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Lieferung permanent flammhemmender Einsatzshirts für den Winter

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 17:15 (Europe/Berlin)

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Hinweise zum Offenen Verfahren

Einsatzshirts Winter für die Polizei NRW Vergabe-Nr.: ZA 4.2/1002047075/Cle

Hinweise zum

Offenen Verfahren

Rahmenvereinbarung Einsatzshirts Winter

ZA 4.2/1002047075/Cle

Abschluss einer Rahmenvereinbarung

über die Lieferung von Einsatzshirts Winter

für die Polizei NRW

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Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 3 1.1 Auftraggeber 3 1.2 Gegenstand des Offenen Verfahrens 3 1.2.1 Kurzbeschreibung 3 1.2.2 Mengengerüste 3 2 Angebotsbedingungen 3 2.1 Regelungen und Bestimmungen 3 2.1.1 Anfragen 3 2.1.2 Informationspflicht des Bieters 3 2.1.3 Angebotseinreichung 4 2.1.3.1 Elektronisches Angebot 4 2.1.3.2 Angebotsmuster 4 2.1.4 Fristen 5 2.1.4.1 Angebotsfrist 5 2.1.4.2 Zuschlagsfrist 5 2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen 5 2.3 Haupt-, Alternativ- und Nebenangebote 5 2.4 Erstattung von Angebotskosten 5 2.5 Erklärungen und sonstige Unterlagen 5 2.6 Nachforderung 5 2.7 Lieferzeiten 5 2.8 Ausschlusskriterien 6 2.9 Wettbewerbsregisterauszug 6 3 Vertragsbedingungen 6 3.1 Vertragsbedingungen 6 3.2 Rahmenvereinbarung 6 4 Angebotsprüfung 6 4.1 Formale Prüfung 7 4.2 Eignungsprüfung 7 4.3 Prüfung der Angemessenheit der Preise 7 4.4 Wirtschaftlichkeitsprüfung 7 4.5 Be- und Auswertung der Angebote, Zuschlagskriterien 8 4.5.1 Leistungsbewertung (70 %) 8 4.5.2 Preisbewertung (30 %) 9 4.5.3 Gesamtpunktzahl 10

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1 Einführung 1.1 Auftraggeber Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Behördenleiter des LZPD NRW

1.2 Gegenstand des Offenen Verfahrens 1.2.1 Kurzbeschreibung Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von perma- nent flammhemmenden Einsatzshirts Winter für die Einsatzkräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. An die Bekleidungen werden besondere Anforderungen gestellt. Daher muss die Bekleidung den Technischen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1 der Polizei des Landes NRW, die Bestandteil dieser Aus- schreibungsunterlagen sind, erfüllen. Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei (2) Jahren. Darüber hinaus verlängert sich die Lauf- zeit der Rahmenvereinbarung automatisch zweimal um jeweils ein (1) weiteres Jahr, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier (4) Jahren.

1.2.2 Mengengerüste Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C – 23/20 – ist der Auftraggeber zur Sicherung der Trans- parenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 15.000 Stück Einsatzshirts Winter besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarungen wird auf 18.000 Stück beziffert. Die Rahmenvereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher ein- tritt, mit dem Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kündigungsrechts durch den Auftraggeber, oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Erreichen der Höchstmenge.

2 Angebotsbedingungen 2.1 Regelungen und Bestimmungen Vorrangig zu den als Anlage beiliegenden Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW (Formular 511 EU) gilt Folgendes.

2.1.1 Anfragen Anfragen sind bis spätestens Freitag, 30.10.2026, 12:00 Uhr ausschließlich in elektronischer Form über die Kommunikationsfunktion des entsprechenden Projektraums des Vergabemarktplatzes des Landes NRW (www.evergabe.nrw.de) zu stellen. Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.

2.1.2 Informationspflicht des Bieters Die Bieter haben sich unmittelbar nach Erhalt der Vergabeunterlagen von deren Vollständigkeit zu überzeugen. Sind die Vergabeunterlagen unvollständig oder enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Ungenauigkeiten oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter die ausschreibende Stelle unverzüglich über die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes NRW oder in sonstiger schriftlicher Form darauf hin- zuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat.

