ZVS-215-2026_D8_Eigenerklärung_zu_Ausschlussgründen.pdf

Laufende Unterhaltsreinigung von Büro-, Verkehrs- und Sanitärflächen in Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:40 (Europe/Berlin)

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Anl. D8 EIGENERKLÄRUNG ZU

AUSSCHLUSSGRÜNDEN GEM:

§ 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

ZVS-215/2026

 (von jedem Bieter/Bewerber bzw. Mitglied einer Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaft

auszufüllen)

Name und Anschrift des Bieters/Bewerbers bzw. Mitglieds der Bieter- bzw.

Bewerbergemeinschaft:




I. Ich erkläre/ wir erklären, dass wir in dem Staat, in dem wir niedergelassen sind,

zur Berufsausübung berechtigt sind.

□ Ja

□ Nein

II. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir keine der zwingenden Ausschlussgründe

nach § 123 GWB erfülle(n):

□ Ja

□ Nein

□ Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 125 GWB

(siehe Punkt VI.) erforderlich

§ 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des

Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine

Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,

rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer

Straftat nach:

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Anl. D8 EIGENERKLÄRUNG ZU

AUSSCHLUSSGRÜNDEN GEM:

§ 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

ZVS-215/2026

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des

Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des

Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  1. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der

Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung

finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder

teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach

§ 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  1. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig

erlangter Vermögenswerte),

  1. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den

Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der

Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  1. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen

den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von

der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  1. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen

Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und

Bestechung im Gesundheitswesen),

  1. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung)

  2. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und

Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs

(Ausländische und internationale Bedienstete),

  1. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung

(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit

internationalem Geschäftsverkehr) oder

  1. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches

(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der

Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

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AUSSCHLUSSGRÜNDEN GEM:

§ 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

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(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1

stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den

vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen

zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens

Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der

Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender

Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des

Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben

oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch

eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung

festgestellt wurde oder

  1. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer

Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch

nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der

Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,

Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus

zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss

nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen

des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich

unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

III. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir keine der fakultativen Ausschlussgründe

nach § 124 GWB erfülle(n):

□ Ja

□ Nein

□ Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 125 GWB

(siehe Punkt VI.) erforderlich

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§ 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von

der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen

geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  1. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens

ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder

eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse

abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation

befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  1. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine

schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens

infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,

  1. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt,

dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen

oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,

Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  1. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der

die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber

tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen

könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht

wirksam beseitigt werden kann,

  1. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits

in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese

Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende

Maßnahmen beseitigt werden kann,

  1. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines

früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder

fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu

Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

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  1. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine

schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat

oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  1. das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in

unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es

unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die

Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen

könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des

Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben

unberührt

IV. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir nicht

aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem noch bestehenden, nicht

tilgungsreifen Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat (z.B. Verstoß nach § 21

Mindestlohngesetz oder § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz), mit einer Freiheitsstrafe von

mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer

Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden bin/sind.

□ Ja

□ Nein

□ Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 125 GWB

(siehe Punkt VI.) erforderlich

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber auch im Falle der vorstehenden Erklärung jederzeit

zusätzliche Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung

anfordern kann.

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Mir/Uns ist ebenfalls bekannt, dass der Auftraggeber bei Aufträgen ab einer Höhe von

30.000,00 € inkl. USt. für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag

erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach

§ 150a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung anfordert.

V. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir nicht

wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die

unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in

Lieferketten (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Abs. 2 LkSG belegt worden sind.

□ Ja

□ Nein

□ Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 125 GWB

(siehe Punkt VI.) erforderlich

VI. Ich /wir führen folgende Nachweise der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB an:

Tatbestand nach GWB Nachweis der Selbstreinigung nach

§ 125 GWB (Erläuterungen ggf. auf

separater Anlage)

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§ 125 GWB - Selbstreinigung

  1. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein

Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an

dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen

Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem

Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder

  1. ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur

Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,

  1. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und

dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine

aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen

Auftraggeber umfassend geklärt hat, und

  1. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen

hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu

vermeiden.

§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen

Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der

Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die

Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden,

ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

VII. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, die vorstehende Erklärung auch von

Nachunternehmern zu fordern und auf Verlangen bei der Vergabestelle

vorzulegen.

Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über die e-Vergabe Plattform des

Bundes https://www.evergabe-online.de/ zusammen mit dem Teilnahmeantrag oder dem

Angebot gilt diese vom Bewerber bzw. Bieter als wirksam erklärt.

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§ 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

ZVS-215/2026

Dies gilt auch für Bewerber-/Bietergemeinschaften durch Angabe der jeweiligen Mitglieder der

Gemeinschaft in Form von Name, Vorname oder Unternehmensbezeichnung.

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Einreichung von Angeboten unter Ziffer 6.5 der

Bewerbungsbedingungen (Anlage A1).

Ort, DatumName des Unternehmens und Name
der/des Erklärenden

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