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Lieferung mobiler statischer Radlastwaagen (Wiegesysteme)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 21:57 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

- Allgemeiner Teil -

(Teil A)

Vergabeverfahren

AZ: 045-RV-WUE/2026-03.332

„Rahmenvereinbarung über mobile statische

Radlastwaagen (Wiegesystem)“

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 2 von 21 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Urheberrecht:

Die nachfolgende Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur für die Erstellung eines Angebotes für das Logistik Zentrum Niedersachsen verwendet wer- den.

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Jede Verwertung außerhalb der Zulässigkeit nach dem Urheberschutzgesetz ist ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Logistik Zentrums Niedersachsen rechtswidrig und strafbar.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 3 von 21 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze .........................................................................4 1.1. Auftraggeber, Vertragspartner ............................................................................................4 1.2. Art und Umfang des Auftrags ..............................................................................................4 1.3. Anzuwendende Vorschriften ...............................................................................................4 1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ......................................................................5 1.5. Auftragsvolumen ................................................................................................................5 1.6. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen .......................................................5 1.7. Angebotsvordrucke ............................................................................................................6 1.8. Kennzeichnung vertraulicher Angaben ................................................................................7 1.9. Kalkulation des Angebotes..................................................................................................7 1.10. Losvergabe .........................................................................................................................8 1.11. Haupt- und Nebenangebote................................................................................................8 1.12. Bietergemeinschaften ........................................................................................................8 1.13. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters ...................................................................8 1.13.1. Eignungsleihe ................................................................................................................9 1.13.2. Unterauftragnehmer ................................................................................................... 10 1.14. Verpflichtung zur Wahrheit............................................................................................... 10 1.15. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ......................................................................... 10 1.16. Bewertung / Zuschlagserteilung ........................................................................................ 10 1.17. Auskünfte ........................................................................................................................ 11
  2. Vertragsbedingungen .................................................................................................................. 12 2.1. Vertragsbestandteile ........................................................................................................ 12 2.2. Anzuwendendes Recht ..................................................................................................... 12 2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen ........................................................................ 12 2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG ....................................................................... 12 2.5. Haftung des Auftraggebers ............................................................................................... 13 2.6. Haftung des Auftragnehmers ............................................................................................ 13 2.7. Gewährleistung ................................................................................................................ 13 2.8. Qualitätsprüfung .............................................................................................................. 14 2.9. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung ............................................................. 14 2.10. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten ................................................. 15 2.11. Kontrollen gem. § 14 NTVergG .......................................................................................... 15 2.12. Richtlinien, geltende Normen ........................................................................................... 15 2.13. Datenschutz / Verschwiegenheit ....................................................................................... 15 2.14. Bestellverfahren ............................................................................................................... 16 2.15. Urheberrecht ................................................................................................................... 16 2.16. Lieferung und Lieferfrist ................................................................................................... 17 2.17. Änderungen im Sortiment / Lieferfähigkeit von Artikeln .................................................... 17 2.18. Aufmachung und Verpackung ........................................................................................... 17 2.19. Leistungsänderungen – Change Request ........................................................................... 17 2.20. Lieferscheine und Rechnungen ......................................................................................... 18 2.21. Vertragsstrafen ................................................................................................................ 19 2.22. Vertragslaufzeit/ Probezeit/ Preisänderungen/ Kündigung ................................................ 19 2.23. Schriftform ....................................................................................................................... 20 2.24. Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 20

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  1. Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze

1.1. Auftraggeber, Vertragspartner

Auftraggeber und Vertragspartner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Logistik Zentrum Nieder- sachsen (LZN), Gimter Straße 26, 34346 Hann. Münden.

1.2. Art und Umfang des Auftrags

Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen.

Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für alle Dienststellen der Polizei in Niedersachsen inkl. der Niedersächsischen Inseln ge- tätigt, die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben (bezugsberechtigte Stel- len). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen. Bei jedem Abruf teilt das LZN dem Auftragnehmer die Lieferadresse sowie die für den Versand und die Anlieferung erforder- lichen Kontaktdaten mit.

Im gegenseitigen Einvernehmen können die der bezugsberechtigten Stellen während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit dem Auftragnehmer in Textform um weitere öffentliche Stellen ergänzt wer- den, sofern die zugrunde gelegte Gesamtbedarfsschätzung hierdurch nicht überschritten wird. Die Auf- nahme weiterer bezugsberechtigter Stellen hat keine Auswirkungen auf das in Ziffer 1.5. festgelegte Maxi- malvolumen der Rahmenvereinbarung.

Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner.

In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unterneh- men (§ 21 VgV) über die Lieferung von mobilen statischen Radlastwaagen (Wiegesystem).

Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen.

1.3. Anzuwendende Vorschriften

Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des NTVergG1, des GWB2 und der VgV3 in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung. Auf § 97 GWB (Grundsätze der Vergabe) wird hin- gewiesen.

1 Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Nieder- sächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 31. Oktober 2013. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

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1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache

Die Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Hiervon umfasst sind insbesondere auch der Schriftverkehr und E-Mail-Verkehr sowie der gesamte Schriftwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das Angebot sowie sämtliche Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

1.5. Auftragsvolumen

Die voraussichtliche Gesamtauftragssumme beträgt inkl. aller Verlängerungsoptionen insgesamt ca. 1.150.000,00 € (netto).

Dieses in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist vom LZN so genau wie möglich ermittelt und beschrie- ben worden. Eine abschließende Festlegung ist jedoch wegen der Natur der Beschaffung, insbesondere we- gen des nicht exakt vorhersehbaren Kauf-/Abrufverhaltens, weder möglich noch erforderlich (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV). Das hier genannte Beschaffungsvolumen unterliegt infolge von nicht abschließend kalkulierba- ren Bedarfszahlen der Kunden des LZN – Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung des Landes Nie- dersachsen– erheblichen Schwankungen mit der Folge, dass insoweit lediglich eine Grobkalkulation ange- geben werden kann. Somit stellt dieses Volumen lediglich eine Vorhersage und einen Anhaltspunkt zu An- gebotserstellung und -kalkulation dar und begründet keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.

Abweichend hiervon wird die Höchstgrenze für diese Rahmenvereinbarung auf 1.250.000,00 € (netto) inkl. aller Verlängerungsoptionen für diese Rahmenvereinbarung festgesetzt.

1.6. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen

Das Angebot muss den geltenden, aktuellen gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen behördli- chen Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, etc.) entsprechen.

Für alle in diesen Vergabeunterlagen genannten nationalen, europäischen oder internationalen technischen Normen wird bezüglich der Anforderungen auch die gleichwertige Art zugelassen. Die Gleichwertigkeit hat der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Als geeignetes Mittel gilt insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle, soweit nicht in den Vergabeunterlagen abweichende Regelungen getroffen werden.

Mit der Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bestätigt der Bieter so- wie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels die diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklä- rung (Nr. 7 der Auflistung der Bieternachweise), dass er die in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) genannten Leistungen nicht von seiner Leistung umfasst hat und die dort genannten Stoffe nicht zur Leistungserbringung verwendet.

Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschrei- bungen geforderten Anforderungen erfüllt werden.

Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmern, die die Eignungskriterien (vgl. Ziffer 1.13) nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen. Dies gilt insbesondere in den in § 57 VgV genannten Fällen.

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Bei den in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforde- rungen und somit um Ausschlusskriterien, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

Folgenden technische Unterlagen sind einzureichen: • Konformitätserklärung für die angebotene mobile Radlastwaage nach Art. 13 a) der RiLi 2014/31/EU (gemäß Leistungsbeschreibung – Technischer Teil – (Teil B) Überschrift Rechtsvorschriften) • Zulassung für die angebotene mobile Radlastwaage der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) (gemäß Leistungsbeschreibung – Technischer Teil – (Teil B) Überschrift Eichfähigkeit) • Nachweis (z.B. Zertifikat und/oder EU-Baumusterprüfbescheinigung), dass die Radlastwaage die An- forderungen der OIML R76 erfüllt (gemäß Leistungsbeschreibung – Technischer Teil – (Teil B) Über-schrift Mindestanforderungen an die Wiegeplatten) • Produkt-/Datenblatt zur den angebotenen mobilen Radlastwaage (gemäß Leistungsbeschreibung – Technischer Teil – (Teil B) Überschrift Bedienungsanleitung/Ge- brauchsanweisung (GA))

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung unge- wöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter die Aufklärung (§ 60 VgV).

Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots oder Teile dessen gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechtes zu verwerten. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

Der Bieter hat außerdem in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Einhal- tung von Sozial- und Umweltstandards machen.

Der Bieter hat in seinem Angebot die Lieferzeit in vollen Tagen4 anzugeben. Die Angabe hierzu erfolgt im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle.

1.7. Angebotsvordrucke

Für das Angebot sind nur die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Abschriften ist unzulässig.

Die Preise sind in der Währung EURO (€) ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben.

Die Preise sind als Festpreise jeweils zu den entsprechenden Leistungspositionen anzugeben. Es sind alle Positionen auszufüllen.

Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz.

4 Mit der Bezeichnung „Tage“ sind alle Kalendertage (einschließlich Samstage, Sonntage und Feiertage) gemeint. Dieses ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fris- ten, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 08.06.1971.

