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Lieferung elektrischer Energie für 91 Lieferstellen 2027–2028 mit Verlängerungsoption 2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

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Anlage D.02 – Leistungsbeschreibung

Inhaltsübersicht

A. Vorwort 2

B. Leistungsbeschreibung 2

1. Allgemeine Angaben 2

1.1 Leistungsumfang 2

1.2 Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Grünstrom) 2

1.3 Preisbildung 4

1.4 Ansprechpartner 5

Vorwort

Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse (Auftraggeberin) ist die Allgemeine Ortskrankenkasse für Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Potsdam. Sie ist Teil der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und mit etwa 1,73 Millionen Versicherten die größte gesetzliche Krankenkasse im Nordosten Deutschlands.

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Angaben

Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von elektrischer Energie für die Auftraggeberin für den Lieferzeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2028 mit der Option auf einmalige Verlängerung der Vertragslaufzeit um ein Jahr.

Die Lieferung und der Bezug der elektrischen Energie erfolgen frei Lieferstellen der Auftraggeberin. Der Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen zur Netznutzung für die jeweiligen Lieferstellen mit dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber obliegt dem Auftragnehmer.

Die Ausschreibung umfasst 82 SLP- und 9 RLM-Lieferstellen. Die detaillierten Daten der einzelnen Lieferstellen sowie die Lastgänge der RLM-Lieferstellen sind der Lieferstellenliste (Anlage D.02a) bzw. der beigefügten Lastgangdatei (Anlage D.02b) zu entnehmen.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, Lieferstellen bei Stilllegung oder Aufgabe einer Liegenschaft aus dem Vertrag zu entnehmen sowie neue Lieferstellen im vergaberechtlichen Rahmen in den Vertrag aufnehmen zu lassen. Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer gewünschte Änderungen mindestens vier Wochen vor Lieferbeginn bzw. Lieferende schriftlich mit.

Leistungsumfang

Die vereinbarte Vertragsmenge beläuft sich auf ca. 3,6 GWh je Lieferjahr. Es wird ein Toleranzfenster von 90 % (Mindestmenge) bis 110 % (Maximalmenge) der Vertragsmenge vereinbart.

Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin auf Anforderung innerhalb von fünf Werktagen ein aktuelles Verzeichnis der Lieferstellen mit allen relevanten Stammdaten sowie aktuellen Verbrauchsangaben in einem Excel-kompatiblen Format zur Verfügung. Für Abnahmestellen mit Leistungsmessung übermittelt der Auftragnehmer die Lastgänge auf Anforderung innerhalb von fünf Werktagen an die Auftraggeberin.

Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Grünstrom)

Es wird ausschließlich eine Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Grünstrom) abgenommen. Der gelieferte Strom muss hierbei bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Strom aus erneuerbaren Energien ist

a) Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,

b) der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,

c) der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas.

Als Biomasse anerkannt sind alle Stoffe gemäß § 2 der deutschen Verordnung über die Er-zeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV). Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.

Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

Die Herkunft des gelieferten Stroms ist auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar. Im Falle mehrerer Quellen ist die Aufteilung zwischen diesen Quellen vom Auftragnehmer eindeutig anzugeben. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angebunden ist, und dem Netz an der Entnahmestelle der Auftraggeberin besteht eine netztechnische Verbindung.

Der Auftragnehmer gewährleistet eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien. Bei einer zeitlich bilanzierten Lieferung ist die Energiebilanz zwischen erzeugtem und verkauftem Strom innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Lieferjahres die Herkunft des gelieferten Stroms auf eigene Kosten durch die Vorlage über das deutsche Herkunftsnachweisregister entwerteter Herkunftsnachweise nachzuweisen. Für flüssige Biomasse erfolgt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zusätzlich durch die Vorlage von Nachweisen im Sinne der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV).

Die Vorlage der Nachweise hat jeweils bis zum 30.06. des Jahres zu erfolgen, das auf das Lieferjahr folgt.

