).

(2) Können die vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer der abrufenden Stelle diese Tatsache und die Gründe unverzüglich, spätestens drei Werktage vor Ablauf der vereinbarten Frist, mitzuteilen.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, so kann die abrufende Stelle nach Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist vom Abruf zurücktreten.

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Überschreitet der Auftragnehmer bezüglich des gleichen Liefergegenstandes drei Mal bei der gleichen abrufenden Stelle oder in Summe fünf Mal bei unterschiedlichen abrufenden Stellen Liefertermine erheblich, so ist der Auftraggeber für die gesamte verbleibende Laufzeit dieses Vertrages zusätzlich berechtigt, den von der verzögerten Leistungserbringung betroffenen Bedarf bei einem Dritten zu beauftragen.

(4) Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen verwirkt der Auftragnehmer ohne vorherige Mahnung und ohne Nachweis eines Schadens durch den Auftraggeber je Verzug von einer Woche 0,5% des vereinbarten Nettopreises für die abgerufene, aber nicht fristgerecht erbrachte Leistung bis zum Höchstbetrag von 5,0% des vereinbarten Nettopreises. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen und insbesondere gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für andere Leistungen aufrechnen.

(5) Eine Vertragsstrafe ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeiten nicht zu vertreten hat.

(6) Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzögerung sowie das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

(7) Das Recht der abrufenden Stelle, Lieferung zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 9 Preise und Preisanpassungen

(1) Für die Vergütung des Auftragnehmers für die von ihm erbrachten Leistungen gelten die im Preisblatt festgelegten Preise für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung (vgl. § 16 dieser Rahmenvereinbarung) als Festpreise unter Maßgabe der nachfolgenden Ausnahmen:

(2) Eine Anpassung der Preise kann nach den folgenden Grundsätzen erfolgen:

(a) Eine Anpassung der Preise des Rahmenvereinbarungsgegenstandes kann erfolgen, sofern sich die der Preiskalkulation des Auftragnehmers zugrunde liegenden Kosten für Leistungen, die vom Auftragnehmer ab dem 12. Monat nach dem Zuschlag zu erbringen sind, ändern. In diesem Fall können Auftragnehmer und Auftraggeber nach Maßgabe der Seite: 11 von 23 Stand: 08.09.2026

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nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich einen Anspruch auf Preisanpassung haben:

i. Sofern sich die Kosten für die Leistung des Auftragnehmers aufgrund von Steigerungen der Nettopreise für Material, für Energie und/oder Frachttarifpreise (nachfolgend zusammen „Herstellungskosten“ genannt) um mehr als 5% gegenüber den der Preiskalkulation zugrunde gelegten Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erhöhen, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Preisanpassung der bezuschlagten Nettopreise verlangen. Dabei besteht zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Einigkeit, dass jeweils nur die Hälfte einer Kostensteigerung bei der Preisanpassung berücksichtigt wird und der Auftragnehmer im Übrigen das Risiko der Kostensteigerung trägt (Selbstbeteiligungsklausel).

ii. Der Anspruch auf Preisanpassung ist – auch im Fall der Vertragsverlängerung und wiederholter Preisanpassungsbegehren – insgesamt auf maximal 50% der im Preisblatt ursprünglich bezuschlagten Nettopreise beschränkt. Etwaige Steigerungen der Herstellungskosten unterhalb von 5% (Bagatellschwelle) berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Preisanpassung.

iii. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Des Weiteren gilt die Preisanpassung nur für den Teil der Leistung des Auftragnehmers, der durch die Änderung der Herstellungskosten betroffen ist.

iv. Der Auftragnehmer hat das Preisanpassungsbegehren unter Offenlegung seiner ursprünglichen Preiskalkulation schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen und zu begründen. Er ist darlegungs- und beweispflichtig für die relevante Erhöhung seiner Herstellungskosten.

v. Die Preisanpassung gilt, sofern sie berechtigt ist, frühestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs eines schriftlichen Preisanpassungsbegehrens für die dann noch ausstehenden Leistungen des Auftragnehmers. Etwaige Abrufe, die vor dem Preisanpassungsbegehren getätigt wurden, deren Lieferung aber

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erst nach der Preisanpassungsprüfung erfolgt, unterliegen den vorherigen nicht angepassten Preisen.