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Die Fragen und Antworten werden in anonymisierter Form über die Kommunikationsfunktion des Vergabemarkt- platzes NRW allen Bietern zur Verfügung gestellt, soweit der gebotene Schutz der Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse eines Bieters dem nicht ausnahmsweise entgegensteht. Unternehmen, die ein Angebot abgeben wollen, sind verpflichtet, die Kommunikationsfunktion des entsprechen- den Projektraums des Vergabemarktplatzes NRW regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob Angaben zur Än- derung oder Konkretisierung der Vergabeunterlagen veröffentlicht worden sind. Ein Angebot kann nur berück- sichtigt werden, wenn der Bieter alle veröffentlichten Angaben in seinem Angebot berücksichtigt hat. Die Bieter werden durch den Vergabemarktplatz NRW automatisch über das Vorliegen neuer Nachrichten infor- miert. Die Antworten des Auftraggebers auf die Fragen sind zwingend bei der Angebotserstellung zu berücksich- tigen und werden, da sie die Vergabeunterlagen konkretisieren bzw. ändern können, Vertragsbestandteil.

2.1.3 Angebotseinreichung

2.1.3.1 Elektronisches Angebot Hinsichtlich der Einreichung eines elektronischen Angebotes über den Vergabemarktplatz NRW (www.evergabe.nrw.de) wird auf die als Anlage beigefügten „Hinweise zur Form der Einreichung von Interes- sensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten“ verwiesen (Formular 312/322 EU).

2.1.3.2 Angebotsmuster Im Rahmen der Angebotsabgabe sind folgende Angebotsmuster unter Einhaltung der Technischen Lieferbedin- gungen einzusenden.

• Ein (1) Stück Einsatzshirt Winter für Herren in der Größe 102, entsprechend der Technischen Liefer- bedingungen TLP 1334 Ausgabe 1 • Ein (1) Stück Einsatzshirt Winter für Damen in der Größe 42, entsprechend der Technischen Lieferbe- dingungen TLP 1334 Ausgabe 1

Die Angebotsmuster sind, unter Angabe der Vergabenummer ZA 4.2/1002047075/Cle mit separater Post, recht- zeitig vor Ablauf der Angebotsfrist an die folgende Adresse einzureichen:

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen ANGEBOTSSAMMELSTELLE Schifferstraße 10 47059 Duisburg

Auf der Muster Umverpackung ist der im Projektraum des vorliegenden Vergabeverfahrens auf dem Vergabe- marktplatz NRW im Bereich „Dokumente“ in der Rubrik „Sonstiges“ zur Verfügung gestellte Musterkennzettel (Formular 323 EU) anzubringen. Die Muster sind in jedem Fall vom Bieter in der Art zu kennzeichnen, dass unzweifelhaft ist, zu welchem elektronischen Angebot die Muster abgegeben wurden. Hinweis: Maßgebend ist das Datum des Eingangsstempels. Bei Postbeförderung trägt der Bieter das Risiko des rechtzeitigen Zugangs. Es kann nur das Angebotsmuster, dessen verspäteter Eingang nachweislich durch Um- stände verursacht ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind, berücksichtigt werden.

Alle zur Fertigung der Angebotsmuster erforderlichen Materialien hat der Bieter in eigener Verantwortung und auf eigenen Kosten beizustellen.

Die Angebotsmuster werden zur Durchführung der technischen Sichtung benötigt.

Im Rahmen der Angebotswertung werden die eingereichten Angebotsmuster einer fachtechnischen und ggf. zerstörenden Prüfung unterzogen!

Die Bieter werden explizit darauf hingewiesen, dass insoweit auf ihr Angebot der Zuschlag erteilt wird, die als Angebotsmuster eingereichten Artikel ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des LZPD NRW überge- hen. Außerdem werden die Bieter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit auf ihr Angebot nicht der Zuschlag erteilt wird, ihre als Angebotsmuster eingereichten Artikel insofern nach Ablauf der Zuschlags- und

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Bindefrist ihrerseits nicht ausdrücklich deren Rückgabe gefordert wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des LZPD NRW übergehen.

Der Bieter sichert zu, dass im Beauftragungsfall, außer im Falle einer durch den Auftraggeber genehmigten Modifikation aufgrund technischer Änderungen, alle aus der Rahmenvereinbarung abgerufenen und gelieferten Artikel in jeder Hinsicht den Artikeln entsprechen werden, welche im Zuge des vorliegenden Vergabeverfahrens als Angebotsmuster eingereicht worden sind.

