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Anl. C3 Tariftreueversprechen
ZVS-215/2026
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN NACH DEM BUNDESTARIFTREUEGESETZ
Maßnahme: Unterhaltsreinigung für die Liegenschaft Bonn
Tariftreueverspreche n nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des
öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die
Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach
§ 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine
Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
Nachweispflichten und Kontrolle
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren,
dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht
gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch
die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der
Auftragnehmer,
die Kontrolle zu dulden,
die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1
Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der
Prüfstelle vorzulegen,
die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der
Geschäftsräume zu dulden sowie
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datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle
zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen
unterrichtet und aufklärt.
(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des
Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst
keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In
Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und
Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur
Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine
entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern
beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
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