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Kultursicherungsarbeiten im Forstbezirk Tauberfranken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 09:19 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

Kultursicherung

Ausschreibung: 2027_903_001 Kultursicherung im Forstbezirk Tauberfranken (FBez 903) für ForstBW

ForstBW, Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: "Auftraggeber") schließt mit dem Un- ternehmen, das den Zuschlag erhalten hat (im Folgenden: "Auftragnehmer") die folgende Rahmenvereinbarung über die Erbringung forstlicher Dienstleistungen im Staatswald des Landes Baden-Württemberg.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Übernahme von Kultursicherungsarbeiten im Ganzen oder in Teilen sowie die Übernahme im Zusammenhang mit diesen Leistungen anfallender Tätig- keiten auf Einzelabruf.

Die in der Losbeschreibung angegebenen Mengenangaben sind ein Orientierungswert für die Einschätzung des voraussichtlichen Umfangs der vertragsgegenständlichen Leistun- gen, die auf der aktuellen Planung beruhen. Diese Menge kann unter- oder überschritten werden, jedoch höchstens bis zur genannten Maximalmenge. Nähere Festlegungen zum Auftragsvolumen sind im jeweiligen Losverzeichnis ersichtlich.

§ 2 Vertragspflichten des Auftragnehmers

(1) In Ausführung dieses Vertrags übernimmt der Auftragnehmer die folgenden Leistun- gen. Diese werden durch den Ansprechpartner des Auftraggebers jeweils vorher ein- zeln abgerufen und entsprechend seinen jeweiligen Einzelweisungen ausgeführt.

  • Kultursicherungsarbeiten auf Einzelabruf und unter Beachtung der für jede ein-

zelne Maßnahme anhand des schriftlichen Arbeitsauftrags getroffenen besonde-

ren Vereinbarungen (§ 3 Abs. 1) und der Qualitätsanforderungen von ForstBW. Ne-

ben den Qualitätsanforderungen von ForstBW ist folgendes zu beachten:

  • Der im Arbeitsauftrag schriftlich benannte Termin für den Arbeitsbeginn darf

höchstens um eine Woche überschritten werden. Für darüber hinaus gehende

Überschreitungen gilt die Vertragsstrafenregelung nach § 8. Nicht abgesprochene

Arbeitsunterbrechungen werden in gleicher Weise geahndet.

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  • Die Qualität wird in vom Auftraggeber durchgeführten Kontrollstichproben ge-

prüft. Das Prüfergebnis und die Qualitätsbewertung werden in der Ergebniswürdi-

gung festgehalten und durch die Unterschrift des Auftragnehmers bestätigt.

  • Erforderliche Nacharbeiten an Leistungen, die den Bedingungen nicht voll ent-

sprechen, hat der Auftragnehmer nach Vorgabe des Auftraggebers bis zum verein-

barten Zeitpunkt auf seine Kosten auszuführen.

(2) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber mit Vertragsabschluss einen für die Ab- wicklung dieser Rahmenvereinbarung bei ihm zuständigen Ansprechpartner mit den erforderlichen Kontaktdaten (Adresse, Rufnummer, Telefax, E-Mail u. a.). Über Ände- rungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

(3) Die Arbeiten sind spätestens zu dem vom Auftraggeber genannten Termin abzuschlie- ßen.

(4) Verkehrssicherung

-

Die Sicherung des Arbeitsfeldes (Verkehrssicherungspflicht) gegenüber Dritten ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine eingerichtete Sperrung laufend zu kontrollieren und in Ordnung zu halten. Die Sperrung hat an- gemessen, eindeutig und mit zugelassenen Mitteln auf Kosten des Auftragnehmers zu erfolgen.

-

Details zur Durchführung von verkehrsrechtlichen Anordnungen werden vor Maß- nahmenbeginn festgelegt.

-

Der Auftragnehmer verfügt über eigenes Sperrmaterial für die Sperrung regulärer Forstwege nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen.

