ZVS-215-2026_C3_Tariftreueversprechen.pdf

Laufende Unterhaltsreinigung von Büro-, Verkehrs- und Sanitärflächen in Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:40 (Europe/Berlin)

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Anl. C3 Tariftreueversprechen

ZVS-215/2026

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN NACH DEM BUNDESTARIFTREUEGESETZ

Maßnahme: Unterhaltsreinigung für die Liegenschaft Bonn

Tariftreueverspreche n nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des

öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die

Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach

§ 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine

Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer

Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

Nachweispflichten und Kontrolle

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren,

dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht

gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des

Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch

die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der

Auftragnehmer,

 die Kontrolle zu dulden,

 die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

 die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1

Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der

Prüfstelle vorzulegen,

 die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

 auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der

Geschäftsräume zu dulden sowie

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ZVS-215/2026

 datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von

personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle

zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen

unterrichtet und aufklärt.

(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des

Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst

keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In

Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und

Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur

Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine

entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern

beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

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