Vertragsentwurf KühlCont R1 11.08.2026.docx

Kühlcontainer für Sanitätsmaterial

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 15:55 (Europe/Berlin)

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Diese Angaben NICHT auf die Vertragsurkunden setzen!Auftragsnummer: Vorhabenkennung: Vorhabenkategorie: Kapitel: Titel: Auftragswert: Auftragnehmernummer:

Vertrag

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,

dieses vertreten durch das

Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1

56073 Koblenz

  • nachfolgend Auftraggeber -

und

der       (vollständige Unternehmensbezeichnung/Firma)

(Anschrift)

vertreten durch       (Vertretungsstellung – z. B. Geschäftsführer – und Name einsetzen)

  • nachfolgend Auftragnehmer -

wird unter der Auftragsnummer Q U2EB VB014 35126

folgender Vertrag über die Lieferung von bis zu 139 Kühlcontainer für Sanitätsmaterial (Kühlcontainer SanMat) geschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1: Vertragsgegenstand 4

§ 1 Leistungsgegenstand 4

§ 1a Festbeauftragung 6

§ 2 Bestellungen 6

§ 3 Nutzungsrechte 7

§ 4 Leistungsbezogene Nebenpflichten 11

§ 5 Vergütung 12

§ 6 Qualitätssicherung 15

§ 7 Abnahme 15

Abschnitt 2: Vertragsdurchführung 17

§ 8 Auftragnehmerpersonal 17

§ 9 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers 17

§ 10 Leistungszeitraum und Leistungstermine 18

§ 11 Verpackung und Kennzeichnung 19

§ 12 Lieferung und Gefahrübergang 19

§ 13 Erfüllungsort 21

§ 14 Güteprüfung 21

§ 15 Unteraufträge 22

§ 16 Zahlungsbedingungen 24

§ 17 Änderungsverfahren 29

Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Obliegenheiten der Parteien 30

§ 18 Vertraulichkeit 30

§ 19 Militärische Sicherheit 31

§ 20 Geheimschutz 31

§ 21 Datenschutz 32

§ 22 IT-Sicherheit und No-Spy-Klausel 33

§ 23 Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz 35

§ 24 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften 36

Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen 36

§ 25 Verjährung der Mängelansprüche und Nacherfüllungsort 36

§ 26 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers 37

§ 27 Vertragsstrafen 38

Abschnitt 5: Vertragsdauer 39

§ 28 Vertragslaufzeit 39

§ 29 (Vorzeitige) Vertragsbeendigung 40

§ 30 Kündigung mit Restabgeltung 40

Abschnitt 6: Nachvertragliche Pflichten 41

§ 31 Spätere Lieferung von Ersatzteilen, Werkzeugen und Zubehör 41

§ 32 Nachvertragliche Pflichten 41

Abschnitt 7: Konfliktlösung 41

§ 33 Eskalationsverfahren 41

§ 34 Gerichtsstand 42

Abschnitt 8: Anwendbares Recht 43

§ 35 Rechtswahl 43

Abschnitt 9: Schlussbestimmungen 43

§ 36 Vorsorgeklausel 43

§ 37 Vertragsänderungen 43

§ 38 Anwendung weiterer Regelungen 43

§ 39 AGB des Auftragnehmers 44

§ 40 Ansprechpartner 44

§ 41 Vertragssprache 44

§ 42 Anlagen zum Vertrag, Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel 44

  1. Vertragsgegenstand

Leistungsgegenstand

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag, in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), den zugehörigen Anhängen zur Leistungsbeschreibung und der Stückliste (Anlage 1a), in Verbindung mit dem Technischen Angebot (Anlage 2), beschriebenen Leistungen, unter Einräumung der Nutzungsrechte gemäß § 3, vollständig zu erbringen.

Diese Vereinbarung ist Grundlage für die Festbeauftragung gem. § 1a und die Bestellungen des Auftraggebers gemäß § 2 dieses Vertrages.

Die Anzahl der gem. § 1a vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer festbeauftragen Leistungen sowie die maximale Anzahl der als Bestellungen gem. § 2 optional zu erbringenden Leistungen sind in der Stückliste (Anlage 1a) festgelegt.

Die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen insbesondere:

  • Erbringung der Leistungen zur Instandhaltung gemäß Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1);
  • Erbringung der Leistungen zum Kühlcontainer SanMat gemäß Ziffer 2.1.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1);
  • Erbringung der Leistungen zu der Bedienungsanleitung gemäß Ziffer 2.2.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1);
  • Erbringung der Leistungen zur Prüfdokumentation gemäß Ziffer 2.2.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) [z. B. die sukzessive Lieferung der in der Anlage       aufgeführten Leistungsgegenstände];
  • [z. B. die für die Inbetriebnahme notwendigen Montage- und Installationsarbeiten]
  • Erbringung der Leistungen zu Materialgrundlagen und Ersatzteildokumentation gemäß Ziffer 2.2.3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) [z. B. die sukzessive Lieferung der in der Anlage       aufgeführten Leistungsgegenstände];
  • [z. B. die für die Inbetriebnahme notwendigen Montage- und Installationsarbeiten]
  • Erbringung der Leistungen zu den Fertigungs- /Konstruktionsunterlagen gemäß Ziffer 2.2.4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) [z. B. Ersatzteilbevorratung];
  • Erbringung der Leistungen zu den Managementleistungen gemäß Ziffer 2.3.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1);
  • Erbringung der Leistungen zum Obsoleszensmanagement gemäß Ziffer 2.3.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
  • *[z. B. die Erstellung von Materialgrundlagen]*Erbringung der Leistungen zu den Schulungsmaßnahmen und Schulungskonzepten gemäß Ziffer 2.3.3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
  • Erbringung der Leistungen zu allen Dokumenten gemäß Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

Gegenstand dieses Vertrages ist die Herstellung und Lieferung [Herstellung und/oder Lieferung] des in Ziff. 2.1.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) beschriebenen Gesamtsystems Kühlcontainer SanMat durch den Auftragnehmer auf der Grundlage dieses Vertrages [sofern eindeutig bestimmbar: Werkvertrages; Kaufvertrages oder Werklieferungsvertrages]. Die vereinbarten Leistungen zur Herstellung und Lieferung [Herstellung und/oder Lieferung] des Gesamtsystems Kühlcontainer SanMat bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Für den Auftraggeber ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die Gesamtfunktionalität des in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) beschriebenen Gesamtsystems Kühlcontainer SanMat herstellt. Das Gesamtsystem Kühlcontainer SanMat hat die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Anforderungen insgesamt zu erfüllen. Der Auftragnehmer wird als gesamtverantwortlicher Generalauftragnehmer tätig. Er trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung.

Die Leistungsgegenstände sind fabrikneu. In Bezug auf die Containerhüllen gilt hiervon abweichend, dass diese einmalig, ausschließlich für den Transportweg vom Hersteller der Containerhüllen zum Auftragnehmer, schonend mit Fracht beladen, transportiert und entladen werden dürfen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber diese einmalige Verwendung der Containerhüllen auf Anforderung lückenlos nachzuweisen. Lediglich aus diesem einmaligen Nutzungsereignis einer Containerhülle resultierende gewöhnliche Gebrauchsspuren hieran, die keinerlei Funktions- oder Eignungseinschränkung zur Folge haben, sind kein Mangel.

Der Auftragnehmer hat bei der Erfüllung des Vertrages die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Standards, Normen und sonstige Vorschriften gelten in dem in Teil 6 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) festgelegten Umfang und zu dem dort bezeichneten Geltungszeitpunkt („Stand“). Für nach der Abgabe des verbindlichen Angebots eintretende Änderungen, die Auswirkungen auf das Projekt haben und die der Auftragnehmer bei Abgabe des verbindlichen Angebots weder kannte noch hätte kennen müssen, ist das Änderungsverfahren gemäß § 17 [§ 18 dieses Vertragsmusters] durchzuführen. Soweit die Änderungen dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen und er sie dennoch unberücksichtigt gelassen hat, sind die wirtschaftlichen Folgen der Änderungen vom Auftragnehmer zu tragen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb der Frist gem. § 10 Abs. 3, Abs. 5 einen [TT.MM.JJJJ]Mustercontainer Kühlcontainer SanMat und alle gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) geforderten Dokumente und Nachweise zu liefern und mit der Serienfertigung (alle übrigen gemäß Stückliste, Anlage 1a, zu liefernde Serien-Container) erst nach Erteilung des Protokolls über die Fehlerfreiheit gem. ID 32.04 der Anlage 1 durch den Auftraggeber (Freigabeerklärung zur Serienfertigung) zu beginnen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber trotz erfolgter vollständiger Lieferung gemäß Kapitel 3.1.2.9 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) binnen einer Frist von acht Wochen [angemessene Frist] weder Mängel noch Fehler an den gelieferten Leistungsgegenständen geltend macht.

Der vom AG gemäß ID 32.04 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) als fehlerfrei protokollierte Mustercontainer Kühlcontainer SanMat definiert die Sollbeschaffenheit der nachfolgenden Serien-Container.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber insbesondere folgende Unterlagen zu liefern:

  • Bedienungsanleitunjg gem. Kapitel 3.2.1 der Anlage 1;
  • Prüfdokumentation gem. Kapitel 3.2.2 der Anlage 1;
  • Materialgrundlagen und Ersatzteildokumentation gem. Kapitel 3.2.3 der Anlage 1;
  • Fertigungs-, Zeichnungs- und Konstruktionsunterlagen gem. Kapitel 3.2.4 der Anlage 1;

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend der als Anhang zur Anlage 1 beigefügten Katalogisierungsklausel (Formular BAAINBw-B 109; Anhang 14 zur Anlage 1) und den Ergänzenden Bedingungen hierzu (Formular BAAINBw-B 110; Anhang 15 zur Anlage 1) die erforderlichen Identifizierungsunterlagen jeweils zum festgelegten Zeitpunkt zu liefern.

§ 1a Festbeauftragung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß § 1 dieses Vertrages in Verbindung mit der Anlage 1a (Stückliste) festbeauftragten Leistungen, unter Geltung der Regelungen zu den Leistungsterminen nach § 10, zum festgelegten Zeitpunkt zu erbringen.

Bestellungen

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer zusätzlich zur Festbeauftragung gem. § 1a, die Leistungen gemäß § 1 bis zur maximalen Anzahl gemäß der Anlage 1a (Stückliste) als Bestellung optional zu fordern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese vom Auftraggeber bestellten Leistungen zu erbringen, sobald und soweit der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch macht.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den als Bestellung vereinbarten Leistungen um ein einseitiges Angebot des Auftragnehmers handelt. Eine Verpflichtung der Inanspruchnahme dieser optionalen Leistungen durch den Auftraggeber besteht nicht.

Der Auftraggeber ist während der Vertragslaufzeit gem. § 28 [TT.MM.JJJJ] jederzeit berechtigt, die Bestellungen (ganz oder teilweise) auszuüben. Der Auftraggeber übt die Bestellungen nach S. 1 durch einseitige Erklärung in Textform innerhalb der Bestellausübungsfrist aus.

Die Ausübung der Bestellung wird mit Zugang der Bestellerklärung bei dem Auftragnehmer wirksam.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den Zeitpunkt des Zugangs jeder Bestellerklärung in Textform zu bestätigen und die bestellten Leistungen, unter Geltung der Regelungen zu den Leistungsterminen nach § 10, zum in der Erklärung genannten Zeitpunkt zu erbringen.

Nutzungsrechte

Nutzungsrechte an Materialgrundlagen

An den vom Auftragnehmer gemäß §§ 1,1a und § 2 i. V. m. Ziffer 2.2.1 der Anlage 1 zu liefernden Materialgrundlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare Nutzungsrecht ein, welches auch durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers ausgeübt werden kann.

Für eine Übertragung oder eine Unterlizenzierung des Nutzungsrechts durch den Auftraggeber ist eine Zustimmung des Auftragnehmers nicht erforderlich.

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten sowie unbekannten Nutzungsarten und umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Einbringung in andere Werke. Einer Einwilligung seitens des Auftragnehmers dazu bedarf es nicht.

Das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf eigene staatliche, nicht gewerbliche Zwecke.

Rechte der Vertragsparteien an urheberrechtlich geschützten Werken, die bereits vor Vertragsschluss vorhanden waren oder nicht im Rahmen dieses Vertrages erstellt wurden, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Werke, die im Rahmen dieses Vertrages bei der Erstellung von Sammelwerken nach § 4 Abs. 1 UrhG genutzt werden.

