ZVS-215-2026_B1_Leistungsbeschreibung_Unterhaltsreinigung.pdf

Laufende Unterhaltsreinigung von Büro-, Verkehrs- und Sanitärflächen in Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:40 (Europe/Berlin)

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

Leistungsbeschreibung

Unterhaltsreinigung

zum Vergabeverfahren:

Laufende Unterhaltsreinigung, optionale

Sonder- und Grundreinigung auf Abruf

Bundesamt für Soziale Sicherung

Friedrich-Ebert-Allee 38

53113 Bonn

Hinweise:

A: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.: .

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Änderungen .................................................................................................................................................... 4

1 Einleitung ................................................................................................................................................ 5

1.1 Vertrags- und Leistungsgegenstand .................................................................................................... 5

1.2 Grundsätzliches Leistungskonzept ...................................................................................................... 6

2 Leistungsgegenstand ............................................................................................................................ 7

2.1 Einmalige Leistungen zu Leistungsbeginn (Implementierungsphase) ............................................. 7

2.2 Leistungen der Unterhaltsreinigung .................................................................................................. 10

2.2.1 Laufende Unterhaltsreinigung ............................................................................................................ 10

2.3 Zusätzliche Leistungen auf Abruf (Sonderreinigungen) .................................................................. 11

2.3.1 Sonderreinigung .................................................................................................................................. 11

2.3.2 Grundreinigung auf Abruf ................................................................................................................... 12

2.3.2.1 Grundreinigung inkl. Inventarreinigung auf Abruf zum Einheitspreis .................................... 13

2.3.2.2 Grundreinigung auf Abruf im Stundennachweis (€/h) ............................................................. 15

2.3.3 Bauzwischen- oder Bauendreinigung auf Abruf .............................................................................. 15

2.4 Personaleinsatz des AN ...................................................................................................................... 15

2.4.1 Einsatz Objektleitung ........................................................................................................................... 16

2.4.2 Einsatz Vorarbeiter .............................................................................................................................. 20

2.5 Qualitätsmanagement ‒ regelmäßige Qualitätsmessung ................................................................ 23

2.5.1 Eigenkontrollen des Auftragnehmers ................................................................................................ 23

2.5.2 Gemeinsame Kontrollen ...................................................................................................................... 23

2.5.3 Ticketsystem des AN ........................................................................................................................... 25

3 Rahmenbedingungen zur Leistungsausführung .............................................................................. 26

3.1 Zugang zum Dienstgebäude ............................................................................................................... 26

3.2 Personaleinsatzplanung ‒ Revierplan ............................................................................................... 26

3.3 Kenntlichkeit der Beschäftigten des AN ............................................................................................ 27

3.4 Arbeitszeiterfassung ............................................................................................................................ 27

3.5 Abfallmanagement .............................................................................................................................. 27

3.6 Bereitstellung Putzmittel- und Umkleideräume ................................................................................ 28

3.7 Bereitstellung Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und Desinfektionsmittel Seite 2 von 34

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sowie Verbrauchsmaterial .................................................................................................................. 28

3.8 Reinigungstextilien .............................................................................................................................. 30

3.9 Reinigungshäufigkeiten ....................................................................................................................... 31

3.10 Reaktionszeiten .................................................................................................................................... 31

3.11 Schulungen .......................................................................................................................................... 32

3.12 Regelwerksverfolgung ......................................................................................................................... 32

3.13 Pflegeanleitungen ................................................................................................................................ 33

3.14 Objektordner ......................................................................................................................................... 33

3.15 Nebenleistungen .................................................................................................................................. 33

4 Anlagen zu dieser Leistungsbeschreibung ....................................................................................... 34

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Änderungen

Änderung Art der Änderung Verantwortlich Datum

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1 Einleitung

1.1 Vertrags- und Leistungsgegenstand

Der AG und der AN vereinbaren die im Vertrag zur Erbringung von Reinigungsleistungen und den

hier in dieser Leistungsbeschreibung samt Anlagen beschriebenen Leistungen zu den dort

beschriebenen Bedingungen.

Der AG beauftragt den AN mit

 der Erbringung der laufenden Unterhaltsreinigung gemäß den in den weiteren Unterlagen

vorgegebenen Reinigungsintervallen,

 Sonderreinigungen auf Abruf des AG wie z. B. o Grund- bzw. Sonderreinigungen einzelner ausgewählter Gebäudebereiche und/oder ausgewählter Einrichtungsgegenstände o Bauzwischen- oder Endreinigungen und

 der Steuerung, Koordination und Kontrolle dieser Leistungen, insbesondere regelmäßige

Qualitätskontrollen als Eigenkontrollen sowie zusammen mit dem AG

Ziele der Unterhaltsreinigung (gemäß vorgegebenen Reinigungsintervallen) sind der Werterhalt

der zu pflegenden Reinigungsobjekte und die Sicherung eines zuverlässigen Hygieneniveaus in

den Reinigungsobjekten. Dabei schuldet der AN insbesondere

 den Werteerhalt der zu reinigenden und zu pflegenden Reinigungsobjekte (Böden,

Einrichtungsgegenstände und Reinigungsobjekte) und die Sicherung des damit verbundenen

Gebäudebetriebes mit dem dafür erforderlichen Reinigungs- und Hygieneniveau.

 nicht nur die Erbringung der vereinbarten Leistungsstunden, sondern auch, dass die

Leistungen auch in der vertraglich vereinbarten Qualität erbracht werden.

Darüber hinaus ist es dem AG besonders wichtig, dass die Reinigungskräfte durch eine

Objektleitung des AN in dem zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang fachlich

und zeitlich betreut werden, da auch dieses maßgeblich die Qualität beeinflusst.

Die nachfolgend beschriebenen Leistungen werden teilweise in der Anlage B2

Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung in Verbindung mit einer Kalkulationsdatei (vgl. Anlage

D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung, Anlage D4 Vorlage Kalkulation SVS Unterhaltsreinigung“)

detaillierter beschrieben. Die Leistungsverzeichnisse und die Kalkulationsdatei sind dieser

Leistungsbeschreibung als Anlagen beigefügt. In den nachfolgenden Beschreibungen wird auf

diese Anlagen verwiesen. Sie sind auch nach abgestimmten Änderungen im Rahmen der

Leistungserbringung Gegenstand der vom AN vertraglich geschuldeten Leistungen und

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demgemäß entsprechend zu berücksichtigen.

Alle in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen sind mit der jeweils vereinbarten

Vergütung abgedeckt, sofern das nicht explizit ausgeschlossen ist bzw. eine andere Vergütung

vorgesehen ist.

Die vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte werden in der Kalkulationsdatei (vgl. Anlage D3

Preisblatt Unterhaltsreinigung aufgeführt. Hinsichtlich detaillierterer Informationen zum

Reinigungsobjekt, insbesondere zu besonderen Reinigungsaufwänden, wird auf die beigefügte

Kalkulationsdatei (vgl. Anlage D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung) verwiesen. Diese

Leistungsbeschreibung zusammen mit ihren Anlagen untersetzt den im Vertrag beschriebenen und

vom AN geschuldeten Leistungsumfang.

1.2 Grundsätzliches Leistungskonzept

Alle Leistungen im Objekt des AG werden zentral durch Referat 814 „Innerer Dienst,

Liegenschaftsmanagement“ gebündelt und über diese organisatorische Einheit verantwortet. Alle

Anfragen vor Ort im Rahmen des Leistungsprozesses hinsichtlich Reinigungszeiten,

Terminabsprachen etc. sind abschließend zentral über diese Einheit abzustimmen bzw.

freizugeben. Darüber hinaus werden Leistungen, die als Sonderleistungen anzusehen sind und die

nicht durch das Leistungsverzeichnis abgebildet werden, ausschließlich über diese zentrale Stelle

beauftragt. Andere Personen, sind zur Beauftragung von Sonderleistungen nicht befugt.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten durch den

AN ist ein umfangreiches objektspezifisches Know-how, das vom AN stetig auf aktuellem Stand

gehalten werden muss. Dazu gehören unter anderem sehr gute Kenntnisse

 der örtlichen Verhältnisse,

 der Arbeitsabläufe beim AG,

 der Gegebenheiten des Gebäudes,

 der besonderen Anforderungen des Standortes.

Der Aufwand für diese Leistungen ist in den zu kalkulierenden Preisen, konkret in den

Stundenverrechnungssätzen entsprechend zu inkludieren und wird nicht gesondert vergütet.

Des Weiteren ist der AN verpflichtet, alle Leistungen systematisch durch sein operatives

Führungspersonal (Objektleitung und/oder verantwortliche Person/en) zu überwachen und die

erbrachten Leistungen abzunehmen bzw. auf Konformität in Bezug auf die vertraglich

geschuldeten Anforderungen regelmäßig fortlaufend zu prüfen. Die Betreuung, Führung und

Aufsicht des Beschäftigten vor Ort (Reinigungskräfte) durch das operatives Führungspersonal

(Objektleitung und/oder verantwortliche Person/en) hat einen maßgeblichen Einfluss auf die

Qualität. Der AG legt darauf allerhöchsten Wert.

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Der Aufwand für Betreuungs,- Steuerungs- und Überwachungsleistungen durch eine Objektleitung

sowie verantwortliche Person/en ist in den zu kalkulierenden Preisen, konkret in den

Stundenverrechnungssätzen entsprechend zu inkludieren und wird nicht gesondert vergütet.

2 Leistungsgegenstand

2.1 Einmalige Leistungen zu Leistungsbeginn (Implementierungsphase)

Substanzielle Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten durch den AN,

insbesondere der Erreichung der vertraglichen Ziele, ist eine gut vorbereitete und gut ablaufende

Implementierungsphase. In dieser Phase werden auch wesentliche Grundlagen für eine

kooperative Zusammenarbeit zwischen AG und AN gelegt, die erforderlich ist, um z. B. vereinbarte

Qualitätslevels tatsächlich zu erfüllen.