2.1.4 Fristen

2.1.4.1 Angebotsfrist Das Angebot muss bis Mittwoch, 18.11.2026, 12:00 Uhr (siehe auch Formular 321 EU) elektronisch auf dem Vergabemarktplatz NRW eingegangen sein. Die Angebotsmuster müssen bis zum oben genannten Datum bei der Angebotssammelstelle eingegangen sein. (vergl. 2.1.3.2 Angebotsmuster).

2.1.4.2 Zuschlagsfrist Die Entscheidung über den Zuschlag wird bis Mittwoch, 30.12.2026, 23:59 Uhr (siehe auch Formular 321 EU) erfolgen.

Hinweis: Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist).

Die Änderung der terminlichen Vorgaben behält sich der Auftraggeber vor.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seitens des Bieters ist darauf zu achten, dass alle eingereichten Angebotsunterlagen frei von seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Dies gilt auch für die Rückseiten der eingereichten Unterlagen. Enthalten die Ange- botsunterlagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters oder etwaige Verweise auf diese, führt dies keinesfalls zu deren Geltung: Jegliche Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil (Abwehrklausel des Auftraggebers nach BGH, Urt. V. 18.06.2019, Az X ZR 86/17).

2.3 Haupt-, Alternativ- und Nebenangebote Es ist nur ein Hauptangebot zugelassen. Alternativ- und Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2.4 Erstattung von Angebotskosten Die Kosten, die dem Bieter im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung des Angebotes entstehen, gehen zu Lasten des Bieters und werden nicht vom LZPD NRW erstattet.

2.5 Erklärungen und sonstige Unterlagen Dem Angebot sind die im Formular 325 EU aufgeführten Unterlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist beizufügen.

2.6 Nachforderung Der Auftraggeber behält sich gemäß § 56 Abs. 2 VgV das Recht vor, die laut Ziffer 2.5 beizubringenden Unterlagen, die nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgelegt worden sind, insoweit in den Unterlagen selbst oder an anderer Stelle nichts Gegenteiliges geregelt ist, nachzufordern. Das Gleichbehandlungsgebot wird vom Auftraggeber ge- wahrt. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch auf die Nachforderung. Weitergehend behält sich der Auftraggeber das Recht vor, insofern einzelne Unterlagen unvollständig oder miss- verständlich sind, die Bieter - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - aufzufordern, ihre Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bieter haben jedoch auch auf diese Nachforderung keinen Anspruch.

2.7 Lieferzeiten Im Preisblatt sind in den dafür vorgesehenen Feldern die Lieferzeiten für in Frage kommende Abrufmengen ver- bindlich anzugeben. Die Höchstfrist für alle Abrufe beträgt jeweils 30 Wochen. Es können nur die Angebote der

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Bieter berücksichtigt werden, welche dazu in der Lage sind, die genannten Lieferfristen einzuhalten. Im Falle wie- derholter Lieferterminüberschreitungen behält der Auftraggeber sich u. a. vor, den Ausschluss des entsprechenden Auftragnehmers von zukünftigen Vergabeverfahren aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit zu überprüfen. Lieferter- minüberschreitungen können auch eine vorzeitige Beendigung der geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Folge haben.

2.8 Ausschlusskriterien Neben den in der VGV geltenden Ausschlussgründen, werden Angebote nach folgenden Kriterien ausgeschlossen: ▪ wenn ein Angebot - spätestens auch nach einer etwaigen Nachforderung gemäß Ziffer 2.6 - nicht alle im For- mular 325 EU aufgeführten Unterlagen in der jeweils geforderten Form und Vollständigkeit aufweist, ▪ wenn das geforderte Angebotsmuster nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingereicht wird, ▪ wenn bereits eine Anforderung der Technischen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1 nicht erfüllt wird, ▪ wenn Unterlagen und Angebotsmuster nicht eindeutig dem Angebot zugeordnet werden können und jeweils zwischen dem Angebotsmuster und den geforderten Nachweisen Widersprüche bestehen, ▪ wenn die Lieferfrist gemäß Ziffer 2.7 nicht eingehalten werden kann, ▪ wenn die Angabe des Produktionsstandortes im Formular „Produktionsstandort“ nicht den Anforderungen ge- mäß § 17 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung entspricht.