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Skontogewährung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen4 nach Erhalt der prüffähigen Rechnung ist ausdrück- lich gewünscht. Die Angabe darüber ist im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.

Mit der Abgabe seines Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen (http://vergabe.nie- dersachsen.de) erkennt der Bieter die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- führung von Leistungen (VOL/B) an. Firmeneigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diese den Angebotsunterlagen beigefügt werden oder auf diese in den An- gebotsunterlagen verwiesen wird.

1.8. Kennzeichnung vertraulicher Angaben

Im Hinblick auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) im Falle eines vergaberechtlichen Nachprü- fungsverfahrens werden die Bieter aufgefordert, Angaben in ihren Angeboten kenntlich zu machen, in die aus wichtigen Gründen - insbesondere aus Gründen des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Fabrika- tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen - nicht, auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, Einsicht durch Wettbewerber genommen werden soll (vgl. § 165 Abs. 3 GWB). Das LZN wird im Falle eines Nachprüfungsverfahrens keine weitergehenden Kennzeichnungen an den Angeboten der Bieter vornehmen, so dass diese ggf. zur Akteneinsicht von der Vergabekammer freigegeben werden. Nicht gekennzeichnete Angaben werden ggf. durch die Vergabekammer Dritten gegenüber offengelegt. Eine entsprechende Erklä- rung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

1.9. Kalkulation des Angebotes

Die Preise sind so zu kalkulieren, dass in ihnen alle Kosten der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers enthalten sind. Diese schließen auch sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Reise- und Personalkosten, Kosten für Maut, Versand- und Verpackungskosten und Kosten der Abwicklung, wie z. B. Umtausch bei Falschliefe- rung, mit ein.

Die Lieferung hat fracht- und verpackungskostenfrei, frei Verwendungsstelle an die im Angebotsvordruck/in der Bestellung angegebenen Lieferanschriften zu erfolgen. Teillieferungen sind grundsätzlich nicht er- wünscht.

Die Kosten der Schulung gem. Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) sind in dem Angebotspreis zu inkludieren.

Die in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) bzw. im Angebotsvordruck und, falls vorhanden, derer / dessen Anlagen angegebenen kalkulatorischen Abnahmemengen zu den jeweiligen Artikeln stellen lediglich die voraussichtliche Gesamtabnahmemenge in dem angegebenen Zeitraum dar. Der Auftragneh- mer hat bei der Kalkulation seines Angebots davon auszugehen, dass die Dienststellen des Landes Nieder- sachsen die hier ausgeschriebene Leistung in einer unbestimmten Anzahl von Einzelabrufen in der im Ange- botsvordruck angegebenen Verpackungseinheit tätigt. Sollten keine Verpackungseinheiten angegeben sein, ist von einem Stück als Verpackungseinheit auszugehen.

Spekulationspreise sind unzulässig. Angebote, bei denen auch nach entsprechender Nachfrage oder Über- prüfung bei dem Bieter der Preis ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung er- scheint, werden ausgeschlossen (§ 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VgV).

Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen wird hingewiesen.

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1.10. Losvergabe

Eine Losvergabe gem. § 97a Abs. 1 GWB findet nicht statt.

1.11. Haupt- und Nebenangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie Nebenangebote ist unzulässig.

1.12. Bietergemeinschaften

Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemein- schaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
  • dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mit- glieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

1.13. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters

Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthal- tenen Dokument „Auflistung der Bieternachweise“ genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Un- terlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen.

Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter der Nr. 1 und 5 der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die unter Nr. 4 genannte „Erklärung der Bietergemeinschaft“ vorzulegen. Die unter den Nrn. 2, 3 (beide bei Bedarf) der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied auszufüllen.

Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Refe- renzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthal- ten.

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Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „An- gaben zur Firma und zum Firmenprofil“ – sofern möglich – auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unter- nehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflich- tungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.

Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem ande- ren berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.

Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ des Weiteren Angaben zur Un- ternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.

Aufgrund des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gilt ab sofort ein Zuschlagsverbot im Hinblick auf Un- ternehmen, die einen Bezug zu Russland haben. Daher hat der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bieterge- meinschaft mit der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 5 der Auflistung der Bieter- nachweise) verbindlich zu bestätigen, dass kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift vorliegt. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

1.13.1. Eignungsleihe

Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 47 Abs. 1 VgV im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten ande- rer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).

In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Drit- ten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „An- gaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II und VII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen.

Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlan- gen des Auftraggebers zu ersetzen.

Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforder- lichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung).