Ziel der Implementierungsphase bei Auftragsübernahme ist eine möglichst reibungslose Übergabe

von dem derzeitigen Reinigungsdienstleister, der bis zum Enddatum des laufenden Vertrages für

den AG tätig ist (Vorauftragnehmer), an den zukünftigen AN, der mit Wirkung zum Datum „Beginn

Implementierungsphase“ (vgl. Tabelle unten) für den AG tätig wird.

Für die Implementierungsphase ist ein Zeitraum von rund acht Wochen vorgesehen, der folgende

Daten umfasst:

Beginn der Implementierungsphase19.01.2027
Vorlage Ablaufplan Implementierungsphase26.01.2027
Benennung Objektleitung29.01.2027
Benennung Vorarbeiter12.02.2027
Übergabe an den AN8. KW
Enddatum des laufenden Vertrages28.02.2027
Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb01.03.2027
Ende der Implementierungsphase15.03.2027

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Vor dem o. g. Datum „Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“ erfolgt die

Übergabe in der o. g. KW. Die Leistungen sind ab dem o. g. Datum „Beginn

Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“ in den in den Preisblättern (vgl. Anlagen „Preisblatt

UR“) genannten Objekten zu erbringen.

Der AN verpflichtet sich während der Implementierungsphase, d. h. insbesondere vor Datum

„Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“, sich intensiv mit den örtlichen

Gegebenheiten, der vorliegenden Dokumentation sowie mit den Abläufen in den Objekten des AG

vertraut zu machen. Dabei darf er davon ausgehen, dass der AG notwendige erforderliche

Informationen und/oder Unterlagen an den AN übergibt, sofern diese nicht schon mit den

Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Der AN hat zu prüfen, ob die übergebenen

Informationen und/oder Unterlagen vollständig sind, um den vertragsgegenständlichen

Leistungsumfang tatsächlich erfüllen zu können. Sollte das nicht vollumfänglich der Fall sein, ist er

bereits in dieser Phase verpflichtet, diese beim AG einzufordern.

Die Implementierungsphase soll den AN und seine Beschäftigten mit den vertragsrelevanten

Örtlichkeiten und Prozessen vor Ort vertraut machen und sie in die Lage versetzen, ab dem Datum

„Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“ die vertraglich geschuldeten Leistungen

vertragskonform erbringen zu können. Der AN trägt durch geeignete Maßnahmen während der

Implementierungsphase dafür Sorge, dass er ab dem Datum „Beginn

Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“ die vertraglich geschuldeten Leistungen

vertragskonform erbringt. Dazu gehören insbesondere:

 Personalbeschaffung für den Regelbetrieb,

 Erstellung und Bereitstellung von Einsatzplänen (Revierpläne) an den AG,

 Erstellung arbeitsplatzbezogener Gefährdungsbeurteilungen (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel,

Gefahrstoffe),

 Schulung und Unterweisung des Personals (fachlich, sicherheitstechnisch sowie in Bezug auf

die vertraglich vereinbarten Leistungen und die Gegebenheiten des Objektes),

 Erstellung und Bereitstellung eines Objektordners für das Reinigungsobjekt

 Festlegung notwendiger Berichtswege zwischen dem AG, einschließlich der von ihm

Bevollmächtigten und dem AN.

 Aufbau und Abstimmung Meeting-Struktur (Termine Jour Fixe) und Eskalationsregelung auf

Basis der vorgegebenen Strukturen des AG

 Vorbereitung, Aufbau und Abstimmung des Qualitätsmanagements unter Berücksichtigung des

Einsatzes eines Qualitätsmesssystems inkl. Ticketsystem

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 Objektbegehung, Dokumentation festgestellter Mängel- und Schäden inkl. Fotodokumentation

nach den Vorgaben des AG,

 Festlegung Zeiterfassung (elektronische Zeiterfassungssystem/Stundenlisten)

 Bewertung festgestellter Mängel und Schäden auf Grundlage der Zustandserfassung vor Ort

unter den Prämissen der Verkehrs- und Funktionssicherheit.

 Erstellung Kostenvoranschlag zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schäden inkl.

Vorschlag einer Priorisierung der Abarbeitung der Mängel, sofern diese Mängel nicht durch den

Vorauftragnehmer beseitigt werden.

Der AN hat dem AG mit Datum „Beginn der Implementierungsphase“, jedoch spätestens zum o.

g. Datum „Vorlage Ablaufplan Implementierungsphase“, einen Ablaufplan für diese Phase

(Übernahmeplan) zu übergeben. Nach Abstimmung und Finalisierung dieses Ablaufplanes wird

dieser Vertragsbestandteil. Gegenstand des Übernahmeplans sind mindestens folgende Themen:

 Vorstellung Implementierungsteam

 Vorstellung operative Führungskräfte (Objektleitung und verantwortliche Person/en)

 Ressourcenplanung (Personal, Geräte, Maschinen, Reinigungsmittel, Verbrauchsmaterial)

 Vorgehen der Personalrekrutierung

 Einweisung und Schulung der Reinigungskräfte (z. B. in Objektgegebenheiten,

Leistungsverzeichnis, Geräte- und Maschinennutzung, Dosieranleitungen, Hausordnung,

Flucht- und Rettungswegeplan, Arbeitsschutzbestimmungen)

 Vorbereitung Übernahme (z. B. Dokumentation von Mängeln und Schäden)

 Abstimmung von Terminen

 Vorläufige Reviereinteilung

In der Implementierungsphase wird es wöchentlich Termine unter Teilnahme des gesamten

Implementierungsteams des AN zur Abstimmung des Implementierungsfortschritts, sowohl vor Ort

in den vertragsgegenständlichen Objekten als auch per Videokonferenz und dem AG geben. Für

die Erbringung der vertraglichen Leistungen in der Implementierungsphase setzt der AN ab dem

Datum „Beginn der Implementierungsphase“ ein Implementierungsteam ein. Mitglied des

Teams muss mindestens eine vom AN benannte Person sein, die als verantwortliche

Kontaktperson des AN in dieser Phase agiert (Leiter Implementierungsteam) und die möglichst

auch nach Ende der Implementierungsphase, d. h., ab dem Datum „Beginn

Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“, als Ansprechpartner z. B. als Objektleitung oder

verantwortliche Person/en zu ausgewählten Einzelfragen für den AG zur Verfügung steht.

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Der Leiter Implementierungsteam muss für die Dauer der Implementierungsphase (Datum

„Beginn der Implementierungsphase“ bis Datum „Ende der Implementierungsphase“) im Rahmen

der Erfüllung der an den AN beauftragten Leistungen ausreichend für dieses Projekt für

Leistungen in dieser Leistungsphase zur Verfügung stehen und auf Abruf vor Ort im Objekt oder

per Telefon / Teams zur Verfügung stehen.

Die Kontaktdaten des Leiters Implementierungsteam (mobile Telefonnummer und E-Mail-Adresse)

stellt der AN dem AG spätestens bis zum Datum „Beginn der Implementierungsphase“ zur

Verfügung. Der AN stellt sicher, dass die Anzahl der Mitglieder des Implementierungsteams und

deren Qualifikation den besonderen vertraglichen Anforderungen dieser Leistungsphase

Rechnung trägt (d. h. keine personelle Über- oder Unterdimensionierung).

Der Aufwand für die Leistungen der Implementierungsphase sind in den zu kalkulierenden Preisen,

konkret in den Stundenverrechnungssätzen entsprechend zu inkludieren und wird nicht gesondert

vergütet.

2.2 Leistungen der Unterhaltsreinigung

2.2.1 Laufende Unterhaltsreinigung

Die Unterhaltsreinigung dient der Substanzerhaltung und der Sauberhaltung der

Reinigungsobjekte und trägt wesentlich zur nutzbaren und repräsentativen Beschaffenheit der

vertragsgegenständlichen Objekte bei. Der AN hat die zur Unterhaltsreinigung gehörenden

Leistungen jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass das jeweils vereinbarte

Reinigungsergebnis erzielt und ein nutzbarer und repräsentativer Reinigungszustand erreicht

wird.

Die einzelnen Räume der Objekte wurden je nach Raumnutzung in verschiedene

Raumgruppen kategorisiert und mit einem Reinigungsintervall hinterlegt (vgl. Anlage

„Preisblatt UR“). Die Unterhaltsreinigung ist unter Berücksichtigung dieser

Leistungsbeschreibung, gemäß den in der Kalkulationsdatei (vgl. Anlage D3Preisblatt

Unterhaltsreinigung) angegebenen Reinigungshäufigkeiten (Voll- und Teilreinigung), den

Definitionen Reinigungsleistungen (vgl. Anlage B4 Definitionen Reinigungsleistungen

Unterhaltsreinigung ) und den raumgruppenspezifischen Leistungsverzeichnissen (vgl. Anlage

B2 Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung) innerhalb der in der Kalkulationsdatei (vgl.

Anlage D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung) angegebenen Zeiträume auszuführen.

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Die Reinigungsarbeiten sind werktags innerhalb der in der Kalkulationsdatei (vgl. Anlage

D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung) angegebenen Zeiträume, bezogen sowohl auf die

Tageszeit als auch auf den Wochentag, so durchzuführen, dass die dienstlichen Belange der

Nutzer nicht gestört werden. Der AN hat zu gewährleisten, dass hierfür ausreichende

Beschäftigte zur Verfügung steht. Sämtliche Reinigungsbereiche sind während und für einen

ausreichenden Zeitraum nach Durchführung der Reinigungs- und Pflegemaßnahmen durch

geeignete Maßnahmen abzusichern (gegen unbefugten Zutritt, Hinweis auf Rutschgefahr,

Trittsicherheit etc.). Der AG behält sich vor, bei Bedarf das Zeitfenster zur Reinigung im

Rahmen der zuschlagsfreien Zeit, ggf. auch mehrmals, zu ändern. Die Reinigungszeiten sind

grundsätzlich mit dem AG vor Ort abzustimmen und vom AG freizugeben. Sollte der AG in

einzelnen Objekten andere Reinigungstage bevorzugen, so hat der AN dieses in seinen

Planungen zu berücksichtigen und umzusetzen. Eine detaillierte Abstimmung der

Reinigungszeiten und Festlegung der Reinigungstage erfolgt im Rahmen der

Implementierungsphase gemeinsam zwischen dem AG und AN.