2.9 Wettbewerbsregisterauszug Der Auftraggeber fordert für das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 WRegG an. Der Auftraggeber behält sich bei entsprechenden Eintragungen vor, das betroffene Unternehmen nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften von der Teil- nahme an dem Vergabeverfahren auszuschließen.

3 Vertragsbedingungen 3.1 Vertragsbedingungen Es gelten die unter der Rubrik „Vertragsbedingungen“ auf dem Vergabemarktplatz NRW zur Verfügung gestellten Vertragsbedingungen.

3.2 Rahmenvereinbarung Die unter der Rubrik „Vertragsbedingungen“ auf dem Vergabemarktplatz NRW zur Verfügung gestellte Rahmen- vereinbarung tritt mit der Erteilung des Zuschlags durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer rechtsverbindlich in Kraft. Seitens des Bieters muss das Muster der Rahmenvereinbarung daher nicht ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit dem Angebot vorgelegt werden. Aus deklaratorischen Gründen wird das zur Verfügung gestellte Rahmenvereinbarungsexemplar um die aus dem Angebot des jeweiligen Auftragnehmers zu entnehmenden An- gaben ergänzt. Eine Unterzeichnung ist für das rechtsverbindliche Zustandekommen der Rahmenvereinbarung nicht entscheidend.

4 Angebotsprüfung Die Prüfung von Angeboten nach der Angebotsöffnung erfolgt auf Grundlage der VgV in den vier folgenden Wer- tungsstufen:

▪ Formale Prüfung ▪ Eignungsprüfung ▪ Prüfung der Angemessenheit der Preise ▪ Wirtschaftlichkeitsprüfung

Jede einzelne Wertungsstufe ist sachlich-inhaltlich für sich abgeschlossen. Keine der Stufen wird mit einer anderen vermischt. Auf einer vorhergehenden Wertungsstufe auszuschließende Angebote werden daher in den weiteren Stu-

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fen im Ergebnis nicht mehr berücksichtigt. Die Organisation der Prüfungsabläufe und ein hierbei gebotenes arbeits- teiliges Vorgehen kann es erforderlich machen, dass mit der Prüfung der Angebote auf einer nachfolgenden Wer- tungsstufe bereits begonnen wird, obwohl der Prüfungsvorgang auf einer vorhergehenden Wertungsstufe zeitlich und inhaltlich noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Die sachlich-inhaltliche Trennung der Wertungsstufen bleibt hiervon unberührt.

4.1 Formale Prüfung In der ersten Wertungsstufe erfolgt die formale Prüfung. Gemäß § 56 Abs. 1 VgV muss in der ersten Wertungsstufe eine formale Prüfung erfolgen, in der beispielsweise das Vorhandensein aller wesentlichen Preisangaben und der Unterschriften etc. zu überprüfen ist. Nur wenn alle Prüfpunkte mit einem positiven Ergebnis bewertet werden, kann das jeweilige Angebot im Ergebnis in die nächste Wertungsstufe übernommen werden. Formal nicht korrekte Angebote werden von der weiteren Be- wertung ausgeschlossen. 4.2 Eignungsprüfung In der zweiten Wertungsstufe erfolgen die Eignungsprüfung und die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschluss- gründen. Gemäß § 42 Abs. 1 VgV muss in der zweiten Wertungsstufe eine Eignungsprüfung erfolgen, in der zu überprüfen ist, ob der Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzt. Zudem ist das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB zu prüfen. Nur wenn die erforderliche Eignung des Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen festgestellt worden ist, kann das jeweilige Angebot im Ergebnis in die nächste Wertungsstufe übernommen werden. Angebote von Bietern die nicht über die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung verfügen und / oder bei denen Ausschlussgründe gem. §§ 123 und 124 GWB vorliegen, werden von der weiteren Bewertung ausgeschlossen.