Der Auftragnehmer wird hinsichtlich der in Ziff. 3.1.2 [3.1.1 dieses Vertragsmusters] benannten Unterlagen das Urheberbenennungsrecht aus § 13 S. 2 UrhG nicht geltend machen, bzw. soweit rechtlich möglich dafür Sorge tragen, dass von ihm an der Durchführung des Vertrages Beteiligte das vorgenannte Recht nicht geltend machen.

Nutzungsrechte an sonstigen zu liefernden Dokumenten, Fertigungsunterlagen

An den vom Auftragnehmer gemäß §§ 1, 1a und § 2 i. V. m. Ziffern 2.2.1., 2.2.2, 2.2.4, 2.3.2, 2.3.3 und 2.4 der Anlage 1 zu liefernden Fertigungsunterlagen und sonstigen Dokumenten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare, nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht ein, welches auch durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers ausgeübt werden kann.

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten sowie unbekannten Nutzungsarten und umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Änderung (z. B. Übersetzung, Überarbeitung, Einbringung in andere Werke). Einer Einwilligung des Auftragnehmers dazu bedarf es nicht.

Das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf eigene staatliche, nicht gewerbliche Zwecke. Diese sind Instandhaltung, Modifikationen, Nach- und Neubau, Integration in andere Systeme.

Nutzungsrechte an Altrechten

An allen dem Urheberrecht unterliegenden Werken (z. B. Dokumente, Software) und gewerblichen Schutzrechten, die für die vertragsgemäße Nutzung der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erforderlich sind, die bereits vor Vertragsschluss beim Auftragnehmer vorhanden waren oder nicht im Rahmen dieses Vertrages erstellt wurden, an denen der Auftraggeber bisher keine Rechte hat und die nicht mit Mitteln des Auftraggebers finanziert wurden (Altrechte), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare, nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht ein, welches auch durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers ausgeübt werden kann.

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten und umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Änderung (z. B. Übersetzung, Überarbeitung, Einbringung in andere Werke), soweit es für die vertragsgemäße Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Einer Einwilligung des Auftragnehmers dazu bedarf es nicht.

Das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf eigene staatliche, nicht gewerbliche Zwecke. Diese sind Instandhaltung, Modifikationen, Nach- und Neubau, Integration in andere Systeme.

Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Nutzungsrechten

Der Auftragnehmer gewährleistet nach sorgfältiger Prüfung mit Vertragsunterzeichnung, dass ihm dem Nutzungsrecht des Auftraggebers entgegenstehende fremde Rechte, welche der Erbringung der Vertragsleistungen entgegenstehen könnten, nicht bekannt sind.

Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet und müssen nach Erfüllung zurückgegeben werden. Jede Benutzung für andere Zwecke ist untersagt. Die Unterlagen sind i. S. des Schutzvermerkes nach DIN ISO 16016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind der Öffentlichkeit zugänglich oder ausdrücklich zur Nutzung freigegeben.

Im Falle der Ausübung eines im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechts durch einen Dritten im Auftrag des Auftraggebers wird der Auftraggeber den Dritten bei Erteilung eines Auftrages verpflichten, die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nur zur Erfüllung des ihm von dem Auftraggeber erteilten Auftrages zu nutzen. Jede Nutzung für andere Zwecke wird er dem Dritten untersagen.

Kennzeichnung

Im Rahmen dieses Vertrages unter Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zu liefernde Werke und Software sind vom Auftragnehmer wie folgt zu kennzeichnen:

Dem Bund stehen ausschließliche Nutzungsrechte zu.

Weitergabe sowie Vervielfältigung dieses Dokuments, Verwertung und Mitteilung seines Inhalts sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz.“

Im Rahmen dieses Vertrages unter Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte zu liefernde Werke und Software sind vom Auftragnehmer wie folgt zu kennzeichnen:

Dem Bund steht ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu.“

Im Rahmen des Vertrages unter Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte zu liefernde vorbestehende Werke und Software (Altrechte) sind vom Auftragnehmer wie folgt zu kennzeichnen:

Nutzungsrechtsverweis nach VG 95034 beachten.“

Es ist im Regelfall ausreichend, wenn der Schutzrechtsvermerk bei mehrseitigen Unterlagen auf dem Deckblatt aufgebracht ist bzw. beim Start der Software angezeigt wird. Bei der Lieferung von Datenträgern sind der Datenträger selbst, die Datenträgerhülle (Inlaycard) und das Begleitheft mit dem Schutzvermerk zu versehen. Standardsoftware Dritter, die nur elektronisch geliefert wird, muss nicht gekennzeichnet werden.

Privatwirtschaftliche Verwertung von bundesfinanziertem geistigem Eigentum

Nutzt der Auftragnehmer Software, Fertigungsunterlagen oder gewerbliche Schutzrechte, die aufgrund dieses Vertrages und mit Mitteln des Auftraggebers entstanden sind und an denen er dem Auftraggeber lediglich nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, für kommerzielle Zwecke, ist er zur Rückzahlung von den durch den Auftraggeber für die Entstehung von neuem geistigen Eigentum insoweit an den Auftragnehmer gezahlten Entgelten zuzüglich eines einmaligen Aufgeldes in Höhe von 6,5% verpflichtet, wenn und soweit

  1. der Auftragnehmer den nach der Fertigungsunterlage oder dem gewerblichen Schutzrecht hergestellten Gegenstand oder Teile desselben an Dritte liefert, die ihrerseits nicht an den Auftraggeber liefern,

oder

  1. der Auftragnehmer Dritten Rechte an Software, Fertigungsunterlagen, gewerblichen Schutzrechten zum Nachbau des Gegenstandes oder zur Anwendung eines Verfahrens einräumt, die nicht für den Auftraggeber bestimmt sind.

Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, dass der Auftragnehmer

  • in den vorstehend in lit. a. genannten Fällen 5% des Stückveräußerungspreises des Gegenstandes oder Teiles
  • in den vorstehend in lit. b. genannten Fällen 50% der Netto-Lizenzgebühren

an den Auftraggeber abführt bis der eingangs beschriebene Zahlbetrag erreicht ist.

Bei der Berechnung des zurückzuzahlenden Betrages sind, soweit zutreffend, von den vom Auftraggeber getragenen Kosten die Preise der im Rahmen des Vertrages gelieferten Versuchsmuster und die Entgelte für Sonderbetriebsmittel, die in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind, abzuziehen.

Sollte der Auftragnehmer bei dieser oder bei der vereinbarten Regelung nachweislich nicht wettbewerbsfähig sein, ist der Auftraggeber bereit, die Sätze zu ermäßigen.

Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nach zehn [im Einzelfall zu bestimmen] Jahren. Die Frist beginnt, sobald der Auftraggeber die Leistungen insgesamt als vertragsgemäß anerkennt. Dies kann durch Schlussniederschrift oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, durch jede andere Abnahme erfolgen.

Auch Nutzungshandlungen, die vor dem Beginn dieser Frist stattfinden, unterliegen der Rückzahlungspflicht.

Der Auftragnehmer wird über seine Rückzahlungsverpflichtungen unaufgefordert jährlich nachträglich bis zum 31.03. eines jeden Folgejahres Rechnung legen und entsprechende Zahlungen leisten. Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber in die diesbezüglichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Erstellung eines Schutzrechtekatalogs

Der Auftragnehmer wird einen Schutzrechtekatalog unter Verwendung des Formulars BAAINBw-B 140 (Anlage 3) über sämtliche bei Vertragserfüllung neu entstehenden (Neurechte) oder zur Vertragserfüllung verwendeten (Altrechte) urheberrechtlich geschützten Werke und gewerblichen Schutzrechte erstellen.

Der Schutzrechtekatalog ist dem Auftraggeber erstmalig bei Ablieferung des ersten Liefer- und Leistungsgegenstandes unaufgefordert zu übergeben, spätestens aber ein halbes Jahr nach Vertragsschluss (Zuschlagserteilung). Danach ist der Schutzrechtekatalog jährlich und zuletzt unverzüglich nach vollständiger Vertragserfüllung sowie im Rahmen der Gewährleistungsfrist bei Entstehen neuer Eintragungsinhalte zu aktualisieren. Er ist stets als Excel-Datei zu übermitteln.

Der Schutzrechtekatalog dient nur internen Dokumentationszwecken des Auftraggebers und trifft auch bei widerspruchsloser Entgegennahme keinerlei Aussage über den Stand der Vertragserfüllung oder eine Abnahme und erweitert oder beschränkt auch in keiner Weise die im Vertrag geregelte Einräumung von Nutzungsrechten.

Leistungsbezogene Nebenpflichten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Grundlage der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes, der REACH- und CLP-Verordnung in den von ihm gelieferten Produkten (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse) gemäß den gesetzlichen Anzeige- und Informationspflichten anzuzeigen, geltende gesetzliche Beschränkungen, Verbote und Grenzwerte – erforderlichenfalls unter Beantragung unionsrechtlich zulässiger Ausnahmen aus Gründen der Landesverteidigung – einzuhalten, sowie seine sich aus den chemikalienrechtlichen Vorschriften insgesamt ergebenden Pflichten als Lieferant eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses zu erfüllen.

Bei der Lieferung von Versorgungsartikeln und Liefergegenständen mit Gefahrstoffen nach Chemikalienrecht hat der Auftragnehmer die besonderen Anforderungen nach dem Chemikalienrecht gemäß Formular BAAINBw-B-T 503 (Anlage 4) einzuhalten.

Vergütung

[Klauseln für wettbewerbliche Vergabeverfahren:]

Preise

Für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag werden folgende (im Falle von Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 jeweils einzelhöchstbegrenzte) Preise vereinbart:

  1. Für die Festbeauftragung insgesamt (identisch mit „Angebotspreis Festbeauftragungen“ gem. Preisblatt, Anlage 1b):

____________________________ Euro

Dem für die Festbeauftragung insgesamt vereinbarten Preis liegt der vom Auftragnehmer im Preisblatt (Anlage 1b) festgelegte jeweilige „Preis je Stück“ der jeweiligen Leistung als Vergütung zugrunde. Der jeweilige „Preis je Stück“ des Preisblatts (Anlage 1b) ist geltender Vertragsbestandteil.

  1. Für die Bestellungen gilt der im Preisblatt (Anlage 1b) festgelegte jeweilige „Preis je Stück“ als Vergütung der jeweiligen Leistung des Auftragnehmers. Der jeweilige „Preis je Stück“ des Preisblatts (Anlage 1b) ist geltender Vertragsbestandteil.

Hinsichtlich des heranzuziehenden Preistyps und der Preisbildung gelten die Vorschriften der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ vom 21. November 1953 (VO PR Nr. 30/53) und der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ (LSP) als Anlage zur VO PR Nr. 30/53.

Im Falle, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon kein Marktpreis gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53, sondern Selbstkostenpreise gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, gelten zusätzlich die Vorgaben für die Kalkulation zu Selbstkosten und für den kalkulatorischen Gewinn gemäß der Abschnitte I und IV bis VI und die preistypenspezifischen Regelungen gemäß der Abschnitte II, III und IX des Anlageblattes P (Anlage 5).

Für den kalkulatorischen Gewinn gemäß „Bonner Formel“ ist beim Vorliegen von Selbstkostenpreisen bzgl. des Qualifikationsfaktors ein Ansatz von 1,05 heranzuziehen.

Soweit dem Auftraggeber nicht bereits mit den Angebotsunterlagen eine Selbstkostenpreisberechnung (Vorkalkulation) entsprechend dem Formular „Aufforderung zur Einreichung einer Vorkalkulation“ (BAAINBw-B-N 027) zugestellt wurde, ist der Auftraggeber im Falle, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenpreise gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, berechtigt, zeitnah zum Vertragsbeginn beim Auftragnehmer eine entsprechende Vorkalkulation der jeweiligen Lieferungen und Leistungen zu Selbstkostenpreisen nachzufordern.

Die Vorkalkulation hat dabei unter Berücksichtigung der allgemein geltenden preisrechtlichen Bestimmungen (vgl. Ziff. 5.2 [5.2 dieses Vertragsmusters]) und der gemäß Ziff. 5.3 [5.3 dieses Vertragsmusters] vereinbarten Kalkulationsvorgaben zu erfolgen.

Der Auftragnehmer erklärt sich ferner für den Fall, dass sich der Auftraggeber und Auftragnehmer darauf verständigen, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 oder Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, damit einverstanden, dass der Auftraggeber vertragliche Prüfrechte gemäß der Abschnitte II und III des Anlageblattes P (Anlage 5) wahrnimmt.