Innerhalb der angegebenen Zeiträume kann der AG die Wiederholung einzelner Arbeitsgänge

oder ihre Intensivierung zu Lasten anderer Leistungsbestandteile verlangen ohne, dass er hier

eine zusätzliche Vergütung erhält, solange der vereinbarte Zeitumfang für die

Unterhaltsreinigung nicht überschritten wird. Erforderliche und darüberhinausgehende

Reinigungsleistungen sind vom AG als zusätzliche Leistungen vor der Durchführung

gesondert in Textform zu beauftragen (vgl. Ziffer 2.3).

2.3 Zusätzliche Leistungen auf Abruf (Sonderreinigungen)

Erforderliche zusätzliche Leistungen werden vom AG einzelfallbezogen gesondert beim AN in

Textform beauftragt.

2.3.1 Sonderreinigung

Eine Sonderreinigung ist mit den Leistungen der Unterhaltsreinigung vergleichbar.

Dementsprechend gelten die hierfür vorgegebenen Leistungen des Leistungsverzeichnisses

(vgl. Anlage B2 Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung) auch für die Sonderreinigung.

Sonderreinigungen werden bei Bedarf in Einzelfällen zusätzlich abgerufen und beauftragt

(z. B. Reinigung nach einer Veranstaltung, bei der Teilbereiche des Objekts genutzt werden).

Zusätzliche Bedarfe, die eine längerfristige Leistungsänderung erfordern (länger als eine

Woche), werden im Rahmen der Unterhaltsreinigung berücksichtigt und abgerechnet.

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2.3.2 Grundreinigung auf Abruf

Die Grundreinigung dient der Substanzerhaltung und Pflege der Reinigungsobjekte (Boden

und Einrichtungsgegenstände). Sie hat das Ziel, hartnäckige, haftende Verschmutzungen

sowie abgenutzte Pflegefilme und Beschichtungen zu entfernen und zu erneuern und somit

das Aussehen der Oberfläche zu verbessern und zu pflegen. Die Grundreinigung geht im

Umfang und in der Intensität deutlich über die Unterhaltsreinigung hinaus und wird bei Bedarf in

Einzelfällen zusätzlich abgerufen und beauftragt.

Die Grundreinigung umfasst die gründliche Reinigung und Pflege der nachfolgend in den

Aufzählungen benannten Reinigungsobjekte. Die Grundreinigung umfasst die Entfernung

sämtlicher Schmutzrückstände, abgenutzter Beschichtungen und/oder abgenutzter

Pflegefilme, die das Aussehen und Repräsentativität der Oberfläche beeinträchtigen. Im

Ergebnis sollen Oberflächen frei von haftenden und losen, nicht haftenden Verschmutzungen

bzw. abgenutzten Pflegefilmen, Beschichtungen oder anderen Rückständen sowie

wischspuren-, schlieren- und fleckenfrei sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich

ist. Einrichtungsgegenstände sind je nach Erfordernis eingepflegt und Böden sind je nach

Belagsart neu eingepflegt bzw. beschichtet. Die Ausführung der Grundreinigung hat so zu

erfolgen, dass die zu reinigenden Flächen und auch andere Bauteile sowie sonstige

Oberflächen der Raumausstattung und -einrichtung nicht beschädigt oder verschmutzt

werden.

Die genauen Durchführungszeiträume werden nach Abstimmung mit dem AN vom AG

festgelegt. Der AN stellt für die Betreuung, Aufsicht und Kontrolle der Leistungserbringung das

erforderliche Fachpersonal. Es ist ein Vorarbeiter als Kontaktperson für den AG zu benennen.

Der Vorarbeiter hat während der gesamten Leistungserbringung vor Ort anwesend zu sein und

ist vom AN für Kontroll- und Koordinationsaufgaben in einem ausreichenden Maße

freizustellen. Der Vorarbeiter hat mindestens über eine einschlägige fachliche

Berufsausbildung (3-jährige Berufsausbildung zum Gebäudereiniger) zu verfügen und ist

gegenüber den vom AN für die Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten mit

Weisungsrechten auszustatten. Der AN hat spätestens eine Woche vor der

Leistungserbringung eine Liste mit den Namen (Vor- und Zuname) der zur

Leistungserbringung vorgesehenen Beschäftigten an den AG zu übergeben. Die dort

genannten Personen müssen als Beschäftigte des AN äußerlich z. B. durch Firmenkleidung

oder einen Lichtbildausweis mit Aufschrift des Firmennamens erkenntlich sein. Andere als in

dieser Liste benannten Beschäftigte dürfen für die Leistungserbringung nicht eingesetzt

werden.

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Die Leistungen werden förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls vom AG

abgenommen. Im Abnahmeprotokoll sind die vom AN durchgeführten Grundreinigungs- und

Pflegemaßnahmen, verwendete Reinigungs-, Pflege- und Beschichtungsmittel sowie die

eingesetzten Reinigungsverfahren je Boden bzw. Reinigungsbereich zu dokumentieren. Der

AN bereitet das Abnahmeprotokoll vor. Die Abnahme erfolgt - ggf. auch abschnittsweise -

spätestens drei Tage nach Meldung des AN in Textform über die Fertigstellung. Kommt der

AG der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei

Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den AN gilt das Werk als nicht

abgenommen.

2.3.2.1 Grundreinigung inkl. Inventarreinigung auf Abruf zum Einheitspreis

Folgende Leistungen sind zum Einheitspreis (€/m² Bodenfläche) aufgeteilt nach

unterschiedlichen Bodenbelagsarten zu erbringen:

 Sämtliche Reinigungsbereiche sind während und für einen ausreichenden Zeitraum

nach Durchführung der Reinigungs- und Pflegemaßnahmen durch geeignete

Maßnahmen abzusichern (gegen unbefugten Zutritt, Hinweis auf Rutschgefahr,

Trittsicherheit etc.).

 Schwere Möbel wie z.B. Schränke, die nicht durch eine einzelne Person von der Stelle

wegzurücken sind, können stehen bleiben.

 Gründliche Reinigung der Hartbodenbeläge z. B. durch (nass-) scheuern, entsprechend

angepasst auf den jeweiligen Bodenbelag inklusive der Sockelleisten. Pflegefilme und

Beschichtungen sind dabei zu entfernen. Aggressive Reinigungsmittel, die den

Bodenbelag angreifen, dürfen nicht verwendet werden. Bei Linoleum- und Gummiböden

darf die Reinigungslösung den ph-Wert 9,5 nicht überschreiten.

 Die Hartbodenbeläge sind je nach Herstellervorschrift grundzureinigen und mit einer

dafür ausgelobten Erstpflege zu versehen, die diese zum Werterhalt vor mechanischer

Beanspruchung schützen und die wasser- und/oder schmutzabweisende Effekte

gegenüber bestimmten unerwünschten bzw. schädigenden Einflüssen erzielen. Sofern

laut Herstellervorgaben eine Beschichtung vorzunehmen ist, sind je nach Erfordernis bis

zu zwei Beschichtungsdurchgänge durchzuführen. Im Rahmen der Einpflege und

Beschichtung sind die Böden zu polieren und sofern möglich im Highspeed-Verfahren

dabei zu verdichten.

 Textile Beläge (Bodenbeläge, auch lose aufliegende Teppiche) sind durch eine

Kombination der Nass-Shampoonierung und Sprühextraktion zu reinigen. Zunächst

Shampoonieren des Belages mit einer geeigneten Bürstenmaschine und unter

Verwendung einer geeigneten Shampoolösung. Anschließend Sprühextrahieren mit

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klarem Wasser. Danach Textilbelag trocknen lassen und anschließend, falls erforderlich,

punktuell nachdetachieren. Hochfloorteppiche sind aufzubürsten.

 Kugelgarn und Kugelvlies sind zu sprühextrahieren (s. Pflegeanleitung)

 Heizkörper inkl. Verkleidungen, Kabelkanäle und Türen inkl. Türrahmen mit

Türbekleidung, Fensterbänke, Treppengeländer, -wangen und -handläufe sowie

sämtliches Inventar (Oberflächen und Seitenteile, sowie innen und außen) wie z. B.

Schränke und Regale (jeweils auch über 1,60 m), Schreibtische, Tische und Stühle sind

zu reinigen. Bewegliche (Rollcontainer) und leichte (kleinere Sideboards)

Einrichtungsgegenstände sind zu rücken und vollflächig nasszureinigen und falls

erforderlich nachzutrocknen. Polstermöbel sind abzusaugen und einer Fleckendetachur

zu unterziehen.

 Einzupflegende Einrichtungsgegenstände (z. B. aus Leder) sind mit einem geeigneten

Mittel einzupflegen

 Offene ab- bzw. ausgeräumte Regale/Schränke sind gründlich auszuwischen.

 Nutzungsspezifische Einrichtungen und Geräte wie z. B. Sportgeräte, Tafeln,

Whiteboards, Kücheneinrichtungen (auch schwer zugängliche Bereiche wie z. B.

Rückseiten von Tafeln und Whiteboards) sind zu entstauben, nass zu reinigen (bei

elektrischen Geräten mit entsprechend entfeuchteten Reinigungstextilien) und falls

erforderlich nach zu trocknen.

