VERTRAG
Zum Vergabeverfahren „Lagerverwaltungssoftware und Materialflussrechner für ein automatisiertes Palettenlager“
ECA-2026-035
zwischen
Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 10969 Berlin
– nachstehend "Auftraggeber"–
und
dem im Zuschlagsschreiben namentlich bezeichneten Unternehmen
– nachstehend "Auftragnehmer" genannt –
(der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden nachfolgend auch als die "Parteien" bezeichnet, einzeln jeweils als "Partei")
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Präambel 4
§ 1 Vertragsgrundlagen 4
§ 2 Vertragsgegenstand 5
§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers 7
§ 4 Art und Weise der Softwareüberlassung 8
§ 5 Pflege- und Supportleistungen 8
§ 6 Überlassung neuer Programmstände 9
§ 7 Fehler- und Störungsbeseitigung 9
§ 8 Service- und Reaktionszeiten 10
§ 9 Innovationsklausel 10
§ 10 Verfügbarkeit und Einhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems 10
§ 11 Beistellungen des Auftraggebers 11
§ 12 Änderung der Leistungen 11
§ 13 Abnahme 12
§ 14 Schlechtleistung 14
§ 15 Gewährleistung bei Mängeln der Software 14
§ 16 Gewährleistung bei Werkleistungen 15
§ 17 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand 16
§ 18 Hinterlegung 16
§ 19 Koordination und Abstimmung 16
§ 20 Personal des Auftragnehmers 16
§ 21 Vergütung 17
§ 22 Fälligkeit der Vergütung 19
§ 23 Berichte und Dokumentation 19
§ 24 Einräumung von Rechten an Standardsoftware 19
§ 25 Einräumung von Rechten an Arbeitsergebnissen und Werkleistungen, Rechte Dritter 20
§ 26 Rechte Dritter und Schutzrechte 21
§ 27 Ausführungszeiten, Vertragsstrafe 21
§ 28 Versicherungen 22
§ 29 Haftung 22
§ 30 Freistellung 23
§ 31 Höhere Gewalt 23
§ 32 Vertraulichkeit und Datenschutz 23
§ 33 Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen 24
§ 34 Exportkontrolle und Sanktionen 24
§ 35 Einsatz Künstliche Intelligenz 25
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§ 36 Compliance 26
§ 37 Unzulässige Handlungen 27
§ 38 Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie des Bundestariftreuegesetz (BTTG) 27
§ 39 Laufzeit und Kündigung des Pflege- und Supportvertrages, Exit-Unterstützung 28
§ 40 Schlussbestimmungen 30
Anlagenverzeichnis 31
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Präambel
Die Bundesdruckerei Gruppe leistet mit ihrer Digital- und Sicherheitskompetenz als Technologieunterneh- men des Bundes einen Beitrag für die digitale Souveränität Deutschlands und Europas. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Zuschlagserteilung mit der Lieferung und betriebsfä- higen Bereitstellung eines Software-Systems samt zeitlich unbefristeter Überlassung von Software an den Auftraggeber, Customizing der Software sowie dazugehöriger Pflege- und Supportleistungen und der Er- bringung weiterer Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen.
§ 1 Vertragsgrundlagen
1.1. Dieser Vertrag besteht aus dem vorliegenden Hauptteil (Vertragstext) und den nachfolgend benann- ten weiteren Unterlagen:
1.1.1. die weiteren Vergabeunterlagen in der letzten bekanntgemachten Version, insbesondere die folgenden Anlagen:
▪ Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zu diesem Vertrag),
▪ Lastenheft (Anlage 2 zu diesem Vertrag),
▪ Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage 3 zu diesem Vertrag),
▪ Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 4 zu diesem Vertrag),
▪ Fragebogen für Zulieferer (Anlage 5 zu diesem Vertrag),
▪ Sicherheits- und Umweltschutzregeln für externe Dienstleister (Anlage 6 zu diesem Vertrag),
▪ Liste der verbundenen Unternehmen (Anlage 7 zu diesem Vertrag),
▪ Hinterlegungsvereinbarung (Anlage 8 zu diesem Vertrag),
1.1.2. die Angebotsunterlagen des Auftragnehmers, insbesondere die folgenden Anlagen:
▪ Angebotsschreiben (Anlage 9 zu diesem Vertrag),
▪ Preisblatt (Anlage 10 zu diesem Vertrag), und
1.1.3. sofern einschlägig, die Antworten des Auftraggebers auf die während des Vergabeverfah- rens gestellten Bieterfragen/“Bieterinformation“ (Anlage 11),
und
1.1.4. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
(zusammen der "Vertrag").
1.2. Im Falle von Widersprüchen geht der Hauptteil den vorstehend genannten weiteren Unterlagen vor. Die weiteren Unterlagen gelten in der vorstehend genannten Reihenfolge. Allerdings gehen die
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Antworten des Auftraggebers auf die Bieterfragen den Vergabeunterlagen vor, soweit in den Ant- worten explizit von konkret benannten Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen wird.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt auch, wenn auf Korres- pondenz Bezug genommen wird, die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers enthält oder auf solche verweist.
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung und betriebsfähige Bereitstellung eines Software-Sys- tems samt zeitlich unbefristeter Überlassung von Software als On-Premise-Lösung zur Nutzung durch den Auftraggeber, die Erbringung der zugehörigen Pflege-, Support- und Beratungsleistungen sowie weitere produktspezifische und unterstützende Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und Lastenheft (Anlage 2) gegen Vergütung gemäß Preisblatt (Anlage 10), insbeson- dere die folgenden Leistungen:
2.1.1. dauerhafte Überlassung von Software,
2.1.2. Bereitstellung der zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Software-Infrastruktur, insb. die Konzeption und Implementierung von Schnittstellen zu Fremdsystemen,
2.1.3. Customizing,
2.1.4. Erbringung der zugehörigen Pflege- und Supportleistungen,
2.1.5. Schulungsleistungen in deutscher Sprache,
2.1.6. weitere produktbezogene Dienstleistungen,
2.1.7. Dokumentationsleistungen.
Einzelheiten zum Vertragsgegenstand und zur konkreten Leistungserbringung, insbesondere zu den Anforderungen an das zu implementierende Software-System, Customizing, End-of-Life/End-of-Sale sowie Liefer- und Serviceleistungen, ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lastenheft (Anlage 2). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber die in diesem Vertrag, in der Leistungsbeschreibung in Anlage 1 und im Lastenheft in Anlage 2 näher bezeich- neten Leistungen in den Leistungsphasen des Vertrages (Implementierungsphase, Testbetrieb, Re- gelbetrieb) sowie Leistungen zum Vertragsende zu erbringen ("Leistungen"). Der Auftragnehmer wird die Ausführung seiner Leistungen jederzeit fachmännisch erbringen.
2.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Pflichtenheft auf Basis des Lastenheftes samt Meilensteinplan mit Terminen und Testkonzept zu erstellen und dem Auftraggeber 4 (vier) Wochen nach Zu- schlagserteilung unaufgefordert vorzulegen. Das Pflichtenheft unterliegt der Abnahme durch den Auftraggeber gemäß § 13 (Abnahme) dieses Vertrages.
2.3. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle angebotenen Softwareprodukte und -dienste mindestens für die Verwendung in Deutschland zugelassen sind. Die von dem Software-System zu erfüllenden Mindestanforderungen ergeben sich aus dem Lastenheft (Anlage 2).
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2.4. In den Leistungen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und sachgemäßen Erfüllung des Vertrags notwendig ist, auch wenn dies aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und/oder dem Lastenheft (Anlage 2) nicht ausdrücklich hervorgehen sollte.
2.5. Die Übertragung von Leistungen, auch Teilleistungen, an Dritte ("Unterauftragnehmer") ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform des Auftraggebers zulässig. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass auch solche Dritte sämtliche für den Auftragnehmer geltenden Voraussetzungen erfüllen. Für die im Vergabeverfahren bereits benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung als erteilt. Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch den Einsatz von Unterauf- tragnehmern unberührt (§ 36 Abs. 2 VgV).
2.6. Die Zustimmung zum Einsatz einzelner Unterauftragnehmer kann vom Auftraggeber jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, aufgrund derer nicht mehr gewährleistet ist, dass der betreffende Unterauftragnehmer die für den Auftragnehmer geltenden vertraglichen, fachlichen, si- cherheitsrelevanten oder gesetzlichen Anforderungen erfüllt, oder wenn konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Unterauftragnehmer nicht leistungsfähig ist oder die geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erbringt oder erbringen wird.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer vertraglich zu verpflichten, keine wei- teren Unterauftragnehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzusetzen. Diese Ver- pflichtungen sind den Unterauftragnehmern in gleicher Weise aufzuerlegen.
2.7. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der Auftragnehmer etwaigen Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf die genaue Art und Weise der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Der Auftragnehmer wird die Einteilung der Tätigkeitstage und die Zeiteinteilung an diesen Tagen so vor- nehmen, dass eine vertragsgemäße Realisierung des Vertragsgegenstandes sichergestellt ist. Die Parteien werden sich jeglicher arbeitsvertraglichen Weisungen insbesondere im Hinblick auf Arbeits- zeit, Inhalt und Art der Tätigkeiten, Arbeitsbeginn, -ende und -pausen gegenüber den Mitarbeitenden der anderen Partei enthalten. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht und die Personalhoheit verblei- ben in vollem Umfang bei der jeweiligen Partei, die Arbeitgeberin ist.