Beabsichtigt ein Bieter, zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweise) oder der einschlägigen beruflichen Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens in Anspruch zu nehmen, so ist der Bieter verpflichtet, dieses Unternehmen für die Erbringung derje- nigen Leistung, für die diese Kapazität benötigt wird, auch tatsächlich einzusetzen.

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Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbstän- diges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernver- bundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).

1.13.2. Unterauftragnehmer

Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 36 VgV zu erbringen – auch ohne sich nach § 47 VgV zugleich auf deren Leistungsfähigkeit gem. §§ 45 und 46 VgV zu berufen -, sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzule- gen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen des/der Unterauftragnehmer/s zu überprüfen. Ferner hat der Bieter zu versichern, dass die von ihm einge- setzten Unterauftragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile die Befähigung und Erlaubnis zur Berufs- ausübung besitzen sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.

Zu diesen Zwecken hat der Bieter Ziffer 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Bei Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Unterauftragnehmer die sonstigen Eignungskriterien nicht erfüllt.

Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benen- nen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung er- forderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklä- rung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung so- wie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.

1.14. Verpflichtung zur Wahrheit

Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers zur Folge haben kann.

1.15. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden.

1.16. Bewertung / Zuschlagserteilung

Der Zuschlag wird im Vergabefall jeweils auf das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis (netto) erteilt. Bei Gleichheit von Angebotspreisen entscheidet ein Losverfahren.

Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.

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Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 12. Januar 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden.

1.17. Auskünfte

Bieter können Auskünfte zum Vergabeverfahren einholen. Entsprechende Fragen und die Anforderung wei- terer Informationen (Bieterfragen) haben ausschließlich in Textform über das Vergabeportal (https://vergabe.niedersachsen.de) zu erfolgen. Die Fragen sollten bis spätestens zum

  1. September 2026

gestellt werden, damit diese rechtzeitig bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden können. Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, die Antworten bei der Erstellung, Kalkulation und Einrei- chung ihres Angebotes zu berücksichtigen.

Telefonische sowie per E-Mail oder Telefax eingereichte Fragen sind unzulässig und werden nicht beant- wortet.

Die Bieter sind verpflichtet, bei Zweifeln oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeun- terlagen Fragen gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren zu stellen. Jeder Bieter hat die Vollstän- digkeit der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen zu überprüfen und fehlende Blätter beim Auftrag- geber anzufordern bzw. doppelte Blätter auszusondern und in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Enthal- ten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt dem Auftraggeber ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.

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  1. Vertragsbedingungen

2.1. Vertragsbestandteile

Wesentliche Vertragsbestandteile sind die im Folgenden in Reihen- und Rangfolge aufgelisteten Unterlagen. Im Falle des Bestehens von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len gilt diese Reihen- und Rangfolge:

  1. Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen,
  2. Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen,
  3. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistung des Lan- des Niedersachsen,
  4. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
  5. Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  6. Angebot des Auftragnehmers,
  7. Angebotsvordruck des Auftraggebers,
  8. Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen.

Sollten Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb der Vertragsbestandteile auftreten, die durch die Rang- folgeregelung nicht aufgelöst werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder die Ausführungsart nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil (vgl. auch Ziffer 1.7 dieser Leistungsbeschreibung).

2.2. Anzuwendendes Recht

Für den geschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die in den Leistungsbeschreibungen genannten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Der Erfüllungsort ist jeweils in der Bestellung angegeben.

Gerichtsstand ist Hann. Münden als Sitz des LZN.

2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen

Die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeits- schutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht.

2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG

Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die • schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder

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• unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder • sich in der Berufsausbildung befindet.

2.5. Haftung des Auftraggebers

Die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Auftragnehmers ist im Falle eigenen Verschuldens des Auf- traggebers sowie im Falle des Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei etwaigen Vertragsverhandlungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2.6. Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des § 7 VOL/B für Schä- den, die dem Auftraggeber aus einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflicht durch ihn oder seine Be- schäftigten entstehen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Vertragsunterlagen ergebenden Ver- pflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unter- auftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Gene- ralunternehmerschaft).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften freizustellen, sofern er den Schadenseintritt zu vertreten hat.

Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.

2.7. Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährleistet die vollständige Freiheit aller gelieferten Produkte von Sach- und Rechts- mängeln. Die Pflicht zur Gewährleistung des Auftragnehmers besteht auch dann, wenn der Mangel bei der Entgegennahme einer Lieferung des Auftragnehmers bereits bestand, jedoch nicht erkannt wurde. § 377 HGB findet keine Anwendung.

Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere die Gewähr für

  • Sicherheit vor Gefahren durch Mängel seiner Produkte oder ihrer Bestandteile,
  • die vollständige Funktionssicherheit sowie
  • die ordnungs- und vertragsgemäße Ausführung der Leistung entsprechend der Leistungsbeschrei- bungen (Teil A und B).

Weist ein Produkt des Auftragnehmers Mängel auf, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemes- senen Frist kurzfristige Vertragserfüllung durch Beseitigung der Mängel verlangen. Kommt der Auftragneh- mer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber

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nach deren Ablauf die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen.

Alternativ kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist die Rücknahme des mangelhaften und die Lieferung eines mangelfreien Produktes verlangen (Umtausch). Die Kosten dafür trägt der Auftrag- nehmer. Das Gleiche gilt bei Lieferung von anderen als den vereinbarten Artikeln und/oder Größen (Falschlieferung) sowie bei Lieferung in falscher Aufmachung und/oder Verpackung.

Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Fristen.

Der Auftragnehmer tritt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Produkthaftung für Schäden ein, die nachweislich durch sein Produkt verursacht werden.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt.

2.8. Qualitätsprüfung

Die Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Regeln, Vorschriften und Normen sowie die Übereinstimmung der gelieferten mit den angebotenen Produkten können im Rahmen der Qualitätssiche- rung jederzeit durch den Auftraggeber überprüft werden. Der Auftragnehmer ist hierbei zur Zusammenar- beit mit dem Auftraggeber und zu dessen Unterstützung verpflichtet.

Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht den in diesen Leistungsbeschreibungen festge- legten Vorgaben entspricht bzw. nicht mit dem Angebotsmuster oder der Aufmaßzeichnung übereinstimmt oder mit sonstigen Mängeln behaftet ist, ist der beim Lieferungsempfänger vorhandene Warenbestand aus diesen Produktionsserien vom Auftragnehmer auf seine Kosten zurückzunehmen und unverzüglich durch Waren zu ersetzen, die der vereinbarten Güte entsprechen.

Sollte die Qualität einzelner Fabrikate bzw. Artikel zu berechtigten Beanstandungen führen, so kann der Auftraggeber einen sofortigen Fabrikats- bzw. Artikelwechsel zu gleichen Konditionen oder auch die kom- plette Streichung der Position für die verbleibende Vertragslaufzeit verlangen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, sofort von dem Vertrag zurückzutreten, wenn andere als in dem Angebot festgelegte Fabrikate bzw. Artikel geliefert werden und auch nach Setzung einer angemessenen Frist die ver- tragskonforme Nacherfüllung ausbleibt.

2.9. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung

Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich selbst er- bringen. Er kann Unterauftragnehmer einsetzen, für die der Auftraggeber seine vorherige Zustimmung erteilt hat. Für den Einsatz der Unterauftragnehmer, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens benannt hat (vgl. dazu Ziffer 1.13.2 dieser Leistungsbeschreibung), erteilt der Auftraggeber seine Zustim- mung mit Zuschlagserteilung. Sofern die Unterauftragnehmer nicht bereits vor der Vergabeentscheidung benannt wurden, erfolgt deren Benennung spätestens bei Beginn der Auftragsausführung.

Der Auftragnehmer wird gem. § 97 Abs. 4 S. 4 GWB verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen nach § 97 Abs. 1-3 GWB zu verfahren.

Während der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer den Wechsel oder die beabsichtigte Beauftragung eines Unterauftragnehmers dem Auftraggeber unter Benennung des jeweiligen Unterauftragnehmers und der zu delegierenden Leistung anzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer der

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Anzeige die für die Beurteilung der Eignung des potentiellen Unterauftragnehmers erforderlichen Unterla- gen beifügen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen ge- genüber dem Auftragnehmer erklären.

2.10. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten

Soll ein Dritter anstelle des Auftragnehmers in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintreten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht vorab zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu infor- mieren, zu dem das diesbezügliche Rechtsgeschäft hinreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist. Die In- formation hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss den beabsichtigten Vertragspartner vollständig be- zeichnen, den voraussichtlichen Abschlusstermin des Rechtsgeschäfts sowie den Umfang der betroffenen Rechte und Pflichten benennen. Die Rechtsnachfolge/ Vertragsübernahme steht unter dem vorherigen schriftlichen Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers, den dieser in freiem Ermessen ausübt. Der Aufrag- nehmer bzw. Dritte hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Erteilung der Zustimmung eine Prüfung der Eignung (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die tech- nische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten) durchzuführen und insoweit entsprechende Nach- weise, Erklärungen oder Angaben von diesem oder dem Auftragnehmer zu fordern.

