Verpflichtung_zur_Anwendung_VO_PR_30.pdf

Lieferung faltbarer Kunststoff-Großladungsträger

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 09:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.bwbm.de

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Anlage

Verpflichtung zur Anwendung des öffentlichen Preisrechts gemäß VO PR 30/53

Bei Auftragsvergaben durch die Bw Bekleidungsmanagement GmbH (BWBM) handelt es sich um mittelbare öffentliche Aufträge für die unser Auftraggeber, das BAAINBw, die Anwendung des öffentlichen Preisrechts verlangt. Entsprechend vereinbaren die BWBM und der durch diese beauftragte Auftragnehmer folgende Regelungen zur Umsetzung:

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorliegend dazu, einen Selbstkostenpreis gemäß §§ 5-8 VO PR Nr. 30/53 zu vereinbaren, wenn beide Parteien der Ansicht sind, dass die Leistungen des Auftragnehmers weder marktgängig noch mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind.
  2. Für den Fall, dass die Parteien im Zweifel sind, ob die Leistungen des Auftragnehmers marktgängig oder mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind, wird die folgende Vereinbarung getroffen: Anstelle des vereinbarten Preises tritt ein Selbstkostenpreis, wenn die zuständige Preisdienststelle feststellt, dass eine Preisbeurteilung nach den §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 nicht möglich ist.
  3. Für den Fall der Abrechnung zu Selbstkostenpreisen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, sich hinsichtlich der Gewinnspanne und des Satzes für die kalkulatorischen Zinsen so behandeln zu lassen, als stände er mit dem BAAINBw in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis. Diesbezüglich findet das Anlageblatt „Selbstkostenpreise einschließlich Zahlungsbedingungen“ des BAAINBw Anwendung, welches Bestandteil dieser Regelung ist (https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung- baainbw/vergabe/formulare).
  4. Der Auftragnehmer räumt der zuständigen Preisdienststelle eine Preisprüfbefugnis ein, die sich auf alle Feststellungen erstreckt, die notwendig sind, die Angemessenheit der Selbstkostenpreise zu beurteilen. Der Auftragnehmer wird hierzu die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die sachdienlichen Unterlagen, z.B. Kalkulation, Betriebsabrechnung sowie Fertigungsplanung, gewähren und die Beobachtung einschlägiger Betriebsabläufe gestatten. Die Preisdienststelle darf insoweit Aufzeichnungen und Auszüge aus den vorgelegten Unterlagen anfertigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Unterlagen zu dem Termin für die Preisprüfung so vollständig bereitzuhalten, dass eine zügige und abschließende Preisprüfung ermöglicht wird.
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Führung eines geordneten Rechnungswesens. Dieses muss jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund von Selbstkosten ermöglichen.
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