BAAINBw U7.2 Offen - Amts- und Dienstgeheimnis 11.08.2026 Version 11.1
Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der
Bundeswehr
Leistungsbeschreibung
für den
Kühlcontainer SanMat
Innerhalb des UstgPkt SanDst, PID10111
Anlage 1 zum Vertrag Q U2EB VB014 35126
Urheber: Bund - Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung ihres Inhaltes sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.
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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ............................................................................................................. 4
2 Leistungs- und Liefergegenstand ........................................................................ 6
2.1 Produkt / Gerät .............................................................................................. 6
2.1.1 Instandhaltung gemäß Kapitel 3.1.1 ....................................................... 6
2.1.2 Kühlcontainer SanMat gemäß Kapitel 3.1.2 ............................................ 6
2.2 Dokumente .................................................................................................... 6
2.2.1 Bedienungsanleitung gemäß Kapitel 3.2.1 ............................................. 6
2.2.2 Prüfdokumentation gemäß Kapitel 3.2.2 ................................................. 6
2.2.3 Materialgrundlagen und Ersatzteildokumentation gemäß Kapitel 3.2.3 .. 6
2.2.4 Fertigungs-/Konstruktionsunterlagen gemäß Kapitel 3.2.4 ..................... 6
2.3 Dienstleistung ................................................................................................ 6
2.3.1 Erbringung von Managementleistungen gemäß Kapitel 3.3.1 ................ 6
2.3.2 Obsoleszenzmanagement gemäß Kapitel 3.3.2 ..................................... 6
2.3.3 Schulungsmaßnahmen und Schulungskonzepte gemäß Kapitel 3.3.3 ... 6
2.4 Alle Dokumente gemäß Teil 4 zu den Projektelementen Arbeitssicherheit, Ergonomie, Umweltschutz und Gefahrgutwesen .................................................... 6
3 Leistungsanforderungen bezogen auf den Leistungs- und Liefergegenstand ..... 7
3.1 Produkt / Gerät .............................................................................................. 7
3.1.1 Instandhaltung ........................................................................................ 7
3.1.2 Kühlcontainer SanMat ................................................................................ 7
3.2 Dokumente .................................................................................................. 18
3.2.1 Bedienungsanleitung ............................................................................ 18
3.2.2 Prüfdokumentation ................................................................................ 19
3.2.3 Materialgrundlagen und Ersatzteildokumentation ................................. 21
3.2.4 Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen ............................................. 24
3.3 Dienstleistungen .......................................................................................... 24
3.3.1 Managementleistungen ......................................................................... 24
3.3.2 Obsoleszensmanagement .................................................................... 27
3.3.3 Schulungsmaßnahmen und Schulungskonzepte .................................. 28
4 Anforderungen Anteil Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Ergonomie (AUE) . 32
4.1 Arbeitssicherheit .......................................................................................... 32
4.1.1 Produktbezogener Arbeitsschutz und Technische Sicherheit ............... 32
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4.1.2 Produktbezogene Chemikaliensicherheit / Gefahrstoffe nach Chemikalienrecht ............................................................................................... 35
4.1.3 Produktbezogener Strahlenschutz ........................................................ 36
4.2 Ergonomie ................................................................................................... 36
4.3 Umweltschutz und Gefahrgutwesen ............................................................ 38
5 Nachweisführung ............................................................................................... 41
6 Mitgeltende Dokumente ..................................................................................... 43
6.1 Allgemeine mitgeltende Dokumente ............................................................ 43
6.2 Mitgeltende Dokumente AUE ...................................................................... 45
7 Glossar .............................................................................................................. 53
8 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................... 57
9 Anhangsverzeichnis .......................................................................................... 61
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1 Einleitung
Der Kühlcontainer für Sanitätsmaterial (SanMat) wird innerhalb des Projektes Unterstützungspunkt Sanitätsdienst (UstgPkt SanDst) verwendet.
Der UstgPkt SanDst dient der rechts- und vorschriftenkonformen Bereitstellung und Verteilung von Einzelverbrauchsgütern Sanitätsmaterial (EVGSan) und Nichtverbrauchsgütern Sanitätsmaterial (NVGSan). Der UstgPkt SanDst steht unter dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes.
Der Kühlcontainer SanMat ist seiner Funktion nach ein handelsüblicher Kühlcontainer und wird primär zum Transport und zur Lagerung von thermolabilem Sanitätsmaterial verwendet. Darüber hinaus können weitere thermolabile Güter des Sanitätsdienstes, z. B. Wasser und Verpflegung, mit dem Container transportiert oder gelagert werden. Gemäß den Vorschriften zur Lagerung und zum Transport von SanMat sind sowohl während der Vorhaltung als auch beim Transport von SanMat bestimmte Lagerungsbedingungen zu erfüllen, sodass hierfür entsprechend klimatisierte Lagerungsflächen und -volumen vorhanden sein müssen. Erweitert wird der Kühlcontainer durch einen zusätzlichen Tür-in-Tür Einbau („Butcher-Door“), eine Kühlraum-Beleuchtung, ein Temperaturaufzeichnungsgerät, eine Auf- und Abstiegshilfe sowie zusätzliche Transportsicherungschienen (Airline-Schienen) innerhalb des Kühlraumes.
Der Kühlcontainer wird auch im taktischen Einsatz auf unbefestigten Untergründen im Gelände eingesetzt.
Als Haupttransportweg wird der kombinierte Verkehr genutzt, sodass Straßen, Schienen, Schiff- und Lufttransport angewandt werden.
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Hinweis:
Die Leistungsbeschreibung (LB) enthält sowohl konstruktive als auch funktionale Leistungsanforderungen und wird hinsichtlich ihrer Einzelheiten durch das Technische Angebot des Auftragnehmers konkretisiert.
Unabhängig vom verwendeten Modalverb müssen alle Anforderungen durch den Auftragnehmer erfüllt werden.
Sofern eine Leistungsanforderung mehrere Anforderungen enthält, müssen alle Anforderungen kumulativ erfüllt werden.