2.8. Eine Überlassung oder ein etwaiger Übergang von Mitarbeitern des Auftragnehmers oder eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden eines Dritten auf Grundlage der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes („AÜG“), ist im Zusammenhang mit dem Abschluss und Durch- führung dieses Vertrages grundsätzlich nicht vorgesehen und nach Überzeugung der Vertragspartner werden die Voraussetzungen zur Anwendung des AÜG, insbesondere von § 10 AÜG i.V.m. § 9 AÜG, nicht vorliegen. Die Vertragspartner werden innerhalb ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG sowie einen Übergang nach § 10 AÜG zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einem gegenüber dem Auftraggeber rechtskräftig festgestellten Mitarbeiterübergang nach den Regeln des AÜG, insbesondere nach §§ 9, 10 AÜG, eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden kommen, wird der bisher ar- beitgebende bzw. den Mitarbeitenden einsetzende Auftragnehmer den Auftraggeber von hierdurch entstehenden Kosten und Schäden freistellen. Dies umfasst den Ersatz der aufgrund des Übergangs anfallenden Lohn- und Sozialversicherungskosten bis zum jeweils frühestmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, inklusive ggf. einer Abfindungszahlung, die auf Grundlage von § 1a II KSchG bestimmt werden soll.
2.9. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Menge oder Anzahl an Leistungen aus diesem Vertrag abzunehmen (keine Mindestabnahmeverpflichtung). Die Angabe des geschätzten Auftrags- volumens führt nicht zu einer Abnahmeverpflichtung.
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2.10. Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit die in Anlage 7 aufgeführten verbun- denen Unternehmen sowie solche Unternehmen, die während der Vertragslaufzeit verbundene Un- ternehmen im Sinne des § 15 AktG werden, in den Anwendungsbereich dieses Vertrages einzube- ziehen. Hierzu kann der Auftraggeber Anlage 7 durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer entsprechend aktualisieren. Die Einbeziehung erfolgt zu den unveränderten Bedingungen dieses Ver- trages und darf weder zu einer Änderung des Vertragsgegenstands noch zu einer Überschreitung des maximalen Auftragsvolumens führen.
§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in seiner eigenen Infrastruktur und in eigenen Räum- lichkeiten. Zu Test- und Abstimmungszwecken können vereinzelte Dienstreisen nach Berlin erfor- derlich sein. Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Leistungen in erforderlichem Umfang an dem vorgesehenen Leistungsort (vgl. § 3.4 dieses Vertrages) und zu den vereinbarten Zeiten zu erbringen. Die Leistungen haben dabei den in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Las- tenheft (Anlage 2) aufgeführten Vorgaben und technischen und rechtlichen Spezifikationen und Anforderungen jederzeit zu entsprechen.
3.2. Der Auftragnehmer hat spätestens zwei (2) Tage nach Zuschlagserteilung mit der Leistungserbrin- gung (Projektarbeiten) zu beginnen.
3.3. Der Auftragnehmer ist zur Lieferung des Software-Systems bis spätestens neun (9) Monate nach Zuschlagserteilung verpflichtet („Implementierungsphase“).
3.4. Im Anschluss an die Implementierungsphase unterstützt der Auftragnehmer die Durchführung des Factory Acceptance Tests (FAT), des Site Acceptance Tests (SAT) sowie des Leistungsnachweises gemäß REQ_CMS-7 des Lastenheftes (Anlage 2). Der erfolgreiche Abschluss des FAT ist Vorausset- zung für die Durchführung des SAT; der erfolgreiche Abschluss des SAT ist Voraussetzung für den Leistungsnachweis.
Während der Durchführung des SAT hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Projektleitung sowie qualifizierte Softwareentwickler vor Ort in den Räumlichkeiten des Auftraggebers anwesend sind. Für den Leistungsnachweis ist eine Vor-Ort-Anwesenheit des Auftragnehmers nur erforderlich, wenn der Auftraggeber diese aufgrund festgestellter Mängel ausdrücklich verlangt.
3.5. Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, die Inbetriebnahme des Testsystems bis spätestens zehn (10) Monate nach Zuschlagserteilung sicherzustellen („Testbetrieb“).
3.6. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Inbetriebnahme des Produktivsystems bis spätestens zwölf (12) Monate nach Zuschlagserteilung sicherzustellen („Regelbetrieb“).
3.7. Die Leistungen sind durch dem Vertragszweck entsprechend qualifizierte, regelmäßig geschulte und zuverlässige Mitarbeitende auszuführen. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und § 20 dieses Vertrages. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Leistungserbringung binnen zwei (2) Werktagen nach Zuschlagserteilung beginnen kann.
3.8. Die Ausstattung seiner Mitarbeitenden mit geeigneten Arbeitsmitteln, einschließlich Werkzeugen und Infrastruktur liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers.
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§ 4 Art und Weise der Softwareüberlassung
4.1. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Software zu den Vereinbarungen in diesem Ver- trag, der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lastenheft (Anlage 2).
4.2. Die Anforderungen an die Dokumentation der Software sind im Lastenheft (Anlage 2) geregelt.
4.3. Der Auftragnehmer überlässt die Software frei von Schaden stiftender Software. Dies ist mit aktueller Scan-Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software ergeben hat. Diese Rege- lung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Gleiches gilt für im Rahmen der Erbringung der Pflege- und Supportleistungen zu liefernde neue Programmstände.
4.4. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Software, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch
▪ Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, ▪ Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder ▪ Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.
Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftragge- ber in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder dem Lastenheft (Anlage 2) gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.
4.5. Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren auf, soweit sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lastenheft (Anlage 2) nicht anderes ergibt.
4.6. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
4.7. Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für im Rahmen der Erbringung von Pflegeleis- tungen überlassene neue Programmstände.
§ 5 Pflege- und Supportleistungen
5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lastenheft (Anlage 2) aufgeführten Pflege- und Supportleistungen zu erbringen. Soweit nicht anders verein- bart, erbringt der Auftragnehmer Pflege- und Supportleistungen zu dem bei Leistungserbringung aktuellen Stand der Technik.
5.2. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Pflege- und Supportleistungen umfassen insbesondere:
5.2.1. die Überlassung neuer Programmstände;
5.2.2. die Durchführung halbjährlicher Inspektionen;
5.2.3. die Störungsbeseitigung;
5.2.4. die Bereitstellung einer Rufbereitschaft.
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Weitere Einzelheiten zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Pflege- und Supportleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lastenheft (Anlage 2).
5.3. Die Pflege- und Supportleistungen sind Werkleistungen.
5.4. Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Pflegeleistungen in angemessener Art und Weise, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format und macht sie dem Auftrag- geber zugänglich. Zur Dokumentation gehört auch die Führung einer Übersicht über alle durch den Auftragnehmer überlassenen und gegebenenfalls durch ihn installierten Programmstände. Ebenso überlässt er die Begleitunterlagen (z.B. Lizenzschein, Lizenzkey).
5.5. § 23 (Berichte und Dokumentationen) dieses Vertrages gilt entsprechend.
§ 6 Überlassung neuer Programmstände
6.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Software jeweils an den neuesten Stand der Technik an- gepasst und ein einheitlicher Release-Stand im System gewährleistet wird. Die Überlassung der neuen Programmstände erfolgt jeweils unverzüglich, nachdem der Programmstand verfügbar ist. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche neuen Programmstände, soweit nichts anderes ver- einbart ist.
6.2. Der Auftragnehmer stellt neue Programmstände über das vereinbarte Download-Portal bereit. Die Installation erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht zur Installation oder Ferni- nstallation der Programmstände verpflichtet.
6.3. Neue Programmversionen müssen zu den vorherigen Versionen der Software abwärtskompatibel sein, auch zu vorhandenen Schnittstellen der Software mit anderer Software. Ausschließlich der Fehlerbehebung dienende Patches sind von sonstigen Releases und Updates/Upgrades zu trennen.
6.4. An neuen Programmständen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber stets die Rechte ein, die für die vorherige Fassung der Software bzw. den vorherigen Programmstand bestehen.
6.5. Die Dokumentation wird an die jeweiligen Programmstände angepasst.
6.6. Gegenstand der nach diesem Vertrag geschuldeten Pflegeleistungen ist die jeweils aktuelle Pro- grammversion.
§ 7 Fehler- und Störungsbeseitigung
7.1. Der Auftragnehmer wird einen Mangel der Software, die während der Laufzeit des Pflege- und Sup- portvertrages auftreten, nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), dem Lastenheft (Anlage 2) sowie der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
7.2. An der Software auftretende Mängel sind vom Auftraggeber den in der Leistungsbeschreibung (An- lage 1) vereinbarten Kategorien zuzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten abzuar- beiten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren.
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§ 8 Service- und Reaktionszeiten
8.1. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) aufgeführten Service- und Reaktionszeiten.
8.2. Der Auftragnehmer hat alle personellen, organisatorischen und technischen Maßnahmen einzuset- zen, die zur schnellstmöglichen Fehlerbehebung erforderlich und zumutbar sind.
8.3. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Service- und Reaktionszeiten nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
§ 9 Innovationsklausel
9.1. Während der Laufzeit des Vertrages ist eine technologische Weiterentwicklung der Software und Softwaredienste zu erwarten. Diese führt im Regelfall zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Software. Eine uneingeschränkte Kompatibilität zu der ursprünglich angebotenen Software, die Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lastenheft (Anlage 2) geforder- ten Mindestanforderungen und eine Funktionsgleichheit sind vom Auftragnehmer nachzuweisen. Der Auftraggeber hat in allen Fällen das alleinige Bestimmungsrecht festzulegen, welche der vom Auf- tragnehmer angebotenen Software an den Auftraggeber geliefert werden soll.
9.2. Die diesem Vertrag zugrundeliegende Software muss auf Verlangen des Auftraggebers einmal im Jahr, erstmals frühestens achtzehn Monate nach Vertragsbeginn, an Änderungen des Marktumfeldes angepasst werden. Der Auftragnehmer bietet hierzu dem Auftraggeber an, welche Software an die Stelle der bisherigen treten sollen. Die vorgeschlagene Software muss im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lastenheft (Anlage 2) geforderten Leistungsparameter höherwertig als die bislang angebotene Software sein.
9.3. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lastenheft (Anlage 2).
§ 10 Verfügbarkeit und Einhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems
10.1. Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der in seinem jeweiligen Angebot angegebene Ver- fügbarkeit und hält diese während der Vertragslaufzeit aufrecht. Einzelheiten zu der von dem Auf- traggeber geforderten Mindestverfügbarkeit ergeben sich aus dem Lastenheft (Anlage 2).
10.2. Sofern der Auftragnehmer die in seinem Angebot angegebene Verfügbarkeit mit Start des Regelbe- triebs aus von ihm zu vertretenden Gründen unterschreitet, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes der von der Unterschreitung betroffenen Leistung je Kalenderwoche, in der die angebotene Verfügbarkeit nicht erreicht wird, zu verlangen, maximal jedoch 2% des Nettoauftragswertes. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe lässt die Ver- pflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung der vereinbarten Mindestverfügbarkeit unberührt und begründet kein Recht, die Verfügbarkeit gegen Zahlung der Vertragsstrafe zu unterschreiten.
10.3. Sofern der Auftragnehmer die in Anlage 2 (REQ_CMS-7) vereinbarte Leistungsfähigkeit von min- destens 150 erfolgreich ausgeführten Transportaufträgen innerhalb von 24 Stunden nach Feststel- lung im Rahmen eines Leistungsnachweises gemäß Anlage 2 (REQ_CMS-7, REQ_Perf-3) aus von ihm zu vertretenden Gründen unterschreitet, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der jährlichen Netto-Pflegevergütung je Kalendertag, an dem die vereinbarte Leis- tungsfähigkeit nicht erreicht wird, zu verlangen, maximal jedoch 100 % der jährlichen Netto-
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Pflegevergütung. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe lässt die Verpflichtung des Auftragneh- mers zur dauerhaften Einhaltung der vereinbarten Leistungsfähigkeit unberührt und begründet kein Recht, die Leistungsfähigkeit gegen Zahlung der Vertragsstrafe zu unterschreiten.
§ 11 Beistellungen des Auftraggebers
11.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche Daten und Informationen zur Leistungserbrin- gung während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines kostenlosen, nicht ausschließlichen sowie nicht übertragbaren, nicht unterlizenzierbaren und widerruflichen Nutzungsrechts zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist.
11.2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Rahmen des ihm rechtlich möglichen und zumutbaren bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben unterstützen.
11.3. Die Beschaffung von Hardware zur Ausführung des durch den Auftragnehmer überlassenen Soft- ware-Systems obliegt dem Auftraggeber und wird durch diesen bereitgestellt.
§ 12 Änderung der Leistungen
12.1. Der Auftraggeber kann im Rahmen der Zumutbarkeit und soweit nach § 132 GWB vergaberechtlich zulässig, Änderungen der Leistungen, insbesondere der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1 und dem Lastenheft gemäß Anlage 2, und sonstiger Regelungen dieses Vertrages, verlangen. Die Parteien vereinbaren für alle Änderungen die Anwendung des Änderungsverfahrens nach diesem Paragrafen. Auch der Auftragnehmer kann Änderungen durch einen entsprechenden Änderungsan- trag vorschlagen.
12.2. Der Änderungsantrag muss mindestens in Textform, z.B. per E-Mail, erfolgen und ausreichende In- formationen enthalten, um der jeweiligen anderen Partei die Möglichkeit zu geben, den Änderungs- antrag zu bewerten.
12.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Änderungsantrag des Auftraggebers innerhalb von zehn (10) Werktagen zu bearbeiten und eine Antwort/ein Nachtragsangebot zur Umsetzung der Änderung zu unterbreiten. Bei einem umfangreichen Änderungsverlangen kann diese Frist einvernehmlich von den Parteien verlängert werden. Die Ablehnung von Änderungsanträgen des Auftraggebers ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
12.4. Führt die Umsetzung des Änderungswunsches zu einem nachvollziehbaren Mehraufwand beim Auf- tragnehmer, ist dieser verpflichtet, die entsprechenden Mehrkosten durch Vorlage geeigneter Unter- lagen nachzuweisen sowie in einem verbindlichen Angebot zur Umsetzung der gewünschten Ände- rungen darzulegen. In Betracht kommen nur Mehrkosten, die zur Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind. Einigen sich die Parteien über eine Anpassung der Vergütung bzw. Umlage der Mehrkosten nicht, so gelten die bisher vereinbarten Preise fort.
12.5. Jede Änderung bedarf der Zustimmung der Parteien in Textform. Können sich die Parteien nicht über den Änderungsantrag einigen, gilt der Vertrag unverändert fort. Für die Durchführung des Ände- rungsverfahrens wird kein Entgelt erhoben.
12.6. Sollten aus Sicht des Auftragnehmers, etwa aufgrund gewonnener Erkenntnisse, Änderungen der Leistungen erforderlich oder zu empfehlen sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform informieren und die aus seiner Sicht bestehenden inhaltlichen, zeitlichen
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und wirtschaftlichen Auswirkungen mitteilen. Etwaige Anpassungen werden dann nach Maßgabe die- ses Paragrafens vereinbart.
§ 13 Abnahme
13.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Implementierung des Softwaresystems in aufeinan- derfolgenden Leistungsphasen erfolgt, die jeweils eigenständigen Abnahmen unterliegen (vgl. § 21 Abs. 2 dieses Vertrages). Abnahmegegenstand sind sämtliche Werkleistungen des Auftragnehmers im Sinne von § 13 dieses Vertrages, insbesondere das Pflichtenheft, Customizing, die Konzeption und Implementierung von Schnittstellen, die Einbindung in die Systemumgebung des Auftraggebers, die Durchführung der im Lastenheft (Anlage 2) und Pflichtenheft definierten Tests einschließlich der Testphasen vor Ort sowie die vollständigen Dokumentationsleistungen gemäß Leistungsbeschrei- bung (Anlage 1) und Lastenheft (Anlage 2). Die Abnahmen erfolgen als förmliche Teilabnahmen nach Maßgabe dieser Regelung; nach Abschluss der letzten Leistungsphase erfolgt eine förmliche Gesamtabnahme des Produktivsystems.
13.2. Maßgebliche Abnahmekriterien sind die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), dem Lastenheft (Anlage 2), dem vom Auftraggeber abgenommenen Pflichtenheft sowie sonstigen vertraglichen Un- terlagen definierten funktionalen und nicht-funktionalen Anforderungen, Leistungsparameter, Si- cherheits- und Verfügbarkeitsvorgaben, Schnittstellenanforderungen sowie die Anforderungen an die Dokumentation. Eine Teilabnahme setzt voraus, dass die der jeweiligen Leistungsphase zuge- ordneten Leistungen vollständig erbracht sind und im Rahmen der Abnahmeprüfung nachweislich im Wesentlichen vertragsgemäß funktionieren; etwaige verbleibende Mängel dürfen nur unwesentlich und die Nutzung der betreffenden Teilleistung zum vorgesehenen Zweck nicht erheblich beeinträch- tigen. Die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der jeweils betroffenen Leistungen ist integraler Bestandteil der Abnahmekriterien.
13.3. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft der jeweils einer Leistungs- phase zugeordneten Teilleistungen in Textform an und übergibt zugleich die für die Abnahme erfor- derlichen Unterlagen (insbesondere aktuelle Dokumentation, Testkonzept, Testergebnisse, Konfigu- rations- und Installationsanweisungen). Der Auftraggeber führt in angemessener Zeit nach Zugang der Anzeige der Abnahmebereitschaft die Abnahmeprüfung durch. Über jede Teilabnahme wird ein von dem Auftraggeber digital zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem das Ergebnis der Prüfung, etwa festgestellte Mängel sowie gegebenenfalls vereinbarte Fristen für deren Beseiti- gung festgehalten werden. Die Abnahme gilt erst mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls als erfolgt. Eine Abnahmefiktion, insbesondere durch Inbetriebnahme oder Nutzung der Teilleistungen, ist ausgeschlossen; § 640 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
13.4. Stellt der Auftraggeber im Rahmen einer Teilabnahme Mängel fest, so hat er diese im Abnahmepro- tokoll zu dokumentieren und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Auftraggeber im Abnahmeprotokoll festzulegenden, angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen und dem Auftraggeber die erneute Abnahme- bereitschaft in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber führt sodann innerhalb einer angemessenen Zeit eine erneute Abnahmeprüfung der betroffenen Teilleistungen durch. Schlägt die Teilabnahme auch bei der zweiten Abnahmeprüfung fehl, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer nochmals unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur vertragsgemäßen Herstellung auffordern oder die ihm nach diesem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Rechte geltend machen, einschließlich Rücktritt von dem die betroffene Teilleistung betreffenden Teil des Vertrages sowie Schadensersatz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. § 16 (Gewährleistung bei Wer- kleistungen) dieses Vertrages gilt ergänzend.
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13.5. Die Parteien verknüpfen die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), im Lastenheft (Anlage 2) und in § 21 Abs. 2 dieses Vertrages definierten Leistungsphasen mit Teilabnahmen des Auftragge- bers und entsprechenden Teilzahlungen (vgl. § 21 Abs. 2 dieses Vertrages) an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach erfolgter förmlicher Teilabnahme der jeweils zugehörigen Leistungsphasenleistungen eine Teilrechnung über die im Preisblatt (Anlage 10) und in § 21 Abs. 2 dieses Vertrages für diese Leistungsphase ausgewiesene Vergütung zu stellen. Teilzahlungen werden erst fällig, wenn die entsprechende Teilabnahme durch den Auftraggeber in Textform bestätigt ist; vor Abnahme besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung für die betreffende Teilleis- tung. Vorschuss- oder Abschlagszahlungen ohne vorherige Teilabnahme erfolgen nur, soweit sie im Einzelfall ausdrücklich und in Textform vereinbart wurden und führen nicht zu einer Teilabnahme nach diesem § 13.
13.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Durchführung der Abnahmeprüfungen in angemessenem Umfang zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung qualifizierten Perso- nals, von Testdaten, Testumgebungen sowie von detaillierten Testanweisungen und Nachweisen über durchgeführte Eigen- und Integrationstests. Er hat sicherzustellen, dass alle für den Betrieb der jeweiligen Teilleistung erforderlichen Komponenten in einer für die Abnahme geeigneten Test- bzw. Systemumgebung installiert und lauffähig sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahmeprü- fungen mit der gebotenen Sorgfalt innerhalb angemessener Frist durchzuführen, dem Auftragneh- mer die festgestellten Mängel nachvollziehbar mitzuteilen und die Abnahme nicht aus sachfremden Gründen zu verzögern oder zu verweigern.