 In Sanitärbereichen sind sämtliche Boden- und Wandflächen sowie deren

Sanitäreinrichtungsgegenstände (z. B. WC, Urinale, Trennwände, Waschbecken) zu

reinigen.

 Entfernen auch von hartnäckigen Kalk- und Schmutzablagerungen

 Alle Flächen, die von den Nutzern mit den Händen angefasst werden, sind zu reinigen

 Kaugummis und andere aufklebende Verschmutzungen sind sowohl von den

Oberflächen als auch an den Unterseiten von z. B. Schülertischplatten und der Stühle

zu beseitigen.

 Abwaschbare Wandflächen sind ganzflächig zu reinigen. Bei nicht abwaschbaren

Wänden und an Decken sind Grobverschmutzungen gezielt zu entfernen soweit dies

ohne Beschädigung der Oberflächen möglich ist.

 Beleuchtungskörper wie z. B. abgehängte Lampen sind zu reinigen. Die Aufhängungen

und sichtbaren Kabel sind zu entstauben und soweit möglich feucht abzuwischen.

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2.3.2.2 Grundreinigung auf Abruf im Stundennachweis (€/h)

Folgende Leistungen sind zum Einheitspreis (€/h) im Nachweis nach tatsächlichem Aufwand

zu erbringen:

 Leistungen, die nicht in der zuvor genannten Ziffern 2.3.2.1 erfasst sind.

 Sofern nur einzelne Teilleistungen der zuvor genannten Ziffern 2.3.2.1 beauftragt

werden.

Grundreinigungen auf Abruf im Stundennachweis werden bei Bedarf in Einzelfällen

zusätzlich abgerufen und beauftragt.

2.3.3 Bauzwischen- oder Bauendreinigung auf Abruf

Eine Bauzwischen- oder Bauendreinigung findet während bzw. nach Abschluss von

Baumaßnahmen (Neubau-, Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen) statt. Es sind im

Wesentlichen Handwerkerverschmutzungen (z. B. Mörtel-, Gips, Lackspritzer, Bohrstaub

usw.) sowie Schutzfolien und Etiketten von den reinigenden Oberflächen zu entfernen.

Bauzwischen- oder Bauendreinigungen werden bei Bedarf in Einzelfällen zusätzlich abgerufen

und beauftragt.

2.4 Personaleinsatz des AN

Der AN stellt die für die zu erbringenden Managementleistungen, sowie die für die fachgerechte,

serviceorientierte und gründliche operative Leistungserbringung erforderlichen Beschäftigten vor

Ort im Objekt des AG. D. h., der AN hat sicherzustellen, dass die im Vertrag, einschließlich seiner

Vertragsbestandteile und somit auch die in dieser Leistungsbeschreibung und in den zugehörigen

Leistungsverzeichnissen beschriebenen Leistungen, von seinen Beschäftigten erbracht werden.

Unter den im Vertrag beschriebenen Voraussetzungen dürfen bzw. müssen dafür auch weitere

Mitarbeiter des AN eingesetzt werden.

Hinsichtlich des Personaleinsatzes hat der AN darüber hinaus sicher zu stellen, dass

 zuverlässige und fachlich geeignete Beschäftigte stets in ausreichendem Maß zur Verfügung

stehen,

 auch bei erhöhtem Arbeitsaufkommen, z. B. aufgrund von zusätzlichen Leistungen, stets

ausreichende und qualifizierte Beschäftigte zur Verfügung stehen,

 die Beschäftigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

 die Beschäftigten in die Regeln des Datenschutzes und die einschlägigen besonderen

Anforderungen des AG eingewiesen sind,

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 die Beschäftigten über gute Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveaustufe B2 des

gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (selbstständige

Sprachverwendung, gute Mittelstufe)) verfügen, um die von ihm übertragenen Aufgaben

vertragsgemäß erbringen zu können und eine anforderungsgerechte Kommunikation mit dem

AG führen zu können. Die Beschäftigten müssen z. B. auch Notrufe in deutscher Sprache

absetzen können und in der Lage sein, Alarm- und Notfallpläne sowie Gefahrenhinweise in

deutscher Sprache lesen und verstehen zu können.

Der AN hat die Beaufsichtigung und Kontrolle der Leistungserbringung durch seine Beschäftigten

zu gewährleisten.

Folgende grundsätzlichen Anforderungen werden an die vom AN eingesetzten Beschäftigten

gestellt:

 ausreichende praktische Erfahrungen im Bereich der Gebäudereinigung

 freundliches Auftreten

 flexibles Reagieren auf Kundenanforderungen

 hohe Einsatzbereitschaft

 Verantwortungsbewusstsein

 gepflegtes Auftreten

 Bereitschaft zur Teamarbeit und Weiterbildung.

Der AN verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu

beachten und sicher zu stellen, dass die für die Leistungserbringung zu verwendende persönliche

Schutzausrüstung tatsächlich zur Verfügung steht und genutzt wird. Der AN hat seinen

Beschäftigten die in den Objekten geltende Unfall- und Brandschutzordnung bekannt zu geben.

Diese wird dem AN nach Zuschlagserteilung ausgehändigt.

2.4.1 Einsatz Objektleitung

Der AN setzt für die Betreuung, Aufsicht und Kontrolle der Leistungserbringung und seiner

Beschäftigten das erforderliche Fachpersonal ein. Es ist eine Objektleitung als zentraler

Ansprechpartner für den AG einzusetzen. Die Objektleitung ist mit einem Mobiltelefon

auszustatten, sodass sie während der Regelarbeitszeiten für den AG erreichbar ist. Die

Objektleitung sowie eine Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall sind schnellstmöglich,

spätestens jedoch zum Datum „Benennung Objektleitung“ (vgl. Tabelle in 2.1) in Textform

namentlich zu benennen und dem AG persönlich vorzustellen. Zudem benennt der AN dem

AG während der Implementierungsphase die Kontaktdaten (Mobil-Nr. und E-Mail) der

Objektleitung und weist darüber hinaus deren fachliche Qualifikation und Berufserfahrung

nach. Der AG ist berechtigt, die Objektleitung des AN zurückzuweisen bzw. den Austausch zu

verlangen, wenn sie nicht die geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt

oder aus persönlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist. Seite 16 von 34

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

Die Objektleitung ist nicht an operativen Leistungen der Unterhaltsreinigung zu beteiligen. Dies

gilt insbesondere für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie Sonderreinigungen. Sie steht

dem AG als Ansprechpartner für alle Fragen der regulären Auftragserfüllung im Tagesgeschäft

sowie bei allen (Leistungs-) Störungen und sonstigen Fragen zur Verfügung.

Die Objektleitung nimmt in den ersten sechs Monaten des Regelbetriebes (ab Datum

„Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“) wöchentlich, danach mindestens

monatlich an regelmäßigen Jour-Fixe-Terminen zwischen dem AG und dem AN teil. Im

Rahmen dieser Termine sollen organisatorische Themen und Qualitätsergebnisse besprochen

werden, um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu gewährleisten.

Darüber hinaus ist die Objektleitung mindestens entsprechend der in der Kalkulationsdatei

(vgl. Anlage „Preisblatt UR“) vorgegebenen Häufigkeiten im Objekt anwesend, um

insbesondere für die vom AN eingesetzten Beschäftigten aber auch bei Bedarf für den AG

ansprechbar zu sein. Zudem führt die Objektleitung Eigenkontrollen und gemeinsame

Qualitätskontrollen mit dem AG durch.

Die Objektleitung nimmt in der vertragskonformen Leistungserbringung eine Schlüsselrolle

ein. Der AG legt daher einen großen Wert auf eine ausreichende Einsatzzeit der Objektleitung

für und im vertragsgegenständlichen Objekt zur Sicherstellung der vertragskonformen

Leistungserbringung. In der Kalkulationsdatei hat der AN die kalkulierte Einsatzzeit der

Objektleitung im vertragsgegenständlichen Objekt anzugeben. Ein darüberhinausgehender

Leistungsbedarf der Objektleitung ist vom AN jedoch weiter zu erbringen. Der AN kann sich

nicht auf die von ihm kalkulierte Einsatzzeit der Objektleitung als Obergrenze berufen. Die

Einsatzzeit und insbesondere die Vor-Ort-Präsenz im Objekt ist vom AN so zu wählen und zu

gewährleisten, wie es die Anforderungen und die Situation vor Ort vor dem Hintergrund der

vertragsgerechten Leistungserfüllung (Unterhaltsreinigung zzgl. zusätzliche Leistungen auf

Abruf) erfordern. Dementsprechend können Ortstermine auch häufiger als in der

Kalkulationsdatei genannt stattfinden und mehr Zeit als vom AN kalkuliert, erfordern.

Die nachfolgende Funktionsbeschreibung gibt das grundsätzliche Anforderungsprofil an die

Objektleitung wieder. Der AN gewährleistet, dass die von ihm eingesetzte Objektleitung und

eine entsprechende Vertretung (im Urlaubs- und Krankheitsfalls) diese Anforderungen

nachweislich erfüllen.