Der Auftragnehmer fällt dabei

[ ] unter die dortigen Sonderbestimmungen für Unternehmen des Zellenbaus auf dem Gebiet der Luftfahrtindustrie.

[ ] nicht unter die dortigen Sonderbestimmungen für Unternehmen des Zellenbaus auf dem Gebiet der Luftfahrtindustrie.

Mittelbare Leistungen, für die der Auftraggeber hiermit die Geltung des Preisrechts gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 und der Bestimmungen gemäß Abschnitt VII des Anlageblattes P (Anlage 5) verlangt, sind alle Leistungen, deren Gesamtwert je mittelbar leistendem Unternehmen 100.000 (zzgl. USt) übersteigt.

Den in Ziff. 5.1 [5.1 dieses Vertragsmusters] vereinbarten Preisen liegen die in der Anlage 1c aufgeführten Meilensteine zugrunde.

Die Meilensteine sind aus Sicht beider Vertragsparteien einzeln be- und verwertbar und bzgl. des dem Wert der Meilensteine zugrundeliegenden Preises liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 vor.

Meistbegünstigungsklausel

Die folgenden Regelungen finden Anwendung, falls kein funktionierender Wettbewerb im Rahmen der Vergabe stattgefunden hat und für den Auftraggeber keine Möglichkeit besteht, die Angemessenheit der Preise im Rahmen von Preisprüfungen festzustellen oder durch die jeweiligen für Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen nationalen Stellen feststellen zu lassen.

Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen zu versichern, dass der vereinbarte Preis nicht ungünstiger ist, als der unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung auf vergleichbare Verhältnisse zurückgeführte Preis, den er Dritten eingeräumt hat, wobei im Land des Auftragnehmers geltende Ausfuhrvergünstigungen zum Vorteil des Auftraggebers berücksichtigt sind oder werden.

Sollte der Auftragnehmer Dritten dennoch günstigere Preise einräumen oder eingeräumt haben, so verpflichtet er sich, den vereinbarten Preis entsprechend zu mindern und geleistete Überzahlungen dem Auftraggeber zurückzuerstatten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Einhaltung der nach Ziff. 5.8.1 [5.8.1 dieses Vertragsmusters] gegebenen Zusicherungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss entweder

  • die Bestätigung eines unabhängigen, von den Parteien gemeinsam festgelegten, vom Auftraggeber zu bestellenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers vorlegen, aus der hervorgeht, ob Dritten entgegen der Erklärung der vorstehenden Ziff. 5.8.1 [5.8.1 dieses Vertragsmusters] ein günstigerer Preis eingeräumt worden ist, und wenn ja, den Differenzbetrag ausweisen,

oder

  • dem Auftraggeber oder einem von diesem ausgewählten Beauftragten Einsicht in alle hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen gewähren, Abschriften daraus anfertigen lassen sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

Gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder einem von diesem ausgewählten Beauftragten Einsicht in Geschäftsunterlagen und erteilt Auskünfte, wird er mitteilen, ob und in welchem Umfang Informationen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter unkenntlich gemacht worden sind. In diesem Fall kann der Auftraggeber verlangen, dass die betroffenen Geschäftsbeziehungen entsprechend Ziff. 5.8.3, erster Spiegelstrich, [5.8.3, erster Spiegelstrich, dieses Vertragsmusters] durch einen unabhängigen, von den Parteien gemeinsam festgelegten, Wirtschaftsprüfer, eingesehen werden. Der Auftragnehmer kann die Einsichtnahme durch den Auftraggeber oder einem von diesem ausgewählten Beauftragten von der Abgabe einer Verschwiegenheitsverpflichtung abhängig machen und Beauftragte des Auftraggebers, die mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ablehnen. Der Auftraggeber darf im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der in vorstehender Ziff. 5.8.1 [5.8.1 dieses Vertragsmusters] gegebenen Erklärung sowie etwaiger Zurückzahlungsansprüche erlangter Informationen ausschließlich hierzu nutzen, eine weitergehende Nutzung oder Offenlegung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

Durch die Nachweisführung des Auftragnehmers nach Ziff. 5.8.3 [5.8.3 dieses Vertragsmusters] dürfen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ausgenommen sind allein die sich aus der evtl. vom Auftraggeber vorgenommenen Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ergebenden Kosten. Diese trägt der Auftraggeber.

Verletzt der Auftragnehmer seine Verpflichtung aus Ziff. 5.8.3 [5.8.3 dieses Vertragsmusters], so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Betrag in Höhe von 3,00 v. H. des Preises gemäß Ziff. 5.1 [5.1 dieses Vertragsmusters] einzubehalten.

Der Betrag verfällt zugunsten des Auftraggebers, wenn die Pflichtverletzung bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung fortdauert.

Sollte eine Meistbegünstigungsklausel gemäß Ziff. 5.8.1 [5.8.1 dieses Vertragsmusters] herangezogen werden, so finden Bestimmungen zu mittelbaren Leistungen gemäß Abschnitt VI des Anlageblattes P und § 6 Abs. 3 ABBV keine Anwendung.

[Klauseln für nicht-wettbewerbliche Vergabeverfahren:]

Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten und festgelegten Anforderungen Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend der Bestimmungen

Alternative 1:

Alternative 3:

AQAP 2131:2017, NATO Quality Assurance Requirements For Final Inspection and Test, Edition C, Version 1, December 2017, Originalausgabe, englischsprachig

zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Leistungen durchzuführen.

Deutsche Übersetzungen der AQAP, soweit vorhanden, dienen lediglich als Arbeitsübersetzungen. In Bezug auf die nach Ziff. 6.1 [6.1 dieses Vertragsmusters] vertraglich vereinbarten AQAP findet § 41 [§ 43 dieses Vertragsmusters] insoweit keine Anwendung.

Abnahme

Nach Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers gem. den Kapiteln 3.1., 3.2, 4.1, 4.2, 4.3 der Leistungsbeschreibung (mit Ausnahme aller Leistungen dieser Kapitel, die sich ausdrücklich auf Serien-Container beziehen) und Herstellung des Mustercontainers gem. 3.1.2.9 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), erfolgt eine förmliche Abnahme dieser Leistungen durch den Auftraggeber. Voraussetzung für die Abnahme ist die Abnahmereife der Leistungen.

Nach Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers gem. den Kapiteln 3.1., 3.2, 4.1, 4.2, 4.3 der Leistungsbeschreibung je Serien-Container (mit Ausnahme aller Leistungen dieser Kapitel, die vom Auftragnehmer insgesamt nur einmal zu erbringen sind, bereits für den Mustercontainer erbracht und vom AG abgenommen wurden), erfolgt eine förmliche Abnahme dieser Leistungen durch den Auftraggeber. Voraussetzung für die Abnahme ist die Abnahmereife der Leistungen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Abnahmereife gem. § 7 Abs. 7.1 und Abs. 7.2 dieses Vertrages jeweils in Textform anzuzeigen. Der jeweilige Abnahmetermin ist zwischen den Vertragsparteien binnen drei Wochen nach Anzeige der Abnahmereife einvernehmlich zu terminieren. Erfolgt dies aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist von zumindest 4 Wochen zur Abnahme setzen. Die jeweilige Leistung gilt nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als abgenommen.

Über die jeweilige Abnahme nach § 7 Abs. 7.1 und Absatz 7.2 dieses Vertrages ist ein Protokoll [Formular BAAINBw-B 051] zu erstellen.

Das über die Abnahme gem. § 7 Abs. 7.1 dieses Vertrages zu erstellende Protokoll entspricht dem nach ID 32.02 und ID 32.04 der Leistungsbeschreibung zu erstellenden Protokoll.

Das über die jeweilige Abnahme gem. § 7 Abs. 7.2 dieses Vertrages zu erstellende Protokoll besteht bei Mangelfreiheit der jeweiligen Leistung in der Erteilung des Lieferscheins (Formular BAAINBw-B 048 D). Bei Vorliegen von Mängeln erfolgt seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer eine gesonderte Mitteilung über die festgestellten Mängel (zumindest) in Textform.

In dem jeweiligen Abnahmeprotokoll sind etwaig festgestellte Mängel aufzuführen und Fristen für die Mängelbeseitigung vorzusehen; eine Frist kann seitens des Auftraggebers auch nachträglich außerhalb des jeweiligen Protokolls festgelegt werden. Der Auftraggeber kann die jeweilige Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern. Die Wesentlichkeit kann sich dabei auch aus der Mehrzahl festgestellter, je für sich betrachtet unwesentlicher, Mängel ergeben. Die Rechte des Auftraggebers wegen etwaiger anderer Mängel bleiben auch ohne ausdrücklichen Hinweis vorbehalten.

Eine vorausgegangene Güteprüfung oder – sofern vereinbart – Teilabnahme für Leistungen ersetzt die (Gesamt)Abnahme nicht.

Sofern im Hinblick auf die Herstellung und Lieferung des Gesamtsystems Meilensteine vereinbart sind, stellen die Entgegennahme der mit den Meilensteinen zu liefernden Gegenstände und die entsprechenden Meilensteinzahlungen durch den Auftraggeber keine Teilabnahme dar, es sei denn, eine solche wird vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich erklärt.

  1. Vertragsdurchführung

Auftragnehmerpersonal

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers oder von ihm eingeschalteter Unterauftragnehmer treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie in Liegenschaften und Räumen des Auftraggebers tätig sind. Das Direktionsrecht verbleibt beim Auftragnehmer und/oder dessen Erfüllungsgehilfen. Das Direktionsrecht wird ausschließlich durch den Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen ausgeübt.

Die Parteien sind sich einig, dass den Anweisungen des Personals des Auftraggebers oder von diesem eingesetzter Dritter zur Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften im Sinne des § 19 [§ 20 dieses Vertragsmusters] in den Liegenschaften des Auftraggebers Folge zu leisten ist. Hierbei handelt es sich nicht um die Ausübung eines Direktionsrechts.

Alle Ansprechpartner auf Auftragnehmer-Seite müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift gut und leicht verständlich beherrschen.

Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

Sonstige Mitwirkungshandlungen

Die im Vertrag nebst Leistungsbeschreibung mit Anhängen ggf. referenzierten bundeswehrinternen Vorschriften liegen dem Auftragnehmer bereits vor. Sollte dies nicht der Fall sein bzw. der Auftragnehmer darüber hinaus weitere Dokumente benötigen, hat er diese unter Angabe der Vertragsnummer bei der Fachinformationsstelle (ZA1.4 FISt) des BAAINBw (E-Mail: BAAINBwZA1.4-Regelungsbereitstellung@bundeswehr.org) anzufordern.

Verzögerung der Mitwirkungshandlung

Ist eine für die vertragsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderliche Mitwirkungshandlung des Auftraggebers (auch wenn es sich hierbei um eine Beistellung handelt) nicht vertraglich vorgesehen oder aber ist hierzu kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber das Erfordernis der jeweiligen Mitwirkungshandlung und/oder Beistellung rechtzeitig, spätestens aber 2 Wochen vor dem benötigen Termin, anzuzeigen. In der Anzeige hat der Auftragnehmer auf die möglichen Folgen hinzuweisen, sollte die Mitwirkungshandlung nicht, nicht vollständig oder aber nicht zu dem benötigten Termin erfolgen. Dies umfasst insbesondere Art und Umfang voraussichtlicher Verspätungen oder Unterbrechungen sowie etwaige hierdurch entstehende Kosten. Rechtzeitig im Sinne von S. 1 ist eine Anzeige dann, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung behördlicher Abstimmungsprozesse und gegebenenfalls erforderlicher Beauftragungen Dritter ermöglicht, die Mitwirkungshandlung zu dem in der Anzeige genannten Termin zu erbringen.

Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen aus Gründen behindert, die ihre Ursache im Bereich der vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen und/oder Beistellungen haben, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen (nachfolgend auch „Behinderungsanzeige“ genannt) und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erbringung der Mitwirkungshandlung und/oder Beistellung zu setzen. In der Behinderungsanzeige hat der Auftragnehmer auf die möglichen Folgen nicht oder nicht wie vereinbart erfolgter Mitwirkungshandlung und/oder Beistellung hinzuweisen.

Anzeigen nach den vorstehenden Ziffern sind in Textform an das Projektleitungsreferat des Auftraggebers (E-Mail: BAAINBwU7.2@bundeswehr.org) zu richten.

