ADSp 2017
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwen-
dung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI),
Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güter-
kraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik
(AMÖ), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und
Handelskammertag (DIHK), Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handels-
verband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertrags-
parteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
- Begriffsbestimmungen 1.6 Gefährliche Güter Güter, von denen auch im Rahmen einer normal 1.1 Ablieferung verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sons- Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Aus- tigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Perso- lieferung bei Lagergeschäften. nen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die 1.2 Auftraggeber Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie ge- Verkehrsvertrag abschließt. fahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschrif- 1.3 Diebstahlgefährdetes Gut ten fallen. Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko 1.7 Lademittel ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungs- Container, Wechselbrücken, Behälter. mittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituo- sen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Tele- 1.8 Ladestelle/Entladestelle kommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht sowie Chip-Karten. eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben. 1.4 Empfänger 1.9 Leistungszeit Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder des Auftraggebers oder eines sonstigen Ver- ein Zeitpunkt. fügungsberechtigten abzuliefern ist. 1.10 Packstücke 1.5 Fahrzeug Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwick- Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrs- lung des Auftrags gebildete Einheiten mit und wegen eingesetztes Beförderungsmittel. ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
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1.11 Schadenfall/Schadenereignis 1.18 Zeitfenster Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter auf- Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des grund eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle. einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrs- 1.19 Zeitpunkt vertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Scha- Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des denereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle. Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen. 2. Anwendungsbereich 1.12 Schnittstelle Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes 2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des durch den Spediteur jede Übergabe des Gutes Spediteurs als Auftragnehmer. von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Um- ladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede 2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege (Zwischen-)Lagerung. vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abge- 1.13 Spediteur wichen werden darf, gehen den ADSp vor. Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen 2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließ- Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in diesem lich zum Gegenstand haben Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB, 2.3.1 Verpackungsarbeiten, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter 2.3.2 die Beförderung und Lagerung von abzuschleppen- im Sinne von §§ 481, 527 HGB. dem oder zu bergendem Gut, 1.14 Verkehrsverträge 2.3.3 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätig- Sinne von § 451 HGB, keiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, 2.3.4 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum alle Arten von verkörperten und digitalisierten Ge- Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B. schäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) von gleichartigen der Sammlung von Informationen betreffen. dienenden Sachen, Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder 2.3.5 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchfüh- rung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, ins- Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen besondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinhei- und damit zusammenhängende Montagearbeiten. ten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung. 2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrs- Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB. über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers. 3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftrags- 1.15 Verlader erteilung; Informationspflichten, besondere Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrs- Güterarten vertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beför- derung übergibt. 3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur recht- 1.16 Vertragswesentliche Pflichten zeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Durchführung des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst Hierzu zählen ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags- 3.1.1 Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das partner regelmäßig vertrauen darf. Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Auftrag- 1.17 Wertvolles Gut geber gestellte Lademittel) oder die anders angege- Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur bene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg. der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit), der 2 www.dslv.org
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Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine 4. Rechte und Pflichten des Spediteurs Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Liefer- fristen, 4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers 3.1.2 alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, wahrzunehmen. Er hat den ihm erteilten Auftrag auf außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, offensichtliche Mängel zu prüfen und dem Auftrag- personen- oder länderbezogenen Embargos) und geber alle ihm bekannten Gefahrumstände für die sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen, Ausführung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er Weisungen einzuholen. 3.1.3 im Falle von Seebeförderungen alle nach den see- rechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS) 4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von erforderlichen Daten in der vorgeschriebenen Form, ihm zur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge, 3.1.4 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutz- Ladungssicherungsmittel und, soweit die Gestellung rechte, z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschrän- von Lademitteln vereinbart ist, diese in technisch ein- kungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden wandfreiem Zustand sind, den gesetzlichen Vorschrif- sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, ten und den im Verkehrsvertrag gestellten Anforde- die der Auftragsabwicklung entgegenstehen, rungen für das Gut entsprechen. Fahrzeuge und Lade- mittel sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüs- 3.1.5 besondere technische Anforderungen an das Beför- tungen oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren derungsmittel und spezielle Ladungssicherungs- für das Gut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln, mittel, die der Spediteur gestellen soll. auszustatten. Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärm- 3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig reduziert und energiesparend sein. dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art 4.3 Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergrei- der Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ord- fenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es nungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die erforderlich, mit Fahrerbescheinigung einzusetzen. Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung beson- 4.4 Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände dere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften be- eine dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-, stehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungs- Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen. gemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen § 419 HGB bleibt unberührt. Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spä- 4.5 Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwick- testens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen lung von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht Unterlagen zu übergeben. abhängig zu machen, die ihm eine direkte Vertretung ermöglicht. 