(3) Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Preisermäßigung, wenn und soweit sich die Herstellungskosten i.S.v. § 9 Abs. 2 (a) i. dieser Rahmenvereinbarung um mehr als 5% gegenüber den Herstellungskosten für den Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt der Auftragserteilung reduzieren und diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Auftraggeber hat zum Zweck der Prüfung eines Preisanpassungsanspruches Anspruch auf Auskunft und Offenlegung der ursprünglichen Preiskalkulation des Auftragnehmers.

(4) Der Anspruch des Auftraggebers auf Kostensenkung beträgt die Hälfte der ermittelten Kostensenkung. Etwaige Kostensenkungen unterhalb von 5% berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Preisanpassung.

(5) Die Möglichkeit der Geltendmachung einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 10 Technische Weiterentwicklungen

(1) Bis zum Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig unaufgefordert jede technische Veränderung der Einsatzshirts Winter schriftlich anzuzeigen und entsprechende Nachfolgeleistungen anzubieten, die keine qualitativen Einschränkungen enthalten und auch im Übrigen nicht unwirtschaftlicher sind als die bis dahin erbrachte Leistungen.

(2) Insoweit der Auftraggeber die technische Änderung ablehnt, hat seitens des Auftragnehmers im Abruffall weiterhin die Lieferung der in § 1 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Gegenstände zu erfolgen.

(3) Insoweit der Auftraggeber der Lieferung des in § 1 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Gegenstandes mit den angebotenen technischen Änderungen (ggf. nach einer Testung) schriftlich zustimmt, hat bei allen auf die Zustimmung folgenden Abrufen seitens des Auftragnehmers die Lieferung des modifizierten Rahmenvereinbarungsgegenstandes zu erfolgen.

(4) Sämtliche Änderungen, die der Auftragnehmer während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung einführen will, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.

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(5) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate vor Abkündigung eines Herstellers mit, sofern der Gegenstand der Rahmenvereinbarung während ihrer Laufzeit von einem Hersteller abgekündigt wurde. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber spätestens sechs Monate vor einem durch diesen geplanten Austausch über den Umstand. Im Falle einer Abkündigung durch einen Hersteller ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber einen kostenfreien Produktwechsel zu einem Ersatz- oder Nachfolgemodell anzubieten, welches den Anforderungen von § 10 Abs. 1 bis 4 dieser Rahmenvereinbarung entspricht.

§ 11 Gewährleistung, Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet für eine ordnungsgemäße Leistungsausführung. Insbesondere sind die technischen, qualitativen und sonstigen Vorgaben der Technischen Lieferbedingungen bei der Leistungsausführung einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung und Lieferung von vollumfänglich benutzungsbereiten Einsatzshirts Winter. Insbesondere gilt:

(a) Der Auftragnehmer garantiert im Wege einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB, dass die von ihm auf Abruf zu liefernden Rahmenvereinbarungsgegenstände die in der Technischen Lieferbedingungen vorausgesetzten Vorgaben einschließlich der dort ggf. in Bezug genommenen DIN-, ISO-, EN- und sonstigen Normen und Vorschriften erfüllen, der dort genannten Materialzusammensetzung entsprechen und die dort ggf. genannten Grenzwerte einhalten.

(b) Soweit die abgerufenen Einsatzshirts Winter die vom Auftragnehmer garantierten Umstände und Eigenschaften nicht aufweisen und einhalten sollten, ist der Auftraggeber berechtigt, im Einzelfall nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Vertragsstrafe festzusetzen. Weitere Rechte und Ansprüche des Auftraggebers nach dieser Rahmenvereinbarung sowie gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige weitere Verpflichtungen des Auftragnehmers angerechnet.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart wird, gelten im Übrigen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers die Regelungen in § 14 VOL/B mit den konkretisierenden und erläuternden Regelungen der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB- NRW) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gültigen Fassung (Formular 512 EU) sowie ergänzend hierzu die gesetzlichen Regelungen des BGB. Dies gilt insbesondere für sämtliche Rechte und Ansprüche des Auftraggebers auf Seite: 14 von 23 Stand: 08.09.2026

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Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Minderung und Rücktritt vom jeweiligen Abruf oder dieser Rahmenvereinbarung.

