Vereinbarung Geheimhaltung, Daten schutz und Da tensicherheit
Vereinbarung
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
zwischen der
Firma
– Auftragnehmer –
und dem
– Auftraggeber –
- Im Vertrag sind die Aufgaben des Auftragnehmers im Detail geregelt. Die vorliegende Vereinbarung regelt ergänzend die Bereiche Datenschutz, Datensicherheit und Ge- heimhaltung bei der Durchführung des Vertrags.
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten nicht allein für personenbezogene Da- ten, sondern entsprechend auch für nichtpersonenbezogene Daten, jeweils aus der Sphäre des Auftraggebers/Bezugsberechtigten. Soweit vorliegend auf gesetzliche Bestimmungen für personenbezogene Daten verwiesen wird, sind diese kraft Verein- barung entsprechend auch auf nichtpersonenbezogene Daten anwendbar, sofern es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände handelt.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle – direkt oder indirekt, mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gelangten – Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (vertrauliche Daten) der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Vertraulich sind alle Daten, Unterlagen, beauftragte Leistungen oder Arbeitsergeb- nisse und alle anderen Informationen, welche der andere Vertragspartner aufgrund der
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Geschäftsbeziehung erhält und die nicht ausdrücklich als „nicht vertraulich“ gekenn- zeichnet sind. Insbesondere zählen zu den vertraulichen Daten auch sämtliche Kennt- nisse, die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder Teststellungen erlangt werden wie zum Beispiel die Tatsache der Ausschreibung, teil- nehmende Bieter und deren Preise, angebotenen Geräte, Dienstleistungen oder Ähn- liches.
Vertrauliche Daten dürfen nur im Rahmen des Vertragszweckes genutzt werden. Sie sind gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
Eine Veröffentlichung (auch auszugsweise) oder Weitergabe durch den Auftragneh- mer an Dritte mit Ausnahme der vom Auftraggeber genehmigten Unterauftragnehmer ist ohne die ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers nicht statthaft.
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Der Auftragnehmer verarbeitet Daten ausschließlich im Rahmen des Vertrags. Ko- pien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
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Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.
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Es ist sicherzustellen, dass der Auftraggeber Zugriff hat auf sämtliche in den Besitz des Auftragnehmers gelangten Unterlagen und erstellten Arbeitsergebnisse ein- schließlich evtl. Kopien (auch elektronischer Art), die im Zusammenhang mit dem Auf- tragsverhältnis stehen. Auf Verlangen sind diese an den Auftraggeber herauszugeben.
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Der Auftraggeber ist unter Wahrung der Geheimhaltungsverpflichtung zum Erfah- rungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.
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Das Datengeheimnis gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihres Arbeits- bzw. Auf- tragsverhältnisses. Der Auftragnehmer wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen ord- nungsgemäß überwachen. Art. 29 DS-GVO und § 3 Abs. 2 LDSG sind zu beachten.
Der Auftragnehmer nimmt die Verpflichtung mittels des dieser Vereinbarung ange- schlossenen Formulars vor.
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Der Auftragnehmer wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber dem Auftraggeber zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung ver- pflichten. Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehmer ist dem Auftraggeber auf Verlangen in Kopie nachzuweisen.
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Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer sämtliche in sei- nen Besitz gelangten Unterlagen und erstellten Arbeitsergebnisse einschließlich evtl. Kopien (auch elektronischer Art), die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physikalisch zu löschen.
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Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertragli- chen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme.
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Ein schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen die aufgeführten Bestimmungen verpflichtet zum Ersatz aller hieraus erwachsenden Schäden.
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Der Auftraggeber wird die Mitarbeiter des Auftragnehmers und etwaiger Subunterneh- mer vor der Aufnahme der Tätigkeit nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - S. 469/547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflich- ten.
Ort, Datum Firma
Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift Auftraggeber
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Verpflichtungserklärung
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
(Name der Firma)
(Name, Vorname des Mitarbeiters) (Geburtsdatum)
I. Geheimhaltungsverpflichtung
Ich erhalte im Rahmen meiner Tätigkeit für den Auftraggeber Einblick in vertrauliche Daten, die der Geheimhaltung/Verschwiegenheit unterliegen. Vertrauliche Daten sind dabei alle – direkt oder indirekt, mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gelangten – geschäftlichen und betrieblichen Daten, Unterlagen, beauftragte Leistungen oder Arbeitsergebnisse und alle an- deren Informationen, welche ich auf Grund der Geschäftsbeziehung erhalte und die nicht ausdrücklich als „nicht vertraulich“ gekennzeichnet sind. Hierunter fallen insbesondere auch sämtliche Kenntnisse, die ich im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschrei- bungen oder Teststellungen etc. erhalte. Dabei sind ebenfalls die Tatsache der Ausschrei- bung, teilnehmende Bieter und deren Preise, angebotene Geräte oder Dienstleistungen oder Ähnliches geheim zu halten.