4.3 Prüfung der Angemessenheit der Preise In der dritten Stufe erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Preise. Gemäß § 60 VgV darf der öffentliche Auftraggeber auf Angebote, deren Gesamtpreis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht, den Zuschlag ablehnen. Ungewöhnlich niedrige Preise können zu einer Überprüfung der Ange- messenheit der Preise (§ 60 Abs. 1 und 2 VgV) und einem Ausschluss des betreffenden Angebotes von der weite- ren Wertung führen (§ 60 Abs. 3 VgV). Die Prüfung auffälliger Preise erfolgt dabei grundsätzlich in folgenden Schritten:

▪ Prüfung der Einzelposten der Angebote ▪ ggf. Anforderung von Belegen vom jeweiligen Bieter ▪ ggf. Durchführung eines Aufklärungsgesprächs mit dem jeweiligen Bieter

4.4 Wirtschaftlichkeitsprüfung In der vierten Wertungsstufe werden die Angebote hinsichtlich der Leistung und des Preises anhand der u. g. Kriterien beurteilt. Nach § 58 Abs. 1 VgV ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaft- lichste Angebot zu erteilen. Dabei ist der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend. Gemäß § 58 Abs. 2 VgV erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhält- nisses. Die Bewertung erfolgt gemäß § 58 Abs. 3 VgV auf der Grundlage der eingereichten Angebote und sonstigen mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen, insbesondere des Preisblattes. Der Auftraggeber wird die Wertung der Angebote in zwei Stufen vornehmen. In der ersten Stufe, wird nach dem Eingang der Angebote und der Prüfung auf formale sowie inhaltliche Vollstän- digkeit, bezogen auf alle in der Wertung verbleibenden Angebote die Angebotsmuster auf die Einhaltung der Vor- gaben der Technischen Lieferbedingungen fachtechnisch geprüft und gemäß des 10-Punkte-Schemas aus Ziffer 4.5.1 bewertet.

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In der zweiten und letzten Stufe wird für jedes Angebot ein Wertungspreis ermittelt. Dabei müssen vergleichbare Preise vorliegen. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass die Bieter das Preisblatt sorgfältig ausfüllen und mit Fest- preisen versehen. Ausschließlich die im Preisblatt anzugebenden „Nettostückpreise“ werden im Rahmen der Wer- tungsformel berücksichtigt Schlussendlich wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.

4.5 Be- und Auswertung der Angebote, Zuschlagskriterien Die Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen von Vergabeverfahren stellt einen Vorgang dar, bei dem die Leistungen und die Preise der verschiedenen Angebote betrachtet werden. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt eine Gegenüberstellung von Leistung und Preis. Sowohl Preis als auch Leistung erhalten eine prozentuale Gewichtung.

Die Bewertung der Angebote erfolgt anhand der folgenden Zuschlagskriterien:

  1. Leistung mit einer Gewichtung von 70%
  2. Preis mit einer Gewichtung von 30%.

Der Zuschlag erfolgt gemäß § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot.

4.5.1 Leistungsbewertung (70 %) Bei der Leistung handelt es sich um das Ergebnis der fachtechnischen Bewertung. Die fachtechnische Bewertung erfolgt anhand des eingereichten Angebotsmusters und der mit dem Angebot vorzulegenden technischen Daten- blätter und Herstellerprüfzertifikate. Die Qualität des Leistungsgegenstandes besitzt aufgrund der besonderen An- forderungen an die Bekleidung für die Polizeibeamten und – beamtinnen des Landes NRW im Hinblick auf die Funktionalität, Haltbarkeit, Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit wesentlich höhere Bedeutung als der Beschaf- fungspreis. Daher wird die Qualität des Leistungsgegenstandes mit 70% gewichtet. Fachtechnische Prüfung und Bewertung der Angebotsmuster: Die Angebotsmuster werden fachtechnisch auf Vollständigkeit und Übereinstimmung im Hinblick auf die Techni- schen Lieferbedingungen TLP 1334 Ausgabe 1 geprüft. Bei der fachtechnischen Bewertung kann ein Angebotsmustergemäß gemäß untenstehender Tabelle maximal 10 Punkte erreichen. Hierfür müssen alle Ausschluss-Leistungsmerkmale ohne Einschränkungen erfüllt sein. Ange- bote, die ein Ausschluss-Leistungsmerkmal nicht erfüllen, werden von der Bewertung ausgeschlossen. Jedes Angebotsmuster eines Bieters wird anhand des nachstehenden Schemas für sich bewertet. Abweichungen von der TLB mindern die mögliche Maximalpunktzahl. An die Ausstattung der Polizei werden hohe Anforderungen gestellt, so dass Muster, die in der Bewertung nur einen (1) Punkt und weniger erzielen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Alle Artikel werden zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots separat bewertet aber in einer Summe zusam- mengefasst. Das hat zur Folge, dass das gesamte Angebot ausgeschossen wird, wenn eines der Muster die Krite- rien nicht erfüllt.