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2 Leistungs- und Liefergegenstand
2.1 Produkt / Gerät
2.1.1 Instandhaltung gemäß Kapitel 3.1.1
2.1.2 Kühlcontainer SanMat gemäß Kapitel 3.1.2
2.2 Dokumente
2.2.1 Bedienungsanleitung gemäß Kapitel 3.2.1
2.2.2 Prüfdokumentation gemäß Kapitel 3.2.2
2.2.3 Materialgrundlagen und Ersatzteildokumentation gemäß Kapitel 3.2.3
2.2.4 Fertigungs-/Konstruktionsunterlagen gemäß Kapitel 3.2.4
2.3 Dienstleistung
2.3.1 Erbringung von Managementleistungen gemäß Kapitel 3.3.1
2.3.2 Obsoleszenzmanagement gemäß Kapitel 3.3.2
2.3.3 Schulungsmaßnahmen und Schulungskonzepte gemäß Kapitel 3.3.3
2.4 Alle Dokumente gemäß Teil 4 zu den Projektelementen Arbeitssicherheit,
Ergonomie, Umweltschutz und Gefahrgutwesen
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3 Leistungsanforderungen bezogen auf den Leistungs- und
Liefergegenstand
3.1 Produkt / Gerät
3.1.1 Instandhaltung
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 31.01 | Die Instandhaltungsarbeiten des Containers IHS 1 bis IHS 3 inklusive des Kühlaggregats und der Regelungstechnik müssen mit marktverfügbaren Werkzeugen durchgeführt werden können. | 03 | |
| 31.02 | Der AN muss je Container alle Hilfsmittel und Werkzeuge für Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Instandhaltungsstufe (IHS) 1 mitliefern. | 03 | |
| 31.03 | Im Container muss für die Hilfsmittel und Werkzeuge eine vollständige und transportsichere Verstaumöglichkeit vorhanden sein. | 04 | |
| 31.04 | Der Umfang der Werkzeuge und Hilfsmittel gemäß ID 31.02 muss dem AG BAAINBw und in Absprache gemäß Kapitel 3.2.2.4 vier Wochen vor Auslieferung des Mustercontainers an den AG als Stückliste gemäß Anhang 1 digital vorgelegt werden. | 03 | |
| 31.05 | Sonderwerkzeuge für die Durchführung von Arbeiten der IHS 2 und IHS 3 müssen durch den AN vier Wochen vor Auslieferung des Mustercontainers an den AG schriftlich vorgeschlagen werden und müssen nach schriftlichem Einverständnis und Aufforderung seitens AG durch den AN geliefert werden. | 05, 03 | |
| 31.06 | Der Betrieb des Containers muss unter Verwendung von NATO- standardisierten Betriebsstoffen erfolgen. Eine Auflistung der zulässigen Betriebsstoffe befindet sich in Anhang 8, BstflBw 2026 | 03 |
3.1.2 Kühlcontainer SanMat
3.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
ID Zk LAfo N-ID
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| 31.07 | Bei Auslieferung der Serien-Container an den AG muss der AN pro Container eine schriftliche und bebilderte Packanleitung und Gesamtinhaltsliste als Anlagenblatt Bundeswehr gemäß Anhang 12 A2- 1014 0-1-1 Ausstattungsanweisung Produkt i. V. m. Anhang 11 Handlungsanleitung und Offline-Tool_AAnP erstellen und beifügen. | 03 | |
|---|---|---|---|
| 31.08 | Die Serien-Container müssen an nachstehende Lieferadresse geliefert werden: Sanitätsmateriallager Krugau Krugauer Dorfstr. 84 15913 Märkische Heide Die zur Vereinnahmung notwendigen Daten wie z. B. Fabrik- oder Herstell- und Seriennummern sind mit dem Liefergegenstand durch den AN den AG zu übergeben. | 03 | |
| 31.09 | Der Container muss den Vorgaben der ISO 668 für den Typ 1C, unter Beachtung der darin aufgeführten zulässigen Toleranzen, entsprechen. | 03 | |
| 31.10 | Der Container muss als Integral-Kühlcontainer ausgeführt sein und die ISO 1161, ISO 1496-1 und ISO 1496-2 erfüllen. | 03 | |
| 31.11 | Die Hülle des Containers muss über einen Wärmedurchgangskoeffizient von ≤ 0,4 W/(m²K) verfügen. | 03 | |
| 31.12 | Der Innenboden des Containerinnenraums muss als Reefer-Boden, (bestehend aus T-Profilen und T-Gräting) mit flexiblen Zurrpunkten ausgeführt sein. | 03 | |
| 31.13 | Der Container muss zusätzlich zu den flexiblen Zurrpunkten des Reefer- Bodens über jeweils zwei eingelassene Verzurrschienen (Airline- Schienen, oder vergleichbar) in gleichmäßigem Abstand mit den benötigten flexiblen Zurrpunkten an beiden Seitenwänden und an der Decke über die gesamte Containerlänge vorweisen. | 03 | |
| 31.14 | Die Containerinnenwände müssen, abgesehen von den Bereichen der (Airline-) Schienen, oder vergleichbar, glatt und ohne Spalten sein. | 03 | |
| 31.15 | Der Containerboden muss die Rutschhemmug R12 gemäß DIN EN 16165 sicherstellen. | ||
