Kernarbeitsnormen IAO - Zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.pdf

Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Schwimmbadtechnik inkl. Beckenverrohrung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 13:46 (Europe/Berlin)

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Ergänzung der von der Stadt Rosenheim verwendeten allgemeinen Vertragsbedingungen, Zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags

Beachtung der Grundprinzipien und Kernarbeitsnormen der IAO:

(1) Der Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18.06.1983 einzuhalten. Es sind dies:

  • die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu

  • Kollektivverhandlungen,

  • die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit,

  • die Abschaffung der Kinderarbeit und

  • die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

(2) Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sind insbesondere verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der IAO in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer oder seine Unterauftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, so sind Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften mit gleicher Zielsetzung wie die betreffende Kernarbeitsnorm einzuhalten.

(3) Bei Sachlieferungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern, bei deren Herstellung die in Absatz 1 erwähnten Rechte und Prinzipien sowie die in Absatz 2 erwähnten Vorschriften eingehalten wurden. Herstellung in diesem Sinne umfasst die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung und alle folgenden Be- und Verarbeitungen. Wesentlich ist eine Be- oder Verarbeitung dann, wenn sie nach dem Zollrecht der EU den Ursprung der Ware in dem betreffenden Land begründet.

(4) Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Unterauftragnehmer gegen eine Regelung der Absatz 1 bis 3, so kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des vertraglich vorgesehenen Entgelts (ohne Umsatzsteuer) verlangen. Betrifft der Verstoß nur einen Teil der Leistung, so fällt die Vertragsstrafe anteilig an.

(5) Bei einem Verstoß gegen eine Regelung der Absätze 1 bis 3 handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, so dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen kann. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

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