Sofern die Anzeige nach vorstehendenden Ziffern 9.2.1 und 9.2.2 [9.3.1 und 9.3.2 dieses Vertragsmusters] nicht, nicht hinreichend bzw. nicht rechtzeitig erfolgt, kann der Auftragnehmer sich nicht auf die fehlende Mitwirkungshandlung und/oder Beistellung des Auftraggebers berufen, es sei denn, die unterlassene Anzeige war für die eingetretene Folge nicht kausal oder aber der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf etwaige Kürzungen von Rechnungen oder die Geltendmachung von Vertragsstrafen durch den Auftraggeber nach diesem Vertrag.

Leistungszeitraum und Leistungstermine

Leistungsbeginn dieses Vertrages ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber) [TT.MM.JJJJ].

Für die Bestellungen (optionalen Leistungen) gemäß § 2 [§ 2 dieses Vertragsmusters] beginnt der jeweilige Leistungszeitraum je Bestellung mit Zugang der jeweiligen Bestellerklärung des Auftraggebers beim Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Meilenstein- und Zahlungsplan (Anlage 1c) jeweils als Meilenstein festgelegten vertraglichen Leistungen spätestens zu folgenden Leistungszeitpunkten zu erbringen[[]:

Meilenstein 1 für die Festbeauftragung: spätestens 2 Wochen nach Vertragsschluss (Leistungsfrist ohne gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber),

Meilenstein 2 für die Festbeauftragung: spätestens 6 Wochen nach Aufforderung zur Erbringung dieser Leistung durch den Auftraggeber (Leistungsfrist), frühstens jedoch 24 Wochen nach Vertragsschluss (dem Auftragnehmer verbleibende Mindestzeit),

Meilensteine 3 und 4 für die Festbeauftragung: spätestens 10 Wochen nach Aufforderung zur Erbringung dieser Leistung durch den Auftraggeber (Leistungsfrist), frühstens jedoch 12 Wochen nach Zugang des Protokolls gemäß ID 32.04 der Leistungsbeschreibung beim Auftragnehmer (dem Auftragnehmer verbleibende Mindestzeit),

Meilenstein 5 für die Festbeauftragung: spätestens 4 Wochen nach Aufforderung zur Erbringung dieser Leistung durch den Auftraggeber (Leistungsfrist), frühstens jedoch 8 Wochen nach Zugang des Protokolls gemäß ID 32.04 der Leistungsbeschreibung beim Auftragnehmer (dem Auftragnehmer verbleibende Mindestzeit),

Meilensteine 1 und 2 für die Bestellungen: spätestens 24 Wochen nach Aufforderung zur Erbringung dieser Leistung durch den Auftraggeber (Leistungsfrist), frühstens jedoch 14 Wochen nach Zugang des Protokolls gemäß ID 32.04 der Leistungsbeschreibung beim Auftragnehmer (dem Auftragnehmer verbleibende Mindestzeit).

Fordert der Auftraggeber die Leistung eines Meilensteins vor Ablauf der jeweils geltenden Mindestzeit, so läuft die jeweilige Leistungsfrist auch während der Dauer der verbleibenden Mindestzeit. Endet die jeweilige Leistungsfrist bereits vor dem Ende der jeweiligen Mindestzeit, so ist die jeweilige Leistung vom Auftragnehmer spätestens mit Ablauf der jeweiligen Mindestzeit zu erbringen.

Erkennt der Auftragnehmer, dass er Leistungen, für die gemäß § 10 Abs. 10.3 [10.3 dieses Vertragsmusters] ein oder mehrere Termine vereinbart sind, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erbringen kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform unter Darlegung der Gründe anzuzeigen und gleichzeitig Maßnahmen zur Minimierung der Folgen mitzuteilen.

Verpackung und Kennzeichnung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Liefergegenstände in der für ihren Transport geeigneten Weise zu verpacken.

Die Verpackung ist gemäß TL A-0032 Teil 1 und 5 (Anlage 1, Anhang 6 und Anhang 7) – bspw. durch einen auf der Verpackung angebrachten Lieferschein – bezogen auf ihren Inhalt deutlich zu kennzeichnen. Nichtsystembeteiligungspflichtige Verpackungen sind als solche zu kennzeichnen.

Lieferung und Gefahrübergang

Versandort(e) ist/sind

(Versandanschrift des Auftgragnehmers Inland/Ausland).

Der Auftragnehmer wird den Mustercontainer Kühlcontainer SanMat gemäß § 1 i. V. m. Anlage 1 (Leistungsbeschreibung – Leistungs- und Liefergegenstand – Ziffer 2.1) an folgende Empfänger versenden:

  • den Mustercontainer SanMat Anlage 1 Ziffer 2.1

Lieferanschrift:

Wehrtechnische Dienststelle für landgebundene Fahrzeugsysteme, Pionier- und Truppentechnik (WTD 41)

Kolonnenweg

54296 Trier – Grüneberg

Rheinland-Pfalz

Deutschland

  • die Serien-Container Kühlcontainer SanMat gemäß Anlage 1 Ziffer 2.1

Lieferanschrift:

Sanitätsmateriallager Krugau

Krugauer Dorfstraße 84

15913 Märkische Heide

Lieferklausel und ergänzende Verpflichtungen

Die Lieferklausel für die Lieferungen gemäß Ziff. 12.2 [12.2 dieses Vertragsmusters] lautet:

  • Bei Lieferungen ab inländischen Versandorten an Empfänger im Inland

„DDP-Geliefert verzollt (benannter Bestimmungsort)“ gemäß Incoterms 2020

  • Bei Lieferungen ab ausländischen Versandorten in EU-Ländern an Empfänger im Inland

„DDP-Geliefert verzollt (benannter Bestimmungsort)“ gemäß Incoterms 2020

  • Bei Lieferungen ab Versandorten in NICHT-EU-Ländern (Drittländer) an Dienststellen der Bundeswehr im Inland als Empfänger

„DAP-Geliefert benannter Ort (benannter Bestimmungsort)“ gemäß Incoterms 2020

Bei Lieferungen ab Versandorten in NICHT-EU-Ländern (Drittländer) und Vereinbarung der Lieferklausel „DAP-Geliefert benannter Ort (benannter Bestimmungsort)“ gemäß Incoterms 2020 gilt weiterhin Folgendes:

Damit der Auftraggeber die deutschen Einfuhrformalitäten vorbereiten kann, wird der Auftragnehmer, bei Unteraufträgen der Unterauftragnehmer, dem

Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

- BAAINBw T4.5 -

Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1

D-56073 Koblenz

E-Mail: BAAINBwT4.5@bundeswehr.org

10 Werktage vor Abgang einer jeden (Teil-)Sendung das Formular „Rechnung und Packliste“ (BAAINBw-B 054; Anlage 8) ausgefüllt, unterzeichnet und mit Firmenstempel versehen, übersenden. Die benötigten Formulare stellt der Auftraggeber zur Verfügung.

Der Auftragnehmer haftet für die Kosten, die dem Auftraggeber aus der unrichtigen Ausfertigung oder der verspäteten Übersendung der Formulare entstehen.

Bei der Lieferung von anderen Gütern als militärischen Ausrüstungsgütern gilt:

Zur Erlangung einer Zollvergünstigung für den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeder Sendung eine Erklärung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die Ware nach Prüfung der Präferenzbestimmungen ihren Ursprung in       hat (Ursprungszeugnis). Der Auftragnehmer macht hierfür keine besonderen Kosten geltend.

Die Gefahr gem. § 644 Abs.1 S. 1 BGB trägt bis zur Abnahme gemäß § 7 der Auftragnehmer.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der jeweilige Leistungsort gemäß § 12 Abs. 12.2.

  • [der Lieferort gemäß 12.2 dieses Vertragsmusters]
  • [der Geschäftssitz des Auftraggebers/Auftragnehmers]
  • [Mustermannstr. X, 12345 Musterstadt]

Güteprüfung

Alternative 1: Ziff. 15.1 – 15.2:

Alternative 2: Ziff. 15.3 ff.:

Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag und der Anlage 1 zu erbringenden Leistungen gemäß der vereinbarten Qualitätssicherungsanforderungen (AQAP, § 6 [§ 6 dieses Vertragsmusters]) zu prüfen, insbesondere sie einer Güteprüfung zu unterziehen oder diese durch einen benannten Dritten durchführen zu lassen.

Die Güteprüfung nach § 12 VOL/B ist Bestandteil der amtlichen technischen Qualitätssicherung. Im Rahmen der Güteprüfung hat der Auftraggeber vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen, der Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber ist.

Güteprüfung wird grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers durchgeführt. Kann der Auftragnehmer die Übereinstimmung der Leistungen mit den vertraglichen Forderungen nicht in seinem Werk nachweisen, so hat er Art, Umfang und Ort der Nachweisführung vor Vergabe von Leistungen an Dritte mit der Güteprüferin / dem Güteprüfer als Beauftragte Person für amtliche technische Qualitätssicherung des Auftraggebers abzustimmen. Erfolgt aufgrund dieser Abstimmung die Güteprüfung beim Unterauftragnehmer, sind die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Auftragnehmer bereitzustellen.

Über gütegeprüfte Leistungen erfolgt eine Bescheinigung durch die Beauftragte Person für amtliche technische Qualitätssicherung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird der 1. bis 5. Ausfertigung des Lieferscheins je eine Ausfertigung der Bescheinigung beifügen. Werden keine Lieferscheine übersandt, so sind die Bescheinigungen den entsprechenden Begleitpapieren zweifach beizufügen.

Gibt der Auftraggeber die Lieferung ohne Güteprüfung frei, hat der Auftragnehmer auf allen Ausfertigungen des Lieferscheins den folgenden Vermerk (Freigabevermerk AN), versehen mit Datum und Unterschrift des Qualitätssicherungsbeauftragten des Auftragnehmers, anzubringen:

Gemäß Schreiben vom       wurde die Lieferung ohne Güteprüfung freigegeben. Wir bestätigen, dass die Leistungen mit den vertraglichen Forderungen übereinstimmen.“

Die Kosten weiterer Maßnahmen zur Güteprüfung sind durch den Auftragnehmer zu tragen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.

Ergänzend gelten die Bestimmungen gemäß § 4 ABBV und § 12 VOL/B.

Unteraufträge

Unterauftragnehmer sind juristische oder natürliche Personen, denen vom Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen übertragen wird. Juristische oder natürliche Personen, von denen der Auftragnehmer zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung bspw. Komponenten oder Bauteile bezieht (Lieferanten bzw. Zulieferer), sind keine Unterauftragnehmer in diesem Sinne. Der Auftragnehmer darf seine Unterauftragnehmer frei wählen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.

Bei allen Verträgen mit einem Auftragswert > 5 Mio. EUR (netto) zu vereinbaren: Der Auftragnehmer hat unter Verwendung des Datenblattes Unterauftragnehmer BAAINBw-B-S 498 (Anlage 9) jeden Unterauftragnehmer der ersten Stufe ab einem Unterauftragswert von 50.000,00 EUR (netto) binnen vier Wochen nach Abschluss dieses Vertrages per E-Mail gegenüber BAAINBw U2.5 [zuständiges Vertragsreferat und E-Mail-Adresse ergänzen] anzuzeigen. Unterauftragnehmer der ersten Stufe unterhalb eines Unterauftragswertes von 50.000,00 EUR (netto) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung binnen einer Frist von einer Woche ab Anforderung zu benennen.

Verschlusssachen-Unteraufträge (VS-Unteraufträge) dürfen nur nach vorhergehender Zustimmung in Textform des Auftraggebers erteilt werden. Abs. 15.4 letzter Satz [16.4 letzter Satz dieses Vertragsmusters] findet keine Anwendung.

Voraussetzung für die Erteilung von VS-Unteraufträgen an ausländische Unterauftragnehmer, ist das Bestehen eines Geheimschutzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dem der Unterauftragnehmer angehört. Die Weitergabe von VS muss zudem unter den Anwendungsbereich des Geheimschutzabkommens fallen und von diesem zugelassen sein. Die Weitergabe bedarf im Einzelfall einer Prüfung durch den Auftraggeber bzw. VS-Herausgeber.

Soweit der Auftraggeber sich nach diesem Vertrag ein Zustimmungsrecht bezüglich der Auswahl von Unterauftragnehmer vorbehalten hat, ist die Zustimmung binnen einer Frist von 2 Wochen in Textform zu erteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als verweigert. Für im Vergabeverfahren benannte Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung als erteilt.