| 31.16 | Der Container muss Lagerung und Transport von EVGSan gemäß der geltenden Anforderungen an Bundeswehrapotheken gemäß AR „Betrieb von Bundeswehrapotheken“ C1-841/0-4000 (gemäß Anhang 2) sowie der Anlage 6.8 der AR „Bewirtschaftung von Sanitätsmaterial“ A1-1070/0- 4000 (gemäß Anhang 3) bzw. der AR „Transport von EVGSan“ C1-841/0- 4006 (gemäß Anhang 4) ermöglichen und die Anforderungen der | 03 |
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| europäischen Leitlinien über die gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln (Guidelines on Good Distribution Practice of medical products for human use – GDP-Guidelines) erfüllen. | |||
|---|---|---|---|
| 31.17 | Der Container muss über eine verschließbare Frischluftklappe (z. B. Vent- Shield) an der Stirnwand des Containers verfügen. Die Frischluftklappe muss so konzipiert sein, dass sie im geöffneten Zustand das Eindringen von Klein- und Kriechtieren in den Container verhindert. | 03 | |
| 31.18 | Der Container muss an der Stirnseite durch eine Doppelflügeltür über die gesamte Breite zu öffnen sein. | 03 | |
| 31.19 | Das Größenverhältnis der beiden Türflügel zueinander muss asymmetrisch im Verhältnis zwei zu eins (zwei Drittel zu einem Drittel) sein. | 03 | |
| 31.20 | Das größere Flügeltürsegment muss von außen auf die Tür gesehen rechts angebracht sein. | 03 | |
| 31.21 | Die Flügeltüren müssen über einen Öffnungswinkel von jeweils 270° mit einer Toleranz von ±5° verfügen. | 03 | |
| 31.22 | Der Container muss zusätzlich über einen Tür-in-Tür-Einbau (Butcher- Door) an dem größeren Flügeltürsegment an der Stirnseite verfügen. Die Tür muss eine für einen Kühlcontainer entsprechend geeignete Kühlraum- Tür sein. | 03 | |
| 31.23 | Alle Türen müssen im geöffneten Zustand in ihrer Endposition arretiert werden können. | 03 | |
| 31.24 | Die Öffnung aller Türen und Türsegmente muss von einer Person einhändig, auch von innen, erfolgen können. | 03 | |
| 31.25 | Die Türen des Containers müssen beim Tragen von Arbeitshandschuhen durch den Handschuhträger zu öffnen und zu schließen sein. | 03 | |
| 31.26 | Der Container muss mindestens die Schutzklasse IP56 gemäß DIN EN 60529 erfüllen. | 03 | |
| 31.27 | Der Eingangsbereich des Kühlraums muss mit einem Kühlraum- Lamellenvorhang, als Schutz vor Kühlverlusten bei offenstehender Containertür, ausgestattet sein. | 03 | |
| 31.28 | Der Container muss über eine integrierte Auf- und Abstiegshilfe auf das Containerdach verfügen. | 03, 04 |
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| 31.29 | |
|---|---|
| 31.30 | |
| 31.31 | |
| 31.32 | |
| 31.33 | |
| 31.34 | |
| 31.35 | |
| 31.36 | |
| 31.37 | |
| 31.38 | |
| 31.39 |
| Der Container muss über eine integrierte Auf- und Abstiegshilfe zum Betreten des Kühlraums im aufgesetzten Betrieb (Container ist verlastet auf einem Transportfahrzeug) verfügen. | 04 |
|---|---|
| Der Container muss die Vorschriften zum Transport nach dem TIR- Verfahren erfüllen. | 03 |
| Der Container muss die Anforderungen der CSC-Zulassung erfüllen. | 06 |
| Die Gewichtsverteilung des unbeladenen Containers muss ausgewogen sein, d. h. der Ladungsschwerpunkt muss innerhalb folgender Grenzen liegen: Längsrichtung: maximal 0,60 m außerhalb der Mitte des Containers, Querrichtung: mittige Schwerpunktlage mit einer maximalen Seitenlastdifferenz von 5 %, Höhe: unter dem Formschwerpunkt des Containers | 03 |
| Der Container muss im Innenraum eine lichte Höhe von mindestens 2 m vorweisen. | 03 |
| Der Container muss über Gabelstaplertaschen nach ISO 1496-2 an den Längsseiten verfügen. | 03 |
| Der Container muss über Befestigungen nach ISO 1496-2 zum Einhängen von Clip-On Gen-Sets verfügen. | 03 |
| Jeder Kühlcontainer muss integrierte Halterungen zur Aufnahme von Gefahrgutkennzeichnungen gemäß CTU-Richtlinien und Hinweisschilder zur Klimatisierung vorweisen. | 03 |
| Gefahrgutkennzeichnungen für alle Gefahrgutklassen und Hinweisschilder zur Klimatisierung sind jeweils pro Container mitzuliefern. | 02 |
| Jeder Kühlcontainer muss über Aufnahmen für die bereits in der Bw eingesetzten Nivellierstützen (MPO 5411-02870) gemäß Anhang 18 verfügen. | 04 |
| Der Container muss an folgenden Stellen über einen Anschluss zum Potentialausgleichverfügen: • An den Längsseiten am unteren Längsträger, an allen vier Ecken mit einem Abstand von max. 1 m von der jeweiligen Containerecke • An der Rückseite des Containers, sodass der Potentialausgleich mit einem Gen-Set in Clip-On Ausführung sichergestellt ist. | 02 |
mit einem Gen-Set in Clip-On Ausführung sichergestellt ist.