13.7. Nach erfolgreichem Abschluss der letzten Teilabnahme der Implementierungs- und Inbetriebnahme- leistungen sowie Erfüllung sämtlicher vertraglich vereinbarter Abnahmekriterien für das Produk- tivsystem (REQ_CMS-10) führt der Auftraggeber eine förmliche Gesamtabnahme des Softwaresys- tems durch. Die Gesamtabnahme setzt voraus, dass alle wesentlichen Mängel behoben sind und das System im Produktivbetrieb im Wesentlichen vertragsgemäß arbeitet, einschließlich der im Lasten- heft (Anlage 2) definierten Verfügbarkeits- und Leistungsanforderungen für die in der Abnahme- phase vorgesehenen Zeiträume. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben unberührt; sie begründen jedoch keine Abnahme des Gesamtwerks und stehen der Geltendmachung von Mängeln am Ge- samtwerk nicht entgegen, sofern diese erst im Rahmen späterer Teilabnahmen, Integrations- oder Systemtests oder im Zusammenhang mit dem Zusammenwirken der Teilleistungen erkennbar wer- den.
13.8. Verzögert sich eine Teilabnahme ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Auftragneh- mers, insbesondere weil die für die entsprechende Leistungsphase maßgeblichen Leistungen nicht rechtzeitig abnahmefähig bereitgestellt werden oder wiederholte Abnahmeversuche aufgrund nicht behobener wesentlicher Mängel scheitern, gelten die Regelungen zu Ausführungszeiten und Ver- tragsstrafe in § 27 dieses Vertrages entsprechend. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, darüber hinaus die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere auf Rücktritt von dem die betroffene Teilleistung betreffenden Teil des Vertrages und Schadensersatz, geltend zu machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Verzögert sich eine Teilabnahme allein aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, insbesondere durch nicht rechtzeitige Mitwirkung oder nicht angemessener Abnahmefrist ohne sachlichen Grund, verlängern sich die entsprechenden Fris- ten des Auftragnehmers für nachgelagerte Leistungsphasen um den Zeitraum der Verzögerung; weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
13.9. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme einer Teil- oder Gesamtabnahme aus berechtigtem Grund und schlägt auch eine Nachbesserung nach Maßgabe der Absätze 4 und 8 fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl (i) den Auftragnehmer unter Setzung einer letzten, angemessenen Nachfrist nochmals zur vertragsgemäßen Herstellung der betroffenen Leistungen aufzufordern oder (ii) vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu
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verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Falle eines teilweisen Rücktritts bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt, soweit die verbleibenden Leistungen für den Auftraggeber noch von Interesse sind. Etwaige bereits erbrachte, aber mangels Abnahme nicht vergütete Teilleis- tungen sind nur zu vergüten, soweit sie für den Auftraggeber objektiv nutzbar sind; im Übrigen entfällt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
13.10 Die Klausel § 22 (Fälligkeit der Vergütung) dieses Vertrages gilt mit der Maßgabe, dass eine ord- nungsgemäße Rechnungslegung für Teilrechnungen jeweils den Nachweis der erfolgten förmlichen Teilabnahme durch Vorlage des vom Auftraggeber unterzeichneten Abnahmeprotokolls enthalten muss. Ohne dokumentierte Teilabnahme besteht kein Anspruch auf Fälligkeit der jeweiligen Teilzah- lung. Die Schlussrechnung für die Implementierungsleistungen wird erst nach förmlicher Gesamtab- nahme des Produktivsystems fällig.
§ 14 Schlechtleistung
Sofern es sich bei der Leistung des Auftragnehmers um eine Dienstleistung handelt, gilt Folgendes:
14.1. Wenn der Auftragnehmer eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß, insbesondere fehlerhaft erbringt, ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber innerhalb ange- messener Frist erneut vertragsgemäß zu erbringen, wenn die konkrete Dienstleistung, die nicht oder fehlerhaft erbracht wurde, nachholbar ist.
14.2. Ist die Dienstleistung verspätet, nicht nachholbar oder schlägt die Nachholung fehl oder erfolgt nicht vertragsgemäß, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung, um einen der Minderleistung ent- sprechenden Abzug zu mindern.
14.3. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den dem Auftraggeber durch die fehlerhafte Leis- tungserbringung entstandenen Aufwand zu ersetzen.
14.4. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 15 Gewährleistung bei Mängeln der Software
15.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Gleiches gilt für die Lieferung neuer Programmstände im Rahmen der Pflege- und Supportleistungen gemäß § 6 (Überlassung neuer Programmstände) dieses Vertrages.
15.2. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwölf (12) Monate nach der Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von zwölf (12) Monaten der Verjährungsfrist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruht, ein Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels der Software ausgeschlossen. Sämtliche Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in der regelmä- ßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjäh- rungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2 dieses Paragrafen.
15.3. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Software, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist oder der Auftraggeber lediglich vom Hersteller der Software verfügbar gemachte neue Programmstände installiert.
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15.4. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
15.5. Der Auftraggeber hat Mängel in Textform unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden.
15.6. Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt. Die Verjährung tritt frühestens 3 (drei) Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15.7. An neuen Programmständen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte in Art und Umfang ein, wie sie für die gelieferte Software bestehen.
15.8. Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auf- traggeber gesetzten angemessenen Frist, durch Lieferung eines den Mangel behebenden neuen Pro- grammstandes zu beseitigen. Der Auftragnehmer kann eine Umgehungslösung zur Verfügung stel- len, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragneh- mers, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen, bleibt unberührt, soweit ihm dies nicht un- zumutbar ist. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig § 26 dieses Vertrages. Der Auftragnehmer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung, entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.
15.9. Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen.
15.10. Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB verlangen.
§ 16 Gewährleistung bei Werkleistungen
Sofern es sich bei der Leistung des Auftragnehmers um eine Werkleistung handelt, gilt Folgendes:
16.1. Der Auftragnehmer trägt die Gewähr, dass sämtliche Werkleistungen den Vorgaben der Leistungs- beschreibung (Anlage 1), des Lastenhefts (Anlage 2) sowie den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Gewährleis- tungsansprüche zu, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
16.2. Werkleistungen des Auftragnehmers werden förmlich abgenommen (vgl. § 13 (Abnahme) dieses Vertrages).
16.3. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zu erbringenden Werkleistungen frei sind von Fehlern oder Sachmängeln im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB.
16.4. Liegt ein Mangel oder Fehler vor, schuldet der Auftragnehmer die Herstellung eines mangelfreien Werkes (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflich- tung zur Nacherfüllung innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der
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hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehl- geschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit oder dro- hendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Um- ständen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, unterrich- ten.
16.5. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a BGB.
16.6. Für Leistungen, die im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert werden, beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftraggeber musste davon ausgehen, dass der Auftrag- nehmer die Nachbesserung nicht zur Nacherfüllung, sondern aus Kulanz, zur Vermeidung von Strei- tigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorgenommen hat.
§ 17 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand
17.1. Der Erfüllungsort ist beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
17.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung über.
17.3. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für die Bereitstellung zum Download.
17.4. Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheins bestätigt nur die räumliche Verbringung der Soft- ware in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.
§ 18 Hinterlegung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Hinterlegung des Quellcodes der vom Liefergegenstand umfassten Software (einschließlich Firmware und externe Steuerungssoftware). Die Hinterlegung ist dem Auftragge- ber spätestens zum Termin der Gesamtabnahme nachzuweisen. Hierfür schließen die Parteien eine geson- derte Hinterlegungsvereinbarung nach Anlage 8 dieses Vertrages.
§ 19 Koordination und Abstimmung
19.1. Die Parteien werden sich im Rahmen der Vertragsdurchführung eng abstimmen und regelmäßig austauschen. Die hierzu erforderlichen Informationen stellen sich die Parteien jeweils zeitnah wech- selseitig zur Verfügung.
19.2. Die Projektbeauftragten des Auftraggebers werden nach Zuschlagserteilung mitgeteilt. Sie sind nicht berechtigt, vertragsändernde Absprachen zu treffen.
§ 20 Personal des Auftragnehmers
20.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Mitarbeitende für die vorgesehene Leistung ein- zusetzen, welche den Anforderungsprofilen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genügen und in der Lage sind, die beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten auf Grundlage der entsprechen- den Qualifikation und Berufserfahrung zu bewältigen. Der Auftragnehmer stellt dabei sicher (Stellung
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von Ersatzkräften und/oder Anordnung von Überstunden), dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Leistungen nicht beeinträchtigt werden.
20.2. Der Auftragnehmer wird die eingesetzten Personen während der Laufzeit des Vertrages nicht ohne sachlichen Grund und nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (An- lage 1) austauschen.
20.3. Es ist zwingend erforderlich, dass die eingesetzten Mitarbeitenden der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind (Niveau innerhalb des europäischen Referenzrahmens: mind. B2 oder ver- gleichbar).
20.4. Soweit sich ein Mitarbeitender des Auftragnehmers im Zuge der konkreten Auftragsausführung als fachlich nicht geeignet oder nicht genügend qualifiziert erweist oder andere Gründe vorliegen, die eine angemessene und/oder sachgerechte Auftragsausführung behindern, steht dem Auftraggeber das Recht zu, einen Austausch des entsprechenden Mitarbeitenden zu verlangen. Ein Austausch hat dann innerhalb von zwei (2) Werktagen zu erfolgen.
20.5. Sollte das eingesetzte Personal aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ausfallen, hat der Auftragnehmer den oder die betreffenden Mitarbeitenden binnen zwei (2) Werktagen ab dem Ausfallzeitpunkt zu ersetzen, um einer Gefährdung des Auftrags entgegenzuwirken.