Über die unmittelbare Anwendbarkeit des § 415 BGB hinaus vereinbaren die Parteien eine entsprechende Anwendung des § 415 BGB für alle Fälle des Eintretens eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Frist zur Erklärung über die vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers muss in jedem Fall mindestens 30 Kalendertage betragen.

Für alle Fälle, in denen auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Regelung die vorstehenden Absätze 1 und 2 im konkreten Fall unanwendbar sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kün- digen.

2.11. Kontrollen gem. § 14 NTVergG

Der Auftraggeber ist gem. § 14 NTVergG berechtigt, Kontrollen beim Auftragnehmer sowie ggf. den jeweili- gen Nachunternehmen und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus dem NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

2.12. Richtlinien, geltende Normen

Bei der Herstellung der Artikel sind zum Zeitpunkt der Produktion die EU / EG / ECE- Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung und die darauf basierenden und ergänzenden Richtlinien, Normen, technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften sowie die Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere die in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck benannten, zu berücksichtigen und anzuwenden.

2.13. Datenschutz / Verschwiegenheit Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Zeichnungen, technische Unterlagen oder Erkenntnisse, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und dem

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Auftraggeber ergeben, ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Publikationen jegli- cher Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch nach Beendi- gung des Vertragsverhältnisses. Der gesetzliche Datenschutz ist von beiden Vertragsparteien zu wahren.

2.14. Bestellverfahren

Die in der Ausschreibung enthaltenen Artikel werden in einem LZN-Webshop gelistet. Die Artikeldaten sind vorzugsweise elektronisch zur Verfügung zu stellen. Hierbei setzt der Auftragnehmer auf den Datenaus- tausch über BMEcat.

Entsprechend sind Artikeldaten und Artikelkatalogstruktur als XML-Datei zu liefern. Die Datei muss Artikel- bezeichnung, Artikelnummer, EK-Preis, Preiseinheit, Artikelbeschreibung (Kurz- und Langtext), Verpackungs- einheit und MwSt-Satz beinhalten.

Zusätzlich ist eine Zuordnung der LZN Artikel (Produktkatalog, Artikel-Sach-Nr., Größenausprägung) zum Ar- tikel des Lieferanten erforderlich. Diese wird dadurch erzielt, indem beim LZN die xls-Datei mit den Lieferan- ten-Artikelangaben um die Spalte „Remarks“ mit den LZN-spezifischen Artikeldaten ergänzt wird. Eine ent- sprechende xls-Datei mit den auszufüllenden Angaben wird dem Lieferanten zur Verfügung gestellt. Nach Eintragung der LZN-Artikeldaten (Remarks), wird diese Datei in eine XML-Version umgewandelt.

Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, die Artikeldaten über eine vorgegebene Excel-Datei zur Verfügung zu stellen. Hierüber sind Artikelbezeichnung, Artikelnummer, EK-Preis, Verpackungseinheit, Verpackungsein- heit und MwSt-Satz zu liefern.

Vom Auftragnehmer werden Artikeldaten, Beschreibungen und Produktbilder gefordert. Hierzu sind JPG- Bilder in der Mindestgröße 1000x1000 Pixel zu liefern. Diese Bilder dürfen keine Wasserzeichen enthalten. Zusätzlich sollen Datenblätter sowie Sicherheitsdatenblätter im PDF-Format (auf einem Datenträger) gelie- fert werden, die der Auftraggeber zum Zwecke der Kommunikation mit seinen Kunden nutzen möchte. Die Daten, Beschreibungen, Produktbilder und Datenblätter sind zeitnah nach Zuschlagserteilung dem LZN zur Verfügung zu stellen.

Der Lieferant erhält vom Auftraggeber Bestellungen per E-Mail.

Dem Auftraggeber ist eine Auftragsbestätigung per E-Mail an Kundenservice.wud@lzn.de zu übersenden. Diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Bestellnummer,
  • Lieferanschrift,
  • Rechnungsanschrift,
  • Artikelnummer und -bezeichnung des Auftraggebers,
  • Artikelbezeichnung des Auftragnehmers sowie
  • Lieferzeitpunkt in Kalenderwochen bzw. den genauen Liefertag.

Ein elektronischer Datenaustausch wird angestrebt.

2.15. Urheberrecht

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber schriftlich zu, dass er die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu den Grafiken und Texten aller in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Produkte besitzt und dass diese für

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die vereinbarte Vertragslaufzeit dem Auftraggeber zur uneingeschränkten Nutzung im Webshop überlassen werden. Ein entsprechender Vordruck ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

2.16. Lieferung und Lieferfrist

Die Lieferungen erfolgen frei Verwendungsstelle an die in den jeweiligen Bestellungen definierten Lieferan- schriften des Landes Niedersachsen inkl. niedersächsischer Inseln.