3.1.2.2 Material und Beschichtung
ID Zk LAfo N-ID
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| 31.40 | Die Beschichtung der Containerhülle von außen, inklusive Containerunterseite, muss in folgendem Farbton ausgeführt sein: • bronzegrün, matt; vergleichbar zu RAL 6031 | 03 | |
|---|---|---|---|
| 31.41 | Die Kennzeichnung der Containerhülle muss mit dem Schutzzeichen gemäß VG 95100, gemäß Anhang 5, Verwendung von folgenden Kunstharzlacken: • CREMEWEISS (vergleichbar zu RAL 9001) • FEUERROT (vergleichbar zu RAL 3000) erfolgen. | 04 | |
| 31.42 | Das Schutzzeichen muss gemäß Kapitel 3.2.2.3 wiederholt und reversibel abdeckbar und abtarnbar sein. | 03 | |
| 31.43 | Das zugehörige Tarnmaterial zum Abtarnen des Schutzzeichens muss Teil des Lieferumfangs sein und muss im Container integriert werden. | 02 | |
| 31.44 | Es müssen ausschließlich Materialien verwendet werden, die mindestens die Forderungen der Brandverhaltensklasse B2 (normalentflammbare Baustoffe) nach DIN 4102 erfüllen. | 03 | |
| 31.45 | Die Schweißverbindungen müssen den Güteanforderungen der Bewertungsgruppe C gemäß DIN EN ISO 5817 entsprechen. | 03 | |
| 31.46 | Die Oberflächenbehandlung und das Beschichtungssystem muss gemäß Korrosivitätskategorie C3 nach DIN EN ISO 12944-2 (oder vergleichbar bzw. gleichwertig) ausgelegt sein. Korrosionsgefährdete Teile wie Verriegelungen, Federn, Scharniere usw. müssen fachgerecht mit Schmierfett konserviert sein. Befestigungsschrauben müssen mit einem geeigneten Dichtmittel eingesetzt sein und Schraubenköpfe müssen vor Korrosion geschützt sein. | 03 | |
| 31.47 | Die Schutzdauer des Beschichtungssystem muss für die Zeitspanne ≥ 15 Jahre gemäß DIN EN ISO 12944-5 und DIN 55634-1 ausgelegt sein. | 03 | |
| 31.48 | Die Beschaffenheit der Oberfläche und der Oberflächenvorbereitung ist gem. DIN EN ISO 12944-4 durchzuführen. | 03 | |
| 31.49 | Eine negative, gegenseitige Beeinflussung (z. B., aber nicht abschließend: Korrosion an den Kontaktstellen von Werkstoffen unterschiedlicher Potentiale) der eingesetzten Materialien muss durch Isolationsmaßnahmen verhindert werden. | 03 |
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| 31.50 | Alle konstruktiv korrosionsgefährdenden Stellen, wie z. B. Kanten, Fugen, Überlappungen, die nicht durchgeschweißt sind, müssen mit einer Dichtmasse abgedichtet sein. Schnittkanten müssen versiegelt sein. | 03 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 31.51 | Nicht verschlossene Hohlräume müssen mit einer Innenkonservierung behandelt und mit entsprechenden Wasserabläufen versehen sein. | 03 | ||||
| 31.52 | Unbeschichtete Funktionsflächen (Scharniere und Gelenke) und kinematische Bestandteile müssen durch funktional geeignete Maßnahmen (Korrosionsschutzmittel) gegen Korrosion geschützt sein. | 02 | ||||
| 31.53 | Beschichtete Teile im Innenraum müssen in der Farbe Weiß (CREMEWEISS, RAL 9001, oder vergleichbar) ausgeführt sein. Die Beschichtung muss für die Lagerung von Lebensmitteln geeignet sein und eine entsprechende Reinigung und Desinfektion gemäß Kapitel 3.1.1.4 zulassen. Edelstahlteile im Innenbereich des Containers müssen unbeschichtet sein. | 03 | ||||
| 31.54 | Die Trockenschichtdicke (DFT) des Beschichtungssystems muss die | 03 | ||||
| Vorgaben der DIN EN ISO 12944-5 und DIN 55634-1 einhalten und mittels | ||||||
| Werkszeugnis 2.2 nach DIN EN 10204 nachgewiesen werden. | ||||||
| 31.55 | Für den Innenbereich müssen Materialien und Beschichtungen gewählt werden, die gegen die zu erwartenden physikalischen (z. B. Temperaturexposition) und chemischen Einwirkungen (z. B. Reinigungs- und Desinfektionsmittel) für mindestens den Zeitraum der Nutzungsdauer (mindestens 15 Jahre) gemäß den geforderten Klimakategorien (gemäß Kapitel 3.1.1.9) beständig sind. | 02 |
3.1.2.3 Kennzeichnung
| ID | Zk | LAfo | N- ID | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 31.56 | Im Containerinnenraum muss eine Kennzeichnung vorhandenen sein, welche die Tragfähigkeit des Containerbodens (maximal zulässige Zurrkraft und Belastbarkeit des Bodens), bezogen auf die Anbringung von Zurrmitteln zur Ladungssicherung, in daN (Dekanewton) angibt. | 03 | |||
| 31.57 | Der Container muss mit folgenden Beschriftungen an der Außenseite in | 03 und 04 | |||
| deutscher Sprache versehen sein: | |||||
| BIC-Code (7-fach) in schwarzer Farbe gemäß dem Identifizierungssystem | |||||
| nach EN ISO 6346 (BIC-Code wird durch den AG mitgeteilt) |
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| Sicherheits-Zulassungsschild (CSC-Plakette) | |||
|---|---|---|---|
| Prüfplakette der Abnahmegesellschaft für Baumusterzulassung | |||
| Zulassungstafel für den Warentransport unter Zollverschluss gemäß TIR- | |||
| Übereinkommen | |||
| Eigentümerschild der Bw aus Edelstahl in der Größe 10 cm x 20 cm mit | |||
| folgenden Angaben in der Schrift DIN 1451 – 1 B 10: | |||
| Container Typencode | |||
| Gewichts- und Raummaßangabe | |||
| Firmenschild Systemlieferant | |||
| Hinweisschild Einschlusssicherung | |||
| Barcodeschild Hersteller | |||
| AIT-Kennzeichnung: | |||
| GTIN gem. TL A-0032-Teil 1 gemäß Anhang 6 (Datenbezeichner DB01 | |||
| und DB21) | |||
| Zur Identifizierung der zu liefernden Geräte sind diese im Standard nach | |||
| dem Datenbezeichnerkonzept gemäß GS 1 Germany mit dem GS 1 128 | |||
| Barcode (Datenbezeichner DB 01 GTIN der Handelseinheit) in Ergänzung | |||
| mit der Seriennummer (DB 21) mit max. 18 Stellen aufzubringen. | |||
| Die AIT Daten-Übermittlung ist gem. der TL A-0032 Teil 5 gemäß Anhang | |||
| 7 durchzuführen. Die Daten des DB 21 (Serialnummer) sind auf den | |||
| Lieferpapieren / Versandbelegen einzutragen | |||
| Markierung Außenverlastung (auf beiden Längsseiten) (min. 285 mm x | |||
| 210 mm) | |||
| • • Gewichtsangabe MAX GROSS WEIGHT in kg |
3.1.2.4 Hygienische Anforderungen
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 31.58 | Der Innenraum des Containers muss gemäß Bundesgesundheitsblatt 2022 | 03 | |
| 65:1074-1115 „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und | |||
| Desinfektion von Flächen“ sowie dessen Erratum gemäß | |||
| Bundesgesundheitsblatt 11 aus 2023 desinfizierbar sein. |
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31.59 Der Container muss zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen 03 mit Mitteln und Verfahren nach der Allgemeinen Regelung A1-843/0-4011 „Tierseuchenprophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung/Verschleppung von Tierseuchenerregern“ gemäß Anhang 10 innen und außen desinfizierend aufzubereiten sein.