Durch die Multiplikation der Einzelbewertungen mit dem Faktor 7 können maximal 70 Punkte erreicht werden.

Die Punktzahlberechnung erfolgt nach folgender mathematischen Formel:

Punktzahl Leistung = Einzelbewertung der fachtechnischen Prüfung der Angebotsmuster x 7

PunkteVoraussetzung
Volle Übereinstimmung
Keinerlei Abweichungen von den Forderungen der Lieferbedin-
gungen. Alle Forderungen werden voll erfüllt.

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10Keine Abweichung
Abweichungen (A) Abweichung von den Forderungen der Lieferbedingungen, welche die Gebrauchstauglichkeit des Artikels nicht herabsetzen.Abweichungen (A)
Abweichung von den Forderungen der Lieferbedingungen, welche die Gebrauchstauglichkeit des
Artikels nicht herabsetzen.
91 Abweichung
82 bis 3 Abweichungen
74 bis 5 Abweichungen
66 bis 7 Abweichungen
58 Abweichungen = 1 leichter Fehler
Leichter Fehler (LF) Ein Fehler, der die Gebrauchstauglichkeit des Artikels leicht herabsetzt.Leichter Fehler (LF)
Ein Fehler, der die Gebrauchstauglichkeit des Artikels leicht herabsetzt.
51 leichter Fehler
42 leichte Fehler
33 leichte Fehler
24 leichte Fehler
15 leichte Fehler = 1 schwerer Fehler
Schwerer Fehler (SF) Ein Fehler, der die Gebrauchstauglichkeit des Artikels wesentlich herabsetzt.Schwerer Fehler (SF)
Ein Fehler, der die Gebrauchstauglichkeit des Artikels wesentlich herabsetzt.
11 schwerer Fehler = Ausschluss
0Die Gebrauchstauglichkeit ist nicht gegeben = Ausschluss

4.5.2 Preisbewertung (30 %) Der Wertungspreis wird aus dem Staffelpreis des genannten Artikels multipliziert mit der fiktiven Abrufmenge wie nachfolgend dargestellt gebildet. Für die Ermittlung des Wertungspreises werden die jeweiligen Nettostückpreise der Positionen im Preisblatt herangezogen.

Das preisgünstigste wertbare Angebot laut Wertungspreis erhält die Maximalpunktzahl von 30 Punkten.

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Der Wertungspreis ergibt sich aus der nachstehenden Berechnung:

(100 x Staffelpreis Pos. 1.11) + (1000 x Staffelpreis Pos. 1.12) + (2.000 x Staffelpreis Pos. 1.13) + (100 x Staffel- preis Pos. 2.11) + (1000 x Staffelpreis Pos. 2.12) + (2.000 x Staffelpreis Pos. 2.13) abzüglich Skonto = Wertungs- preis

Ein gewährtes Skonto wird nur berücksichtigt, wenn die Skontofrist 21 Tage beträgt.

Die Punkteberechnung erfolgt nach folgender mathematischer Formel:

Wertungspreis niedrigstes Angebot Punktzahl Preis = X 30 Wertungspreis zu wertendes Angebot

4.5.3 Gesamtpunktzahl Aus der Addition der Punktzahlen der in den Zuschlagskriterien „Preis“ und „Leistung“ erreichten Punkte ergibt sich die Gesamtpunktzahl des jeweiligen Angebotes. Die maximal erreichbare Gesamtpunktzahl beträgt 100 Punkte. Das Angebot mit der höchsten Punktzahl erhält den Zuschlag. Bei gleicher Punktzahl erhält das Angebot den Zuschlag, welches den niedrigeren Wertungspreis aufweist. Bei Identität von Wertungspreis und Punktzahl entscheidet das Los. Die Ergebnisse werden mit zwei Nachkommastellen dargestellt.

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