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

Funktionsbezeichnung:Objektleitung
Kernaufgaben: Sicherstellung einer fristgerechten und qualitativen einwandfreien Leistungserbringung im Objekt auf Grundlage der Leistungsbeschreibung  Schaffung eines zuverlässigen und leistungsfähigen Bestandes von Beschäftigten im Rahmen der Vorgaben  Fachliche Unterstützung und Betreuung des AG  1. Ansprechpartner des AG in allen Fragen der vertraglichen Vereinbarungen
Personalstrukturen:Die Objektleitung ist gegenüber der ihr unterstellten Beschäftigten befugt, hinsichtlich Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen. Sie ist folgenden Personen gegenüber weisungsbefugt und verantwortlich:  Eingesetzte verantwortliche Person im Objekt des AG  Eingesetzte Beschäftigte im Objekt des AG Ihr obliegt die fachliche und operative Auftragsabwicklung. Die Vertretung wird durch eine stellvertretende Objektleitung geregelt.
Qualifikationen:Mindestens abgeschlossene Berufsausbildung zum Gebäudereiniger (mind. 3 Jahre) oder eine vergleichbare Ausbildung (z. B. abgeschlossene Ausbildung zur Hotelfachkraft oder eine abgeschlossene Ausbildung zum Hauswirtschafter oder eine abgeschlossene Ausbildung zum Fachwirt Facility Management oder mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Reinigungskraft Zu jeder o.g. Qualifikation ist darüber hinaus eine Weiterbildung zum geprüften Objektleiter im Gebäudereiniger-Handwerk nachzuweisen.
Einsatzzeiten/Erreich- barkeit Erreichbarkeit innerhalb der Regelarbeitszeit des AG  sowie im Störfall über eine Rufbereitschaft des AN  Anwesenheit im Objekt gemäß den Vorgaben des AG

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

Aufgaben und Ziele:Objektbetreuung  Durchführung und Dokumentation von Eigenkontrollen: Kontrolle des Arbeitserfolges Kontrolle der Einhaltung des Tätigkeitsverzeichnisses/Leistungsverzeichnisses Kontrolle der Einhaltung der Zeit- und Lohnvorgaben  Kontaktpflege zum Kunden  Organisation des Einsatzes der Aufsichten bzw. verantwortlichen Person/en  Gemeinsame Qualitätskontrollen mit dem AG Personalbetreuung  Anwesenheitskontrolle des Reinigungspersonals und Überwachung der Arbeitszeiteinhaltung  Personaleinstellung nach Erstellung bzw. Prüfung der hierzu erforderlichen Unterlagen im Zusammenwirken mit der Personalabteilung  Unterweisung und Überprüfung in der Arbeitsmethodik und Arbeitssicherheit  Überwachung der Sicherheitsvorschriften und aktive Unfallverhütung durch Beseitigung von Unfallquellen
Materialverwaltung  Maschinen- und Geräteprüfung auf Funktion, Sicherheit, Sauberkeit und offensichtlich erkennbare Mängel  Materialbedarfsfeststellung, -verbrauchsüberwachung und -transport  Kontrolle der Materialräume, Abstell- und Aufenthaltsräume Verwaltungs- und Organisationsaufgaben  Erstellung von Arbeitsplänen (Reinigungs-/Revierpläne)  Mitwirkung bei der Festlegung der Arbeitsmethoden  Disposition und Anforderung von Arbeitskräften, Maschinen, Geräte und Material  Erstellung und Führung der Objektordner

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ZVS-215/2026

Allgemeine  Technische, kaufmännische und organisatorische Kompetenz Anforderungen  Gute Ausdrucksformen und höfliche Umgangsformen  Hohe persönliche Leistungs- und Einsatzbereitschaft

 Kundenorientierung

 Hohes Verantwortungsbewusstsein

 Selbständiges Arbeiten und eigenständiges Handeln

 Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift

 Sicheres Auftreten und lösungsorientiertes Verhalten, insbesondere in

Belastungssituationen

2.4.2 Einsatz Vorarbeiter

Für das vertragsgegenständliche Objekt ist vom AN ein vom AN (Arbeitgeber) schriftlich

zum Fachvor- bzw. ein Vorarbeiter ernannter Beschäftigter einzusetzen, welcher für den

Hausmeister/Objektverantwortlichen als erster Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der

(Fach-) Vorarbeiter ist gegenüber den weiteren Beschäftigten des AN im Objekt mit

Weisungsrechten auszustatten. Der (Fach-) Vorarbeiter ist für die gründliche und fachgerechte

Reinigung sowie die tägliche Kontrolle der Unterhaltsreinigung durch den AN verantwortlich.

Weiterhin sind sie für Kontrollaufgaben im Objekt in einem ausreichenden Maße freizustellen.

Der (Fach-) Vorarbeiter sowie die jeweilige Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall ist

schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Datum „Benennung Vorarbeiter“ in Textform

namentlich zu benennen und dem AG persönlich vorzustellen sowie auf Verlangen deren

fachliche Qualifikation und Berufserfahrung nachzuweisen. Der AG ist berechtigt, den (Fach-)

Vorarbeiter des AN zurückzuweisen bzw. den Austausch zu verlangen, wenn er nicht die

geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt oder aus persönlichen oder

anderen Gründen nicht geeignet ist.

Die nachfolgende Funktionsbeschreibung gibt das grundsätzliche Anforderungsprofil an einen

Vorarbeiter wieder. Der AN gewährleistet, dass der von ihm eingesetzte Vorarbeiter und die

jeweilige Vertretung (im Urlaubs- und Krankheitsfall) diese Anforderungen nachweislich

erfüllen.

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ZVS-215/2026

Funktionsbezeichnung:Vom Arbeitgeber schriftlich zum ernannten Fachvor- bzw.
Vorarbeiter der Gebäudeinnenreinigung
Kernaufgaben: Sicherstellung einer fristgerechten und qualitativen
einwandfreien Leistungserbringung im Objekt auf Grundlage
der Leistungsvorgaben im Rahmen der übertragenen Arbeiten
 Beaufsichtigung des Arbeitsablaufs im Rahmen der Vorgaben
 Bereitschaft und Fähigkeit, Vorschläge zur Verbesserung der
Arbeitsabläufe einzubringen
 Fachliche Unterstützung und Betreuung des AG (erster
Ansprechpartner des AG im Tagesgeschäft)
Personalstrukturen:Der Vorarbeiter ist gegenüber den ihr unterstellten Beschäftigten
befugt, hinsichtlich Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen.
Er ist folgenden Personen gegenüber weisungsbefugt und
verantwortlich:
 Eingesetzte Beschäftigte im Objekt des AG
Ihm obliegt die fachliche und operative Auftragsabwicklung.
Die Vertretung wird durch den stellvertretenden Vorarbeiter oder
durch die Objektleitung in Verbindung mit einer Reinigungskraft
(„unmittelbare manuelle Mitarbeit bei der Leistungserbringung“)
geregelt.
Qualifikationen:Abgeschlossene Berufsausbildung zum Gebäudereiniger oder
nachweislich einschlägige Erfahrung in der Gebäudereinigung mit
mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, davon mindestens zwei
Jahre als Vorarbeiter
Einsatzzeiten/Erreichbarkeit Erreichbarkeit innerhalb der Regelarbeitszeit sowie im Störfall
 Anwesenheit im Objekt innerhalb der Regelarbeitszeit (bis der
letzte Beschäftigte des AN das Objekt verlassen hat) sowie
gemäß des vom AN definierten Einsatzplans
Aufgaben und Ziele:Arbeitsablauf
 unmittelbare manuelle Mitarbeit bei der Leistungserbringung
 Einweisung und Schulung der eingesetzten Beschäftigten
 Koordinierung der Aktivitäten des Reinigungspersonals
 Kontrolle des Arbeitserfolgs sowie der Aufsicht der operativen
Leistungsausführung
 Steuerung der operativen Leistungsausführung
 Kontakt mit Beauftragen des Auftragsgebers zum Zweck der
ordnungsgemäßen Leistungserbringung
 Anforderung von Beschäftigten

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ZVS-215/2026

 Anwesenheitskontrolle des Reinigungspersonals und
Überwachung der Arbeitszeiteinhaltung
 Meldung von Arbeitsunfällen und Sachschäden
 Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und aktive
Unfallverhütung durch Beseitigung von Unfallquellen der
Arbeitsabläufe
Materialeinsatz
 Maschinen und Geräteüberprüfung auf offensichtlich
erkennbare Mängel an der Funktion, Sicherheit und Sauberkeit
 Materialmengenanforderung und -austeilung sowie
Materialtransport
 Zustandsüberwachung der Arbeitskleidung und Anforderung
 Erhaltung der Betriebsfähigkeit und der Ordnung in den
Materiallagern und Aufenthaltsräumen
Allgemeine Anforderungen Technische und organisatorische Kompetenz
 Gute Ausdrucksformen und höfliche Umgangsformen
 Hohe persönliche Leistungs- und Einsatzbereitschaft
 Kundenorientierung
 Hohes Verantwortungsbewusstsein
 Selbständiges Arbeiten und eigenständiges Handeln
 Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
 Sicheres Auftreten und lösungsorientiertes Verhalten,
insbesondere in Belastungssituationen

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

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2.5 Qualitätsmanagement – regelmäßige Qualitätsmessung

2.5.1 Eigenkontrollen des Auftragnehmers

Der AN ist verpflichtet monatlich Eigenkontrollen in jedem Objekt durch die Objektleitung

durchzuführen. Hierfür setzt er ein EDV-gestütztes und praxiserprobtes Qualitätsmesssystem

ein. Dem AN steht es frei, welches Qualitätsmesssystem er nutzt. Das Qualitätsmesssystem

soll eine objektive Beurteilung der Reinigung ermöglichen und den AG bei seinen

Steuerungsaufgaben unterstützen. Ziel des Qualitätsmesssystems ist es zudem, den Verlauf

der Qualitätskontrollen mit den Ergebnissen zu dokumentieren. An das einzusetzende

Qualitätsmesssystem werden folgende Anforderungen gestellt:

 Die in der Ausschreibung hinterlegten Positionen des Leistungsverzeichnisses der

einzelnen Raumgruppen können als Bewertungsgrundlage der Kontrollen hinterlegt

werden.

 Die Generierung von Stichproben der zu kontrollierenden Räume unter Wahrung des

Zufallsprinzips ist gewährleistet.

 Prüfprotokolle bzw. Auswertungen werden erstellt und digital dem AG zur Verfügung

gestellt.

