10-Anlage 3_Abfrage-SaubFahrzeugBeschG_2026-015.docx

Leichtmüllverdichter (Fahrgestell und Aufbau) für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 11:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Vergabe-Nr.: 2026-015

Datenabfrage nach § 8 SaubFahrzeugBeschG

Art der Ausschreibung:

[x] Kauf, Leasing, Anmietung von Fahrzeugen nach § 3 Nummer 1 SaubFahrzeugBeschG

[ ] Öffentliche Dienstleistungsaufträge mit Fahrzeugen nach § 3 Nummer 2 SaubFahrzeugBeschG

[ ] Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste nach § 3 Nummer 3 SaubFahrzeugBeschG

Ich / Wir

Name und Anschrift

bin / sind

[ ] Bieter [ ] Mitglied der Bietergemeinschaft [ ] Unterauftragnehmer [ ] Verleihunternehmen

Anzahl der Fahrzeuge nach Fahrzeugklasse
M1M2M3N1N2N3
Alle Fahrzeuge
davon Anzahl sauberer Fahrzeuge an "alle Fahrzeuge"
davon Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge an "saubere Fahrzeuge"

Hinweise:

Fahrzeuge werden den Mindestzielen für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeug-klassen M1, M2, N1) ausschließlich angerechnet, wenn die Emissionsgrenzwerte i. S. d. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz erfüllt werden. Diese betragen in den Fahrzeugklassen M1, M2 und N1 maximal 50 g CO2/km sowie 80 % der Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) laut Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung (vgl. Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz). Fahrzeuge, welche die o.g. Kriterien für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge nicht erfüllen, sind der Rubrik „alle Fahrzeuge“ in der Tabelle oben zuzuordnen.

Die Anforderungen an saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sind in Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz geregelt. Die Anforderungen werden insbesondere erfüllt von

  • reinen Batterieelektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Nummer 2 des Elektromobilitätsgesetzes sowie
  • Brennstoffzellenfahrzeugen im Sinne von § 2 Nummer 4 des Elektromobilitätsgesetzes.

Hinsichtlich des in Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes genannten Luftschadstoffkriteriums sind die in Nummer 48.2. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen Werte maßgebend. Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die Werte, die durch die Angaben in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung nicht überschritten werden dürfen. Sind unter Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung keine Werte eingetragen, kann der Nachweis ebenfalls nicht erbracht werden und das Fahrzeug erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung auf das Mindestziel.

Tabelle: Oberer Grenzwert, der in Punkt 48.2 in der Übereinstimmungsbescheinigung nicht überschritten werden darf

80 % der Emissionsgrenzwerte für
Masse der Stickoxide (NOx)Partikelzahl (PN)
(mg/km)(#/km)
Fahrzeug-klasseGruppeBenzin (Gas)DieselBenzin (Gas)Diesel
M1,2-48,064,04,8 x 10114,8 x 1011
N1I48,064,04,8 x 10114,8 x 1011
II60,084,04,8 x 10114,8 x 1011
III65,6100,04,8 x 10114,8 x 1011

Anmerkung: Eine andere Darstellung von 1011 kann auch E11 sein.

Saubere schwere Nutzfahrzeuge und Busse (Fahrzeugklassen N2, N3, M3) umfassen aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe (Strom, Wasserstoff, Erdgas, Biokraftstoffe, synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, sofern diese nicht mit fossilen Brennstoffen vermischt werden) u.a. Plug-In Hybrid-Busse sowie Lkw und Busse mit Gasantrieb i. S. d. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz. Diese werden den Mindestzielen für saubere Fahrzeuge angerechnet.

Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge und Busse umfassen Fahrzeuge mit Batterie oder Brennstoffzellen-Antrieb sowie auch Oberleitungsfahrzeuge ohne lokale Emissionen

Namentliche Kennzeichnung

Wird dieses Formular

  • vom Bieter mit dem Angebot abgegeben, muss dieses nicht namentlich gekennzeichnet werden, da es mit der Namensnennung unter dem Angebotsschreiben als namentlich gekennzeichnet gilt.
  • von Unterauftragnehmen, Verleihunternehmen oder Mitgliedern eine Bietergemeinschaft abgegeben, muss dieses hier namentlich gekennzeichnet werden.

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Ort, DatumName der unterzeichnenden Person
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