Der Auftraggeber ist nach der Anzeige gemäß Abs. 15.2 [16.2 dieses Vertragsmusters] berechtigt, Unterauftragnehmer aus wichtigem Grund abzulehnen. Dies gilt nicht, sofern der Unterauftragnehmer im Vergabeverfahren benannt wurde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • dieser die Kriterien, die für diesen Vertrag oder für Unterauftragnehmer beim ursprünglichen Auftrag in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben worden sind, nicht erfüllt;
  • durch diesen ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB verwirklicht wird;
  • dieser gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt (bspw. fehlende Zulassungen, Genehmigungen) und dadurch an der Leistungserbringung gehindert ist;
  • Gründe der militärischen Sicherheit oder Gründe der Versorgungssicherheit dies erfordern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Unterauftragnehmer seinen Hauptsitz außerhalb der NATO- oder EU-Mitgliedstaaten hat oder es sich um ein Unternehmen handelt, welches von einem oder mehreren Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb der NATO- oder EU-Mitgliedstaaten beherrscht wird. Ein beherrschender Einfluss in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. Dem Auftraggeber entstehen durch diese berechtigte Verweigerung keine Mehrkosten.

Die Ablehnung muss gegenüber dem Auftragnehmer oder dem betroffenen Unterauftragnehmer in Textform begründet werden. Hat der Auftraggeber der Beauftragung nicht innerhalb von 2 Wochen widersprochen, erlischt dessen Ablehnungsrecht.

Für den Fall, dass Unterauftragnehmer der ersten Stufe ab einem Unterauftragswert von 50.000,00 EUR (netto) erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Anzeigefrist gemäß Ziff. 15.2 [16.2 dieses Vertragsmusters] beauftragt oder während der Vertragslaufzeit ausgetauscht werden, wie auch für den Fall, dass sich Änderungen in den anzeigepflichtigen Daten gemäß Datenblatt BAAINBw-B-S 498 ergeben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unter Verwendung des Datenblattes Unterauftragnehmer BAAINBw-B-S 498 (Anlage 9) unverzüglich anzuzeigen. Bei eignungsrelevanten Unterauftragnehmern ist mit der Anzeige der Nachweis der Eignung des Unterauftragnehmers – wie im ursprünglichen Vergabeverfahren gefordert – zu erbringen.

In den Fällen nach S. 1 gelten die v. g. Rechte und Pflichten gemäß Abs. 15.4 und 15.5 [16.4 und 16.5 dieses Vertragsmusters] entsprechend.

Im Rahmen einer Unterbeauftragung ist der Auftragnehmer – unabhängig von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 15.2 [16.2 dieses Vertragsmusters] – verpflichtet, dem jeweiligen Unterauftragnehmer die Einhaltung der folgenden Pflichten nach diesem Vertrag aufzuerlegen:

  • Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäß § 6 [§ 6 dieses Vertragsmusters];
  • Anforderungen an die Güteprüfung gemäß § 1 [§ 15 dieses Vertragsmusters]4;
  • Anforderungen an die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 3 [§ 3 dieses Vertragsmusters];
  • Anforderungen an den Datenschutz gemäß § 2 [§ 22 dieses Vertragsmusters]1;
  • Vertraulichkeit gemäß § 1 [§ 19 dieses Vertragsmusters]8;
  • Militärische Sicherheit und Geheimschutz gemäß § 19 und § 2 [§§ 20 und 21 dieses Vertragsmusters]0;

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen Nachweise (z. B. durch die Vorlage entsprechender Unterlagen) über die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz vorzulegen.

Nachfolgende Ziff. 16.9 ggf. und nur in Vergabeverfahren nach der VSVgV:

Zahlungsbedingungen

Begründende Unterlagen

Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieses Vertrages werden auf das Konto Nr./IBAN       des Auftragnehmers bei der       (Bank) in      , BLZ/BIC       binnen 30 Tagen nach Eingang folgender Unterlagen bei BAAINBw U2.5 [BAAINBw Koblenz – Referat konkret benennen] geleistet:

  • spezifizierte Rechnung in deutscher Sprache;
  • erste Ausfertigung des Lieferscheins (Anlage 7, Formular BAAINBw-B 048 D, ggf. mit Folgeblatt BAAINBw-B 048 E), [bei Vereinbarung von Güteprüfung: versehen mit der (Güteprüf-)Bescheinigung der Beauftragten Person für amtliche technische Qualitätssicherung des Auftraggebers bzw. bei Freigabe ohne Güteprüfung versehen mit dem entsprechenden Freigabevermerk AN gemäß § 6] oder [bei vertraglichem Verzicht auf Güteprüfung: sowie dem Empfangs-/Vereinnahmungsvermerk des Empfängers über die in Rechnung gestellten Leistungen jeweils in deutscher Sprache;

Ordnungsgemäße Rechnungsstellung

Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Rechnungen sind zwingend nach den Vorgaben der ERechV elektronisch einzureichen, soweit kein Ausnahmetatbestand gemäß ERechV vorliegt.

Der Eingang von Rechnungen, die entgegen den Regelungen der ERechV nicht elektronisch gestellt werden, ist nicht geeignet, die Zahlungsfrist von 30 Tagen in Gang zu setzen.

Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auftraggeber, gilt Abs. 16.1 [17.1 dieses Vertragsmusters] mit der Maßgabe, dass die begründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.

Der Auftragnehmer wird in diesen Fällen die SAP-Bestellnummer (wird vom Auftraggeber nachgereicht) [SAP-Bestellnummer/EMIR-Vertragsnummer]im Feld Bestellnummer[Bestellnummer/Vertragsnummer/Vergabenummer] (BT 13) angeben.

Die für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID lautet:

991-19518-88*[991-19517-91 (für Verträge, die in EMIR bearbeitet werden) oder 991-19518-88 (für Verträge, die in SASPF bearbeitet werden)]*.

Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Abs. 16.1 [17.1 dieses Vertragsmusters] mit der Maßgabe, dass die begründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papier (in zweifacher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel auf Formular BAAINBw-B 047 D mit Folgeblatt BAAINBw-B 047 E*]*) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige begründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.

Abrechnungsnummer / Bestellnummer des Auftraggebers

Rechnungen müssen die Abrechnungsnummer / Bestellnummer des Auftraggebers enthalten. Die in Rechnung gestellten Leistungen müssen jeweils mit der entsprechenden Abrechnungsnummer / Bestellnummer des Auftraggebers in Bezug gesetzt sein.

Die Abrechnungsnummern / Bestellnummern des Auftraggebers ergeben sich aus       [bitte auswählen bzw. konkretisieren; z. B. dem Meilensteinplan / dem Lieferplan / der Bestellposition / der Anlage      ].

Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen die Bestellnummer       [SAP-Bestellnummer] in Feld 13, die Abrechnungsnummer       [EMIR-Abrechnungsnummer] in Feld 14 anzugeben.

Steuern

Dienst-/Werkvertrag im Inland ansässiger Auftragnehmer:

Für in Deutschland und im EU-Ausland erbrachte Leistungen gilt:

Für Werkleistungen, bei denen der Materialanteil mehr als 50% beträgt, gilt:
Beträgt der Materialanteil einer Werkleistung/Instandsetzungsleistung mehr als 50%, liegt keine sonstige Leistung, sondern eine Werklieferung vor. Der steuerliche Leistungsort befindet sich dort, wo der Auftraggeber Verfügungsmacht an dem instand gesetzten Gegenstand erhält. Erhält der Auftraggeber in Deutschland Verfügungsmacht, fällt deutsche Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe an. In der Rechnung hat der Auftragnehmer seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben und die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Erhält der Auftraggeber im Ausland Verfügungsmacht, fällt ggf. ausländische Umsatzsteuer an. Hier hat der Auftragnehmer im Einzelfall zu prüfen, ob in dem jeweiligen Staat Steuern abzuführen sind.

Dienst-/Werkvertrag im Ausland ansässiger Auftragnehmer:

Für in Deutschland und im EU-Ausland erbrachte Leistungen gilt:

Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers DE       (einzelauftragserteilende Stelle) ist zu verwenden. Daher befindet sich der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland. Die vom Auftraggeber gemäß § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von ihm auf der Grundlage des Entgeltes dieses Vertrages in gesetzlicher Höhe berechnet und unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt. In der Rechnung hat der Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des Auftraggebers anzugeben und den Hinweis „Der Leistungsempfänger ist nach § 13b Umsatzsteuergesetz Schuldner der deutschen Umsatzsteuer - Ex VAT - reverse charge“ anzubringen.
Für Instandsetzungsleistungen, bei denen der Materialanteil mehr als 50% beträgt, gilt: Beträgt der Materialanteil einer Instandsetzungsleistung mehr als 50%, liegt keine sonstige Leistung, sondern eine Werklieferung vor. Der steuerliche Leistungsort befindet sich dort, wo der Auftraggeber Verfügungsmacht an dem instand gesetzten Gegenstand erhält. Erhält der Auftraggeber in Deutschland Verfügungsmacht, hat der Auftraggeber deutsche Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe abzuführen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers DE       (einzelauftragserteilende Stelle) ist zu verwenden. Die vom Auftraggeber gemäß § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von ihm auf der Grundlage des Entgeltes dieses Vertrages in gesetzlicher Höhe berechnet und unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt. In der Rechnung hat der Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des Auftraggebers anzugeben und den Hinweis „Der Leistungsempfänger ist nach § 13b UStG Schuldner der deutschen Umsatzsteuer - Ex VAT - reverse charge“ anzubringen. Erhält der Auftraggeber im Ausland Verfügungsmacht, fällt ggf. ausländische Umsatzsteuer an. Hier hat der Auftragnehmer im Einzelfall zu prüfen, ob in dem jeweiligen Staat Steuern abzuführen sind.

Im Drittland erbrachte Leistungen eines In - oder Ausländers:

Für im Drittland erbrachte Leistungen gilt: Die Preise enthalten keine deutsche Umsatzsteuer.

Deutsche Umsatzsteuer: Auf der Grundlage des § 3a Abs. 8 S. 1 UStG liegt der steuerliche Leistungsort bei im Drittland erbrachten Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung dieser Gegenstände in dem Drittland, in dem die Leistungen ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hat in seiner Rechnung folgenden Zusatz anzugeben: „§ 3a Abs. 8 UStG, in Deutschland nicht steuerbar, daher ohne deutsche Umsatzsteuer.“ In seiner Rechnung hat der Auftragnehmer die ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Ausländische Umsatzsteuer:
  • In Einsatzgebieten aufgrund UNO/NATO-Mandat können Leistungen für Einsatzkräfte aufgrund von Abkommen von Steuern und Abgaben des Einsatzgebietes freigestellt sein. Liegt ein solcher Fall vor, hat der Auftragnehmer in seiner Rechnung anzugeben: „steuerfrei aufgrund       [Angabe der Regelung des Abkommens]“.
  • In den übrigen Fällen hat der Auftragnehmer in dem jeweiligen Drittland zu erfragen, inwiefern eine Befreiung von der Umsatzbesteuerung aufgrund nationaler Mehrwertsteuerregelungen gegeben ist. Sollte eine entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift einschlägig sein, hat der Auftragnehmer in seiner Rechnung diese als steuerlichen Hinweis (jeweilige nationale Regelung) zu benennen.
  • Sofern keine Befreiungsvorschrift gegeben ist, wird die im jeweiligen Drittland angefallene Umsatzsteuer gegen Nachweis erstattet.
Nachweis über ausländische Steuer:
Der Nachweis über vom Auftragnehmer zu zahlende ausländische Umsatzsteuer kann dadurch erfolgen, dass der Auftragnehmer diese bereits in der Rechnung gesondert mit ausweist (mit Steuersatz). Zusätzlich hat er in diesem Fall dem Auftraggeber einmal jährlich eine Aufstellung über die an das ausländische Finanzamt abgeführten Steuerbeträge vorzulegen. Eine weitere Möglichkeit des Nachweises besteht darin, dass der Auftragnehmer eine von der ausländischen Finanzverwaltung erstellte Bescheinigung über die Steuerpflichtigkeit der auszuführenden Leistungen vorlegt. Aus dieser muss hervorgehen, in welcher Höhe (Steuersatz) eine Besteuerung stattfindet, die für die Zwecke der Steuerabführung vergebene ausländische Steuernummer und das für die Vereinnahmung der Steuer zuständige Finanzamt.

Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers

Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.

Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist auch dann erfüllt, wenn ein im Empfängerland mit der Überweisung befasstes Kreditinstitut von dem durch den Auftraggeber angewiesenen Betrag einen Abzug für Kosten und/oder Gebühren (z. B. Überweisungsspesen) vornimmt.