 Ein Gesamtergebnis der Kontrollen wird aufgrund von Einzelbewertungen (z.B. je Raum)

berechnet und dargestellt.

 Das Qualitätsmesssystem enthält ein Ticketsystem für die Kommunikation, Dokumentation

und Auswertung von Mängeln/Reklamationen.

Der Aufwand für die Leistungen des Qualitätsmanagements (insbesondere Einführung,

Unterhaltung und die Vorhaltung des edv-gestützten Qualitätsmesssystems) ist in den zu

kalkulierenden Preisen, konkret in den Stundenverrechnungssätzen zu inkludieren und wird

nicht gesondert vergütet.

Der AG bescheinigt unter Beisein der Objektleitung, monatlich die von der Objektleitung

durchgeführten Qualitätskontrollen im Objekt (Durchführung der Qualitätskontrolle, nicht das

Ergebnis der Qualitätskontrolle!).

2.5.2 Gemeinsame Kontrollen

Neben den Eigenkontrollen des AN sind gemeinsame Qualitätskontrollen von der Objektleitung

des AN und dem AG unter Anwendung des eingesetzten Qualitätsmesssystems monatlich

durchzuführen:

3 Reviere von unterschiedlichen Reinigungskräften.

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

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Stichprobenartige Begehung von drei Reinigungsrevieren von drei unterschiedlichen

Beschäftigten des AN. Der Stichprobenumfang erfolgt in Anlehnung an die DIN EN 13 549.

Bezugsgröße für den Stichprobenumfang ist Level 2.

Reviergröße (Anzahl Räume)Level 1Level 2Level 3
2 – 5222
6 – 8223
9 – 11234
12 – 15335
16 – 18346
19 – 21447
22 - 25558
26 – 30559
31 – 355610

Die zu kontrollierenden Räume werden grundsätzlich per Zufallsgenerator aus dem

Qualitätsmesssystem bestimmt. Der AG behält sich jedoch vor, andere als die vom

Qualitätsmesssystem vorgeschlagenen Räume im Stichprobenumfang zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Qualitätskontrollen sind dem AG von der Objektleitung unterschrieben

digital als PDF-Dokument monatlich bzw. nach gemeinsam erfolgter Kontrolle zur Verfügung

zu stellen.

Im Rahmen einer ersten Kontrollbegehung wird zwischen dem AG und AN ein

Mindestqualitätserfüllungsgrad auf Grundlage des Qualitätsmesssystems des AN in Form

einer %-Zahl oder (Schul-) Note je Raumgruppe und insgesamt definiert. Der festgelegte

Mindesterfüllungsgrad ist je Revier zu erreichen.

Der AN ist unabhängig davon, ob Ansprüche des AG wegen nicht vertragsgerechter

Leistungserbringung aus den Ergebnissen der Qualitätskontrollen oder separat vom AG

festgestellten und dem AN gemeldeten Leistungsstörungen entstehen zur Nacherfüllung

verpflichtet. Zu den detaillierten Regelungen hierzu wird auf den Vertrag verwiesen.

Bei Nichterreichen des geforderten Reinigungsergebnisses hat der AG den Anspruch die

Monatsrechnung nach folgenden Maßgaben zu mindern:

  1. Monat 5% von der Monatsrechnung des Objektes

2 aufeinanderfolgende Monate 10% von der Monatsrechnung des Objektes

3 aufeinanderfolgende Monate 15% von der Monatsrechnung des Objektes

4 aufeinanderfolgende Monate Möglichkeit des AG zur

Kündigung des Gesamtvertrages

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ZVS-215/2026

Bei Kontrollen, die mehr als ein Revier im Objekt und Monat umfassen, gelten die o.g.

Konsequenzen bei Nichterreichung des Erfüllungsgrades von zwei Revieren. Bei Kontrollen,

die nur ein Revier pro Objekt im Monat umfassen, gelten die o.g. Konsequenzen bei

Nichterreichung des Erfüllungsgrades.

Sofern eine Monatsprüfung in dem jeweiligen Objekt nach Nichterreichen des

Erfüllungsgrades bestanden wird, beginnt die vorbeschriebene Abfolge der Konsequenzen

von vorne.

Die Kosten für eine gemeinsame Begehung zur Qualitätskontrolle tragen der AG und AN

jeweils selbst. Die Ergebnisse aus den Qualitätskontrollen bilden die Grundlage für die im

Vertrag genannten Konsequenzen bei nicht vertragsgerechter Leistungserbringung.

2.5.3 Ticketsystem des AN

Der AN stellt als Teil des Qualitätsmesssystems oder als separates IT-Werkzeug ein

Ticketsystem für die Kommunikation, Dokumentation und Auswertung von Mängeln,

Reklamationen und Hinweisen des AG bereit. In dem System muss der AG solche Meldungen

digital absetzen können. Seitens des AN ist die Objektleitung für die Abarbeitung der

Meldungen und dessen Dokumentation im Ticketsystem verantwortlich. Für den AG muss der

Status einer Meldung jederzeit abrufbar sein (z. B. „Mangel gemeldet“, „Meldung in Arbeit

genommen“, „Mangel beseitigt“). Der AN wird hierzu die erforderlichen Zugänge für die

Mitarbeiter des AG während der Implementierungsphase zur Verfügung stellen.

Mit Hilfe des Ticketsystems sollen zudem folgende Auswertungen möglich sein:

 Anzahl abgesetzte Meldungen innerhalb einer gewählten Periode (insgesamt und

objektbezogen)

 Anzahl offener Meldungen (insgesamt und objektbezogen) zu einem gewählten

Zeitpunkt

 Zeitraum/Dauer von Absetzen der Meldung bis Meldung Beseitigung des Mangels

Während der Implementierungsphase hat der AN die Mitarbeiter des AG in einer zentralen

Schulung in die Handhabung und Nutzung des Ticketsystems umfassend einzuweisen.

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ZVS-215/2026

3 Rahmenbedingungen zur Leistungsausführung

Die nachfolgenden Rahmenbedingungen sind vom AN bei der Leistungserbringung zu beachten

und zu berücksichtigen. Der durch die Rahmenbedingungen und Nebenleistungen bedingte

Aufwand ist in den zu kalkulierenden Preisen, konkret in den Stundenverrechnungssätzen

entsprechend zu inkludieren.

3.1 Zugang zum Dienstgebäude

Arbeitstäglich haben sich die Beschäftigten des AN an der Pforte des Bundsamts für Soziale

Sicherung, unter Vorlage eines durch den AN gestellten Lichtbildausweis (vgl. Ziffer 3.3)

anzumelden. Bei Verlassen des Dienstgebäudes haben sich die Beschäftigten des AN

abzumelden.

3.2 Personaleinsatzplanung – Revierplan

Der AN hat jederzeit eine ausreichende personelle Besetzung zur Erfüllung seiner vertraglichen

Pflichten zu gewährleisten. Seine Beschäftigten müssen für die jeweilige Tätigkeit angemessen

ausgebildet und erfahren sein. Auf Verlangen des AG sind Nachweise, welche die Erfüllung dieser

Anforderungen bestätigen, innerhalb von drei Werktagen vom AN digital als PDF-Dokument zur

Verfügung zu stellen.

Der AN hat dem AG einen Einsatzplan der Beschäftigten (Revierplan) spätestens zum Datum

„Beginn Regelbetrieb“ digital als PDF-Dokument zur Verfügung zu stellen. In dem Revierplan

sind die Beschäftigten (Reinigungskräfte) je Revier raumgenau einzuteilen. Die Reinigungszeiten

je Revier mit Start- und Endzeitpunkt sowie der geplanten Reinigungszeit sind laut dem Angebot

(vgl. Anlage „Preisblatt UR“) je Reinigungstag und Reinigungskraft auszuweisen. Die

Leistungserbringung ist grundsätzlich tagsüber bzw. außerhalb zuschlagsberechtigter

Arbeitszeiten (z. B. Nachtarbeit von 22:00 bis 5:00 Uhr etc.) auszuführen.

Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die vom AN im Revierplan gemeldeten

Beschäftigten mit den tatsächlich eingesetzten Beschäftigten übereinstimmen. Sofern die

tatsächlich vor Ort eingesetzten Beschäftigten nicht mit den im Revierplan gemeldeten

Beschäftigten übereinstimmen, ist der AG berechtigt, den nicht gemeldeten Beschäftigten des AN

die Leistungserbringung zu untersagen und des Hauses zu verweisen.

Der AN trägt dafür Sorge, dass ausschließlich von ihm vorher gemeldete Beschäftigte im Objekt

für die Leistungserbringung eingesetzt werden. Dementsprechend ist der Revierplan mindestens

monatlich zu aktualisieren und jeweils zum letzten Werktag eines Monats für den nachfolgenden

Monat dem AG digital als PDF-Dokument zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz der Beschäftigten

muss bis zu 36 Monate rückverfolgbar sein. Zur Überprüfung der Einhaltung des

Entsendegesetzes sind auf Verlangen des AG geeignete Nachweise kostenlos innerhalb von fünf

Werktagen vom AN nach Wahl des AG digital oder schriftlich vorzulegen.

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

3.3 Kenntlichkeit der Beschäftigten des AN

Die Beschäftigten des AN sind auf seine Kosten mit einheitlicher Arbeitskleidung und einem

Lichtbildausweis auszustatten, der sie als Beschäftigte des AN ausweist. Der Ausweis muss den

Vor- und Nachnamen des Beschäftigten und die Unternehmensbezeichnung des AN enthalten.

Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Personalausweis und ist auf Verlangen beim Betreten

und Verlassen des Objektes dem AG vorzuzeigen. Der AG ist berechtigt, Beschäftigte des AN des

Hauses zu verweisen oder den Zutritt zum Objekt zu untersagen, sofern sich diese nicht ausweisen

können. Der AN hat sicherzustellen, dass der Ausweis bei Ausscheiden eines Beschäftigten

eingezogen wird.