(3) Die Parteien vereinbaren die folgende Annahmeprüfung des jeweiligen Produktionsloses nach DIN ISO 2859 Teil 1:

Die Produktprüfung gemäß DIN ISO 2859 Teil 1 für Bekleidungs- Wäsche- und Ausrüstungsstücke, Schuhe und Handschuhe erfolgt nach Einfachstichprobenplan für die normale Prüfung, Prüfniveau II mit AQL 2,5 (gemäß TL BAAINBw 8305-0011 Ziffer 3.1.2.1, 8400-0001 Ziffer 3.1.2.1., 8400- 0007 Ziffer 3.1.2.1).

ErstprüfungWiederholungsprüfung
N = Losumfangn = Stichprobenumfangc = Abnahmekennzahln = Stichprobenumfangc = Abnahmekennzahl
2 bis 82020
9 bis 153030
16 bis 255050
26 bis 508080
51 bis 90130130
91 bis 150201200
151 bis 280322321
281 bis 500503502
501 bis 1.200805803
1.201 bis 3.20012571255
3.201 bis 10.000200102007
10.001 bis 35.0003151431510

(4) Sofern eine Lieferung bei der Prüfung die annehmbare Fehlerzahl überschritten hat und vom Auftraggeber zurückgewiesen worden ist, muss das Los vom Auftragnehmer aussortiert und/oder nachgearbeitet werden. Dieses Los darf vom Auftragnehmer erneut vorgestellt werden.

(5) Bei einer Anlieferung muss das erneut vorgestellte Los jedoch deutlich als bereits zurückgewiesene Ware gekennzeichnet sein und darf nicht mit anderen Losen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, vermischt werden. Ist dieses Los erneut fehlerhaft, wird es verworfen und muss vernichtet werden. Ein Nachweis über die Vernichtung ist seitens des Auftragnehmers zu führen und auf Verlangen des Auftraggebers diesem gegenüber durch Vorlage einer Dokumentation, glaubhaft zu machen.

(6) Die Annahmeprüfung des Produktionsloses nach DIN ISO 2859 Teil 1 lässt die vorerwähnten Garantien und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer unberührt.

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(7) Die Gewährleistung des Auftragnehmers bleibt von etwaigen Herstellergarantien unberührt. Dem Auftraggeber steht es frei, aus welchen Ansprüchen er im Einzelfall vorgeht.

(8) Garantie- und Gewährleistungsarbeiten sind unverzüglich durchzuführen. Werden die erforderlichen Arbeiten nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist erledigt, ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Arbeiten nach seiner Wahl von einem Dritten durchführen zu lassen.

(9) Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die von ihm, seinen leitenden Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht wurden, unbeschränkt. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(10) Ist der Auftragnehmer nach dieser Rahmenvereinbarung für einen Schaden verantwortlich, hat er den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Gründe aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich stammen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auch sämtliche Aufwendungen erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte ergeben.

§ 12 Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei der Leistungserbringung erleiden, lediglich wie folgt:

(a) Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) infolge einfacher Fahrlässigkeit des Auftraggebers beruhen, ist die Haftung des Auftraggebers für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Seite: 16 von 23 Stand: 08.09.2026

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überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer deshalb vertraut oder vertrauen darf.

(c) Im Übrigen ist die Haftung des jeweiligen Auftraggebers ausgeschlossen.

(d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Buchstaben b – c) finden auch auf die Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers und der jeweils abrufberechtigten Stellen entsprechende Anwendung.

(e) Von den vorgenannten Haftungsbegrenzungen bzw. -freistellungen (Buchstabe b – d) sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, ausgenommen. In diesem Fall richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(f) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

(2) Soweit der Auftraggeber nach den vorstehenden Regelungen begrenzt haftet bzw. von der Haftung freigestellt ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von Regressansprüchen Dritter freizustellen.

§ 13 Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Gegenstand der Rahmenvereinbarung keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen freit, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auch sämtliche Aufwendungen erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte ergeben.

(2) Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

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§ 14 Fertigungsüberwachung und Stichprobenprüfung

(1) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, sich während der Fertigung der Rahmenvereinbarungsgegenstände von der Einhaltung der technischen Anforderungen bei der Herstellerfirma zu überzeugen.

