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Kultursicherungsarbeiten im Forstbezirk Tauberfranken

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Forst Baden-Württemberg

Allgemeine Qualitätsanforderungen

Stand. März 2013

Forst Baden-Württemberg (ForstBW) ist die Einhaltung höchster Qualitätsstandards von besonderer Bedeutung. Im Staatswald eingesetzte Unternehmer müssen umwelt-, boden- und bestandesscho- nend arbeiten und die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einhalten.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz▪ Vor Arbeitsbeginn muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. ▪ Die Rettungskette muss gewährleistet sein. ▪ Ein Erste-Hilfe-Set mit Verbandsmaterial zum Stillen starker Blutungen und einer Rettungsdecke muss vom Beschäftigten mitgeführt werden. ▪ Die notwendige persönliche Schutzausrüstung muss vom Beschäftigten getragen werden. ▪ Auf eine ergonomische Arbeitsweise ist zu achten. ▪ Beim Einsatz von Motorsägen und Freischneidern ist Alkylatbenzin (Son- derkraftstoff) zu verwenden. ▪ Die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Maschinen und Geräten vor- geschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten. ▪ Bei verfahrensbedingter Zusammenarbeit von Waldarbeiter und Maschi- nenführer ist die Kommunikation zwischen den Beteiligten sicherzustel- len (z.B. integriertes Rücken, Abstocken in Windwürfen).
Umwelt▪ Die Belastung der Umwelt ist auf das nach dem Stand der Technik unab- wendbare Maß zu reduzieren. ▪ Beim Einsatz von Maschinen sind biologisch schnell abbaubare Hydraulik- flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 bzw. nicht wassergefährdende Stoffe zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzuführen. ▪ Beim Einsatz von Motorsägen ist biologisch abbaubares Sägekettenhaf- töl zu verwenden. ▪ Abfälle und Leergut sind vorschriftsmäßig zu entsorgen. ▪ Beim Betanken oder Umfüllen von Kraftstoffen oder Ölen ist ein Ver- schütten zuverlässig zu verhindern. ▪ Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazi- tät auf den Maschinen mitzuführen. ▪ Leckagen sind unverzüglich fachgerecht zu beheben und dem Auftragge- ber zu melden. ▪ Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern und zu transportieren.
Boden▪ Die Waldflächen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Erschließungs- linien befahren werden. ▪ Ein bodenpfleglicher Maschineneinsatz ist gefordert.

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▪ Auf Maschinenwegen und Rückegassen gilt folgender Grenzwert: 40 cm maximal tolerierbarer Fahrspurtiefe. ▪ Besteht die Gefahr, dass bei Fortsetzung der Arbeit der Grenzwert über- schritten wird, müssen die Arbeiten konsequent eingestellt werden. Da- bei muss der Unternehmer/Maschinenführer bei erkennbarer Gefähr- dung des Grenzwertes die Arbeiten kurzfristig unterbrechen und mit dem Revier-/Einsatzleiter Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. ▪ Die Entscheidung, wann Arbeiten einzustellen sind, liegt bei der Revier- bzw. Einsatzleitung.
Waldbestand▪ Bestandesschäden sind zu vermeiden. ▪ Auf die Schonung vorhandener Verjüngung ist zu achten
Technik▪ Die eingesetzten Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik (z.B. Aner- kennung durch den forsttechnischen Prüfausschuss des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik) und den geltenden Vorschriften entspre- chen sowie in einem einwandfreien und betriebssicheren Zustand sein. ▪ Sämtliche eingesetzten Geräte, Werkzeuge und Maschinen müssen den örtlichen Gegebenheiten und dem angewandten Arbeitsverfahren ange- passt sein. ▪ Die Ausrüstung der Maschinen muss den Gegebenheiten so angepasst sein, dass die technische Befahrbarkeit der Rückegassen und Maschi- nenwege erhalten bleibt (Verwendung von Bändern, angepasster Reifen- innendruck, Breitreifen). ▪ Grundsätzlicher sollen auf befahrungsempfindlichen Standorten nur noch 6/8-Rad-Rückemaschinen eingesetzt werden. Ab 2029 werden auf befahrungsempfindlichen Standorten im Bereich motormanueller und mechanisierter Holzernteverfahren ausschließlich 6/8-Rad-Rückemaschinen zugelassen. 4-Rad-Rückemaschinen sind dann nur noch bei folgenden Ausnahmen zugelassen: o Vorlieferarbeiten auf Rückegassen, o Endrücken auf Forstwegen im gebrochenen Transport, o und Rücken auf Maschinenwegen ist weiterhin möglich.
Fahrwege▪ Gräben, Dolen und Querrillen sind nach Abschluss der Arbeiten von Holzresten, Rinde, Reisig und dergleichen zu befreien. ▪ Vor Aufhebung einer Absperrung bzw. nach Abschluss der Arbeiten sind die Wege von groben Verschmutzungen (Erdmaterial, Holzresten, Rinde, Reisig und dergleichen) zu säubern.
Betriebliche Einrich- tungen▪ Beschädigungen an betrieblichen und jagdlichen Einrichtungen sind zu vermeiden; gegebenenfalls sind diese wieder herzurichten. ▪ Die Wasserableitung durch Gräben und Dolen muss gewährleistet sein.

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