3.1.2.5 Kälteaggregat
| ID | ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|---|
| 31.60 | Der AN muss als Kälteaggregat das Produkt „PrimeLINE®“ des Herstellers Carrier einbauen. Die Kühlung des Containerladeraums muss mit diesem eingebauten Kälteaggregat erfolgen. | 03 |
3.1.2.6 Stromversorgung
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 31.61 | Der Container muss, unter Einhaltung der ISO 668, über einen Netzanschaltkasten zur Einspeisung von Strom über eine externe Stromversorgung verfügen. | 02 | |
| 31.62 | Der Container muss während des Transportes unabhängig vom Stromnetz von einem anhängbaren und dieselbetriebenen Stromerzeuger (ClipOn GenSet) mit einer Ausgangsspannung durchschnittlich 400 V AC bis maximal 460 V AC (dreiphasig) bei 50Hz/60Hz versorgt werden können. | 02 | |
| 31.63 | Der Container muss von einem 400 V / 50 Hz Stromnetz versorgt werden können. | 02 | |
| 31.64 | Die Einspeisung muss über einen im Netzanschaltkasten angebrachten 5- poligen männlichen CEE-Gerätestecker, 32 A erfolgen. | 03 | |
| 31.65 | Ein 25 m langes Stromversorgungskabel, ausgelegt für 32 A, muss als Zubehör des Containers mitgeliefert und im Container verstaut werden. | 03 | |
| 31.66 | Alle Steckverbindungen müssen mit CEE-Drehstromsteckverbindern, 32A, realisiert werden, die mindestens nach IP56 zertifiziert und mit einem Bajonettverschluss versehen sind. | 03 | |
| 31.67 | Der Netzanschaltkasten muss über Erdungsschrauben für die Erdungsleisten verfügen. | 03 |
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31.68 Die Stromversorgung muss über einen Hauptschalter vollständig ein- und 03 ausschaltbar sein.
3.1.2.7 Beleuchtung
| ID | Zk |
|---|---|
| 31.69 | |
| 31.70 | |
| 31.71 | |
| 31.72 | |
| 31.73 | |
| 31.74 | |
| 31.75 | |
| 31.76 | |
| 31.77 | |
| 31.78 | |
| 31.79 | |
| 31.80 |
| LAfo | N- ID |
|---|---|
| Der Container muss innen über eine längsseitig durchgehende, an der Decke angebrachte LED-Beleuchtung verfügen. | 03 |
| Die Beleuchtung muss mindestens nach IPX4 (Schutz gegen Spritzwasser) nach DIN EN 60529 geschützt sein. | 03 |
| Die Beleuchtung muss über den internen Stromkreis des Containers mit Strom versorgt werden. | 03 |
| Die Beleuchtung muss zwischen Weißlicht und Rotlicht umschaltbar sein. | 03 |
| Die Beleuchtung muss unabhängig vom Lichtmodus über einen Schalter manuell ein- und ausschaltbar sein. | 03 |
| Die Beleuchtung muss über dimmfähige Leuchtmittel für das Weißlicht sowie einen Regler zum stufenlosen Dimmen der Deckenbeleuchtung verfügen. | 03 |
| Alle Schalter und Regler für die Beleuchtung müssen direkt beieinander und so positioniert sein, dass sie bei voll beladenem Container ohne Hilfsmittel betätigt werden können. | 03 |
| Alle Schalter und Regler für die Beleuchtung müssen fest im Kühlraum des Containers verbaut sein. Eine Fernbedienung muss ausgeschlossen werden. | 03 |
| Alle Leuchtmittel müssen ohne Werkzeug wechselbar sein. | 03 |
| Alle Leuchtmittel müssen handelsüblich sein. | 03 |
| Das Weißlicht muss eine Farbtemperatur zwischen 2700 K und 5500 K haben. Die Farbtemperatur aller Weißlicht-Leuchtmittel muss einheitlich sein. | 03 |
| Das Weißlicht muss ungedimmt eine Beleuchtungsstärke von mindestens 150 Lux auf Bodenniveau erreichen. | 03 |
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| 31.81 | Das Rotlicht darf höchstens eine Beleuchtungsstärke von 1 Lux auf Bodenniveau erreichen. | 03 | |
|---|---|---|---|
| 31.82 | Das Weißlicht muss dimmbar sein, das Rotlicht nicht. | 03 | |
| 31.83 | Es müssen drei Lichtmodi integriert werden: • Lichtmodus 1: Weißlicht und Rotlicht • Lichtmodus 2: Rotlicht • Lichtmodus 3: Weißlicht | 03 | |
| 31.84 | Im Lichtmodus 1: • Bei eingeschalteter Beleuchtung: Flügeltür zum Kühlraum vollständig geschlossen (Weißlicht o leuchtet): Bei Öffnung eines beliebigen Flügeltürsegments muss die Beleuchtung automatisch auf Rotlicht wechseln. Flügeltür zum Kühlraum nicht vollständig geschlossen (Rotlicht o leuchtet): Wird die Flügeltür zum Kühlraum vollständig geschlossen, muss die Beleuchtung automatisch auf Weißlicht wechseln. • Bei ausgeschalteter Beleuchtung: Flügeltür zum Kühlraum vollständig geschlossen: o Beim Einschalten der Beleuchtung muss das Weißlicht leuchten. Flügeltür zum Kühlraum nicht vollständig geschlossen: o Beim Einschalten der Beleuchtung darf nur das Rotlicht leuchten. | 04 | |
| 31.85 | Im Lichtmodus 2: Unabhängig vom Öffnungsgrad der Flügeltür darf nur das Rotlicht ein- und ausschaltbar sein. | 04 | |
| 31.86 | Im Lichtmodus 3: Unabhängig vom Öffnungsgrad der Flügeltür darf nur das Weißlicht ein- und ausschaltbar sein. | 04 | |
| 31.87 | Der Lichtmodus muss über einen Schalter oder Regler eingestellt werden können. Dabei muss klar erkennbar sein (z. B. über Farbmarkierungen, Beschriftungen oder Kombinationen), welcher Lichtmodus aktiv ist. | 04 |
3.1.2.8 Klimatische Anforderungen
ID Zk LAfo N- ID
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 16/61 -
