Anl B.04_Allgemeine Angaben & Erklärungen.docx

Lieferung elektrischer Energie für 91 Lieferstellen 2027–2028 mit Verlängerungsoption 2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

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Anlage B.04 – Allgemeine Angaben & Erklärungen

  1. Bewerber-/Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe

Wenn mehrere Unternehmen sich zusammen am Verfahren beteiligen, gilt Folgendes:

  • Wenn eine Gruppe von Unternehmen gemeinsam als Bewerber- oder Bietergemeinschaft an Vergabeverfahren teilnimmt, muss jedes der beteiligten Unternehmen eine jeweils separat ausgefüllte Anlage B.04 vorlegen.
  • Wenn ein Unternehmen zwar in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt, aber für seine Eignung die Kapazitäten eines anderen oder mehrerer anderer Unternehmen in Anspruch nimmt (= Eignungsleihe), muss das Unternehmen, das in eigenem Namen an dem Vergabeverfahren teilnimmt, für die Eignungsprüfung (zusammen mit seiner eigens ausgefüllten Anlage B.04) eine separat ausgefüllte Anlage B.04 für jedes der in Anspruch genommenen Unternehmen beifügen.
  • Wenn ein Unternehmen Unterauftragnehmer/Nachunternehmer einsetzen will, ohne dass es sich um Eignungsleihe handelt, muss für die Unterauftragnehmer grundsätzlich eine separate Anlage B.04 beigefügt werden.
  1. Inhaltsübersicht

1. Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer 2

2. Angaben zur vertretungsberechtigten Person 3

3. Dritt- und Unterauftragnehmerverzeichnis 4

4. Eigenerklärung zu Ausschlussgründen 6

5. Verpflichtungserklärung Mindestlohn 13

6. Abschlusserklärungen 14

  1. Allgemeine Angaben & Erklärungen

Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer

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Name/Bezeichnung

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Straße und Hausnummer

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Postleitzahl

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Stadt

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Land

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Internetadresse (falls vorhanden)

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Ggf. Wirtschafts-Identifikationsnummer

Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer zur Erfüllung der Eignungskriterien sowie der (etwaigen) Kriterien und Vorschriften die Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) in Anspruch?

Beachten Sie bitte hinsichtlich der Regelungen zur Eignungsleihe das entsprechende Kapitel in den Bewerbungsbedingungen.

Handelt es sich bei der/dem Wirtschaftsteilnehmenden um ein Kleinstunternehmen, ein kleines Unternehmen oder ein mittleres Unternehmen?

Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird vom Statistischen Bundesamt wie folgt festgelegt:

  • Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz
  • Kleine Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz und kein Kleinstunternehmen
  • Mittlere Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz und kein kleines Unternehmen
  • Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Umsatz

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2024 (bundesfinanzministerium.de)

Angaben zur vertretungsberechtigten Person

Name(n) und Anschrift(en) der Person(en), die zur Vertretung des Wirtschaftsteilnehmers in diesem Vergabeverfahren ermächtigt ist (sind):

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Name & Vorname

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Position/Beauftragt in ihrer/seiner Eigenschaft als

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Straße und Hausnummer

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Postleitzahl

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Stadt

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Land

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Telefon

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E-Mail

Dritt- und Unterauftragnehmerverzeichnis

nach Maßgabe des Artikel 58 Absatz 1 und 2 i.V.m. Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU (Eignungskriterium):

Unterauftragnehmer/Eignungsleihe

Die nachfolgende Erklärung ist dann zu tätigen, wenn für die Erfüllung von einzelnen Teilleistungen bzw. die vollständige Leistungserbringung Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen. Sofern der Wirtschaftsteilnehmer beabsichtigt, für die Erfüllung von einzelnen Teilleistungen bzw. die vollständige Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen, müssen nachfolgend Art und Umfang sämtlicher Leistungen angegeben werden, die von Unterauftragnehmern erbracht werden sollen.