(2) Weitergehend behält sich der Auftraggeber regelmäßige Stichproben bei den gelieferten Rahmenvereinbarungsgegenständen vor.

§ 15 Gütesicherung und Prüfungsrecht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein allgemein anerkanntes Gütesicherungssystem für Qualitätsprüfungen der Einsatzshirts Winter zu unterhalten.

(2) Der Auftraggeber oder der von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich während der Fertigung der Einsatzshirts Winter – im begründeten Fall (z.B. wiederholte Lieferung mangelhafter Gegenstände der Rahmenvereinbarung oder sonstige ihm bekanntwerdenden Verstöße gegen die rahmenvertraglichen Verpflichtungen) ohne Voranmeldung – von der Einhaltung der technischen Anforderungen dieser Rahmenvereinbarung zu überzeugen.

(3) Der Auftraggeber behält sich unabhängig von begründeten Fällen das Recht vor, im Rahmen der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung, die zu liefernden Einsatzshirts Winter – nach der Technischen Lieferbedingungen – während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung – selbst oder durch Beauftragte in der Fertigungsstätte des Auftragnehmers oder an einem mit dem Auftragnehmer vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einer Güteprüfung zu unterziehen.

(4) Die Verfügbarkeit der zu liefernden Einsatzshirts Winter gemäß der Technischen Lieferbedingungen zur Güteprüfung ist dem Auftraggeber zwei Wochen im Voraus schriftlich durch den Auftragnehmer anzuzeigen.

(5) Insoweit die Güteprüfung in der Fertigungsstätte des Auftragnehmers erfolgt und die Fertigungsstätte sich nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, hat der Auftragnehmer alle dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten (Reisekosten, Tagegelder etc.) zu tragen. Eine Güteprüfung außerhalb der Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ist nur im Ausnahmefall auf Wunsch des Auftragnehmers möglich.

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(6) Während der Güteprüfung ist ein Mitarbeiter des Auftragnehmers als ständiger Ansprechpartner anwesend, insoweit erforderlich kann auf Kosten des Auftragnehmers ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

(7) Die Beauftragten des Auftraggebers sind bei ihrer Arbeit vom Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen zu unterstützen.

(8) Die für Prüfzwecke benötigten Gegenstände dieser Rahmenvereinbarung sind vom Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Laufzeit der Rahmenvereinbarung, Kündigung

(1) Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung auf das Angebot des Auftragnehmers vom (…) in Kraft und gilt von diesem Zeitpunkt an für die Dauer von zwei Jahren (Mindestlaufzeit). Eine Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung durch die Parteien erfolgt nicht.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich diese Rahmenvereinbarung jeweils um ein Jahr, jedoch insgesamt nicht öfter als zwei Mal, sofern sie nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird (vorgesehene Grundlaufzeit).

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Tag der Laufzeit aus dieser Rahmenvereinbarung zu bestellen. Für Lieferungen, deren Bestelldatum innerhalb und deren Lieferdatum außerhalb der Laufzeit liegen, gelten somit die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung.

(4) Diese Rahmenvereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf, spätestens nach Ablauf von vier Jahren sowie unabhängig von ihrer Laufzeit mit dem Erreichen der in der Präambel genannten Höchstmenge.

(5) Überschreitet im Falle einer Preiserhöhung gem. § 9 Abs. 2 die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise, ist der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist berechtigt, diese Rahmenvereinbarung für die von der Preiserhöhung betroffenen Leistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen.

(6) Dem Auftraggeber steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund insbesondere zu, sofern

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gleichzeitig auch die Voraussetzungen gemäß § 314 BGB für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gegeben sind, in folgenden Fällen:

(a) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen § 17 dieser Rahmenvereinbarung,

(b) eine Verletzung der Verpflichtung zu Geheimhaltung und Datenschutz durch den Auftragnehmer nach § 19 dieser Rahmenvereinbarung oder

(c) der wiederholte schuldhafte Verstoß des Auftragnehmers gegen ihm obliegende Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Auftraggebers.

§ 17 Sitz, Produktionsstandorte und Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er seinen Sitz ausschließlich in einem Staat hat, der

(a) Mitglied der Europäischen Union,

(b) Mitglied der Europäischen Freihandelszone (EFTA),

(c) Mitglied der NATO ist oder

(d) mit dem ein Abkommen der Europäischen Union über den wechselseitigen Marktzugang besteht, dass die Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich umfasst (derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien).