Zahlungen des Auftraggebers werden nach Erbringung der in der Anlage 1c aufgeführten Meilensteine in der dort festgelegten Höhe geleistet.

Erfolgen Meilensteinzahlungen aufgrund des Erreichens eines dafür vertraglich vorausgesetzten Leistungs- und Funktionsumfangs, erklärt der Auftraggeber mit der Zahlung lediglich, dass die zahlungsbegründenden Voraussetzungen für diesen Meilenstein erfüllt sind. Sämtliche gegebenenfalls vereinbarten Meilensteinzahlungen erfolgen ausschließlich im Hinblick auf die Herstellung und Lieferung des Gesamtsystems.

Weitere Abschlagszahlungen über die in vorstehender Abs. 16.5.3 [17.5.3 dieses Vertragsmusters] vereinbarten Zahlungsmeilensteine hinaus sind ausgeschlossen.

Nur bei Verwendung einer (Preistyp-)neutralen Vergütungsklausel bei wettbewerblichen Vergaben: Sind sich die Vertragsparteien über den vorliegenden Preistyp nicht einig, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den jeweils in Rechnung gestellten Betrag, falls die übrigen Zahlungsbedingungen erfüllt sind, unter dem Vorbehalt der Endabrechnung und der Einigung über den endgültigen Preistyp und die preisrechtlich zulässige Preishöhe.

Nur bei Verwendung einer (Preistyp-)neutralen Vergütungsklausel bei wettbewerblichen Vergaben: Im Falle, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 oder Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, gelten zusätzlich die Regelungen gemäß Abschnitt VIII des Anlageblattes P (Anlage 5).

Nur für den Fall, dass ein Selbstkostenrichtpreis bzw. Selbstkostenerstattungspreis vereinbart wird: Für Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 oder Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53, gelten zusätzlich die Regelungen gemäß Abschnitt VIII des Anlageblattes P (Anlage 5).

Skontovereinbarung

Auf den/die zu zahlenden Betrag/Beträge gewährt der Auftragnehmer ein Skonto

in Höhe von      %, wenn die Zahlung/en innerhalb von       Tagen

in Höhe von      %, wenn die Zahlung/en innerhalb von       Tagen

nach Eingang der gemäß Ziff.       [17.1 bzw. 17.2 dieses Vertragsmusters] vorzulegenden Unterlagen geleistet wird/werden.

Skonti werden vom vollen Preis der Lieferung oder der Teillieferung berechnet und abgezogen.

Wurde der Gesamtpreis gemindert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Teil der geleisteten Vorauszahlung zu erstatten, welcher die Höhe der entsprechend geminderten Vorauszahlung übersteigt. Erfüllt der Auftragnehmer diesen Vertrag ganz oder teilweise nicht, ist er zur Rückerstattung der Vorauszahlung – abzüglich eines etwaigen Vergütungsanspruches – verpflichtet. Weitere wechselseitige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleiben von dieser Regelung unberührt.

Verzug

Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschreiben 2,50 EUR an Kosten zu berechnen. § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.

Jahreswendeklausel

Der Auftraggeber behält sich vor, im jeweiligen Haushaltsjahr fällige Zahlungen für Leistungen, die nach dem 2. November des Jahres erbracht werden, erst zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres zu leisten, ein Zinsanspruch des Auftragnehmers wird hierdurch nicht begründet. Der Auftraggeber wird von diesem Vorbehalt nur Gebrauch machen, wenn besondere Umstände es erfordern.

Bagatellklausel

Der Auftraggeber ist nur auf Anfrage verpflichtet, den Auftragnehmer über die Gründe zu unterrichten, wenn die Rechnungsendsumme einer vom Auftragnehmer vorgelegten Rechnung nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber um weniger als fünf Euro geändert wurde.

Änderungsverfahren

Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer Leistungsänderungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in einer Frist von 3 Wochen [angemessener Frist] und unter Darlegung der Gründe in Textform mitteilen, ob es zumutbar ist oder nicht. Lehnt der Auftragnehmer das Änderungsverlangen des Auftraggebers ab, weil es unzumutbar ist, ist das Änderungsverfahren beendet und der Vertrag gilt unverändert fort.

Lehnt der Auftragnehmer das Änderungsverlangen des Auftraggebers nicht ab

und hat das Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Leistungstermine gemäß diesem Vertrag, schließen die Vertragsparteien unverzüglich einen Änderungsvertrag.

und hat das Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung und/oder den Leistungszeitraum bzw. Leistungstermine, unterbreitet der Auftragnehmer ein Änderungsangebot unter Darlegung der Auswirkungen des Änderungsverlangens. Das Änderungsangebot muss hinsichtlich der mit der Leistungsänderung unmittelbar verbundenen Kosten und Einsparungen sowie hinsichtlich der sich daraus ergebenden etwaigen Erhöhungen oder Reduzierung der Vergütung nachvollziehbar dargestellt sein. Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot des Auftragnehmers in 3 Wochen [angemessener Frist] annehmen oder ablehnen. Nimmt der Auftraggeber das Änderungsangebot an, schließen die Vertragsparteien unverzüglich einen Änderungsvertrag. Lehnt der Auftraggeber das Änderungsangebot ab, gilt dieser Vertrag unverändert fort.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber proaktiv und unverzüglich Änderungsvorschläge zu unterbreiten, wenn er Änderungen an der Leistung bspw. aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für zweckmäßig erachtet. Der Auftraggeber hat den Änderungsvorschlag des Auftragnehmers zu prüfen und dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Wochen [angemessener Frist] mitzuteilen, ob er an der vorgeschlagenen Änderung interessiert ist. Soweit dies der Fall ist, findet Abs. 17.2 [18.2 dieses Vertragsmusters] entsprechende Anwendung. Erfolgt binnen der v. g. Frist keine Mitteilung des Auftraggebers, gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

Jedes Änderungsverlangen nach Abs. 17.1 [18.1 dieses Vertragsmusters] und jeder Änderungsvorschlag nach Abs. 17.3 [18.3 dieses Vertragsmusters] bedarf der Textform. Änderungsvorschläge nach Abs. 17.3 [18.3 dieses Vertragsmusters], Änderungsangebote gemäß Abs. 17.2.2 [18.2.2 dieses Vertragsmusters] und sonstige Mitteilungen des Auftragnehmers nach den vorstehenden Ziffern sind der in § 40 [§ 42 dieses Vertragsmusters] benannten Projektleitung sowie zeitgleich dem dort benannten Vertragsreferat des Auftraggebers zu übermitteln.

Die vorstehenden Regelungen (Abs. 17.1 - 17.4 [18.1 - 18.4 dieses Vertragsmusters]) sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich nach der Abgabe des verbindlichen Angebots Änderungen an gesetzlichen Bestimmungen oder den in Teil 6 der Anlage 1 benannten Vorschriften, Dokumenten etc. ergeben. § 1 Abs. 1.7 [1.6 dieses Vertragsmusters] gilt entsprechend.

  1. Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Obliegenheiten der Parteien

Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, diesen Vertrag sowie alle (mündlichen und schriftlichen) Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages von der anderen Partei bzw. den von ihnen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen erhalten haben, sowie Know-How und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 2 GeschGehG („Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten und ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

Dies gilt nicht, soweit die Vertraulichen Informationen

  • ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt sind oder werden;
  • einer Partei bereits von dritter Seite ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt geworden waren, bevor sie ihr von der anderen Partei offenbart wurden;
  • von einer Partei aufgrund von Offenlegungspflichten z. B. für regulatorische, behördliche, parlamentarische oder gerichtliche Verfahren vorgelegt werden müssen, wobei insbesondere ein Auskunftsersuchen des Deutschen Bundestages und/oder des Bundesrechnungshofs als Verpflichtung des Auftraggebers zur Offenlegung anzusehen ist;
  • aufgrund gesetzlicher oder kapitalmarktrechtlicher Regularien die Offenlegung vorgeschrieben ist;
  • an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gesellschafter, finanzierende Banken und Unterauftragnehmer weitergegeben werden, sofern die entsprechenden Informationen für die jeweilige Tätigkeit notwendig sind.

Soweit ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind die Parteien jedoch verpflichtet, die Offenlegung auf das nach dem Gesetz oder der behördlichen Anordnung erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sofern die Vertragsparteien im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weitergabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige Zustimmung in Textform der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Leistungserbringung nur Personen einzusetzen, die – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.

Die Vorschriften des GeschGehG bleiben hiervon unberührt.

Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für einen Zeitraum von 5 Jahren [z. B. fünf Jahren] auch nach Beendigung des Vertrages (Ende der Vertragslaufzeit oder vorzeitige Lösung vom Vertrag) fort.

Militärische Sicherheit

Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet.

Geheimschutz

Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen (VS) in seinem Betrieb und durch die für ihn tätigen Personen, unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsverhältnis.

Werden dem Auftragnehmer Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)“ zugänglich gemacht, wird das vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) herausgegebene VS-NfD Merkblatt (Anlage 04 zum Geheimschutzhandbuch) in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Die aktuellen Fassungen dieser Dokumente sind erhältlich unter: https://bmwk-sicherheitsforum.de/start/, Geheimschutz in der Wirtschaft/Geheimschutzhandbuch/Anlagen.

Datenschutz

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Parteien gehen davon aus, dass zur Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Vertrag mit Ausnahme von Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie der Angaben zum eingesetzten Personal [§§ 8, 42 dieses Vertragsmusters] keine personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer verarbeitet werden.

Sofern bei der Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet für diese Verarbeitungen ausschließlich solche Personen einzusetzen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. auf das Datengeheimnis gemäß § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) [soweit einschlägig: sowie des Fernmeldegeheimnisses] verpflichtet worden sind. Er wird dem Auftraggeber die Vornahme der Verpflichtungen auf Verlangen jederzeit nachweisen.

Sofern im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten erhält und/oder solche für den Auftraggeber verarbeitet, werden die Parteien prüfen, ob der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu erfolgen hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer und eine Verarbeitung durch diesen nicht nach einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand zulässig wäre. Sofern dies erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung solcher Tätigkeiten Unterauftragnehmer ein, hat er vertraglich sicherzustellen, dass die entsprechenden Unterauftragnehmer entweder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftraggeber oder aber eine Unterauftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer abschließen. Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DSGVO bleiben ebenso unberührt wie die Regelungen in den Art. 44 ff. DSGVO. Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, weitere Auftragsverarbeiter zur Leistungserbringung einzusetzen, ist er gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, vor der entsprechenden Beauftragung die Genehmigung des Auftraggebers einzuholen. Im Rahmen der Beauftragung hat der Auftragnehmer gemäß Art. 28 Abs. 4 DSGVO vertraglich sicherzustellen, dass dem Unterauftragnehmer dieselben Datenschutzpflichten auferlegt werden, die in dem Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden sind. Sofern eine Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen erfolgen soll, sind zusätzlich die allgemeinen Grundsätze zur Datenübermittlung gemäß Art. 44 DSGVO zu berücksichtigen.

IT-Sicherheit und No-Spy-Klausel

Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, sofern die entsprechenden Produkte in der Leistungsbeschreibung benannt sind und der Auftragnehmer gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass diese Produkte keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten, welche den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufen und auch sonst keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktionalität aufweisen. Insbesondere dürfen diese Produkte keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über IT-Systeme des Auftraggebers, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der vereinbarten Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Programmstandes dieser Produkte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die vorstehend genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des entsprechenden Produktes untersagen. Den in der Leistungsbeschreibung genannten Produkten stehen solche gleich, die in dem technischen Angebot des Auftragnehmers ausdrücklich benannt worden sind.

Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Hard- und/oder Software (einschließlich Firmware) des Auftraggebers erbringt, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur oder Teile davon gefährden, noch Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch

  • unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten,
  • unerwünschte Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
  • unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.

Unerwünscht ist eine Leistung nach dem vorstehenden Satz, wenn sie so weder in der Leistungsbeschreibung gefordert, noch im technischen Angebot aufgeführt ist oder im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich gestattet wurde.

Die Regelungen der vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten gleichermaßen im Hinblick auf Leistungen an Hard- und Software (einschließlich Firmware) Dritter, die dem Auftraggeber überlassen, auf andere Art zur Verfügung gestellt werden sollen oder vom Auftragnehmer oder einem Dritten bestimmungsgemäß für den Auftraggeber betrieben werden.

Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdurchführung Software überlässt, ist diese frei von schadenstiftender Software zu überlassen. Schadenstiftende Software meint Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z. B. Viren, Würmer oder Trojanische Pferde. Die Freiheit von schadenstiftender Software ist mit aktueller Scan-Software unmittelbar vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt jeweils, dass die Prüfung keinen Hinweis auf schadenstiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z. B. zu Testzwecken, und auch in Bezug auf die Überlassung neuer Programmstände der gelieferten Software. Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass die von ihm zu liefernde Software inklusive etwaiger neuer Programmstände frei von Funktionen ist, welche die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen insbesondere durch

  • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten,
  • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
  • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.

Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder in der Leistungsbeschreibung gefordert, noch im technischen Angebot aufgeführt ist oder im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich gestattet wurde.

Erhält der Auftragnehmer Kenntnisse von Verstößen gegen die vorstehend genannten und/oder in den Anlagen genannten Regelungen zur IT-Sicherheit oder besteht hierfür ein begründeter Verdacht, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Die entsprechende Mitteilung hat auch Angaben zu bereits getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der IT-Sicherheit zu enthalten. Die Mitteilung ist an den in § 40 [§ 42 dieses Vertragsmusters] benannten Projektleiter und zeitgleich in Kopie an das in § 40 [§ 42 dieses Vertragsmusters] genannte Vertragsreferat des Auftraggebers zu übermitteln.

Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz

Die Parteien sind verpflichtet, bei der Eingehung und Durchführung des Vertrages die Vorgaben des Kartellrechts uneingeschränkt zu beachten und geeignete Vorkehrungen zu deren Einhaltung zu treffen. Die Parteien gehen von der kartellrechtlichen Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarungen aus. Sollte eine zuständige Kartellbehörde nach Abschluss des Vertrages dennoch kartellrechtliche Bedenken gegen vertragliche Vereinbarungen äußern, werden die Parteien einvernehmlich versuchen, die Kartellbehörde von der kartellrechtlichen Zulässigkeit zu überzeugen. Gelingt dies nicht, werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich in dem erforderlichen Maße anpassen, um den kartellbehördlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Dabei sind die Vertragsparteien verpflichtet, die mit der Vertragsanpassung für die jeweils andere Partei verbundenen Nachteile möglichst gering zu halten. Über die Aufteilung der sich hieraus ergebenden Aufgaben werden sich die Parteien verständigen und dabei einen angemessenen Ausgleich untereinander anstreben.

Der Auftragnehmer erklärt, dass er in Bezug auf den Betrieb des Auftragnehmers sowie dessen Beteiligung im Vergabeverfahren keine Vereinbarung getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

Vereinbarungen im Sinne von Abs. 23.2 [24.2 dieses Vertragsmusters] sind sämtliche von § 1 GWB erfassten Tatbestände, insbesondere Vereinbarungen über

  • die zu fordernden Preise,
  • Bindungen sonstiger Entgelte,
  • Gewinnaufschläge,
  • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
  • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
  • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen und
  • Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben,

es sei denn, dass die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nach Maßgabe des GWB zulässig sind.

Im Falle einer durch die Kartellbehörden festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskunft über die Gewinnmargen erteilen, welche der Auftragnehmer in Bezug auf den Vertragsgegenstand erzielt hat. Der Auftraggeber wird die Informationen über die vertragsgegenständlichen Gewinnmargen vertraulich behandeln und ausschließlich im Rahmen der Bemessung und der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer aufgrund der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung verwenden.

Wenn sich der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig an einer Absprache beteiligt, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt bezweckt oder bewirkt, hat er 15% des Netto-Auftragswertes dieses Vertrages (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages.

Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in der Bezeichnung seiner Handelsfirma unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderungen in seiner Unternehmensstruktur, die seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber (bspw. Belange der militärischen Sicherheit) berühren können, spätestens drei Monate vor der geplanten Realisierung – wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich – in Textform anzuzeigen; dies umfasst insbesondere:

  • Verschmelzungen, Abspaltungen, Ausgliederungen und sonstige Fälle einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung;
  • Änderungen der Gesellschafterstruktur;
  • Änderungen der Rechtsform sowie
  • Übertragungen einzelner Geschäftsbereiche.

Ändert sich die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft – sofern eine solche vorliegt – oder ändert sich die Aufgabenverteilung im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen unter diesem Vertrag zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft oder mit dem Auftragnehmer verbundener Unternehmen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.

  1. Leistungsstörungen und Absicherungen

Verjährung der Mängelansprüche und Nacherfüllungsort

Hinsichtlich der Verjährung der Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit der VOL/B.

Alternativ zu Ziff. 26.1:

Die Parteien vereinbaren, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

zwei Jahre beträgt.

ggf.:

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme.

Sofern ein Mängelanspruch vom Auftragnehmer nicht ohne vorherige Befundung in seinem Werk anerkannt ist, verpflichtet sich dieser, die für ihn zuständige ZtQ-Regionalstelle über den Eingang des Auftragsgegenstandes, für den ein Mängelanspruch geltend gemacht wird, zu unterrichten, der ZtQ-Regionalstelle die Möglichkeit zur Teilnahme an der Befundung einzuräumen und mit den Maßnahmen zur Befundung nur in Anwesenheit bzw. nach Zustimmung der ZtQ-Regionalstelle zu beginnen.

Nacherfüllungsort ist der Erfüllungsort.

  • [der Erfüllungsort];
  • [der Belegenheitsort des Leistungsgegenstandes];
  • [anderweitiger Nacherfüllungsort].

Haftung und Versicherung des Auftragnehmers

Haftung im Sinne dieses Vertrages meint das Einstehenmüssen für Schäden, die der Auftragnehmer in Ausübung des Vertrages verursacht.

Von dieser Definition nicht umfasst werden Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung (Gewährleistung). Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Ansprüche auf Rückgewähr, Herausgabe nach Rücktritt und auf Minderung.

Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der VOL/B und der ZVB/BMVg.

[1]Die Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist wie folgt begrenzt[2]:

  • Auftragswert (brutto) ≤ 5 Mio. EUR: Auftragswert (brutto) > 5 Mio. EUR aber ≤ 15 Mio. EUR: 75% des AuftragswertsAuftragswert (brutto) > 15 Mio. EUR aber < 25 Mio. EUR:

Hiervon abweichend und unabhängig von der Höhe des Auftragswertes ist die Haftung des Auftragnehmers bei Schadensersatzansprüchen nach Rücktritt vom Vertrag auf 100% des Auftragswertes begrenzt.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die vom Haftungsbegriff nach Abs. 26.1 [27.1 dieses Vertragsmusters] nicht umfassten Ansprüche, Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit eine Haftung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen (insb. des Produkthaftungsgesetzes) nicht abbedungen werden kann.

Soweit der Auftragnehmer oder dessen Unterauftragnehmer ihrerseits im Haftungsfall aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages einen Anspruch gegen (einen) Versicherer (Versicherungsvorbehalt) oder aus einem sonstigen Rechtsgrund einen durchsetzbaren Anspruch gegen einen anderen Dritten hat bzw. haben, der die zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsbegrenzung wertmäßig übersteigt, gilt die Haftungsbegrenzung für diesen überschießenden Teil als nicht vereinbart.

In dem Umfang, in dem der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haftet, stellt er den Auftraggeber sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen (z. B. durch Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Teilnahme an Besprechungen). Im vorstehend genannten Umfang trägt der Auftragnehmer auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung entsprechender Ansprüche entstehen. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwaltskosten. Die vorstehende Regelung gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers sowie der von ihm eingesetzten Dritten.

Dem Auftragnehmer steht es frei, sich gegen zusätzlich notwendige, vom Risikoprofil dieses Vertrages abhängige Haftungsrisiken im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung über einen Versicherer seiner Wahl, der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist, zu versichern. Als notwendig versicherbare Risiken gelten hierbei solche, die wegen des Risikoprofils des jeweiligen Vertrages zu den allgemeinen bestehenden betrieblichen Risiken des Auftragnehmers hinzutreten und nicht schon durch die Allgemeinkosten des Vertrages mitumfasst werden. Deckungsüberschneidungen sind hierbei zu vermeiden. Der Auftragnehmer darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 26.3 [27.3 dieses Vertragsmusters] nur berufen, wenn er bei Vertragsschluss einen ausreichenden Versicherungsschutz vorhält.

Sofern der Auftragnehmer Risiken über eine Versicherung abdeckt, gilt Folgendes: Für die die Höchstersatzleistungen für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden je Versicherungsvertrag übersteigenden Ansprüche stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei. Dies gilt nicht, soweit die Versicherung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag leistungsfrei wird, insbesondere weil der Auftragnehmer die Leistungsfreiheit des Versicherers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ebenfalls gilt diese Freistellung nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Sie gilt ebenso nicht für Versicherungen, die nicht im Hinblick auf diesen Vertrag abgeschlossen wurden und die den Auftragnehmer gegen laufende allgemeine Risiken (z. B. Feuer, Diebstahl, Haftpflicht, Unfall) sichern.

Angemessene Kosten des Auftragnehmers für Versicherungen gemäß Abs. 26.5 [27.5 dieses Vertragsmusters] finden nach Prüfung und Billigung durch den Auftraggeber grundsätzlich Anerkennung und werden von diesem im Rahmen von Selbstkostenpreisverträgen getragen.

Vertragsstrafen

Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Leistung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber für jede vollendete Woche der schuldhaften Überschreitung der jeweiligen in Abs. 10.3 [10.3 dieses Vertragsmusters] dieses Vertrages vereinbarten Leistungstermine eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v. H. der Nettovergütung des jeweils rückständigen Teils der Leistung gemäß § 5 i. V. m. mit dem Preisblatt Anlage 1b [§ 5 dieses Vertragsmusters] i. V. m. Anlage       [Zahlungsmeilensteinplan] zu zahlen, höchstens jedoch 5 v. H. der Nettovergütung des jeweils rückständigen Teils der Leistung gemäß § 5 i. V. m. Anlage 1b [§ 5 dieses Vertragsmusters] i. V. m. Anlage       [Zahlungsmeilensteinplan].

Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen wegen schuldhafter Überschreitung der Leistungstermine ist somit auf 5 v. H. der Netto-Gesamtvergütung nach § 5 [§ 5 dieses Vertragsmusters] dieses Vertrages beschränkt.

Nimmt der Auftraggeber die jeweiligen Teilleistungen an, so kann er die Vertragsstrafen abweichend von § 341 Abs. 3 BGB auch dann – und zwar bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlusszahlung) – verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der jeweiligen Annahme nicht vorbehalten hat.

Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer beweist, dass er die Überschreitung der jeweiligen in Abs. 10.3 bis 10.9 [10.3 dieses Vertragsmusters] dieses Vertrages vereinbarten Leistungstermine nicht zu vertreten hat. § 278 BGB bleibt unberührt.

Mit Verwirken der Vertragsstrafe nach Abs. 27.1 [29.1 und 29.2 dieses Vertragsmusters] wird diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkten Vertragsstrafen spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen.

Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Auftragnehmer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.

Die Vertragsstrafe ist während des Verzuges gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer im Falle eines jeden Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung jeweils 2,50 EUR als Bearbeitungspauschale zu verlangen.

Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.

  1. Vertragsdauer

Vertragslaufzeit

Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber.

Der Vertrag endet 4 Jahre nach Vertragsbeginn.

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, diesen Vertrag einmalig um 2 Jahre zu verlängern. Die Inanspruchnahme dieser Verlängerungsoption hat der Auftraggeber spätestens 2 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich anzuzeigen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Ausübung der Option besteht nicht.

  • [nach Ablauf von       Monaten/Jahren]
  • [zum       TT.MM.JJJJ]
  • [mit vollständiger Leistungserbringung durch den Auftragnehmer]
  • [ggf. anderer Beendigungszeitpunkt]

(Vorzeitige) Vertragsbeendigung

Alternativ zu Ziff. 31.1 evtl. Ziff. 31.2:

Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn

  • im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB vorlag, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt;
  • der Auftragnehmer den sicherheitsrelevanten Verlangen des Auftraggebers nicht nachkommt bzw. die geheimschutzrelevanten Voraussetzungen im Sinne der § 19 und § 20 [§§ 20, 21 dieses Vertragsmusters] nicht herstellt;
  • der Auftragnehmer Änderungen der Organisationsstruktur im Sinne von Abs. 24.2 [25.2 dieses Vertragsmusters] vornimmt und diese dazu führen, dass der Auftragnehmer durch solche juristischen oder natürlichen Personen beherrscht wird, die ihren Sitz in einem Land gemäß der Staatenliste nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG haben;
  • der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt;
  • der Auftragnehmer beabsichtigt, innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss dieses Vertrages den Geschäftsbetrieb einzustellen;

Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Vor Ausübung seines Rücktritts- oder Kündigungsrechts hat der Auftraggeber etwaige gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere eine Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB zu beachten.