20.6. Für die Steuerung und Koordination der Vertragsdurchführung benennt der Auftragnehmer nach Zuschlagerteilung einen Projektleiter samt Stellvertreter, die als Ansprechpartner des Auftraggebers für alle Fragen der Vertragsdurchführung auftreten und für die operative und inhaltliche Steuerung des Vertrags verantwortlich sind. Weitere Einzelheiten zu den Anforderungen an das Personal des Auftragnehmers sowie die während der Vertragslaufzeit bereitzustellenden und bereitzuhaltenden sowie namentlich zu benennenden Rollen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
20.7. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nach jedem Personalwechsel der neue Mitarbeitende (ein- schließlich Projektleitung und Stellvertretung) mindestens die in der Leistungsbeschreibung (Anlage
- genannten Qualifikationen und Erfahrungen nachweisen kann. Über den Wechsel eines Mitarbei- tenden hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab zu informieren. Der Auftraggeber kann dem Wechsel aus wichtigen Gründen widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Qualifikation oder Erfahrung des ersetzenden Mitarbeitenden nicht mit der Qualifikation oder Erfahrung des zu ersetzenden Mitarbeitenden vergleichbar ist.
20.8. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, einzelne Mitarbeitende des Auftragnehmers von der Leis- tungserbringung dauerhaft auszuschließen, wenn diese (i) den vorgenannten Anforderungen auf- grund von nachweislich festgestellten wiederholten Verstößen nicht mehr entsprechen und/oder (ii) die vertragsgemäße Leistungserbringung verhaltensbedingt behindern oder erschweren und trotz entsprechender Abmahnung gegenüber dem Auftragnehmer keine Verbesserung eintritt. Der Auf- tragnehmer hat für die von der Leistungserbringung ausgeschlossenen Mitarbeitenden qualifizierten Ersatz sicherzustellen, der mindestens die der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Quali- fikationen und Erfahrungen nachweisen kann. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
§ 21 Vergütung
21.1. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen nach diesem Vertrag ein Entgelt auf Basis des Preis- blatts (Anlage 10). Damit sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen nach diesem Vertrag ein- schließlich etwaiger Nebenleistungen sowie sonstige Nebenkosten und Reisekosten abgegolten.
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21.2. Auf Grundlage der Angaben im Preisblatt (Anlage 10) sowie des in § 13 dieses Vertrages beschrie- benen Verfahrens gewährt der Auftragnehmer folgende leistungsphasenbezogene Teilzahlungen:
21.2.1. 10% der Vergütung nach vollständiger Abnahme des Pflichtenheftes.
21.2.2. 20 % der Vergütung nach erfolgreichem Abschluss des Factory Acceptance Tests (FAT) sowie Vorlage und Abnahme der vertragsgemäßen Dokumentation.
21.2.3. 40 % der Vergütung nach erfolgreichem Abschluss des Site Acceptance Tests (SAT).
21.2.4. 30% der Vergütung nach vollständiger Leistungserbringung und erfolgreicher Abnahme der Software im Produktivbetrieb (Regelbetrieb). Etwaige Teilzahlungen werden entspre- chend angerechnet.
21.3. Ab Beginn der Verpflichtung zur Erbringung der Pflege- und Supportleistungen (§ 39.2) stellt der Auftragnehmer die Pauschale für Wartungs- und Pflegeleistungen jeweils am letzten Werktag eines Kalendermonats für den abgelaufenen Monat in Rechnung.
21.4. Die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzen für die Software ist auf Grundlage der Angaben im Preis- blatt nach Gesamtabnahme fällig (siehe Preisblatt, Anlage 10).
21.5. Sofern eine Steuerabzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 EstG besteht und keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, behält der Auftraggeber die Quellensteuern auf die Ge- bühren für Nutzungsrechte ein und führt sie an das Bundeszentralamt für Steuern ab.
21.6. Zu den Preisen tritt die ggf. anfallende Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
21.7. Die Vertragsparteien können auf ein Überprüfungsverlangen einer Partei – erstmalig frühestens 24 Monate nach der Gesamtabnahme – die Höhe der Vergütung der Wartungs- und Pflegeleistungen (nach Preisblatt Anlage 10) neu vereinbaren, sofern sich nach untenstehender Berechnungsformel eine Veränderung des Indexwertes („IW“) um mehr als ±3 (drei) Prozent ergibt. Der Auftragnehmer hat bei seinem Überprüfungsverlangen eine solche wesentliche Abweichung gegenüber dem Auf- traggeber in Textform darzulegen und plausibel nachzuweisen. Als Grundlage für die Ermittlung der Veränderung des Indexwertes ist der zuletzt veröffentlichte Quartalsbericht des Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen der Dienstleistungsart „IT-Dienstleistungen“ zu verwenden, der über folgenden Link öffentlich zugänglich ist: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreis- index-Dienstleistungen/_inhalt.html#252242
Basisquartal ist das Quartal der Gesamtabnahme; nach einer Anpassung wird das Anpassungsquar- tal zur neuen Basis. Die Parteien werden bei Vorliegen einer Veränderung des Indexwertes um mehr als ± 3 Prozent eine Anpassung des Preises nach unten oder oben vereinbaren. Ein Überprüfungs- verlangen kann von jeder Partei einmalig während der Grundlaufzeit sowie je Vertragsverlänge- rungszeitraum gestellt werden. Eine entsprechende Preisanpassung ist demzufolge während einer Gesamtvertragslaufzeit von 10 Jahren maximal 4-mal pro Partei möglich und bezieht sich auf die Höhe der Indexveränderung, höchstens jedoch auf 5% Prozent des zuletzt gültigen Preises je An- passung.
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§ 22 Fälligkeit der Vergütung
22.1. Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungen ist die ordnungsgemäße Rechnungslegung. Sämtli- che Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des UStG und der E-RechV genügen. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Bezugnahme auf die mitgeteilte Bestellnum- mer des Auftraggebers und muss alles Erforderliche für eine Rechnungsprüfung enthalten, insbe- sondere einen nachvollziehbaren Leistungsnachweis bei einer Abrechnung aufgrund von Stunden- oder Tagessätzen. Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung binnen dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig. Sollte die Leistungser- bringung erst nach Rechnungseingang erfolgen, beginnt diese Frist mit Leistungserbringung.
22.2. Rechnungen sind zu stellen an:
Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstr. 18 10969 Berlin HRB Nr.70764, Ort: Berlin Charlottenburg USt.-IDNr.: DE 812746617
22.3. Der Auftraggeber ist seit dem 27. November 2020 gesetzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen (xRechnungen) über digitale Kanäle zu empfangen. Für die Übermittlung einer xRechnung ist die OZG-konforme-Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter https://xrechnung-bdr.de zu nutzen mit der Leitweg-ID: 992-80152-82. Rückfragen können per E-Mail (Sendersupport-xrech- nung@bdr.de) oder telefonisch (+ 49 (0)30 25 98-4436) gestellt werden.
22.4. Soweit der Auftragnehmer nicht zur Einreichung von elektronischen Rechnungen gemäß E-Rech- nungs-Verordnung verpflichtet ist, hat dieser Rechnungen ausschließlich als PDF-Dokument an fol- gende E-Mail-Adresse zu senden: eingangsrechnung@bdr.de.
22.5. Alle Zahlungen erfolgen auf das in der jeweiligen Rechnung benannte Konto des Auftragnehmers.
§ 23 Berichte und Dokumentation
Der Auftragnehmer schuldet die Erfüllung der Berichts- und Dokumentationspflichten gemäß Leistungsbe- schreibung (Anlage 1) und Lastenheft (Anlage 2) als Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB. Berichte und Dokumentationen des Auftragnehmers unterliegen der Abnahme und der Gewährleistung nach den gesetz- lichen Regelungen des Werkvertragsrechts. Die ordnungsgemäße Dokumentation gemäß Leistungsbe- schreibung (Anlage 1) und Lastenheft (Anlage 2) ist wesentliche Voraussetzung für die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber vor Start des Regelbetriebes.
§ 24 Einräumung von Rechten an Standardsoftware
24.1. Standardsoftware im Sinne dieses Vertrages ist die vom Auftragnehmer unabhängig vom konkreten Auftraggeber entwickelte und allgemein angebotene Software einschließlich der hierzu gehörenden Standardmodule und Standardfunktionen.
24.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit Vertragsschluss das dauerhafte, zeitlich und räum- lich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, unkündbare, unwi- derrufliche, inhaltlich unbeschränkte sowie in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung aus- übbare Recht ein, die Standardsoftware zu nutzen, d.h. insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür
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Vervielfältigungen notwendig werden. Das Recht, die Standardsoftware in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung zu nutzen, lässt die Einschränkung der Mängelansprüche gemäß § 15.4 dieses Vertrages unberührt. Klarstellend umfasst das Nutzungsrecht die Leistungen eines anderen Auftragnehmers zur Erbringung von Pflege- und Supportleistungen für den Fall, dass das Vertrags- verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer endet. Die Regelungen des Exit-Szenarios gem. §§ 38.4-38.8 dieses Vertrages geltend entsprechend.
24.3. Dem Auftraggeber obliegt es, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware zu sorgen.
24.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware eine Kopie zu Sicherungszwecken herzu- stellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware sind Teil des bestimmungsge- mäßen Gebrauchs.
24.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschrif- ten zulässig ist.
§ 25 Einräumung von Rechten an Arbeitsergebnissen und Werkleistungen, Rechte Dritter
25.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits mit Zuschlag zu diesem Vertrag, spätestens jedoch mit Entstehung der Rechte das dauerhafte, zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, unkündbare, unwiderrufliche und inhaltlich auf den Vertragszweck beschränkte Nutzungs- und Ver- wertungsrecht an allen Arbeitsergebnissen und sonstigen Werkleistungen, insbesondere Customi- zing, individuelle Anpassungen, Erweiterungen, Schnittstellenentwicklungen sowie sonstige projekt- spezifische Softwarebestandteile ein. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht erstreckt sich auf alle Nutzungsarten und umfasst unter anderem das Recht, die Arbeitsergebnisse und sonstigen Wer- kleistungen zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu über- tragen, öffentlich zugänglich zu machen sowie auf jede sonstige bekannte oder unbekannte Nut- zungsart zu verwerten. Dies schließt auch das Recht des Auftraggebers ein, ohne weitere Zustim- mung des Auftragnehmers sämtliche aufgrund dieses Vertrages entstehenden Arbeitsergebnisse und sonstigen Werkleistungen nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzuge- stalten und die hierdurch geschaffenen Bearbeitungen und Fassungen in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Arbeitsergebnisse zu verwerten. Vorbestehende Rechte sind von dieser Regelung ausgenommen soweit sie nicht Bestandteil der Arbeitsergebnisse sind oder für deren vertragsge- mäße Nutzung erforderlich werden. In diesem Fall räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte ein. Klarstellend umfasst das Nutzungsrecht die Leistungen eines anderen Auftragnehmers zur Erbringung von Pflege- und Supportleistungen für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer endet. Die Regelungen des Exit- Szenarios gem. §§ 38.4-38.8 dieses Vertrages geltend entsprechend.
25.2. Der Auftraggeber kann darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen die unverzügliche Her- ausgabe der jeweils bereits entstandenen Arbeitsergebnisse und sonstigen Werkleistungen verlan- gen.
25.3. Der Auftragnehmer garantiert im Wege eines selbständigen Garantieversprechens i.S.d. § 311 BGB, dass die Rechteeinräumung gemäß den vorstehenden Ziffern ausreichend für die Erfüllung der ver- traglich vorgesehenen Zwecke ist und garantiert daher, dass die Arbeitsergebnisse für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke jetzt und zukünftig eingesetzt werden können und die Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
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§ 26 Rechte Dritter und Schutzrechte
26.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass er Inhaber der erforderlichen Rechte ist, dem Auftraggeber die Leistungen, einschließlich vorinstallierter System- und Standardsoftware bzw. Treibern, zur ver- tragsgemäßen Nutzung zu überlassen.
26.2. Der Auftragnehmer garantiert, dass die sonstigen Leistungen (einschließlich gelieferter Dokumente und Informationen und integrierter oder bereitgestellter Software, Beratungsleistungen) frei von Rechten Dritter sind, insbesondere auch frei von Ansprüchen Dritter in Bezug auf einzelne in den Leistungen enthaltenen Komponenten, verwandten Materialien oder angewandten Verfahren, auf Grund von Eigentumsrechten oder Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Urheber- rechten, Markenrechten oder ähnlichen Rechten.
26.3. Die Haftungsbegrenzungen für den Auftragnehmer gemäß § 29 (Haftung) dieses Vertrages finden keine Anwendung auf Freistellungsansprüche.
§ 27 Ausführungszeiten, Vertragsstrafe
27.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vereinbarten Aus- führungsfristen, sowie sonstigen Termine und Fristen einzuhalten.
27.2. Alle zwischen den Parteien vereinbarten Ausführungsfristen, sonstigen Termine, Fristen und Zeiten sind verbindlich. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer bei schuldhafter Nichteinhaltung der ver- einbarten Termine und Fristen ohne Mahnung in Verzug kommt, § 286 Abs. 2 BGB.
27.3. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Eine Verschiebung der vereinbarten Termine ist damit nicht verbunden. Teilleistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.
27.4. Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettoauftragswertes der vom Verzug betroffenen Leistung pro vollendete Woche des Verzuges zu verlangen, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes der vom Verzug betroffe- nen Leistung.
27.5. Die Vertragsstrafe kann bis zum Ende der Zahlungsfrist nach § 22.1. geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf. Die Vereinbarung dieser Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und sonstiger Rechte wegen Verzuges nicht aus. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird insofern allerdings angerechnet. Bereits entstandene Ver- tragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.
27.6. Für die von dem Auftragnehmer in seinem Angebot angegebenen Personentage gilt, dass eine Über- schreitung dieser Personentage um maximal 20% zulässig ist. Die zwischen den Parteien vereinbar- ten Termine und Fristen gemäß dieses § 27, insbesondere die unter §§ 3.2, 3.4 und 3.5 dieses Vertrages aufgeführten Fristen, bleiben davon unberührt. Bei weiterer Überschreitung der nach die- sem § 27.6 zulässigen Überschreitung gilt § 12 entsprechend. Die Regelung in § 27.4 dieses Vertra- ges bleibt unberührt.
27.7. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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§ 28 Versicherungen
28.1. Der Auftragnehmer wird während der Laufzeit dieses Vertrages und bis zum Ablauf von zwei (2) Jahren nach Ende des Vertrages durchgehend einen ausreichenden Versicherungsschutz für die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken, der auch die Haftung des Auftragnehmers für reine Vermögenschäden abdeckt, mit folgenden Mindest-Deckungssummen je Schadensfall unterhalten:
a) für Sach- und Personenschäden 10 (zehn) Millionen EUR b) für Vermögensschäden 2,5 (zwei, fünf) Millionen EUR
jeweils zweifach maximiert im Versicherungsjahr.
28.2. Erbringt der Auftragnehmer den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes auf Anfrage des Auftraggebers nicht oder erfüllt der jeweilige Versicherungsvertrag nicht die Anforderungen an den Versicherungsschutz gemäß vorstehendem Absatz 1, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt; § 38 (Laufzeit und Kündigung) dieses Vertrages gilt ent- sprechend.
§ 29 Haftung
29.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit beruht. Ferner haftet der Auftragnehmer für die leicht fahrlässige Verletzung von wesent- lichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks ge- fährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vorherseh- baren, vertragstypischen Schaden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verlet- zung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungs- beschränkungen gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
29.2. Der Auftraggeber haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer vertrauen musste. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung des Auftraggebers der Höhe nach beschränkt auf den Auftragswert. Im Übrigen ist die Haf- tung für leicht fahrlässig verursachte Schäden des Auftraggebers ausgeschlossen.
29.3. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
29.4. Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich gewesen wäre, um die Daten aus dem gesi- cherten Datenmaterial wiederherzustellen.
29.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von evtl. eingebundenen ge- setzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und des Auftragnehmers.
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§ 30 Freistellung
30.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, die sich verschuldensunabhängig aus einer nicht vertragsgerechten Leistung oder aus Verstößen gegen etwaig abgegebene Garantien, aus schuldhaften Vertragsverstößen sowie aus unerlaubten Handlungen der Erfüllungs- oder Verrich- tungsgehilfen ergeben. Das schließt insbesondere die Kosten und Aufwendungen zur Abwehr solcher Ansprüche sowie etwaige Kosten zur Rechtsverfolgung ein. Haftungsobergrenzen aus § 29 dieses Vertrages finden keine Anwendung.
30.2. Unbeschadet der Freistellungsverpflichtung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hinsichtlich der Abwehr von etwaigen Ansprüchen Dritter unterstützen und ihm umfassend und rechtzeitig Aus- kunft erteilen. Dasselbe gilt für den Fall etwaiger ordnungsbehördlicher Verfahren oder Ermittlungen. Etwaige prozessuale Rechte zur Verkündigung des Streits bleiben unberührt.
§ 31 Höhere Gewalt
31.1. Als Fälle höherer Gewalt gelten Krieg, innere Unruhen am Erfüllungsort, Streik, schwerwiegende Naturkatastrophen, Epidemien oder andere von außen kommende, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbare, unverschuldete und unabwendbare Ereignisse, die keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisen und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden können. Ereignisse höherer Gewalt und deren voraussichtliche Dauer sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, soweit diese die ordnungsgemäße Er- füllung der Leistungspflichten des Auftragnehmers betreffen. Der Auftraggeber kann dann bei dau- erhaften Leistungshindernissen (wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise/hinsichtlich der betroffenen Leistungen) vom Vertrag zurücktreten. Bei Hindernissen vorübergehender Art kann der Auftraggeber den Rücktritt nach Ablauf einer Frist von dreißig (30) Tagen erklären oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Falls Ereignisse höherer Gewalt bei dem Auftraggeber vorliegen, ist diese für den Zeitraum der Fortdauer der höheren Gewalt insoweit von den Pflichten des Vertrages entbunden, insbesondere gerät der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug.
31.2. Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen, dass insbesondere auch bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (z.B. Covid), dem Ukraine-Krieg oder Ereignissen mit vergleichbaren Auswirkungen der Bedarf an den vertraglichen Leistungen weiter fortbesteht. Epidemische Lagen von nationaler Tragweite (z.B. Covid), der Ukraine-Krieg oder Ereignisse mit vergleichbaren Auswirkungen stellen somit nur aufgrund besonderer Umstände einen Fall höherer Gewalt im Sinne dieses Vertrages dar.
§ 32 Vertraulichkeit und Datenschutz
32.1. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Einhaltung der Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage 3).
32.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") und das Bundesdatenschutzgesetz.
32.3. Der Auftragnehmer hat die bei der Durchführung von Datenverarbeitungen nach der Leistungsbe- schreibung (Anlage 1), dem Lastenheft (Anlage 2) und nach diesem Vertrag beschäftigten Mitar- beitenden vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschut- zes vertraut gemacht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach der Beendigung des
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Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutz- rechtlichen Vorschriften in seinem Verantwortungsbereich.
32.4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten verar- beitet, werden die Parteien eine gesonderte Datenverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Ab- schnitt 28 der DSGVO abschließen, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sein wird. Etwaige Haftungsbegrenzungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag finden auf diese AVV keine An- wendung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich - und vor Beginn einer solchen Verarbeitung - über jede notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung informieren.
§ 33 Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen
33.1. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der in Anlage 6 näher beschriebenen Sicherheits- und Um- weltschutzregeln für externe Dienstleister verpflichtet.
