Überprüfungsklausel – Wechsel des Auftragnehmers gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a) i.V.m. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB
- Einleitung und Zweck
Diese Klausel regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen der Auftragnehmer gewechselt werden kann, falls das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aufgelöst wird. Der Wechsel erfolgt durch die Übertragung des Auftrags auf den ursprünglich zweitplatzierten Bieter aus dem Vergabeverfahren, sofern dieser zustimmt. Andernfalls wird der drittplatzierte Bieter kontaktiert, usw.
- Art der Änderung
Vertragsübertragung: Die Änderung betrifft die Übertragung des gesamten Vertrags oder verbleibender Leistungen auf den ursprünglich zweitplatzierten Bieter aus dem Vergabeverfahren. Restleistungsübernahme: Sofern der ursprüngliche Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht hat, übernimmt der neue Auftragnehmer die Restleistungen zu den Einheitspreisen seines Angebots.
- Umfang der Änderung
Gesamte Vertragsrechte und -pflichten: Die Übertragung umfasst alle verbleibenden Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis. Teilweise Erfüllung: Falls der ursprüngliche Auftragnehmer bereits Teilleistungen erbracht hat, übernimmt der neue Auftragnehmer die Restleistungen zu den Einheitspreisen seines Angebots. Die Vergütung wird entsprechend anteilig auf Grundlage des Angebotspreises des neuen Auftragnehmers berechnet.
- Objektive Voraussetzungen
Auflösung des Vertragsverhältnisses: Der Wechsel des Auftragnehmers erfolgt nur, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Auftragnehmer und dem Auftraggeber rechtlich wirksam aufgelöst wurde. Zustimmung des neuen Auftragnehmers: Der zweitplatzierte Bieter aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren muss schriftlich zustimmen, den Auftrag zu den Konditionen seines Angebots zu übernehmen. Kontinuität der Leistungserbringung: Der neue Auftragnehmer muss gewährleisten, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen ohne Unterbrechung und in derselben Qualität fortgeführt werden.
Überprüfungsklausel Stand: 06.02.2025 Seite 1 von 2
- Durchführung der Übertragung
Schriftliche Mitteilung: Der Auftraggeber informiert den zweitplatzierten Bieter schriftlich über die Auflösung des Vertragsverhältnisses und bietet ihm die Übernahme des Auftrags an. Bestätigung und Annahme: Der zweitplatzierte Bieter bestätigt schriftlich die Annahme des Auftrags zu den Konditionen seines Angebots. Restleistungsvereinbarung: Falls der ursprüngliche Auftragnehmer Teilleistungen erbracht hat, einigen sich der Auftraggeber und der neue Auftragnehmer schriftlich auf die Restleistungen und die anteilige Vergütung basierend auf den Einheitspreisen des neuen Auftragnehmers.
- Ablehnung des zweitplatzierten Bieters
Kontaktaufnahme mit drittplatziertem Bieter: Stimmt der zweitplatzierte Bieter nicht zu, kontaktiert der Auftraggeber den drittplatzierten Bieter unter denselben Bedingungen. Fortsetzung des Verfahrens: Dieser Prozess wird fortgesetzt, bis ein Bieter zustimmt oder alle in Betracht kommenden Bieter abgelehnt haben.
- Haftung und Garantie
Kontinuität der Haftung: Der neue Auftragnehmer haftet ab dem Zeitpunkt der Übernahme für alle verbleibenden vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche. Garantie der Leistungserbringung: Der neue Auftragnehmer garantiert, dass er in der Lage ist, die verbleibenden vertraglichen Verpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß zu erfüllen.
- Geheimhaltung
Vertraulichkeit: Alle Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Übertragung und diesem Vertrag erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
Überprüfungsklausel Stand: 06.02.2025 Seite 2 von 2