Lediglich vom Zuschlagsprätendenten (Bieter, dessen Angebot in die engere Wahl kommt), fordert die Auftraggeberin die konkrete Nennung der Unterauftragnehmer, die eine Leistung oder Teilleistung erbringen sollen, sofern diese Angaben nicht bereits mit dem Angebot getätigt wurden.

Die nachfolgende Erklärung ist zudem erforderlich, wenn der Wirtschaftsteilnehmer selbst die erforderliche Eignung nicht besitzt oder nicht nachweisen können und für den in der Kopfzeile genannten Auftrag im Hinblick auf die Eignungskriterien die Kapazitäten anderer Unternehmen (Drittunternehmen) in Anspruch nehmen (Eignungsleihe).

In diesem Fall sind bereits mit Teilnahmeantrag/Angebotsabgabe die Drittunternehmen, derer sich Wirtschaftsteilnehmer zur Eignungsleihe bedienen möchten, im nachfolgenden Verzeichnis zu benennen.

Verpflichtung der Dritt-/Unterauftragnehmer

[ ] Mit Abgabe der nachfolgenden Erklärung verpflichtet sich der erklärende Wirtschaftsteilnehmer dazu, die von diesen eingesetzten Dritt-/Unterauftragnehmer entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche zur Einhaltung der vom Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieses Auftrags übernommenen Verpflichtungen im gleichen Maße zu verpflichten.

Spätestens vor Zuschlagserteilung muss die als Anlage zu den Bewerbungsbedingungen geführte Verpflichtungserklärung der Dritt-/Nachunternehmer beigebracht werden.

Benennung der Dritt-/Unterauftragnehmer

Beabsichtigt der Wirtschaftsteilnehmer, einen Teil des Auftrags an Dritte weiterzuvergeben?

Falls ja, benennen Sie bitte nachfolgend die Nachunternehmer/Drittunternehmer, deren Fähigkeiten Sie sich im Auftragsfall bedienen werden:

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Firma und AnschriftUmfang und Beschreibung der Teilleistung
Sofern das Verfahren in Lose aufgeteilt wurde, geben Sie bitte zusätzlich die Losnummer an, für welche/s die Fähigkeiten des vorgenannten Dritten in Anspruch genommen werden:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
2Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Firma und AnschriftUmfang und Beschreibung der Teilleistung
Sofern das Verfahren in Lose aufgeteilt wurde, geben Sie bitte zusätzlich die Losnummer an, für welche/s die Fähigkeiten des vorgenannten Dritten in Anspruch genommen werden:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
3Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Firma und AnschriftUmfang und Beschreibung der Teilleistung
Sofern das Verfahren in Lose aufgeteilt wurde, geben Sie bitte zusätzlich die Losnummer an, für welche/s die Fähigkeiten des vorgenannten Dritten in Anspruch genommen werden:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Eigenerklärung zu Ausschlussgründen

Allgemeine Hinweise

Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebotes. Für die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen besteht die folgende Ausnahme: Soweit der Wirtschaftsteilnehmer die hier geforderten Angaben nicht ohne Einschränkung bestätigen kann, ist eine entsprechende handschriftliche Ergänzung oder Änderung der Eigenerklärung vorzunehmen. Die Auftraggeberin wird sodann prüfen, ob der Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an diesem Verfahren ausgeschlossen wird.

Keine Gründe für einen Ausschluss nach §§ 123, 124 GWB

[ ] Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass kein zwingender, in § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannter, Ausschlussgrund vorliegt.

[ ] Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass außerdem kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, der unter § 124 Absatz 1 GWB fällt.

[ ] Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass sein Unternehmen nicht wegen einem der in den §§ 123 und 124 GWB genannten oder vergleichbarer Gründe von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen ist; auch ist kein Ausschlussverfahren anhängig.