Anlieferungen sind nur montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:00 Uhr, freitags von 08:00 bis 11:30 Uhr oder nach telefonischer Absprache möglich. An bundesweit einheitlichen Feiertagen oder solchen des Lan- des Niedersachsen sind Anlieferungen nicht möglich. Teillieferungen sind grundsätzlich nicht erwünscht.

Die Lieferung hat unmittelbar nach der jeweiligen Bestellung zu erfolgen. Maßgeblich für die Lieferfrist ist die im Angebot angegeben Lieferzeit. Die Lieferfrist beginnt ab dem Datum der Bestellung.

Lieferverzögerungen sind dem LZN unter der in Nr. 2.14 dieser Leistungsbeschreibung genannten E-Mail- Adresse schriftlich mitzuteilen.

2.17. Änderungen im Sortiment / Lieferfähigkeit von Artikeln

Änderungen an Artikeln bzw. deren Verpackungseinheit sind mindestens vier Wochen vorher bei dem Auf- traggeber anzumelden. Eine nicht rechtzeitige Anmeldung führt zur Bestellung unter den bisherigen Bedin- gungen.

2.18. Aufmachung und Verpackung

Der Auftragnehmer hat den Artikel in handelsüblichen Behältnissen zu verpacken und zu beschriften.

Bei der Auswahl des Verpackungsmaterials ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

Die Transportverpackung wird vom Lieferanten bei Lieferung kostenlos mitgenommen und von ihm vor- schriftsmäßig entsorgt (vgl. ZVB lfd. Nr. 5).

Europaletten werden, wenn vorhanden, getauscht bzw. die Lieferung von diesen abgeladen und die Paletten wieder mitgenommen. Eine Vergütung der Kosten für Europaletten erfolgt nicht.

2.19. Leistungsänderungen – Change Request

„Change Request“ bezeichnet eine Veränderung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderun- gen an die zu erbringende Leistung. Über das nachfolgend beschriebene Change Request- Verfahren kann der Leistungsumfang – innerhalb der Grenzen des § 132 GWB – an die darüberhinausgehenden aktuellen Anforderungen des Auftraggebers angepasst werden.

Der Auftraggeber führt während der Vertragslaufzeit eigene Marktforschung und -beobachtung durch. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, aufgrund eingetretener Weiterentwicklungen sowie geänderter An- forderungen im Aufgabenvollzug und/oder Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der zu vergebenden

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Leistung, Änderungen an der Art oder den Umfang der Leistung vorzunehmen. Er wird hierbei vom Auftrag- nehmer beraten.

Der Auftragnehmer kann die Ausführung der Leistungsänderung ablehnen, sofern diese seine betriebliche Leistungsfähigkeit unzumutbar belasten würde. Diese Ablehnung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich oder spätestens fünf Kalendertage ab Zugang eines schriftlichen Änderungsverlangens des Auf- traggebers schriftlich mitzuteilen; anderenfalls ist der Auftragnehmer zur Durchführung verpflichtet. Über die geänderte Leistung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag als Vertrags- anhang zu diesem Vertrag schriftlich zu erteilen.

Beansprucht der Auftragnehmer bei einer Leistungsänderung eine erhöhte Vergütung, so hat er dies dem Auftraggeber gemäß der ZVB für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen anzuzeigen. Über eine angemessene Höhe der Vergütung werden sich die Vertragsparteien im Falle einer Änderung der Leistung einvernehmlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsverlangens beim Auftraggeber einigen.

2.20. Lieferscheine und Rechnungen

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens folgende Daten enthält:

  • Die Bestell-Nummer des Auftragsgebers,
  • für jede Position der Bestellung die Artikel-Nummer und Artikel-Bezeichnung des Auftraggebers,
  • die Kontaktdaten des jeweiligen Bestellers,
  • die gelieferte Menge sowie
  • das Aktenzeichen des Warenempfängers, sofern bei der Bestellung übermittelt.

Der Lieferschein hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob der Auftragnehmer mit dieser Lieferung den Auftrag als erledigt betrachtet.

Der Lieferschein darf auf keinen Fall Preise und Zahlungsbedingungen (wie z. B. Skonto) enthalten.

Rechnungen sind erst fällig, wenn eine vollständige und vertragsgemäße Lieferung erfolgt ist. Für jede Be- stellung ist nur eine Rechnung auszustellen. Teilrechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ausge- schlossen und werden daher vom LZN nicht bearbeitet.

Die Rechnungsstellung hat bevorzugt im Format XRechnung zu erfolgen. Unterstützt wird auch eine elektro- nische Rechnungsstellung im Format ZUGFeRD.