3.4 Arbeitszeiterfassung

Die Beschäftigten des AN haben arbeitstäglich die im Objekt geleisteten Stunden zu erfassen. Die

erfassten Zeiten hat der AN auf Verlangen des AG, jedoch mindestens monatlich zusammen mit

den Abrechnungen bzw. innerhalb der monatlichen Jour-Fixe-Termine rückwirkend nachzuweisen.

Hierzu hat der AN eine geeignete Arbeitszeiterfassung, z. B. per elektronischer Zeiterfassung

digital oder alternativ mittels Zeiterfassungsliste in Papierform zur Verfügung zu stellen. Die

Zeiterfassung muss den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit

im Objekt ausweisen und es ist sicherzustellen, dass Erfassungen und Änderungen ausschließlich

von dem jeweils betroffenen Beschäftigen, sowohl bei der elektronischen als auch der schriftlichen

Zeiterfassung, selbst getätigt werden. Dem AG ist auf Verlangen die Arbeitszeiterfassung digital

als PDF-Dokument innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung zu stellen. Alternativ besteht die

Möglichkeit, dem AG einen Zugriff auf die elektronische Zeiterfassung des AN zu gewähren.

3.5 Abfallmanagement

Abfälle werden nach Abfallfraktionen getrennt gesammelt. Dabei werden Abfälle wie Restmüll,

Biomüll sowie Wertstoffe in den Teeküchen bzw. Restmüll in den Sanitärbereichen in entsprechend

dafür vorgesehen Abfallbehältern gesammelt. Papiermüll/Pappe sowie Restmüll wird ebenso in

den Büros gesammelt. Die Entsorgung der einzelnen Abfallfraktionen findet im Innenhof der

Liegenschaft statt. Die Entsorgungsbehälter sind freizugänglich und müssen sortenrein befüllt

werden. Die Farbkennung entspricht der üblichen Kennzeichnung:

Restmüll: schwarze Tonne

Biomüll: grüne/braune Tonne

Wertstoffe: gelbe Tonne

Papier/Pappe: blaue Tonne

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

Die Kosten für das Einsammeln, Transportieren und Befüllen der Abfälle in die vorgenannten

Container sowie die Gestellung sämtlicher erforderlicher Abfallsäcke sind durch den AN bei

Angebotserstellung zu berücksichtigen. Das Material der Säcke muss so beschaffen sein, dass

diese keine Umweltbelastung verursachen (voll recyclebar). Kartons müssen zerkleinert und dann

erst entsorgt werden.

3.6 Bereitstellung Putzmittel- und Umkleideräume

Für die Lagerung von Reinigungsmitteln und -geräten sowie Umkleidemöglichkeiten für die

Beschäftigten werden Putzmittelräume, sofern vorhanden, unentgeltlich im Objekt zur Verfügung

gestellt. Die Bereitstellung eines Putzmittelraums in jedem Reinigungsrevier kann jedoch nicht

zugesichert werden.

Die Vorhaltung der Reinigungsmittel ist so gering wie möglich zu halten. Der AG übernimmt für

Diebstahl oder Missbrauch der Reinigungsmittel und -geräte keine Haftung. Die zur Verfügung

gestellten Putzmittelräume sind vom AN selbst auf seine Kosten regelmäßig mindestens

wöchentlich zu reinigen und in Ordnung zu halten.

3.7 Bereitstellung Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und

Desinfektionsmittel sowie Verbrauchsmaterial

Die Verbrauchsmaterialien, wie Handtuchpapier, Toilettenpapier und Seife für Seifenspender

werden durch den AG beschafft und dem AN an einem zentralen Ort im Objekt zur Verfügung

gestellt. Alle weiteren Verbrauchsgüter werden vom AN auf seine Kosten gestellt.

Der AN liefert alle erforderlichen Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und

Desinfektionsmittel auf seine Kosten. Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und

Desinfektionsmittel müssen zugelassen und aufeinander abgestimmt sein. Für die fachgerechte

Reinigung und Konservierung sind nur solche Mittel und Geräte zu verwenden, welche eine

Oberflächenverträglichkeit mit den zu reinigenden Objekten nachweisen können.

Verpackungsmaterial muss dem dualen System zugeführt werden können oder wiederverwendet

werden können. Der AN stellt sicher, dass er bei der Entsorgung seiner Güter und deren

Verpackungen, die örtlichen Abfallbestimmungen beachtet und einhält. Abfälle, die durch die vom

AN eingesetzten Güter (z.B. Verpackungen, Behältnisse) oder durch zu entsorgende Maschinen

und Geräteteile im Eigentum des AN entstehen, hat dieser auf seine Kosten ordnungsgemäß zu

entsorgen. Die vom AN eingebrachten Güter müssen so beschaffen sein, dass keine

Umweltbelastung verursacht wird. Dem AG ist vor Beginn des Regelbetriebes eine Liste der vom

AN für die Leistungserbringung eingesetzten Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege-

und Desinfektionsmittel digital als PDF-Dokument zur Verfügung zu stellen.

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Reinigungsmittel müssen das EU Ecolabel besitzen. Es sind nur Reinigungsmittel zu verwenden,

die nach CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und die keine Gefahrstoffe im Sinne der

Gefahrstoffverordnung vom 02.12.2024 (BGBl. I, S. 384) in der jeweils gültigen Fassung enthalten,

bzw., wenn solche Mittel nicht erhältlich sind, diejenigen Mittel zu verwenden, von denen das

geringste gesundheitliche Risiko ausgeht. Die Reinigungsmittel müssen möglichst lösemittelarm

bzw. -frei sein.

In den Bereichen mit gesonderter hygienischer Bedeutung wie z.B. Sanitärräume, Teeküchen,

Kaffeelounge etc. hat der AN sicherzustellen, dass ein Aufenthalt in diesen Bereichen aus

gesundheitlicher Sicht problemlos möglich ist. Auf den vorsorgenden Einsatz von

Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger ist zu verzichten, soweit es sich nicht um hygienisch

anspruchsvolle Bereiche (z. B. Teeküchen) handelt, ein Hygieneplan den Einsatz von

Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger vorschreibt, der AG dies gezielt im Einzelfall

anordnet oder rechtliche Anforderungen, z. B. gemäß Infektionsschutzgesetz, dem

entgegenstehen. Präparate, die für amtlich angeordnete Desinfektionen nach § 18 des

Infektionsschutzgesetzes verwendet werden, müssen in der Liste des Robert-Koch-Institutes

aufgeführt sein. Desinfektionsmittel die in Bereichen der Lebensmittelherstellung, der

Lebensmittelbe- und -verarbeitung sowie der Speisenzubereitung und anderen institutionellen

Bereichen eingesetzt werden, müssen in der Desinfektionsmittelliste des IHO (Industrieverband

Hygiene und Oberflächenschutz) gelistet sein. Bei allen übrigen Desinfektionsmaßnahmen

müssen die eigesetzten Desinfektionsmittel der VAH-Liste (Verbund für Angewandte Hygiene e.V.)

gelistet sein.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen entsprechend der Herstellervorschriften verarbeitet

und ggf. mit geeigneten Dosierungssystemen verdünnt werden. Schäden, die durch

unsachgemäße Handhabung entstehen, gehen ebenso zu Lasten des AN, wie die Auferlegung

von Bußgeldern.

Für jedes Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel müssen ein Sicherheitsdatenblatt, eine

Betriebsanweisung sowie eine Produktbeschreibung und Gebrauchsanweisung mitgeliefert und

auf Verlangen dem AG digital als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt werden. Für vom AG zur

Verfügung gestellte Reinigungsmittel erhält der AN die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter,

Betriebsanweisungen sowie Produktbeschreibungen und Gebrauchsanweisungen.

Soweit vom AG nicht ausdrücklich anders gefordert, ist auf Spülkastenzusatzstoffe,

WC-/Spülkasteneinhänger, WC-steine, Duft-/Reinigungssteine für Urinale,

Lufterfrischer/Duftspender für WC- und Waschräume sowie auf chemische Abflussreiniger zu

verzichten.

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Die elektrischen Maschinen und Geräte (Arbeitsmittel) müssen mit dem VDE/GS-Zeichen bzw.

CE-Zeichen versehen sein und gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften regelmäßig

durch entsprechendes Fachpersonal geprüft werden (entsprechend den Festlegungen in der

Gefährdungsbeurteilung). Die nächste Prüfung (Monat und Jahr) ist am Gerät durch entsprechende

Aufkleber kenntlich zu machen. Die Geräte sind so instand zu halten, dass die vereinbarte Qualität

der Reinigung erzielt wird und keine Gefahren für Mensch, Umwelt und Eigentum Dritter entstehen.

Der AN muss für alle CE-kennzeichnungspflichtigen Maschinen und Geräte

Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise besitzen und dem AG auf

Verlangen innerhalb von drei Werktagen vorlegen. Die behördlichen Sicherheitsauflagen sind vom

AN zu beachten. Die Bediener der Maschinen müssen hinsichtlich der Sicherheitshinweise,

Hinweise zum Umweltschutz und zur Qualität der Reinigung geschult sein. Maschinen, Geräte und

Hilfsmittel, die eine Beschädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände

verursachen können, dürfen nicht verwendet werden.

Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden dem AN unentgeltlich

zur Verfügung gestellt. Auf sparsamen und umweltbewussten Verbrauch von Wasser und Strom

ist zu achten.

Nach Beendigung der Leistungserbringung sind alle vom AN eingebrachten

Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und Desinfektionsmittel wieder aus den

Räumen zu entfernen und in den vom AG überlassenen Putzmittelräumen bis zum nächsten

Einsatz zwischenzulagern.