Die Auftraggeberin behält sich vor, jederzeit die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen an die Erzeugungsart des zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien im Lieferzeitraum auf eigene Kosten durch Sachverständige prüfen zu lassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an einer Prüfung durch die Auftraggeberin mitzuwirken und der Auftraggeberin bzw. deren beauftragten Sachverständigen sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Erfüllt die Stromlieferung nicht die genannten Anforderungen oder Nachweispflichten gemäß der Leistungsbeschreibung, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so ist die Auftraggeberin berechtigt, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich schriftlich zu kündigen.

Preisbildung

Die Berechnung der vertraglichen Energiepreise erfolgt mit Anbindung an die Baseload- und Peakload-Terminmarktpreise „German Power Future“ für die Lieferjahre 2027 und 2028. Es gelten folgende Preisformeln:

Energiepreis2027 = K1 + X1*DE Baseload2027 + Y1*DE Peakload2027 ct/kWh

Energiepreis2028 = K2 + X2*DE Baseload2028 + Y2*DE Peakload2028 ct/kWh

Im Preisblatt (Anlage B.03) sind die Basefaktoren X, die Peakfaktoren Y sowie die Preiskonstanten K hinterlegt . Die Preiskonstanten K verstehen sich als Dienstleistungsentgelt des Auftragnehmers und decken sämtliche Kosten für Strukturierung, Kundenbetreuung, Abrechnung, Herkunftsnachweise, Margen, Nebenkosten und sonstige kostenrelevante Faktoren ab.

Die Preisfixierung für die Lieferjahre 2027 und 2028 erfolgt jeweils in drei strukturgleichen, horizontalen Tranchen. Bei Verlängerung der Vertragslaufzeit um ein Jahr erfolgt die Berechnung des maßgebenden Energiepreises für das zusätzliche Lieferjahr auf Basis der Preisformel, die für das Lieferjahr 2028 vereinbart wurde. Die maßgebenden Handelstage, an denen die Eindeckung der Tranchen erfolgen soll, werden von der Auftraggeberin festgelegt. Mögliche Handelstage sind die Börsenhandelstage der EEX, Leipzig. Ausgenommen sind Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Aufträge für die Beschaffung einer Tranche wird die Auftraggeberin bis spätestens 11 Uhr des betreffenden Tages an den Auftragnehmer übermitteln. Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang des Auftrags bis spätestens 13 Uhr des gleichen Tages.

Spätester Zeitpunkt für die Eindeckung der Tranchen ist der 15.12. des Jahres vor dem Lieferjahr. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Tranchen für das jeweilige Lieferjahr beschafft wurden, wird der Auftragnehmer die noch offenen Tranchen am nächstmöglichen Handelstag eindecken.

Maßgebend für die Fixierung der Energiepreise sind die Handelspreise für die Handelsprodukte Baseload und Peakload für das jeweilige Lieferjahr, die der Auftragnehmer an den ausgewählten Handelstagen im OTC- bzw. Börsenhandel erzielt. Der Auftragnehmer lässt der Auftraggeberin nach der Preisfixierung einen Nachweis über die erzielten Handelspreise kostenneutral zukommen.

Die mengengewichteten Durchschnittspreise der erzielten Handelspreise werden in ct/kWh in die vereinbarten Preisformeln für das jeweilige Lieferjahr eingesetzt. Der Energiepreis wird auf drei Stellen nach dem Komma gerundet.

Der Energiepreis versteht sich zzgl. der folgenden Preisbestandteile:

  • Kosten für Netznutzung, Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung

  • Konzessionsabgabe

  • KWKG-Umlage gem. § 26 Absatz 1 KWKG

  • Aufschlag für besondere Netznutzung

  • Offshore-Netzumlage gem. § 17 f EnWG

  • Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz

  • Umsatzsteuer

Alle genannten Preisbestandteile verstehen sich in der jeweils während des Lieferzeitraums geltenden Höhe.

Ansprechpartner

Der Auftragnehmer benennt der Auftraggeberin bis spätestens eine Woche nach der Zuschlagserteilung für die gesamte Vertragslaufzeit einen persönlichen Ansprechpartner und einen Vertreter, der der Auftraggeberin für alle Belange im Zusammenhang mit der Lieferung elektrischer Energie von Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr zur Verfügung steht. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist der Auftraggeberin spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

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