Dasselbe gilt für alle Mitglieder einer Bewerber- und Bietergemeinschaft im Rahmen der Zuschlagserteilung.

(2) Die Herstellung des Auftragsgegenstandes darf ausschließlich auf dem Gebiet der in Absatz 1 genannten Staaten erfolgen. Rohstoffe, Standardmaterialien und handelsübliche Vorprodukte sind hiervon ausgeschlossen. Die vorgesehenen Produktionsstandorte sind durch den Auftragnehmer vollständig und zutreffend im Formular „Produktionsstandorte“ (Anlage 1)

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anzugeben. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Gegenstände dieser Rahmenvereinbarung selbst herzustellen.

(4) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer nur einsetzen, wenn diese ebenfalls ihren Sitz ausschließlich in den in Absatz 1 genannten Staaten haben.

(5) Dasselbe gilt für eignungsverleihende Unternehmen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV, §§ 26, 27 VSVgV einsetzt.

(6) Die in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer jedem Zulieferer und/oder Unterauftragnehmer aufzuerlegen, dessen er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Zulieferers und/oder Unterauftragnehmers überprüft und keine Beanstandungen festgestellt hat. Der Auftragnehmer steht für etwaige Nicht- oder Schlechtleistungen der Zulieferer und/oder Unterauftragnehmer wie für eigene Nicht- oder Schlechtleistungen ein ebenso wie für sonstige Pflichtverletzungen des Zulieferers und/oder Unterauftragnehmers. Die Einschaltung von Zulieferern und/oder Unterauftragnehmern befreit den Auftragnehmer nicht von der Erfüllung der ihm obliegenden Liefer- und Leistungspflichten.

(7) Für etwaige Unterauftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers auch nach Zuschlagserteilung das Formular 533a EU (Nachweis Unterauftragnehmer) durch den Auftragnehmer nachzureichen.

§ 18 Verpackung und Gefahrübergang

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einsatzshirts Winter verpackungssparend, das heißt nur mit der unbedingt erforderlichen Um- und Transportverpackung, anzuliefern. Der Auftragnehmer hat die Einsatzshirts Winter nach den Regelungen der Technischen Lieferbedingungen, sowie unter Beachtung etwaiger Antworten auf Bieterfragen und im Übrigen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verpacken.

(2) Weitergehend verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Um- und Transportverpackung gemäß Verpackungsverordnung zurückzunehmen.

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(3) Der Auftragnehmer beachtet im Hinblick auf die Aufmachung der Lieferungen, dass bei den jeweiligen Lieferanschriften keine Entladevorrichtungen wie z.B. Gabelstapler o.Ä. vorhanden sind.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung des Gegenstandes dieser Rahmenvereinbarung geht mit der Übergabe des vom Auftraggeber abgerufenen Gegenstandes dieser Rahmenvereinbarung am Erfüllungsort an den Auftraggeber auf diesen über.

§ 19 Elektronische Katalogdaten

(1) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers zum einen ein sogenanntes Katalog Template als Excel-Tabelle auszufüllen und ihm zuzuleiten. Darin aufzunehmen sind alle für ein elektronisches Katalogsystem wichtigen Daten, z.B. eClass, Vertragsnummer, Lieferantenname, Preise, Incoterms, etc..

(2) Zum anderen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers diesem eine sogenannte Suppliermap zur Verfügung zu stellen, worin die Stammdaten des Auftragnehmers und dessen Ansprechpartner für die technische Anbindung des Systems an einen elektronischen Marktplatz aufzuführen sind.

(3) Änderungen im Katalog sind als elektronische Dateien mit einem Vorlauf von 12 Wochen an den Auftraggeber zu senden.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers abgetreten werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(2) Diese Rahmenvereinbarung und ihre Anlagen enthalten alle Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf den Gegenstand der Rahmenvereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Ergänzungen, Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen in Bezug auf den Gegenstand der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung ist Duisburg, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Es gilt das Seite: 22 von 23 Stand: 08.09.2026

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Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf als vereinbart.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Rahmenvereinbarung.

Anlagen:

Anlage 1: Formular Produktionsstandorte

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