Rechnungen im Format XRechnung sind unter Angabe der Leitweg-ID 03-7075700000-96 an das Funktions- postfach erechnung@niedersachsen.de des zentralen eRechnungseingang Niedersachsen (ZeRN) zu richten. Rechnungen im Format ZUGFeRD sind an das Funktionspostfach kreditorenbuchhaltung@lzn.de zu richten.

Außerdem ist die Rechnungsstellung elektronisch im PDF-Format per E-Mail an die Mailadresse PDF- Rechnungen@lzn.de möglich.

Die Rechnungsstellung erfolgt nicht vor Lieferung.

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Ausschließliche Rechnungsanschrift ist:

Logistik Zentrum Niedersachsen Gimter Straße 26 34346 Hann. Münden

Jede Rechnung ist einfach zu erstellen und hat die Bestell-Nummer des Auftraggebers, die Lieferschein-Num- mer, das Lieferdatum des abgerechneten Lieferscheins und für jede Position die Artikel-Nummer, die Artikel- Bezeichnung, die Stückzahl, den Einzelpreis, den Gesamtpreis und das Aktenzeichen des Warenempfängers, sofern bei der Bestellung übermittelt, zu enthalten.

Es gelten die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen gem. § 14 UStG und § 14a UStG sowie der Richt- linie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Verbindung mit der Norm EN-16931 zur elektronischen Rechnungsstellung.

Die Übergangsfristen gem. § 27 Abs. 38 UStG sind zu beachten.

2.21. Vertragsstrafen

Es gelten die §§ 339 – 345 BGB. Es wird eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfristen der zu erbringenden Leistung vereinbart. Sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5% desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, ausgehend von dem Nettoauftragswert. Die Vertragsstrafe wird nach Wochen bemessen. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Maximal kann der Auftraggeber 5 % eines Einzelauftrags als Vertragsstrafe verlangen.

§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann.

Die Vertragsstrafen werden auf Schadenersatzansprüche angerechnet.

2.22. Vertragslaufzeit/ Probezeit/ Preisänderungen/ Kündigung

Vertragsbeginn ist der nächste Werktag nach Zuschlagserteilung. Es besteht eine erste Vertragslaufzeit von 24 Monaten sowie optional zwei einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber sechs Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet automatisch spätestens nach vier Jahren, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.

Eine Preisänderung/-anpassung ist grundsätzlich nur zum Zeitpunkt einer etwaigen Vertragsverlängerung und nur einvernehmlich möglich. Hiervon abweichend kann unter besonderen Umständen (bspw. aufgrund von stark steigenden Rohstoffpreisen) auf Antrag des Auftragnehmers bei Bedarf zu jedem Zeitpunkt des laufenden Vertrags ein entsprechendes Preisanpassungsbegehren eingereicht werden. Der Auftragnehmer hat mit seinem Preisanpassungsbegehren die Notwendigkeit dessen entsprechend nachzuweisen.

Jedes Preisanpassungsbegehren wird vom Auftraggeber anschließend geprüft. Kommt eine Einigung zu- stande, wirkt diese „ex nunc“. Alle Bestellungen, die zeitlich noch vor erfolgreicher Einigung über die Preis- anpassung beim Auftragnehmer eingegangen sind, sind zum vor der Preisanpassungseinigung geltenden Preis abzuwickeln. Kommt eine Einigung über eine Preisänderung/-anpassung nicht zu Stande, hat jede Par- tei ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Preisverhandlungen.

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Der Auftraggeber kann – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis frist- los kündigen, wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund die Fortset- zung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug geraten ist,

b) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,

c) der Auftragnehmer wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen ver- stößt,

d) die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher oder gerichtlichen Maßnahmen oder Anordnungen geboten ist,

e) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 128 Abs. 1 GWB – insbesondere zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen – nicht ordnungsgemäß nachkommt,

f) der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung wie- derholt schwerwiegend schuldhaft gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin fortzuset- zen,

g) der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenz- verfahren gegeben sind oder

h) für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftrag- nehmers liegenden Grunde unzumutbar wird.

Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen.

Für den Fall der Überschreitung des maximalen Auftragsvolumens während der Vertragslaufzeit wird auf die Regelung des § 132 GWB verwiesen.

Sollte die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ver- tragsschluss untersagt oder eingeschränkt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung die spezifische Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.23. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von beiden Par- teien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schrift- formerfordernis dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form Genüge getan, soweit nichts Gegenteiliges innerhalb dieses Vertrages vereinbart ist.

Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.24. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden

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die undurchführbare, unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestim- mung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags be- stimmt hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergese- hen hätten. Gleiches gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

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