33.2. Der Auftraggeber behält sich vor, eigene Audits zur Informationssicherheit durchzuführen. In diesem Zusammenhang soll die Angemessenheit der Maßnahmen zur Informationssicherheit geprüft wer- den. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeitenden haben auf Verlangen des Auftraggebers an den Audits, welche durch den Auftraggeber veranlasst werden, teilzunehmen. Bei Ausübung nimmt der Auftraggeber auf die betrieblichen Belange des Auftragnehmers bzw. der jeweiligen Unterauftrag- nehmer angemessen Rücksicht.
§ 34 Exportkontrolle und Sanktionen
34.1. Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften Import und Export Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Ausführung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Einzelverträgen geschuldeten Tätigkeiten alle anwendbaren Rechtsvorschriften zu beachten. Insbe- sondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Erfüllung der ihm obliegenden (Leistungs-) Pflichten die geltenden Exportkontrollbestimmungen und Sanktionsregelungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie, falls im Einzelfall anwend- bar, auch der Vereinigten Staaten von Amerika und der VR China oder anderer Jurisdiktionen einzu- halten, ausgenommen solche Bestimmungen und Regelungen, die (i) auf in den Anhängen der VO (EG) Nr. 2271/96 genannten Rechtsakten beruhen und/oder (ii) gegen einen Staat gerichtet sind, gegen den weder die Vereinten Nationen, noch die EU, noch die Bundesrepublik Deutschland wirt- schaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
Der Auftragnehmer erklärt, dass ihm selbst sämtliche für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten ggf. erforderlichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Zur Einholung solcher ggf. erforderlichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse ist der Auftragnehmer verpflichtet.
Der Auftragnehmer erklärt zudem, dass die von ihm gemäß diesem Vertrag zu liefernden Gütern und/oder Technologien und deren Vorprodukte und Bestandteile keinen Ursprung in den nachfolgend aufgeführten Ländern und Gebieten haben, sich zu keinem Zeitpunkt dort befunden haben oder befinden werden und nicht von dort ausgeführt wurden oder werden. Bei den betroffenen Ländern handelt es sich um: Russische Föderation, Republik Belarus, Demokratische Volksrepublik Korea, Islamische Republik Iran, Libyen, Arabische Republik Syrien. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um: Krim, Sewastopol, die nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.
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Auf Verlangen der Auftraggeber hat der Auftragnehmer über die Einhaltung der in diesem § 34.1 enthaltenen Zusicherungen und Verpflichtungen geeigneten Nachweis zu erbringen.
34.2. Ausschluss Mitwirkender Der Auftragnehmer erklärt, dass weder er selbst noch einer seiner Gesellschafter oder eine Person oder Körperschaft, deren Teilhaber er ist, verbundene Unternehmen oder in die Leistungserbringung involvierte Personen, Organisationen oder Einrichtungen („involvierte Personen“), auf einer Sankti- onsliste der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen geführt wird. Diese Versicherung gilt auch im Hinblick auf involvierte Personen, die auf den Sanktionslisten anderer Länder geführt sind, ausgenommen solche Listungen, die (i) auf in den Anhängen der VO (EG) Nr. 2271/96 genannten Rechtsakten beruhen und/oder (ii) gegen einen Staat gerichtet sind, gegen den weder die Vereinten Nationen, noch die EU, noch die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
Der Auftragnehmer erklärt ferner, dass er nicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer nach § 34.2 S.1 und § 34.2 S.2 gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften steht.
Sollte eine der involvierten Personen während der Geltungsdauer des Vertrags in einer der benann- ten Sanktionslisten aufgenommen oder durch eine nach § 34.2 S. 1 und § 34.2 S. 2 gelistete Person das Eigentum an oder die Kontrolle über den Auftragnehmer erlangt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
34.1. Verbot unzulässiger Boykotterklärungen Der Auftraggeber lehnt alle Bedingungen des Auftrag- nehmers ab, durch die sich der Auftraggeber an einem Boykott, der über die geltenden gesetzlichen EU- und UN-Embargobestimmungen hinausgeht, beteiligen oder wenn er hierauf gerichtete Erklä- rungen abgeben würde.
34.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sollte er dem Personenkreis unterfallen, demgegenüber die Vertragserfüllung nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist.
34.3. Der Auftragnehmer stellt sicher, während der Vertragslaufzeit keine Unterauftragnehmer, Lieferan- ten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungs- nachweises in Anspruch genommen wurden, und auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, einzusetzen, die einen Bezug zu Russland im Sinne von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 haben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer hierüber geeigneten Nachweis zu erbringen.
24.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Regelungen entsprechend Anlage 5 (Frage- bogen für Zulieferer).
§ 35 Einsatz Künstliche Intelligenz
35.1. „Künstliche Intelligenz“ („KI“) im Sinne dieses Vertrages bezeichnet Software-Systeme und darauf basierende Anwendungen, die mit Methoden des maschinellen Lernens oder vergleichbaren Verfah- ren aus Daten eigenständig Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidun- gen erzeugen.
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35.2. Der Auftragnehmer darf KI zur Erbringung der Leistungen nur einsetzen, wenn der Auftraggeber dem Einsatz zuvor in Textform zugestimmt hat und der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab über Art, Weise und Umfang des KI- Einsatzes der KI informiert hat. Der Auftragnehmer berücksichtigt die Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
35.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Einsatz von KI geltende vertragliche und gesetzliche Vor- gaben, insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Urheber- und Persönlich- keitsrechte, Datenschutz sowie anwendbare Nutzungs- und Lizenzbedingungen der verwendeten KI- Systeme- und Anwendungen einzuhalten.
35.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Nutzung von KI keine vertraulichen Informationen, per- sonenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers in die jeweilige KI einzugeben oder hochzuladen.
35.5. Der Auftragnehmer darf KI nur als untergeordnetes Hilfsmittel einsetzen und hat die geschaffenen Inhalte vor Nutzung und Verwendung zu prüfen, nachzubearbeiten und transparent zu kennzeich- nen.
35.6. Der Auftragnehmer dokumentiert hat den Einsatz von KI in angemessenem Umfang. Aus der Doku- mentation muss ersichtlich sein, welche technologischen Hilfsmittel er verwendet hat und in welchem Umfang dies geschehen ist. Der Auftragnehmer stellt die Dokumentation dem Auftraggeber auf Ver- langen zur Verfügung.
35.7. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung unter Einsatz von KI geschaffene Leistungen Inhalte frei von Rechten Dritter sind.
35.8. Unbeschadet des Einsatzes von KI gelten für die Rechteeinräumung und -übertragung die Regelung gemäß § 25ff.
35.9. Können durch den Einsatz von KI die Nutzungsrechte nicht wie in diesem Vertrag vereinbart einge- räumt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich vor Einsatz der KI. Der Auftraggeber entscheidet dann über das weitere Vorgehen entscheiden.
35.10. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn in der vertragsgegen- ständlichen Software KI enthalten ist oder wenn die vertragsgegenständliche Software KI erhalten soll, sowie über deren Einstufung.
§ 36 Compliance
36.1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sollte er dem Personenkreis unterfallen, demgegenüber die Vertragserfüllung nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist.
36.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, während der Vertragslaufzeit keine Unterauftragnehmer, Lieferan- ten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungs- nachweises in Anspruch genommen wurden, und auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, einzusetzen, die einen Bezug zu Russland im Sinne von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 haben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer hierüber geeigneten Nachweis zu erbringen.
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36.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Verhaltenskodex für Geschäftspartner gemäß Anlage 4 zu diesem Vertrag einzuhalten und die darin enthaltenen Grundsätze entlang der Lieferkette gemäß den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) angemessen zu adressieren.
36.4. Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex (Anlage 4) durch den Auftrag- nehmer oder seine mittelbaren bzw. unmittelbaren Vertragspartner bzw. bei einem entsprechenden Verdacht, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Art, Umfang und Zeitraum des Verstoßes gegen den Verhaltenskodex, sowie über Schritte und Zeitraum der Unter- bindung des Verstoßes zu informieren, und Auskunft über Schritte zur Sicherstellung der zukünftigen Einhaltung der Verhaltensvorgaben im Rahmen der gegenseitigen Vertragsbeziehungen zu geben.
36.5. Wird ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt oder steht unmittelbar bevor, sind unver- züglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diesen Verstoß zu verhindern, zu been- den oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
§ 37 Unzulässige Handlungen
37.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
37.2. Vor der Entscheidung über die Ausübung eines Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts nach diesem Pa- ragrafen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, unverzüglich zu dem Sach- verhalt Stellung zu nehmen.
37.3. Tritt der Auftraggeber nach diesem Paragrafen vom Vertrag zurück, kann er die empfangenen Leis- tungen behalten und hat insoweit das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Der Auftraggeber kann daneben vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aufgrund des Rück- tritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
37.4. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
§ 38 Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie des Bundestariftreuegesetz (BTTG)
38.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber seinen Beschäftigten im Sinne von § 22 MiLoG mindestens den gesetzlich zu zahlenden Mindestlohn entsprechend dem Mindest- lohngesetz (MiLoG) zu gewähren. Im Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) zu beachten und einzuhalten.
38.2. Der Auftragnehmer wird auch alle Unterauftragnehmer sowie Verleiher in einer diesem Vertrag ent- sprechenden Weise zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem MiLoG sowie des BTTG verpflichten und diese darüber hinaus verpflichten, weitere Unterauftragnehmer oder Verleiher unter denselben oder vergleichbaren Regelungen zur Einhaltung des MiLoG sowie des BTTG zu verpflichten.
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38.3. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer entsprechende Nachweise über die Ein- haltung seiner Verpflichtungen gemäß vorstehenden Absätzen vorlegen. Der Auftraggeber ist be- rechtigt, diese Nachweise und weitere erforderliche Dokumente bei Bedarf seinen Auftraggebern oder der Prüfstelle Bundestariftreue zur Verfügung zu stellen.
38.4. Wird der Auftraggeber für Verpflichtungen des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers zur Zahlung von Mindestlohn oder sonstigen Leistungen nach § 13 MiLoG oder nach dem BTTG in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber gegenüber fälligen Zahlungen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht und ist nach Erfüllung der Zahlungsver- pflichtungen auch ausdrücklich zur Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers berechtigt.
