012_420 6202.10 Auftraggeber/Vergabestelle Logistik Zentrum Niedersachsen - Landesbetrieb - Gimter Str. 26 34346 Hann. Münden
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
des Landes Niedersachsen für die Ausführung
von Lieferungen und Leistungen
Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsbestandteile (§ 1)
1 Vertragsbestandteile 1.1 Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen Nr. 1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen 2 Preis werden durch den Vertrag bestimmt. 3 Änderung der Vergütung Nr. 2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: 4 Mehr- und Minderleistungen a) Die Leistungsbeschreibung mit Vorrang gegenüber Plänen/Zeichnungen 5 Verpackung b) Besondere Vertragsbedingungen 6 Ausführung der Leistungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbestimmungen 7 Sprache d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen 8 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen 9 Abnahme f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die 10 Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt Ausführung von Leistungen (VOL/B) Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedin- 11 Gewährleistung und Verjährung 1.2 gungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers 12 Rechnung werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von 13 Bezahlung, Abtretung den in Nr. 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auf- 14 Vertragsänderungen traggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für 15 Gerichtsstand einen angebotenen Skontoabzug. Vorbemerkung 1.3 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmun- gen wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertrags- berührt. bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
2 Preise
2.1 Die Preisvereinbarung dieses Auftrags unterliegt den Be- stimmungen der jeweils geltenden Fassung der Verord- nung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf- trägen und ggf. einer Preisprüfung. Die in diesem Auftrag vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im Sinne der o. a. Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag aus- drücklich ein anderer Preistyp angegeben ist.
2.2 Mit der Annahme des Auftrags ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet, der zuständigen Preisbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich um einen Marktpreis handelt. Kann aufgrund der Preis-prüfung ein Marktpreis nicht festgestellt werden, gilt der vereinbarte Preis als Selbstkostenpreis im Sinne der entsprechenden Preisverordnung. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Preisbehörde nach den Vor- schriften der LSP-Leitsätze für die Preisermittlung auf-grund von Selbstkosten einen Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis zu ermitteln und abzurechnen. Bei der Abrechnung zu Selbstkosten wird zur Abgeltung des kalkulatorischen Gewinns ein Satz für höchstens 5 v. H. der Netto-Selbst- kosten als angemessen betrachtet. Eine Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals von 6,5 v. H. darf nicht überschritten werden.
Stand: Januar 2026
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3 Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3) wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftrag- nehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und Beansprucht die Auftragnehmerin oder der Auftragneh-mer den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergü-tung, auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist die muss sie bzw. er dies dem Auftraggeber unverzüglich - Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer mit der möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Höhe nach - anzeigen. Die Auftragnehmerin oder der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben nachzuweisen. unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der 4 Mehr- oder Minderleistungen (§ 2) vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden
- ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ver- Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu pflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag gewähren. festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten 6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auf- Einheitspreisen zu erbringen, tragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat,
- begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auf- festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der traggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zu- im Vertrag festgelegten Einheitspreise. rückzugeben
6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu verein- dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu baren. erbringenden Leistung beizufügen.
5 Verpackung 7 Sprache Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die Alle schriftlichen Äußerungen der Auftragnehmerin oder stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abge- herzustellen. faßt sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Verpackungen Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom
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nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Konsulat beglaubigt sein. Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
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so beschaffen sein müssen, dass sie wieder verwendbar 8 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) (§ 4 Nr. 4) sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie 8.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf Lei- vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften stungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die ist, gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für
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stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfül-len. Sie für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. bzw. er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist ver- der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu pflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbaren ist. vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch zurück- Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots zunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Ab- öffentlichen Auftrag handelt. Sie unterliegen der in fallentsorgung zuzuführen. Nummer 2.1 aufgeführten Verordnung. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer gewährleistet Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat der die umweltgerechte Entsorgung. Beauftragung von Unterauftragnehmern die Regelungen Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Ver- der UVgO Ausgabe 2017, zu Grunde zu legen packungen, so gehen diese - wenn nichts anderes ver- und VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nach- einbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum unternehmer dürfen - insbesondere hinsichtlich der Zah- des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern lungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe - keine geliefert, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auf- ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden als zwi- tragnehmer - wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen schen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sind. Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 8.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat vor der 6 Ausführung der Leistungen (§ 4) beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenos- 6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern senschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür und müssen den anerkannten Regeln der Technik, vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt- insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behörd- zugeben. Beabsichtigt die Auftragnehmerin bzw. der lichen Bestimmungen sowie den in Anlage 1 der VgV auf- Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die ihr bzw. geführten Technischen Anforderungen entsprechen. sein Betrieb eingerichtet ist, hat sie bzw. er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B ein- 6.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für zuholen. die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Umstände 9 Abnahme (§ 13) erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funk- 9.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes tionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem vereinbart ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der (Empfangsstelle). Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet
-3 - 9.2 Die Liefergegenstände sind - wenn nichts anderes ver- 11 Gewährleistung und Verjährung (§ 14) einbart ist - auf Gefahr der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Lie- 11.1 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche be- fertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu- ginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung stimmen. oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen 9.3 noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Teilleistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers Annahme der Lieferung. zulässig. 12 Rechnung (§ 15) 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle auszustellen. stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. kennzeichnen. 10 Auftragsentziehung - 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8) wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen 10.1 geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehmerin bzw. Leistungsnachweise. oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder 13 Bezahlung, Abtretung (§ 17) der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen 13.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfül-lung nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) anbietet, der Leistung, und soweit nichts anderes vereinbart ist, nach verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen (ggf. unter Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Abzug eines vereinbarten Skontos) oder inner-halb von 30 Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Tagen ohne Abzug. Sie kann früher gemäß Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 13.2 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang 10.2 der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehmerin Gefahrenübergangs gemäß Nummer 9.4 dieser Ver- oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- tragsbedingungen. weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. 13.3 Die Zahlung gilt als geleistet Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbe- - bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit sondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Ver- dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung, abredungen mit anderen Bietern über
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bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des
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Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, Auftraggebers mit dem Tag des Zugangs des Über-
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die zu fordernden Preise, weisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftraggebers.
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Bindungen sonstiger Entgelte, 13.4 Eine Abtretung der Forderung der Auftragnehmerin oder
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Gewinnaufschläge, des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung
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Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, des Auftraggebers rechtswirksam.
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Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, 14 Vertragsänderungen
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Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Ab- Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. standszahlungen, 15 Gerichtsstand (§ 19)
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Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültig- sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach §§ 2 ff. des keit des Vertrages sowie aus dem Vertragsverhältnis Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - richtet sich ausschließlich nach dem Sitz der für die Pro- zulässig sind. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin zessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. oder des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr bzw. ihm beauftragt oder für sie bzw. ihn tätig sind.
10.3 Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 10.1 oder 10.2 vom Vertrag zurück, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwen- dung. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.