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| 31.88 | Der Container muss in den Klimakategorien A1, A2, A3, B1, B3, C0 und C1 gemäß STANAG 4370 i.V.m. AECTP-230 Leaflet 2311/1, gemäß Anhang 9, betrieben werden können. | 03 | |
|---|---|---|---|
| 31.89 | Der Container muss in den Klimakategorien A1, A2, A3, B1, B3, M1, M2, C0 und C1 gemäß STANAG 4370 i.V.m. AECTP-230 Leaflet 2311/1, gemäß Anhang 9, gelagert und transportiert werden können. | 03 | |
| 31.90 | Die in dieser Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsparameter müssen auch bei den in den Klimakategorien üblichen Niederschlagsmengen, flüssig oder fest, gemäß STANAG 4370 i. V. m. AECTP-230 Leaflet 2311/3, gemäß Anhang 9, erfüllt sein. | 03 | |
| 31.91 | Der Container inklusive Ausstattung muss bis 2.000 m über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 unter Erhalt aller Fähigkeiten und deren Umfänge betrieben werden können. | 03 | |
| 31.92 | Der Container muss bis Windstärke 12 wiederholt und uneingeschränkt einsetz- und lagerbar sein. | 03 | |
| 31.93 | Der Container muss bei extrem starkem Staub- und Sandaufkommen (Schluff: Korngröße zwischen 0,001 mm und 0,06 mm) wiederholt und uneingeschränkt einsetz- und lagerbar sein. | 03 | |
| 31.94 | Der Container muss bei Sonneneinstrahlung bis 1.000 W/m² wiederholt und uneingeschränkt einsetz- und lagerbar sein. | 03 |
3.1.2.9 Mustercontainer
| ID | Zk | LAfo | N- |
|---|---|---|---|
| ID | |||
| 32.01 | Der AN muss dem AG vor Produktion der übrigen Kühlcontainer (Serien- Container) einen voll funktionsfähigen und voll ausgestatteten Mustercontainer zur Prüfung der Erfüllung aller Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung (mit Ausnahme aller ID´s der Leistungsbeschreibung, die sich ausdrücklich auf Serien-Container beziehen) nach schriftlicher Aufforderung durch den AG, an die folgende Einrichtung liefern: Wehrtechnische Dienststelle für landgebundene Fahrzeugsysteme, Pionier- und Truppentechnik (WTD 41) Kolonnenweg 54296 Trier – Grüneberg | 03 | |
| und | |||
| 04 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 17/61 -
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| Rheinland-Pfalz Deutschland | |||
|---|---|---|---|
| 32.02 | Die im Zuge der Durchführung der Prüfung am Mustercontainer gewonnenen Erkenntnisse und festgestellten Korrekturbedarfe müssen bei der nachfolgenden Produktion der Serien-Container berücksichtigt werden. Alle vom AG bei der Prüfung festgestellten Mängel dürfen bei den Serien-Containern nicht mehr auftreten. Ein Protokoll über das Ergebnis der Prüfung des Mustercontainers wird durch den AG erstellt und dem AN digital zur Verfügung gestellt. | 03 und 04 | |
| 32.03 | Der AN muss die bei der Prüfung am Mustercontainer vom AG festgestellten Mängel beheben und dem AG deren Behebung nachweisen. Der AN muss dem AG die vollständige Fehlerbehebung am Mustercontainer anzeigen und eine erneute Prüfung des Mustercontainers durch den AG ermöglichen und organisieren. Der AG erstellt dem AN über die Fehlerbehebung ein Protokoll. | 03 | |
| 32.04 | Falls vom AG bei der Prüfung keine Fehler oder Mängel festgestellt werden, erstellt und übersendet der AG dem AN über das fehlerfreie Bestehen der Prüfung ein Protokoll, welches die Fehlerfreiheit bestätigt. Sollten bei der Prüfung vom AG Mängel oder Fehler festgestellt werden, so erstellt der AG dem AN dieses Protokoll nach deren vollständiger Behebung durch den AN. Der vom AG als fehlerfrei protokollierte Mustercontainer definiert die Sollbeschaffenheit der nachfolgenden Serien-Container. | 03 und 04 | |
| 32.05 |
3.2 Dokumente
3.2.1 Bedienungsanleitung
| ID | ID | Zk | Zk | Leistungsanforderung (LAfo) | N- ID |
|---|---|---|---|---|---|
| 32.06 | Für den Container muss eine Bedienungsanleitung in deutscher und englischer Sprache geliefert werden. | 01 |
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| 32.07 | Die Bedienungsanleitung muss mindestens die folgenden, grundlegenden Informationen beinhalten: • Technische Daten • Vorsorgemaßnahmen und Sicherheitsanweisungen • Beschreibung des Produkts; Zusammensetzung des Produkts • Ingebrauchnahme • Beschreibung der Bedienung; Art der Verwendung • Ggf. Wartung und Wartungsplan • Außerbetriebsetzung | 01 | |
|---|---|---|---|
| 32.08 | Die Bedienungsanleitung muss zur Kontrolle und Freigabe durch den AG BAAINBw schriftlich vier Wochen vor der Güteprüfung dem AG BAAINBw digital übersandt werden. | 01 | |
| 32.09 | Für den Mustercontainer und für jeden Serien-Container muss vom AN ein Ausdruck (DIN A4 auf wasserfestem Papier) der schriftlich durch den AG BAAINBw freigegebenen Bedienungsanleitung beigelegt sein. | 03 |
3.2.2 Prüfdokumentation
3.2.2.1 Prüfdokumentation
| ID | Zk | Leistungsanforderung (LAfo) | N- ID |
|---|---|---|---|