3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur in Text- 4.6 Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden form über Art und Wert des Gutes und das bestehen- Beförderung des Gutes oder der Import- oder Export- de Risiko zu informieren, so dass der Spediteur über abfertigung beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag die Annahme des Auftrags entscheiden oder ange- im Zweifel auch die zollamtliche oder sonst gesetz- messene Maßnahmen für eine sichere und schaden- lich vorgeschriebene Behandlung des Gutes, wenn freie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt ohne sie die grenzüberschreitende Beförderung bis er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet, zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Er darf hierbei Gutes zu ergreifen. 4.6.1 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der 3.4 Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen Kontrolle (z. B. Spediteur als Reglementierter Beauf- und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die tragter) erforderlich ist, und anschließend alle zur Auf- insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder tragsabwicklung erforderlichen Maßnahmen treffen, sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – z. B. das Gut neu verpacken, hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für 4.6.2 die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen. Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind. 3 www.dslv.org
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4.7 Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der spätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Be- Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder förderungs- oder Ablieferungshindernissen, bei Schä- Empfängers diesem unverzüglich alle zur Sicherung den am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. ihm bekannten Informationen zu verschaffen. 5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen ver- 4.8 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels tragliche Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals ausdrücklicher Vereinbarung nicht zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei. 4.8.1 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln, 5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der 4.8.2 die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Verlader oder Empfänger für den Auftraggeber die Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des anderes, Verkehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder 4.8.3 ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwen- Übernahme des Gutes, vornimmt. dung),
4.8.4 die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungs- 5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem systems, es sei denn, dies ist branchenüblich, Spediteur vereinbart ist, werden die Parteien per EDI wobei Ziffer 14 unberührt bleibt, (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernüber- tragung) Sendungsdaten einschließlich der Rech- 4.8.5 Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen. nungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftrag- übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust, geber ein oder mehrere weitere Packstücke zum die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittel- Transport übergeben und nimmt der Spediteur ten Daten. dieses oder diese Packstücke zum Transport an, so schließen der Spediteur und der Auftraggeber 5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Par- über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. teien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit Bei Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaß- mangels abweichender Vereinbarungen die Bestim- nahmen durchgeführt werden, um den elektronischen mungen des ursprünglichen Verkehrsvertrages. Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen Ziffer 5.2 bleibt unberührt. sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstö- rung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. 4.9 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei recht- z. B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen und zeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und Auswirkungen auf den elektronischen Datenaus- Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen, tausch haben können. bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, ins- 5. Kontaktperson, elektronische Kommunika- besondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen tion und Dokumente Dokumenten gleich. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Doku- 5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Ver- mente lediglich elektronisch oder digital zu archivie- tragspartei für den Empfang von Informationen, Erklä- ren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif- rungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine ten die Originale zu vernichten. oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Anga- 6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten ben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt des Auftraggebers eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die 6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, Partei abgeschlossen hat. soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar Über das Gesetz hinausgehende Informationspflich- angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße ten, z. B. über Maßnahmen des Spediteurs im Falle Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu
4 www.dslv.org von Störungen, insbesondere einer drohenden Ver- entfernen oder unkenntlich zu machen. Gleiches gilt für Packstücke.
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6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spe- diteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, 6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als Ladescheine oder Konnossemente. zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen, 6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen auch elektronisch oder digital erstellt werden, es sei äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Kon- 7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten nossements. des Spediteurs 9. Weisungen 7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertrags- Lade- oder Entladestelle, stellt der Spediteur nach schluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Gutes die Ladungssicherung durchgehend bis zur Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder letzten Entladestelle sicher. Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger ande- 7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle rer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Voll- Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befol- zähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare gen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren. 10. Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei 8. Quittung unfrei abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der Incoterms für Rechnung des Empfängers oder eines 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gege- Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung benenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, (Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen. nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21 angegebene Menge. CMR bleiben unberührt.
8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten 11. Nichteinhaltung von Lade- und Entladezei- wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom ten, Standgeld Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spedi- 11.1 Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entla- teur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Diffe- den, ist er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine renzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die angemessene Lade- oder Entladezeit einzuhalten. Ladeeinheit entladen hat. 11.2 Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster ver- Empfänger eine Ablieferungsquittung über die im einbart oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Auftraggeber, Verlader oder Empfänger widerspricht, Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfän- beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladun- ger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der gen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) Spediteur Weisung einzuholen. unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade- oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zu- Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Abliefe- lässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal rungsquittung innerhalb eines Jahres nach Abliefe- 2 Stunden für die Verladung bzw. die Entladung. Bei rung des Gutes verlangen. Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzie- 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen ren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemesse- 5 www.dslv.org alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, nen Umfang.