3.8 Reinigungstextilien

Reinigungstextilien (z.B. Feuchtwischbezüge, Tücher) müssen zu Vertragsbeginn in einer

entsprechend ausreichenden Anzahl (mindestens 3-facher Satz des täglichen Bedarfs im Objekt)

vorhanden sein und sind bei Bedarf während der gesamten Vertragslaufzeit kontinuierlich vom AN

auf seine Kosten zu ergänzen, so dass stets mindestens ein dreifacher Satz des täglichen Bedarfs

an Reinigungstextilien im Objekt vorhanden ist.

Die Oberflächenreinigung ist mit getrennten Reinigungstextilien gemäß dem 4-Farb-System durch

den AN durchzuführen, d.h. z. B. Schwämme, Tücher, Eimer müssen für jeden Bereich aus dem

4-Farb-System vorhanden sein. Der AN stellt sicher, dass diese Trennung bei der Reinigung und

der Wideraufbereitung eingehalten wird.

Sofern Waschmaschinen genutzt werden sollen, dürfen nur gewerblich genutzte Maschinen

aufgestellt werden, die der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) entsprechen und mit denen eine

chemothermische Desinfektion möglich ist. Der Anschluss, Kosten Verbrauchsmaterial

(Waschmittel) sowie die regelmäßige Prüfung erfolgt auf Kosten des AN. Die Geräte sind

ausschließlich für den vertragsgegenständlichen Bedarf von den Beschäftigten des AN zu nutzen.

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Die Reinigungstextilien müssen unter hygienischen Gesichtspunkten unverzüglich nach deren

Nutzung aufbereitet werden (chemothermische Desinfektion durch heiß waschen, mindestens 60°

und bei Bedarf beimischen eines geeigneten Mittels). Im Falle einer Pan- oder Epidemie ist für die

Aufbereitung von Feuchtwischbezügen und Tüchern ein chemothermisches

Desinfektionswaschmittel nach der VAH-Liste einzusetzen.

Die Räume in denen Reinigungstextilien aufbereitet werden, sind vom AN so zu nutzen, dass dem

AG kein Schaden (z. B. Schimmelbildung) entsteht.

3.9 Reinigungshäufigkeiten

Bei der arbeitstäglichen Unterhaltsreinigung unterbrechen arbeitsfreie Tage im Objekt das

Reinigungsintervall. Sollte ein Reinigungstag bei einem nichtarbeitstäglichen Intervall auf einen

arbeitsfreien Tag fallen, so wird dieser Tag auf den direkt darauffolgenden Arbeitstag verschoben.

Betrifft das nichtarbeitstägliche Intervall eine Vollreinigung, so wird diese auf den darauffolgenden

Arbeitstag verschoben und ersetzt somit die turnusmäßige Teilreinigung. Danach erfolgt die

Reinigung wieder im vorgesehenen Intervall. Die in den Leistungsverzeichnissen aufgeführte

Reinigungsintensität wird somit nicht unterschritten.

3.10 Reaktionszeiten

Für einen unvorhergesehenen und kurzfristigen Reinigungsbedarf bzw. zur Mängelbehebung hat

der AN sicherzustellen, dass nach Anforderung durch den AG folgende Reaktionszeiten

eingehalten werden:

 Eintreffen der Objektleitung: innerhalb von 2 Stunden nach Mitteilung vor Ort

 Mängelbehebung: innerhalb 4 Stunden bei Meldung vor 12 Uhr, bei

Meldung danach am nächsten Werktag

 Sonderreinigung auf Abruf: innerhalb von 3 Werktagen

 Bauend- und Bauzwischenreinigung

auf Abruf: innerhalb von 5 Werktagen

 Grundreinigung auf Abruf: innerhalb von 5 Werktagen

 Langfristige Änderung: innerhalb von 10 Werktagen

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

3.11 Schulungen

Der AN trägt dafür Sorge, dass seine Beschäftigten alle erforderlichen gesetzlichen Qualifikationen

durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen erstmalig vor Beginn des Regelbetriebes und danach

regelmäßig erhalten.

Die Beschäftigten des AN müssen hinsichtlich der Eigenschaften aller eingesetzten

Reinigungsmaschinen, -geräte und -mittel in Bezug auf die Qualität der Reinigungswirkung, die

richtige Dosierung, die Anwendung pro Oberflächeneinheit und -material, unerwünschte

Wirkungen wie Gefahren für die Sicherheit von Personen, die Umwelt und das zu reinigende

Material, auf das sie einwirken, klare Anweisungen in Textform erhalten und nachweislich

dokumentiert geschult sein. Zum Nachweis der fachlichen Eignung seiner Beschäftigten ist der AN

verpflichtet, nachzuweisen, dass der jeweilige Beschäftigte (namentliche Benennung) vor

erstmaliger Leistungserbringung im Objekt und danach regelmäßig (mindestens jährlich) in die

örtlichen Gegebenheiten des Objektes, die wesentlichen Punkte des Vertrages, der

Leistungsbeschreibung, des Leistungsverzeichnisses sowie arbeitssicherheitstechnisch vom AN

eingewiesen und geschult wurde. Die Einweisungen und Schulungen sind vom AN hinsichtlich

geschulter Personen, Schulungsdatum, Schulungsinhalt und Verantwortlichem für die Schulung zu

dokumentieren und für die Dauer der Vertragslaufzeit aufzubewahren. Dem AG sind diese

Dokumente anlassbezogen auf Verlangen digital als PDF-Dokument vorzulegen. Die hier

beschriebenen Schulungen sind regelmäßig, mindestens jährlich, vom AN zu wiederholen und

können im vertragsgegenständlichen Objekt in Absprache mit dem AG durchgeführt werden.

3.12 Regelwerksverfolgung

Der AN hat die dem Vertragszweck und den für die Leistungserbringung relevanten und

unterstützenden gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen

Bestimmungen sowie Normen, Richtlinien und verbindlichen Herstellerspezifikationen

(nachfolgend zusammen Regelwerke) in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen

Fassung zu identifizieren und anzuwenden. Im Falle von Änderungen in den Regelwerken

und/oder der Einführung neuer einschlägiger Regelwerke nach Vertragsabschluss informiert der

AN den AG unverzüglich. In gemeinsamer Abstimmung zwischen AG und AN erfolgt eine

entsprechende Leistungsanpassung und ggf. Anpassung der vereinbarten Vergütung. Die

Leistungserbringung hat stets nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

3.13 Pflegeanleitungen

Zur vorschriftsmäßigen Reinigung und Einpflege (Unterhalts- und Grundreinigung) der

verschiedenen Oberflächen sind die Pflegeanleitungen der Hersteller zu berücksichtigen bzw. den

beigefügten Reinigungs- und Pflegevorgaben für Konferenzräume (vgl. Anlage B5 Reinigungs-,

Pflegevorgaben Unterhaltsreinigung) zu entnehmen. Der AN erhält die entsprechenden

Pflegeanleitungen und/oder Herstellervorgaben (sofern vorhanden) vom AG. Wenn keine

Pflegeanleitungen verfügbar sind, unterbreitet der AN dem AG Vorschläge zum Reinigungs- und

Pflegemitteleinsatz und lässt sich diese in Textform vom AG genehmigen. Stellt sich bei der

Ausführung der Reinigungsarbeiten heraus, dass Schäden an den zu bearbeitenden Flächen erst

nach der Reinigung sichtbar werden, benachrichtigt der AN den AG unverzüglich in Textform.

Verschmutzungen, die bei der Hauptleistung entstehen, sind vom AN unverzüglich kostenlos zu

beseitigen.

3.14 Objektordner

Im Objekt ist an zentraler Stelle in einem Putzmittelraum ein Objektordner spätestens zum Datum

„Beginn Regelbetrieb“ (vgl. Tabelle in 2.1) zu hinterlegen, auf den die Beschäftigten des AN sowie

der AN jederzeit Zugriff haben. Die Beschäftigten des AN haben die Maßgaben aus den Inhalten

des Objektordners zu beachten und einzuhalten. Der AN hat dies zu gewährleisten.

Der Objektordner ist in acht Bereiche unterteilt:

 Aushangpflichtige Unterlagen (soweit möglich)

 Unterweisungsnachweise von neu im Objekt tätigen Reinigungspersonal

 Kundenanforderungen/Bestimmungen

 Checkliste, Leistungsverzeichnisse, Revierpläne

 Maschinen und Geräte

 Gefahrstoffe, Hinweise zum Umgang, Material, sonstige Chemie

 Gesetzliche Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften

 Sonstiges

3.15 Nebenleistungen

Zur Staubentfernung, z. B. beim Kehren in Innenbereichen sind durch den AN staubbindende

Verfahren anzuwenden, da von Staub eine Gefahr ausgehen kann. Die Problematik von

Stauballergien ist zu berücksichtigen.

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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

ZVS-215/2026

Nach der Reinigung sind elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte von der Stromversorgung

zu trennen sowie die von dem AG festgelegten Türen, für die dem AN Schlüssel oder Zutrittskarten

ausgehändigt wurden, sind abzuschließen. Die Schlüssel oder Zutrittskarten sind an der für die

Aufbewahrung bestimmten Stelle im jeweiligen Objekt niederzulegen.

Beim Feststellen von Mängeln (defekte Beleuchtung, undichte Wasserauslaufventile, verstopfte

Abflüsse etc.) haben die Beschäftigten des AN den AG unverzüglich zu informieren.

4 Anlagen zu dieser Leistungsbeschreibung

Anlage C1 Vertrag Unterhaltsreinigung

Anlage B2 Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung

Anlage B3 Objektspezifische Anmerkungen Unterhaltsreinigung

Anlage B4 Definitionen Reinigungsleistungen Unterhaltsreinigung

Anlage B5 Reinigungs-, Pflegevorgaben Unterhaltsreinigung

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