Für den Fall des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach §§ 123, 124 GWB wird auf die Möglichkeit des Nachweises einer Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie auf die Verjährungsfristen nach § 126 GWB hingewiesen.

Normenauszug

§ 123 GWB – Zwingende Ausschlussgründe

  1. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
  2. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  3. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  4. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
  5. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  6. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  7. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  8. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
  9. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  10. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  11. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
  12. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
  13. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
  14. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
  15. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
  16. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

  1. Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

§ 124 GWB – Fakultative Ausschlussgründe

  1. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
  2. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  3. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  4. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
  5. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  6. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  7. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  8. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,
  9. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
  10. das Unternehmen
  11. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  12. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
  13. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
  14. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

§ 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Ausschluss von der Vergabe öffentl. Aufträge

  1. Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
  2. Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
  3. Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern.
  4. Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.
  5. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.

§ 98c Aufenthaltsgesetz – Ausschluss von der Vergabe öffentl. Aufträge

  1. Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
  2. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
  3. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.

  1. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.
  2. Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, gilt § 21 Absatz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechend.

§ 19 Mindestlohngesetz – Ausschluss von der Vergabe öffentl. Aufträge

  1. Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
  2. Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
  3. Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern.
  4. Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregisters an.
  5. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören.

§ 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – Ausschluss von öffentl. Aufträgen

  1. Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
  2. § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11,
  3. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
  5. § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen den öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister jederzeit anfordern. Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.

  1. Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.

§ 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Ausschl. von der Vergabe öffentl. Aufträge

  1. Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.
  2. Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird
  3. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,
  4. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und
  5. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.
  6. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.

§ 108 f Strafgesetzbuch – Unzulässige Interessenwahrnehmung

  1. Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:
  2. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
  3. Mitglieder des Europäischen Parlaments und
  4. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
  5. Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
  6. § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Verpflichtungserklärung Mindestlohn

[ ] Der Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten und ggf. die von uns eingesetzten Unterauftragnehmer ebenso auf die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sowie zur Weitergabe dieser Verpflichtung entlang einer Liefer-/ Leistungskette von weiteren Unterauftragnehmern zu verpflichten und die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes durch Unterauftragnehmer entlang einer Liefer-/ Leistungskette zu überprüfen. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Unterauftragnehmern, die ihren Sitz im Ausland haben und ihre Leistung ausschließlich im Ausland erbringen.

[ ] Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin zur Prüfung der Eignung und insbesondere der Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einen Wettbewerbsregisterauszug über uns anfordert. Für den Fall der Teilnahme einer Bietergemeinschaft gilt dieses Einverständnis für alle an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen.

Abschlusserklärungen

Die Unterzeichnenden erklären förmlich, dass die von Ihnen in der Anlage B.04 angegebenen Informationen genau und korrekt sind und sie sich der Konsequenzen einer schwerwiegenden Täuschung bewusst sind.

Die Unterzeichnenden erklären insbesondere alle in der Anlage B.04 geführten Erklärungen und Verpflichtungen gelesen, verstanden und wahrheitsgemäß getätigt zu haben.

Die Unterzeichnenden erklären förmlich, dass Sie in der Lage sind, auf Anfrage unverzüglich die Bescheinigungen und anderen genannten dokumentarischen Nachweise beizubringen, außer

  • wenn die Auftraggeberin über die Möglichkeit verfügt, die betreffenden zusätzlichen Unterlagen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat der EU abzurufen, oder
  • wenn die Auftraggeberin bereits im Besitz der betreffenden Unterlagen ist.

Die Unterzeichnenden stimmen förmlich zu, dass die Auftraggeberin Zugang zu den Unterlagen erhält, mit denen die Informationen belegt werden, die die Unterzeichnenden in dieser Anlage B.04 für die Zwecke des in der Kopfzeile genannten Vergabeverfahrens angegeben haben.

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Ort und Datum

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Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers

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Name der unterzeichnenden Person oder Name der vertretungsberechtigten natürlichen Person

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