Die Kündigungserklärung bzw. Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform bzw. der elektronischen Form (§ 126 Abs. 1; §§ 126 a i. V. m. 127 Abs. 3 BGB).

Kündigung mit Restabgeltung

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu kündigen. Nach Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Restabgeltung. Es gilt § 10 ABBV.

  1. Nachvertragliche Pflichten

Spätere Lieferung von Ersatzteilen, Werkzeugen und Zubehör

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren, ab dem Tage des Vertragsendes, Ersatzteile für die Vertragsgegenstände, zur Ausstattung oder Materialerhaltung der Vertragsgegenstände gehörende Zubehörteile, Werkzeuge und entsprechende Ersatzteile gemäß Anlage 1 hierfür verfügbar zu halten. Es gilt § 12 ABBV.

Nachvertragliche Pflichten

Herausgabe und Löschung nach Vertragsbeendigung

Sämtliche, im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages dem Auftragnehmer übergebenen, VS-Dokumente oder von diesem gespeicherte VS-Daten, sind nach Beendigung des Vertrages innerhalb einer angemessenen Frist zu löschen oder dem Auftraggeber zurückzugeben. Über die Löschung der Daten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen des Auftraggebers einen Nachweis (Löschprotokoll) zu erbringen. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

  1. Konfliktlösung

Eskalationsverfahren

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, bei Unklarheiten über Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag sowie über dessen Auslegung auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages zu tragfähigen und kurzfristigen Kompromissen zu gelangen. Die jeweilige Interessenlage ist zügig offen zu legen. Die betroffene Rechtsposition ist in prüfbarer, objektiver und rationaler Form vorzutragen. Alle Beteiligten haben an einer Lösung mitzuarbeiten, die unter Berücksichtigung der Interessenlage der jeweils Beteiligten einer angemessenen Lösung entspricht, die der vertraglichen Chancen- und Risikoverteilung möglichst nahekommt. Sollte trotz der beiderseitigen Anstrengungen eine kurzfristige verbindliche Regelung nicht herbeigeführt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien im Sinne einer störungsfreien Vertragsabwicklung interessengerechte Zwischenvereinbarungen zu treffen, die eine Wahrung der beiderseitigen Interessen bis zu einer endgültigen einvernehmlichen Regelung ermöglicht.

Konflikte sollen grundsätzlich unter Inanspruchnahme der nachfolgend beschriebenen Systematik gelöst werden. Kann eine Klärung auf einer Stufe nicht binnen 14 Werktagen herbeigeführt werden, ist die Eskalation in die nächsthöhere Stufe zu überführen.

Stufe 1: Fachebene/ Arbeitsgruppe

Soweit immer möglich, sollen Konflikte von der jeweiligen Fachebene/Arbeitsgruppe diskutiert, analysiert und gelöst werden. In der 1. Stufe sollen u. a. die technischen und sonstigen Sachverhaltsfragen vollständig und umfassend aufgeklärt werden.

Stufe 2: Projektleiter/ Projektverantwortliche

Soweit auf der Arbeitsebene eine Konfliktschlichtung innerhalb der o. g. Frist nicht möglich ist, sollen die jeweils vom Auftraggeber und Auftragnehmer in § 40 [§ 42 dieses Vertragsmusters] dieses Vertrages benannten Projektleiter/ Projektverantwortlichen für die Umsetzung dieses Vertrages angerufen werden und den Versuch einer gütlichen Einigung vornehmen.

Stufe 3: Leitungsebene

Scheitern auch die Bemühungen auf der Ebene der Projektleitung/ Projektverantwortlichen, soll eine Konfliktlösung auf Leitungsebene unter Teilnahme mindestens eines Abteilungsmitglieds des Auftraggebers und der Geschäftsführung des Auftragnehmers unternommen werden. In der 3. Stufe sollen nur Angelegenheiten von bedeutenden wirtschaftlichen oder rechtlichen oder sonstigen strittigen Punkten erörtert und entschieden werden.

Die jeweils nächsthöhere Stufe kann von den Parteien nur einberufen werden, sofern die Parteien die Gespräche auf einer Stufe in Textform für gescheitert erklären oder die Einigung auf einer Stufe als gescheitert gilt.

Die jeweilige Einigung auf einer Stufe gilt dann als gescheitert, wenn eine Partei weitere Verhandlungen endgültig ablehnt oder eine Partei nicht bereit ist, nach einer angemessenen Fristsetzung die nächsthöhere Stufe durchzuführen.

Die Vertragsparteien verzichten hiermit auf die klageweise Geltendmachung von Rechtspositionen vor ordentlichen Gerichten vor Durchlaufen bzw. Scheitern der vorbezeichneten Gesprächsabfolge. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Dringlichkeitsfällen.

Unabhängig davon, ob die Parteien ein Eskalationsverfahren nach vorstehenden Ziffern durchführen, berechtigen Unklarheiten und/oder Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten die Vertragsparteien nicht, die vertraglichen Leistungen einzustellen.

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder über seine Gültigkeit ist Koblenz, Deutschland, sofern nicht ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Dies gilt auch für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

  1. Anwendbares Recht

Rechtswahl

Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBL 1989 II, S. 586) ist ausgeschlossen.

  1. Schlussbestimmungen

Vorsorgeklausel

Zur Sicherstellung der Versorgung des Auftraggebers mit Leistungen durch den Auftragnehmer aus besonderem Anlass in Krise-, Spannungs- und Verteidigungsfall sowie aus Anlass von sonstigen Einsatzverpflichtungen der Bundeswehr, z. B. im UNO-Auftrag oder aus Bündnisverpflichtungen außerhalb einer Krise, vereinbaren die Parteien die Bestimmungen der als Anlage 6 beigefügten Vorsorgeklausel (Formular BAAINBw-B 077). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus der Vorsorgeklausel entstehen nur dann, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Vorliegen eines besonderen Anlasses im o. g. Sinn anzeigt.

Vertragsänderungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen eines Änderungsvertrages in schriftlicher Form. Vertragsänderungen müssen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich als „Vertragsänderung“ oder „Änderungsvertrag“ bezeichnet sein.

Anwendung weiterer Regelungen

Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten ergänzend die

  • Allgemeinen Bedingungen für Beschaffungsverträge des Bundesministeriums der Verteidigung (ABBV), Ausgabe 01.05.1999, die im Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 114 vom 24.06.1999, Seite 9840 ff. veröffentlicht sind,
  • Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" - Fassung 2003 - vom 05.08.2003 und, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023.

Die VOL/B ist im Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 178a vom 23.09.2003, die ZVB/BMVg in der Fassung vom 05.06.2023 sind im BAnz AT vom 13.07.2023 veröffentlicht.

AGB des Auftragnehmers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber einer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für den Auftragnehmer sind ausschließlich:

Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Vertragsreferat BAAINBw U2.5

Projektleitung (Referat) BAAINBw U7.2

Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1

D-56073 Koblenz

Ansprechpartner (und Projektverantwortlicher gem. ID 33.01 der Leistungsbeschreibung) des Auftragnehmers in vertraglichen und technischen Fragen ist:

Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch, soweit in den vorstehenden Ziffern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der deutschen Sprache.

Anlagen zum Vertrag, Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel

Im Fall von Widersprüchen und/oder Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Bestandteilen dieses Vertrages gelten die einzelnen Bestandteile in der folgenden Reihenfolge, soweit in diesem Vertrag im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist:

  • dieses Vertragsdokument
  • Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
  • [ggf.: technisches Angebot (Anlage 2)]
  • Anlageblatt P (BAAINBw-B 124) (Anlage 5)
  • [ABBV]
  • ZVB/BMVg
  • VOL/B.

Sofern Widersprüche innerhalb eines Dokuments bzw. Anlagen, die auf gleicher Rangstufe stehen, auftreten, gehen spezielle Regelungen den allgemeinen Regelungen vor.

Sollte eine Regelung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll unverzüglich durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Soweit keine solche gesetzliche Regelung gegeben ist, werden die Parteien eine Regelung aushandeln, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Ist ein solches Aushandeln nicht möglich oder gefährdet dessen Dauer die erfolgreiche Durchführung des Projekts, ist der Auftraggeber berechtigt, die unwirksame Regelung, jedenfalls bis zum erfolgreichen Aushandeln, unter angemessener Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen beider Parteien durch eine Regelung zu ersetzen, welche der unwirksamen am nächsten kommt, wenn der Punkt der Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.

Wenn eine der beiden Vertragsparteien eine Unstimmigkeit feststellt, informiert sie unverzüglich die andere Vertragspartei, damit die Angelegenheit rechtzeitig erörtert und bereinigt werden kann.

Dieser Vertrag mitsamt seinen Anlagen enthält die abschließenden Regelungen zu den hierin begründeten Rechten und Pflichten der Parteien. Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Dokumente, auf die in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwiesen wird, sind integraler Bestandteil dieses Vertrages, sofern im Rahmen des jeweiligen Verweises keine anderweitige Regelung getroffen wird.

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Anlage 1:Leistungsbeschreibung mit 18 Anhängen [i. d. R.: Leistungsbeschreibung]Version/Datum: 05.02.2026
Anlage 1a: Anlage 1b: Anlage 1c:Stückliste Preisblatt Meilenstein- und Zahlungsplan
Anlage 2:Technisches Angebot des ANVersion/Datum:
Anlage 3:Schutzrechtekatalog, BAAINBw-B 140 [z. B.: BAAINBw-B 124/Anlageblatt P]Version/Datum: 01.01.2023
Anlage 4:Chemikalienrecht, BAAINBw-B-T 503 [z. B.: BAAINBw-B 128]Version/Datum: 01.01.2024
Anlage 5:Anlageblatt P, BAAInBw-B 124 [z. B.: BAAINBw-B-T 503]Version/Datum: 01.02.2025
Anlage 6:Anlageblatt Vorsorgeklausel B 077Version/Datum: 01.10.2027
Anlage 7:Lieferschein BAAInBw B-48 DVersion/Datum: 01.02.2016
Anlage 8:Rechn. und Packliste BAAInBw B54aVersion/Datum: 01.12.2017
Anlage 9:Datenblatt Unterauftragnehmer B-S 498 [z. B.: Verpflichtung nach dem VerpflG – Bw 2783 sowie Anlage 1 der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“]Version/Datum: 01.12.2024
Koblenz,(Ort),       (Datum der Unterschrift des AN)
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Im Auftrag(Name/Firma des AN)
  1. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 27.3 ist zu vereinbaren, wenn der Auftragnehmer darlegen und nachweisen kann, dass mit der Abwicklung des Vertrages ein spezifisches Schadens- oder Leistungsrisiko einhergeht, das über das allgemeine unternehmerische Risiko des Auftragnehmers hinausgeht (erhöhtes Schadens- oder Leistungsrisiko). An die Darlegungs- und Nachweispflicht werden keine übersteigerten Anforderungen gestellt. Die Darlegung des Auftragnehmers ist lediglich einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

    Das BAAINBw erkennt ein erhöhtes Schadens- oder Leistungsrisiko ohne gesonderte Darlegung und Nachweis insbesondere bei folgenden Fallgruppen an:

    Fallgruppe 1: Haftungsbegrenzung (+), wenn die Parteien einen Werkvertrag schließen, in dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, die Projekt- und Erfolgsverantwortung als gesamtverantwortlicher Generalunternehmer i. S. v. Ziff. 1.3 des Vertragsmusters zu tragen.

    Fallgruppe 2: Haftungsbegrenzung (+), auch in Kauf- und Werklieferungsverträgen, wenn

    (1.) es sich um Militärausrüstung i. S. v. § 104 GWB handelt (Positiv-Merkmal) und

    (2.) die Beschaffung im Rahmen einer Gesamtvergabe nach § 10 VSVgV aus technischen Gründen vergeben werden soll (Positiv-Merkmal) und

    (3.) es bezüglich des konkreten Beschaffungsgegenstandes keine vorangegangenen Verträge ohne Haftungsbeschränkung seit dem 01.01.2020 gegeben hat (Negativ-Merkmal).

    Die Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein („und“).

  2. Bei Vereinbarung von Ziff. 27.3 sind im Folgenden die unzutreffenden Spiegelstrichaufzählungen aus dem Vertragsmuster zu entfernen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung