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Lieferung mobiler statischer Radlastwaagen (Wiegesysteme)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 13:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Podbielskistraße 166 An alle Bieter im Vergabeverfahren 30177 Hannover

Telefon: 0511 89 848 - 102 Telefax: 0511 89 848 - 199

Abt.: Waren und Dienstleistungen Zeichen: 045-RV-WUE/2026-03.332 Datum: 13. August 2026 E-Mail: mathias.garche@lzn.de

Offenes Verfahren: Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über mobile statische Radlastwaagen (Wiegesystem)“ AZ: 045-RV-WUE/2026-03.332

Aufforderung zur Angebotsabgabe

Anlagen: a. Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) b. Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) c. Angebotsvordruck d. Auflistung der Bieternachweise e. Angaben zur Firma und zum Firmenprofil f. Erklärung der Bietergemeinschaft (nur bei Bedarf zu nutzen!) g. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten (nur bei Bedarf zu nutzen!) h. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern (nur bei Bedarf zu nutzen!) i. Eigenerklärung im Zusammenhang mit der Anwendung von Russland-Sanktionen j. Eigenerklärung zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) k. Eigenerklärung zum Urheberrecht l. Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen m. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen n. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – in der Fassung von 2003 o. Checkliste für den Bieter

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie interessieren sich für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren (offenes Verfahren gem. § 15 Abs. 1 VgV) Rahmenvereinbarung über die Lieferung von mobilen statischen Radlastwaagen (Wiegesystem). Die ausschreibende, zur Angebotsabgabe auffordernde und Zuschlag erteilende Stelle – Vergabestelle – ist das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN), Gimter Str. 26, 34346 Hann. Münden.

Die Abgabe der oben bezeichneten Vergabeunterlagen erfolgt kostenlos.

Am 1. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs – ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 € (netto).

Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung. Auf § 97 GWB (Grundsätze der Vergabe) wird hingewiesen.

Sofern Sie ein Angebot abgeben wollen, bitten wir, unter Bezugnahme auf die beigefügten Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen, die Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A), Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) sowie die VOL/B, die Bestandteile des Vertrages werden, kostenfrei ein spezifiziertes Angebot auf beigefügten Vordrucken elektronisch einzureichen.

Eine Losaufteilung gem. § 97a Abs. 1 GWB findet nicht statt.

Nebenangebote sind nicht zugelassen. Die Bieter dürfen jeweils nur ein Hauptangebot abgeben.

Angebote sind elektronisch einzureichen:

Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform

https://vergabe.niedersachsen.de

angebotenen Bietertools elektronisch bis zum Ende der Angebotsfrist am

  1. September 2026, 10:00 Uhr

einzureichen.

Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.

Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail oder über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.

Der Bieter trägt im Zweifel die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit, Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Angebots.

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können die Angebote geändert werden. In diesem Fall sollte der Bieter sein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen und die Änderungen innerhalb eines neuen Angebots vornehmen.

Sofern der Bieter auf eine Zurückziehung verzichtet, ist bei der Abgabe von mehreren Angeboten das gültige Angebot als solches mindestens mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. Dieser Hinweis muss sowohl das gültige Angebot als auch die ungültigen Angebote benennen. Andernfalls

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werden die eingereichten Angebote von der Wertung ausgeschlossen. Die Änderungsmitteilung ist in gleicher Weise einzureichen wie das Angebot.

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können eingereichte Angebote über das Bietertool zurückgezogen werden. Eine Videoanleitung zum Zurückziehen von Angeboten wird unter https://support.cosinex.de/unternehmen/ im Video 6 bereitgestellt.

Der Angebotsvordruck ist zwingend mit dem Namen (Firma) des Bieters zu versehen. Zur Kennzeichnung des Abschlusses der Erklärung ist am Ende des Angebotsvordrucks zudem zwingend der Name der erklärenden – natürlichen – Person einzutragen.

Verspätet eingehende Angebote werden nicht berücksichtigt.

Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.

Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Von da an sind Sie bis zum Ablauf der Bindefrist am 12. Januar 2027 an Ihr Angebot gebunden. Das Angebot kann nach Ablauf der Angebotsfrist während der Bindefrist nicht geändert oder zurückgezogen werden.

Das LZN informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das LZN sendet die Information in Textform per Telefax oder auf elektronischem Weg (über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bzw. per E-Mail) spätestens 10 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss (Zuschlagserteilung) ab (§ 134 GWB).

Das LZN weist darauf hin, dass Sie mit der Abgabe Ihres Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 62 Abs. 2 VgV) unterliegen.

Das LZN macht über den vergebenen Auftrag Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach der Auftragsvergabe an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Unter den in § 39 Abs. 6 VgV genannten Voraussetzungen brauchen bestimmte Angaben nicht mitgeteilt zu werden.

Hinsichtlich eines möglichen Rechtsschutzantrages wird auf das Folgende hingewiesen:

Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

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Der Antrag ist unzulässig, soweit

  • der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
  • mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB gibt vor, innerhalb welcher Zeiträume (vermeintliche) Vergabeverstöße geltend gemacht werden können. Sofern Bieter diese Zeiträume nicht beachten, müssen sie damit rechnen, dass die (vermeintlichen) Vergabeverstöße präkludiert sind, d. h. rechtlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.

Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

Die Vergabekammer ist zur Nachprüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße zuständig:

Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen Auf der Hude 2 21339 Lüneburg

(Fax-Nr. 04131/15-2943)

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Vergabekammer (zumindest) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.

Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das LZN sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.

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In jedem Vergabeverfahren kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, die im Ergebnis u.a. zu Verzögerungen, Änderungen der Vergabeunterlagen, einer Verfahrensaufhebung oder einer Rückversetzung des Vergabeverfahrens führen können. Darüber hinaus kann der Auftraggeber gemäß § 63 VgV dazu berechtigt sein, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben.

Auskünfte zu dem Vergabeverfahren erteilt das LZN ausschließlich über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen (vgl. Ziffer 1.17. der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)).

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage

gez. Schneppel Schneppel Team Vergabe

(Dieses Schreiben wurde elektronisch schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig.)

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