| 32.10 | Bei der Auslieferung der Serien-Container an den AG müssen vom AN an jedem Container einschließlich der im Container verbauten Ausstattung alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfarbeiten und herstellerseitig geforderten Fristarbeiten durchgeführt worden und aktuellen Datums sein (nicht älter als 8 Wochen). Die Nachweise und Zertifikate, z.B. Pre-Trip- Inspection und CSC Zulassung, müssen dem AG jeweils pro Serien- Container im Original bei Auslieferung zur Verfügung gestellt werden. Alle für die Systemidentifikation erforderlichen Daten (z. B. Fabrik- oder Hersteller-, Seriennummern, Softwarestand) müssen im Prüfprotokoll erfasst werden. Über die Durchführung der Tätigkeiten muss vom AN ein schriftlicher Ergebnisvermerk gemäß Formatvorlage BAAINBw A 1129 erstellt und mit jedem Container mitgeliefert werden. Die Formatvorlage wird dem AN zur Verfügung gestellt, siehe Anhang 13. | 04 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 19/61 -
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32.11 Die CSC-Zulassung für den Container muss von einer dafür befähigten 06 Stelle ausgestellt werden (z.B. DNV)
3.2.2.2 CSC-Zertifikat
| ID | Zk | Leistungsanforderung (LAfo) | N- ID |
|---|---|---|---|
| 32.12 | Für jeden Serien-Container muss jeweils das zugehörige CSC-Zertifikat bei Auslieferung an den AG im Original zur Verfügung gestellt werden. An jedem Container muss die jeweils zugehörige CSC-Plakette angebracht werden. | 04 | |
| 32.13 | Die CSC-Zulassung für den Container muss von einer dafür befähigten Stelle ausgestellt werden (z.B. DNV) | 06 |
3.2.2.3 Werkszeugnisse und Pre-Trip-Inspection
| ID | Zk | Leistungsanforderung (LAfo) | N- |
|---|---|---|---|
| ID | |||
| 32.14 | Die Werkstoffe der tragenden Teile (Containerrahmen) müssen durch Werkszeugnisse 2.2 nach DIN EN 10204 belegt werden. | 03 und 07 | |
| 32.15 | Bei der Auslieferung der Serien-Container an den AG BAAINBw müssen vom AN an jedem Container einschließlich der im Container verbauten Ausstattung alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfarbeiten und herstellerseitig geforderten Fristarbeiten durchgeführt worden und aktuellen Datums sein (nicht älter als 8 Wochen). Über die Durchführung der Tätigkeiten muss vom AN ein schriftlicher Ergebnisvermerk gemäß Formatvorlage BAAINBw A 1129 erstellt und mit jedem Container mitgeliefert werden. Die Formatvorlage wird dem AN zur Verfügung gestellt, siehe Anhang 13. | 03 | |
| 32.16 | Die Pre-Trip-Inspection (PTI) muss vor der Übergabe an den AG BAAINBw für jeden Serien-Container durchgeführt werden. Das Prüfprotokoll muss dem AG BAAINBw digital und in Textform bei Übergabe für jeden Container zur Verfügung gestellt werden. | 03 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 20/61 -
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3.2.2.4 Nutzungskonzepte und Bescheinigungen
| ID | Zk | Leistungsanforderung (LAfo) | N- ID |
|---|---|---|---|
| 32.17 | Der AN muss ein Konzept zum wiederholten und reversiblen Abdecken der Schutzzeichen erstellen und dieses erproben. Dieses Konzept ist dem AG BAAINBw bei der Güteprüfung durch BAAINBw Abteilung Zentrum für technisches Qualitätsmanagement (ZtQ) im Werk des AN vorzulegen und praktisch zu demonstrieren. | 05 |
3.2.3 Materialgrundlagen und Ersatzteildokumentation
3.2.3.1 Ersatzteilurlisten
| ID | Zk | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|---|
| 32.18 | Der AN muss eine Ersatzteilurliste auf Basis von Teilekennzeichen zur Integration aller geforderten Dokumente gemäß Kapitel 3.2.3 erstellen und diese dem AG BAAINBw vier Wochen vor Auslieferung des Mustercontainers an den AG digital übersenden. | 02 | ||
| 32.19 | Der AN muss eine Ersatzteilurliste (ETU) mit Materialgrundlagen und - informationen für alle Baugruppen, Unterbaugruppen und Einzelteile liefern. | 02 | ||
| 32.20 | Die Materialinformationen der ETU müssen nach S2000M 4.0 i.V.m. den DB (Durchführungsbestimmungen) SPEC 2000M 3.0/4.0 erstellt sein. Hierfür muss nach Vertragsschluss zwischen dem AG BAAINBw und AN ein projektspezifisches Guidance Dokument S2000M (psGD S2000M) erstellt werden. Die Materialinformationen müssen entsprechend der Datenaustauschvereinbarung „Initial Provisioning List“ zwischen dem AN und AG BAAINBw (DAV-IPL) geliefert werden. Die DAV-IPL wird nach Vertragsschluss und dem verbindlichen Abschluss des psGD S2000M zwischen dem AN und dem AG BAAINBw erstellt. Informativer Hinweis: Das psGD beschreibt die konkrete, projektspezifische Umsetzung der S2000M 4.0 in Verbindung mit den DB SPEC 2000M 3.0/4.0. Die DAV-IPL konkretisiert den Austausch von Daten, durch Vorgaben für Datenträger, Datenfluss, Nachrichtenarten, Sicherheit etc., für den Bereich Ersatzteilurlistendaten. Die DAV-IPL wird nach Vertragsschluss und dem verbindlichen Abschluss des psGD S2000M zwischen dem AN und dem AG BAAINBw geschlossen. Beide | 02 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 21/61 -