(5) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass das eingesetzte Personal mit der notwendige Schutzausrüstung (z.B. Schnittschutzkleidung, Helm, Arbeitshandschuhe, Wetterschutzkleidung) ausgestattet ist und diese trägt. Des weiteren ist der Auftrag- nehmer bei mehrtägigen Arbeitseinsätzen dazu verpflichtet, seinen Arbeitern einen trockenen, beheizten Platz (z.B. Schutzwagen, Transporter mit Standheizung) für die Pausen zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Vertragspflichten des Auftraggebers

(1) Bei der Ausführung dieses Vertrages hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragneh-

mer Folgendes sicherzustellen:

  • Mitteilung der unverbindlichen Jahresplanung über die vorgesehenen Einsätze.

  • Mitteilung der Quartalsplanung mit Terminen und Mengen mindestens zwei Wo-

chen vor Quartalsbeginn. Die hier genannten Mengen und Termine werden damit

verbindlich.

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  • Erstellung schriftlicher Arbeitsaufträge mit folgendem Inhalt: Ort der Arbeiten, Ar-

beitsbeginn, Arbeitsende, zu erbringende Leistung, Leistungsumfang. Der schrift-

liche Arbeitsauftrag ist dem Auftragnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsbe-

ginn zu übersenden. Dem Unternehmer ist ein Rettungsplan auszuhändigen.

  • Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme sind dem Auftragnehmer im Zuge eines Be-

ganges die Besonderheiten der Arbeitsflächen zu zeigen (Einweisung). Dabei ist

der Zustand der Arbeitsflächen festzuhalten (Dokumentation schriftlich oder

durch Fotoaufnahmen).

  • Geographische Besonderheiten und/oder Bodenbeschaffenheiten sowie etwaige

Restriktionen bezüglich der Aufarbeitung werden erfasst, dokumentiert und vor

Arbeitsbeginn zwischen der zuständigen Revierleitung und dem Auftragnehmer

besprochen.

  • Ungehinderten Zugang zu den im schriftlichen Arbeitsauftrag genannten Waldflä-

chen.

  • Zeitnahe Abrechnung der Arbeiten, Zusendung einer Gutschrift mit Berechnungs-

grundlagen bzw. Zusendung der Berechnungsgrundlagen zur Rechnungsstellung

und unverzügliche Überweisung der Vergütung auf das vom Auftragnehmer ange-

gebene Konto.

(2) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss seinen zentralen

Ansprechpartner für die Abwicklung dieser Rahmenvereinbarung einschließlich der

erforderlichen Kontaktdaten (Adresse, Rufnummer, Telefax, E-Mail u. a.). Über Ände-

rungen wird das Unternehmen unverzüglich informiert. Dieser Ansprechpartner ist

Vertreter des Auftraggebers und handelt in dessen Auftrag.

Werden Beschäftigte des Auftraggebers und des Unternehmers an einem Arbeitsplatz

gemeinsam tätig, benennt der Auftraggeber im Arbeitsauftrag einen Koordinator für

Arbeitssicherheit. Der Koordinator ist weisungsbefugt.

(3) Der Auftraggeber wird Verträge mit Dritten über die vertragsgegenständlichen Leis-

tungen nur schließen, wenn und soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung nicht in der

Lage ist oder eine sofortige Auftragsdurchführung zwingend erforderlich ist und der

Auftragnehmer nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

§ 4 Vergütung

(1) Dem Auftragnehmer steht eine Stundenvergütung für eingesetzte Arbeitskräfte und

Geräte nach Maßgabe der zugeschlagenen Angebotspreise zu. Hierzu müssen Rapp-

orte durch den Auftragnehmer geführt werden, die 1-mal wöchentlich unaufgefordert

der zuständigen Revierleitung digital oder analog zur Unterschrift vorgelegt werden

müssen. Weitere Kosten (z.B. Fahrt- oder Transportkosten) werden nicht erstattet.

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(2) Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt monatlich.