Ich verpflichte mich, alle vertraulichen Daten strikt geheim zu halten und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten und zu verwenden.
Sämtliche Daten darf ich nur im Rahmen des Vertragszweckes bzw. der Auftragserfüllung nutzen.
Die Verpflichtung zur absoluten Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung meiner Zu- sammenarbeit mit dem Auftraggeber fort.
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Die Geheimhaltungspflicht gilt dann und insoweit nicht, als der Auftraggeber mich von meiner Verschwiegenheitspflicht entbindet.
Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Ko- pien sowie Arbeitsunterlagen und -materialien herauszugeben.
II. Verpflichtung Datenschutz und Datensicherheit
Ich verpflichte mich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesre- publik Deutschland sowie des Landes Baden-Württemberg nach DS-GVO, BDSG und LDSG BW.
Es ist mir untersagt, personenbezogene Daten, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datenge- heimnis). Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwil- ligung vorliegt oder eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu wahren; sie sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflich- tungen:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verar- beitung nach Treu und Glauben, Transparenz");
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverar- beitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ("Zweckbindung");
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Ver- arbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten,
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die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit");
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Perso- nen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wer- den, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert wer- den, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung ge- eigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verord- nung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke o- der für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statisti- sche Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegren- zung");
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der perso- nenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtig- ter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit").
Aufgrund von § 3 TTDSG bin ich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, so- weit ich im Rahmen meiner Tätigkeit für den Auftraggeber bei der Erbringung geschäftsmä- ßiger Telekommunikationsdienste mitwirke.
Dies gilt nicht allein für personenbezogene Daten, sondern entsprechend auch für nichtper- sonenbezogene Daten des Auftraggebers. Soweit vorliegend auf gesetzliche Bestimmungen für personenbezogene Daten verwiesen wird, sind diese kraft Vereinbarung entsprechend auch auf nichtpersonenbezogene Daten anwendbar, sofern es sich nicht um Ordnungswid- rigkeiten oder Straftatbestände handelt. Daten dürfen daher nur nach Weisung des Verant- wortlichen verarbeitet werden (Art 29 DS-GVO).
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung meiner Tätigkeit weiter.
Ich bin mir bewusst, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bußgeld- oder strafbewehrt ist, insbesondere nach Artt. 83, 84 DS-GVO, §§ 41 bis 43 BDSG und §§ 203 ff. Strafgesetzbuch (StGB).
Auch (zivilrechtliche) Schadenersatzansprüche können sich aus schuldhaften Verstößen ge- gen diese Verpflichtung ergeben.
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Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit mit den Abschriften der genannten Vorschriften habe ich erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen.
Ich bestätige diese Verpflichtung. Eine Abschrift dieser Verpflichtungserklärung habe ich er- halten.
(Ort, Datum)
(Unterschrift Verpflichteter / Mitarbeiter)
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Merkblatt
zur Verpflichtungserklärung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
(Stand 22.08.2023)
Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen (Auszugsweise)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
-
"personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizier- bare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer On- line-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physi- schen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
-
"Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erhe- ben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver- änderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
-
"Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verant- wortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Uni- onsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
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Art. 29 DSGVO Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Per- son, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
§ 41 BDSG Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinnge- mäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Straf- prozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlas- sen hat, einstellen kann.
§ 42 BDSG Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allge- mein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
- einem Dritten übermittelt oder
- auf andere Art und Weise zugänglich macht
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und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
- ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
- durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwort- liche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Strafverfahren gegen den Melde- pflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichne- ten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet wer- den.
§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geld- bußen verhängt.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über
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Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
§ 3 Abs. 2 LDSG Datengeheimnis
Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten un- befugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätig- keit fort.
§ 3 TTDSG Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind verpflichtet Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und 1. juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikations- 2. diensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
- Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommuni- 4. kationsdienste erbracht werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Telekommunikationsdienste oder für den Betrieb ihrer Telekommunikati- onsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes ihrer techni-
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schen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umstän- den der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und ihrer Stellvertretung.
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehören- des Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem ge- setzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerbera- ter, Steuerbevollmächtigten, 3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder ei- ner Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, ei- ner Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelas- senen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Be- ratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsaus- übungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in ei- ner Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
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- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen o- der
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche- rung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungs- stelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Le- bensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahr nimmt,
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Un- tersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mit- glied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses o- der Rates,
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob- liegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durch- führung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
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(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorberei- tung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mit- wirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absät- zen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftrag- ter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheim- haltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Per- son, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwir- kende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu des- sen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
- Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unter- nehmens unbefugt
- eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwen- dung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
- eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
- eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
- Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
- von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
- mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
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(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder un- befugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekom- munikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekom- munikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die nähe- ren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
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