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11.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und ent- (z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der sprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen Anwendung. vollständig nachgekommen ist. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit. Empfänger einzuholen. 11.4 Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Ge- Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risiko- schäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, bereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschrit- in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann ten, hat der Auftraggeber dem Spediteur das verein- das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren barte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden Vergütung zu zahlen. 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familien- 11.5 Die vorstehenden Bestimmungen finden entspre- angehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person chende Anwendung, wenn der Spediteur verpflichtet oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, ist, das Gut zu ver- oder entladen und der Auftrag- geber ausschließlich verpflichtet ist, das Gut zur Ver- 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Per- ladung bereitzustellen oder nach Entladung entge- son, genzunehmen. 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Ein- richtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht recht- die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den zeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entspre- Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tat- chende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet ent- sächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten sprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt be- Ort. rechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftrag- Abs. 2 HGB geltend zu machen. gebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsbe- 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich rechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die unberührt. Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. 14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Be- 14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die förderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Ver- und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzu- tragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüg- legen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur lich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem ver- verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers pflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen. tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, 13. Ablieferung was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben. 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit 6 www.dslv.org
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- Lagerung 16. Vergütung
15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benö- abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen tigt. Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallen- de und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorher- 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in sehbare Kosten können nicht gesondert geltend ge- dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich macht werden, es sei denn, es ist etwas anderes ver- ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert einbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kal- der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so kulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftrag- HGB und vergleichbare Regelungen aus internationa- geber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, len Übereinkommen bleiben unberührt. falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instand- haltung und Pflege von Lagerhallen und anderen 17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwen- Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen dungen, die er den Umständen nach für erforderlich und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbeson- Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaß- dere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder nahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutz- Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz vorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrückli- des Gutes. chen Vereinbarung. 17.2 Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt, 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung Gut in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit an den Spediteur Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Steuern oder sonstige Abgaben oder Spesen gefor- Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dert werden, ist der Spediteur berechtigt, aber nicht dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, verpflichtet, diese – soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwal- vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei tungssystem des Spediteurs, denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere phy- 17.3 Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen sische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. zu Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Ver- 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des fügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprü- gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur fung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle auf Aufforderung zu befreien, nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zei- wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. chen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußer- lich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durch- 18. Rechnungen, fremde Währungen zuführen. 18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen genü- durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzu- genden Rechnung oder Zahlungsaufstellung.Mangels führen. abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Verände- bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines rungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber Ablieferungsnachweises. unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu 7 www.dslv.org bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. verlangen.
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18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er 21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu ver- liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, langen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die wenn Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung des Spe- 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im diteurs amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine nachzuweisen hat. Versicherung besorgt hat,
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren 21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat. Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbeson- Gutschriftenverfahren keine Anwendung. dere nicht, wenn 19. Aufrechnung, Zurückbehaltung 21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt, 21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag Lager- und damit zusammenhängenden außervertraglichen halter ist. Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehal- tung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, 21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versiche- unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig rung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hin- festgestellt ist. sichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat 20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. 20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrs- vertraglichen Leistungen darf der Spediteur sich auf 21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichern- die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurück- den Güter oder aus einem anderen Grund keinen behaltungsrechte berufen. Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass 21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf 20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungs- Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrich- betrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung tigungen an den Empfänger zu richten sind, von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten 20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner von einem Monat die von einer Woche tritt. Auslagen zu. 20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur 22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Er- ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges satzansprüchen Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bank- bürgschaft) einräumt. 22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die 21. Versicherung des Gutes folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB- feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes 22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig für Verlust Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) haftet, damit vor Übergabe des Gutes beauftragt. hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz 8 www.dslv.org entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten.
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22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleich- Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Be- zeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftrag- förderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich gebers zur Ermittlung des Wertersatzes in den von festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer Ziffer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige Saldierung 25 bleibt unberührt. des Lagerbestands vornehmen. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen 22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haf- Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt tung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beför- abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund derungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförde- besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprü- rung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- che für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gramm, übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt. 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm. 23. Haftungsbegrenzungen 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in von 1,25 Millionen Euro. seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güter- und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt schäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten begrenzt: Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache wenn der Spediteur des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die – Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Scha- – Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammel- denfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro. ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB 23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. oder 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. – Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entspre- 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- chende Haftungsbestimmungen in internationalen gramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Ein- bleiben unberührt. schluss einer Seebeförderung geschlossen hat und 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche der Schadenort unbekannt ist. Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haf- CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder tung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der zulassen, diese zu erweitern. Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern der ADSp. 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig da- 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Scha- von, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis denfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag ist. höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spe- diteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine 9 www.dslv.org
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- Haftungsbegrenzungen bei verfügter ausführender Frachtführer nicht für Schäden haftet, Lagerung, Inventuren und Wertdeklaration die 25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffs- 24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei führers, Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im einer verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schlepp- 24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 bootes bei der nautischen Führung oder der Zusam- Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, menstellung oder Auflösung eines Schub- oderSchlepp- verbandes verursacht werden, vorausgesetzt, der 24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall. Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI 24.1.3 Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lager- Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den bestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem von Ziffer 24.1.2 der Höhe nach auf 70.000 Euro pro Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für 25.2.2 durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes ver- die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. ursacht worden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden 24.2 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu ver- des Spediteurs, des ausführenden Frachtführers oder einbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Textform ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der einen Mangel des Schiffes verursacht wurde, die in Ziffer 24.1 bestimmten Höchstbeträge über- steigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene 25.2.3 auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages. oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zu- rückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel 24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschä- trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der den mit Ausnahme von Personenschäden und Sach- Reise nicht zu entdecken waren. schäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall. 25.3 Ziffer 22.4 bleibt unberührt.
24.4 Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Per- 26. Außervertragliche Ansprüche sonenschäden und Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begren- aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei zungen finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung. Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädig- Ziffer 23.4.1 findet entsprechende Anwendung. ten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt. 27. Qualifiziertes Verschulden 25. Haftungsausschluss bei See- und Binnen- schiffsbeförderungen 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden ver- 25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass ursacht worden ist der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spedi- nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein teurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedie- 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, nung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist. 27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungs- begrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer 25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung Spediteur in seiner Stellung als Frachtführer oder 10 www.dslv.org vertragswesentlicher Pflichten.
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27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwen- 30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, dungsbereich unberührt. Gerichtsstand
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche 30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, Auftraggeber gilt deutsches Recht. 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurech- 30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort der- nung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen jenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Dritten ausdehnen. Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die 28. Haftungsversicherung des Spediteurs aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteilig- 28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer ten, soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu markt- Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen üblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder zu erhalten, die mindestens im Umfang der Regel- die Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichts- haftungssummen seine verkehrsvertragliche Haftung standsvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt. 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinba- Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je rung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht. Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbst- 31. Geheimhaltung beteiligung des Spediteurs. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der 28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt wer- das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungs- denden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen schutzes durch die Vorlage einer Versicherungs- vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen bestätigung nachzuweisen. Erbringt er diesen Nach- ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung weis nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechts- der Auftraggeber den Verkehrsvertrag außerordent- personen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrs- lich kündigen. vertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheim- haltungsverpflichtung aufzuerlegen. 28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Haftungsbestimmungen der ADSp nur beru- 32. Compliance fen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichen- den Versicherungsschutz vorhält. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvor- schriften und Vorschriften über Mindestbedingungen 29. Auftraggeberhaftung am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spedi- teur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf 29.1 Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein und 488 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Scha- im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftrag- denereignis. geber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher 29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wird. wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vor- 32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicher- satz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers zustellen, dass er oder der die Beförderung ausfüh- oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung rende Unternehmer vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprü- che in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorher- 32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Er- laubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach sehbaren, typischen Schaden. § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht 11 www.dslv.org unzulässig verwendet,
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32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförde- 32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter ein- rung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen setzen, des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt, 32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen 32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auf- Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, traggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten 32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestim- genügen müssen. mungen einhalten und für ein sicheres und gesund- heitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die 32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorge- vermeiden, schriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehal- ten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- 32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs. Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Ge- schlecht unterlassen, 32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unterneh- men geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Glo- im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -beste- bal Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung chungsgesetzen festgelegt sind, beachten, der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die 32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen ein- Erklärung der International Labor Organization über halten, grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles 32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern an- and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit natio- tragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem nalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere Handeln zugrunde zu legen. werden beide Parteien in ihren Unternehmen
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017)
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