§ 5 Gültigkeit der Angebotspreise, Preisgleitklausel

(1) Die Angebotspreise gelten für ein Kalenderjahr ab Vertragsbeginn, der dem Zusage- schreiben zu entnehmen ist. (2) Im Fall von Krisenzeiten im Energiesektor, die drastische Auswirkungen auf die Unter- nehmen haben, behält sich ForstBW vor, einseitig Ausnahmeregelungen zu treffen

§ 6 Abrechnung

(1) Eine Änderung der Umsatzsteuerpflicht, der Steuernummer, der USt-ID-Nr. oder der Bankverbindung teilt der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber mit. Erfolgt aufgrund nicht mitgeteilter Daten eine fehlerhafte Auszahlung, sind die zu Unrecht erstatteten Beträge mit den bestehenden Ansprüchen verrechenbar. (2) Erleidet der Auftraggeber einen wirtschaftlichen Schaden, weil ihm der Vorsteuerab- zug i.S. des § 15 UStG aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers verloren geht, so ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zum Schadensersatz hinsichtlich aller entstandenen Kosten verpflichtet. (3) Der Auftragnehmer ist für die Versteuerung seiner Einnahmen selbständig zuständig.

§ 7 Informations- und Berichtspflichten

Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Fortgang und Ergebnis der Ar- beiten. Sie stellen sich alle Daten, die für ihre Arbeiten im Rahmen der Zusammenar- beit benötigt werden, zur Verfügung. Sie bemühen sich, für diesen Datenaustausch die technischen und - falls nötig - softwaremäßigen Voraussetzungen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.

§ 8 Vertragsstrafe

(1) Im Fall der Überschreitung des im Arbeitsauftrag benannten Termins für Arbeitsbeginn und/oder Arbeitsende um mehr als eine Woche hat der Auftragnehmer für jeden Tag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 200,00 (in Worten: EURO zweihun- dert) an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu ver- treten. Die Vertragsstrafe wird mit der Endabrechnung aufgerechnet. (2) Wird die aufgenommene Arbeit ohne Einvernehmen mit dem Auftraggeber um mehr als zwei Werktage unterbrochen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem dritten Werktag der Unterbrechung eine Vertragsstrafe in dem in Absatz (1) genannten Umfang zu zahlen. Es sei denn, er hat die Unterbrechung nicht zu vertreten. (3) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% (in Worten: einem Prozent) des Auftragswertes zu zahlen. Auf § 8 des LTMG wird hin- gewiesen.

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(4) Eine Vertragsstrafe nach den Absätzen (1) bis (3) kann auch nach Vertragsende geltend gemacht werden.

§ 9 Mängelhaftung

(1) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer einen bei

der Qualitätskontrolle festgestellten Mangel nicht innerhalb einer von Auftraggeber

gesetzten, angemessen Frist behoben hat.

(2) Bei endgültiger Nichtabnahme eines Loses gilt der gesamte Vertrag als nicht erfüllt.

Dem Auftraggeber steht es dann frei, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Bei für

den Auftraggeber unbrauchbaren Arbeiten wird keine Vergütung gewährt. Bereits ge-

leistete Abschlagszahlungen müssen in diesem Fall an den Auftraggeber zurückge-

zahlt werden.

(3) Im Übrigen gelten bezüglich der Mängelgewährleistung die gesetzlichen Bestimmun-

gen der §§ 633 ff BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 10 Kündigung/Abmahnung

(1) Es gelten die Regelungen gemäß AGB-F in der jeweils zum Vertragsabschluss oder zur Verlängerung gültigen Fassung. Abweichend von 11.7 AGB-F gilt: Die Kündigung aus wichtigem Grund nach den Ziffern 11.2, 11.3 und 11.4 muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nachdem der Auftraggeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen. (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) vom 16.04.2013 (GBL Nr. 4 vom 19.04.2013) durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der durch die Kündigung entstandene Schaden ist dem Auftraggeber zu ersetzen (§ 8 Abs. 2 LTMG).

§ 11 Vertragslaufzeit/Verlängerungsoption

(1) Die Rahmenvereinbarung ist bis zum 30.09.2027 befristet. Der genaue Vertragsbeginn wird im Zusageschreiben genannt.

(2) Die Rahmenvereinbarung kann nicht verlängert werden.

§ 12 Sonstiges

(1) Mit diesem Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das Unternehmen wird nicht in den Staatsforstbetrieb eingegliedert. Es wird selbständig und eigenverant- wortlich tätig. Eine Fürsorgeverpflichtung des Auftraggebers besteht nicht. (2) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landesbetriebs ForstBW für die

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Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F), außer in den Punkten, die in dieser Vereinbarung abweichend festgelegt sind; diese gelten vorrangig.

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