38.5. Zur Absicherung der vorstehend genannten Ansprüche hat der Auftraggeber jederzeit das Recht zu verlangen, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem MiLoG in ange- messener Weise Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann im Wege einer Bürgschaft geleistet werden. Sofern dies geschieht, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines von dem Auf- traggeber im Voraus genehmigten Kreditinstituts vorgelegt werden. Bringt der Auftragnehmer diese Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber bei, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Sicherheit dient ausschließlich der Absicherung der Ansprüche des Auftraggebers zur Einhaltung der Regelungen des MiLoG; eine Zu- rückbehaltung wegen anderer oder Aufrechnung mit anderen Ansprüchen des Auftraggebers ist un- zulässig. Die Sicherheit ist spätestens sechs Monate nach vollständiger Abwicklung des Leistungs- vertrages freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche gegenüber dem Auftragge- ber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geltend gemacht worden sind.
38.6. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, die Freigabe der Sicherheit auch über diesen Zeitraum hinaus zu verweigern, wenn spätestens bis zum Ablauf der Freigabefrist konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Verstoß des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder das BTTG und die Gefahr späterer Inanspruchnahme des Auftraggebers begründen.
38.7. Im Fall eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Absätze 1 und 2 dieses Paragrafen ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzubehalten. Darüber hinaus kann der Auftraggeber den vorliegenden Vertrag insgesamt außerordentlich mit so- fortiger Wirkung kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.
38.8. Unabhängig von der Geltendmachung der vorstehenden Rechte bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unberührt.
§ 39 Laufzeit und Kündigung des Pflege- und Supportvertrages, Exit-Unterstützung
39.1. Der Pflege- und Supportvertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande.
39.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erbringung der Pflege- und Supportleistungen beginnt mit dem Tag nach erfolgreich durchgeführter Gesamtabnahme gemäß Anlage 2, REQ_CMS-10. Die Vergütung für Pflege- und Supportleistungen wird erst ab diesem Zeitpunkt geschuldet. Der Zeit- raum zwischen Zuschlagserteilung und Beginn der Leistungserbringung begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Pflege- und Supportvergütung.
39.3. Pflege- und Supportleistungen sind ab dem Zeitpunkt gemäß § 39.2 für eine feste Grundlaufzeit von 3 (drei) Jahren („Grundlaufzeit“) zu erbringen. Nach Ablauf der Grundlaufzeit verlängert sich die Laufzeit der Pflege- und Supportleistungen zweimal automatisch um jeweils 3 (drei) weitere Jahre sowie danach automatisch um 1 (ein) weiteres Jahr („Vertragsverlängerung“), sofern der Auf- traggeber der Vertragsverlängerung nicht mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der
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jeweiligen Laufzeit widerspricht. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit erfolgt höchstens 3 (drei) Mal, das heißt, eine Vertragsverlängerung über eine Gesamtlaufzeit von 10 (zehn) Jahren hinaus erfolgt nicht.
39.4. Das Recht, den in diesem Vertrag enthaltenen Pflege- und Supportvertrag ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn
39.4.1. der Auftragnehmer die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß Anlage 3 und/oder den Ver- haltenskodex gemäß Anlage 4 und/oder dieses Vertrages, und/oder die Verpflichtungen gemäß § 34 (Exportkontrolle, Zoll und Sanktionen), die Pflichten gemäß § 38 (Einhaltung MiLoG und BTTG) und/oder die Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers unter diesem Vertrag verletzt hat und – sofern die Verletzung heilbar ist – die Verletzung nicht innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang einer entsprechenden Rüge des Auftraggebers in Text- form geheilt hat;
39.4.1. der Auftragnehmer dem Personenkreis unterfällt, demgegenüber die Vertragserfüllung nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fas- sung untersagt ist;
39.4.2. der Auftragnehmer wesentliche Pflichten unter diesem Vertrag trotz Rüge des Auftragge- bers in Textform fortgesetzt oder wiederholt verletzt hat; einer Rüge bedarf es nicht, wenn dem Auftragnehmer die Erfüllung der Pflicht unmöglich ist oder er diese ernsthaft verwei- gert;
39.4.3. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Auf- traggeber gefährdet ist; in den genannten Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend zu informieren;
39.4.4. eine wesentliche Änderung der unmittelbaren oder mittelbaren Kapital- oder Stimmrechts- verhältnisse am Auftragnehmer eintritt oder ein Dritter die unmittelbare oder mittelbare Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit am Auftragnehmer oder in sonstiger Weise die unmit- telbare oder mittelbare Kontrolle über den Auftragnehmer erwirbt ("Kontrolländerung"), es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) GWB vor. Eine Kontrolländerung liegt insbesondere vor, wenn ein Dritter (jeweils erstmals) direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Auftragnehmers kontrolliert oder in den Organen des Auftragnehmers vertreten ist oder ein Organmitglied kontrolliert oder auf andere Weise wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsentscheidungen nehmen kann. In den genannten Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend zu informieren;
39.4.5. der Auftragnehmer nicht binnen eines (1) Monats ab der Geltendmachung von Verletzun- gen der Rechte Dritter vertragskonforme Leistung anbieten kann bzw. die geschuldeten Nutzungsrechte beschaffen kann;
39.4.6. der Auftragnehmer wissentlich falsche Angaben im Rahmen des Vergabeverfahrens ge- macht hat;
39.4.7. der Auftraggeber nachträgliche Kenntnis von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens erhält; oder
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39.4.8. der Auftragnehmer den Verstoß gegen den Verhaltenskodex durch ihn oder durch seine unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab- gestellt hat oder wenn der Verstoß sehr schwerwiegend ist oder wenn es zu wiederholten schweren Verstößen (insbesondere zur Begehung von Straftaten) kommt und keine mil- deren Mittel zum Abstellen des Verstoßes zur Verfügung stehen;
39.5. Die Kündigung des in diesem Vertrag enthaltenen Pflege- und Supportvertrages bedarf der Textform. Der Kaufvertrag über Software bleibt hiervon unberührt.
39.6. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer sämtliche Unterlagen, Daten, Datenträger und In- formationen, die ihm bei Vertragsbeginn oder während der Vertragslaufzeit überlassen worden oder entstanden sind, oder die sich bei Vertragsbeginn bereits im Besitz des Auftragnehmers befanden, einschließlich der bei Durchführung des Vertrags von Dritten erhaltenen Unterlagen sowie die Ar- beitsergebnisse an den Auftraggeber herauszugeben oder auf Verlangen des Auftraggebers zu ver- nichten.
39.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Beendigung dieses Vertrages – gleich aus welchem Rechts- grund – den Auftraggeber in zumutbarem Umfang bei der geordneten Übergabe der vertraglichen Pflegeleistungen an einen vom Auftraggeber benannten neuen Auftragnehmer zu unterstützen („Exit-Unterstützung“). Die Exit-Unterstützung umfasst insbesondere die fachliche und technische Mitwirkung an der Übernahme der Software-Pflege, die Beantwortung von Rückfragen des neuen Auftragnehmers sowie die Begleitung von Test- und Übergabeaktivitäten, soweit dies für eine ord- nungsgemäße Fortführung der Pflegeleistungen erforderlich ist.
39.8. Der Auftragnehmer wird mit dem neuen Auftragnehmer und dem Auftraggeber in loyaler und kon- struktiver Weise zusammenarbeiten. Er wird alle für die Fortführung der Pflegeleistungen erforderli- chen und ihm verfügbaren Informationen, Unterlagen und Dokumentationen vollständig, richtig und in strukturierter Form zur Verfügung stellen, einschließlich, sofern vorhanden, technischer Doku- mentationen, System- und Schnittstellenbeschreibungen, Betriebshandbücher, Konfigurationsda- ten, Fehler- und Incident-Historien sowie sonstiger relevanter Pflege- und Wartungsunterlagen.
39.9. Die Exit-Unterstützung beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung oder sonstigen Beendigungs- erklärung und ist für einen Zeitraum von bis zu 6 (sechs) Monaten nach Beendigung dieses Vertrages zu leisten, soweit und solange der Auftraggeber dies verlangt. Der Auftraggeber teilt dem Auftrag- nehmer innerhalb angemessener Frist nach Vertragssende mit, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abschnitten die Exit-Unterstützung in Anspruch genommen werden soll.
39.10. Der Auftragnehmer erbringt die Exit-Unterstützung gegen gesonderte Vergütung nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Beendigung gültigen Stundensätze des Auftragnehmers, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Etwaige gesetzliche oder vertragliche Zurückbehaltungsrechte des Auf- tragnehmers bleiben unberührt, soweit sie nicht die für die Fortführung des Betriebs durch den Auf- traggeber zwingend erforderlichen Informationen und Unterlagen betreffen.
§ 40 Schlussbestimmungen
40.1. Die Benennung des Auftraggebers als Referenzauftraggeber ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform zulässig. Die Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zustim- mung.
40.2. Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand getroffenen Vereinba- rungen. Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.
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40.3. Ohne Zustimmung des Auftraggebers dürfen Ansprüche aus diesem Vertrag weder ganz noch teil- weise an Dritte abgetreten werden. § 354 a Abs. 1 S.2 HGB bleibt hiervon unberührt.
40.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.
40.5. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
40.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag ergeben, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rück- wirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaft- lich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss dieses Vertrages bedacht hätten.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Leistungsbeschreibung Anlage 2 Lastenheft Anlage 3 Vertraulichkeitsvereinbarung Anlage 4 Verhaltenskodex für Geschäftspartner Anlage 5 Fragebogen für Zulieferer Anlage 6 Sicherheits- und Umweltschutzregeln für externe Dienstleister Anlage 7 Liste der verbundenen Unternehmen Anlage 8 Hinterlegungsvereinbarung Anlage 9 Angebotsschreiben des Auftragnehmers Anlage 10 Preisblatt Anlage 11 Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen
[Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande und wird durch die Parteien nicht deklaratorisch gegengezeichnet.]
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