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| Dokumente werden nach Vertragsschluss zunächst durch den AG BAAINBw (Kontakt: BAAINBw U1.2; BAAINBwU1.2@bundeswehr.org) im Entwurf erstellt und zur Prüfung dem AN zur Verfügung gestellt. Diese sind auf die projektspezifischen Belange hin durch den AN vorzuprüfen, bei Bedarf zu ergänzen und im Anschluss zur Abstimmung an den AG BAAINBw zu übersenden. Sind die Dokumente zwischen beiden Parteien abschließend harmonisiert, werden diese im Anschluss verbindlich durch Unterschrift geschlossen. | ||||
|---|---|---|---|---|
| 32.21 | Der AN muss aus der freigegebenen ETU (Master Stand) einen Ersatzteilkatalog (ETK) im PDF-Format (sortierte Listen- und Bilderteil) erzeugen und liefert diesen an den AG BAAINBw. | 02 |
3.2.3.2 Ausstattungsanweisung Produkt (AAnP, ehemals Anlagenblätter)
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 32.22 | Der AN muss bei Auslieferung des Mustercontainers und je Serien- Container eine Ausstattungsanweisung Produkt (AAnP) in elektronischer Form als csv-Datei und pdf-Format auf Basis der AR A2-1014/0-1-1 liefern (siehe Anhang 12). Die Erstellung erfolgt mittels eines vom AG bereitgestellten „Offline-DV- Tools“. | 02 | |
| 32.23 | Alle Bauteile des Containers und alle Produkte und Geräte am und im Container müssen mit den Original-Herstellerdaten aufgeführt sein. | 02 | |
| 32.24 | Alle neu einzuführenden Artikel gem. des AAnP die für die Versorgung in der Bundeswehr benötigt werden, müssen im Rahmen der AAnP- Erstellung katalogisiert sein. | 02 | |
| 32.25 | Für die Katalogisierung müssen geeignete Unterlagen (Zeichnungssätze, technische Datenblätter etc.) mitgeliefert werden. | 02 | |
| 32.26 | Bei der Katalogisierung müssen die Katalogisierungsklauseln B 109 und B 110 durch den AN berücksichtigt (Anhang 14 und Anhang 15) werden. | 02 |
3.2.3.3 SASPF
ID Zk LAfo N- ID
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 22/61 -
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32.27 Der AN muss bei Auslieferung des Mustercontainers und bei Auslieferung 02 aller Serien-Container alle SASPF-relevanten Stammdaten sowie die IH- und Vorlage-Struktur (dies schließt ein: die Erstellung der Stammdaten, die 03 sich aufgrund der Forderungen oder Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung ergeben) digital bereitstellen.
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 23/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
3.2.4 Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen
| ID | Zk | Leistungsanforderung (LAfo) | N- ID | |
|---|---|---|---|---|
| 32.28 | Die Fertigungs- und Zeichnungsunterlagen, die sich aus den Forderungen und Vorgaben nach dieser Leistungsbeschreibung ergeben müssen als nachbaufähige Zeichnungsunterlagen nach VG 95001-2 neu erstellt sein und dem AG zur Verfügung gestellt werden. Die Stücklisten hierzu müssen in Excel- oder Word-Dateien zur Verfügung gestellt werden. Die Zeichnungsunterlagen sind • nutzungsrechtlich nach VG 95034 und VG 95036 zu kennzeichnen • digital im pdf-Format und in einem CAD-Format (.dxf oder .dwg) zu liefern | 01 | ||
| 32.29 | Der AN erfasst den Konstruktionsstand (K-Stand) gemäß VG 95030 zum Termin der Fertigstellung des Produktes und meldet dem AG die Erfassung als urkundlichen Nachweis gemäß den Vorgaben der Verteidigungsgerätenorm (VG) 95030, Anhang A und B. | Der AN erfasst den Konstruktionsstand (K-Stand) gemäß VG 95030 | 01 | |
| zum Termin der Fertigstellung des Produktes und meldet dem AG die | ||||
| Erfassung als urkundlichen Nachweis gemäß den Vorgaben der | ||||
| Verteidigungsgerätenorm (VG) 95030, Anhang A und B. | ||||
| 32.30 | Auf Grundlage des festgelegten K-Stand müssen die Daten für die Materialkatalogisierung für die Bundeswehrstammdaten bereitgestellt und die zugehörigen Materialgrundlagen erarbeitet werden. | 01 |
3.3 Dienstleistungen
3.3.1 Managementleistungen
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 33.01 | Projektverantwortlicher AN: Der AN hat gegenüber dem AG für die Festbeauftragungen innerhalb von 10 Tagen nach Zuschlag und für die Bestellungen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der jeweiligen Bestellung einen Projektverantwortlichen sowie einen Stellvertreter für die Durchführung des Projekts der Festbeauftragung und im Falle einer Bestellung der Bestellung zu benennen. Der Projektverantwortliche ist für die gesamte Dauer des | 05 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 24/61 -
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| Projekts der Festbeauftragungen und im Falle von Bestellungen jeweils bis zu deren vollständiger Erledigung und Abwicklung zentraler Ansprechpartner für den AG und muss hierfür zur Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen vom AN umfassend bevollmächtigt sein. | |||
|---|---|---|---|
| 33.02 | Die gesamte Kommunikation zwischen AN und AG muss mindestens in deutscher Sprache durchgeführt werden. Dies gilt für die gesamte Korrespondenz, die mitzuliefernden Unterlagen und die Dokumentation. | 05 | |
| 33.03 | Der AN muss einen Projektzeitplan (Meilensteinplan) erstellen und dem AG BAAINBw bei der ersten Projektstartbesprechung vorstellen und in Textform zur Verfügung stellen. | 05 | |
| 33.04 | Es muss eine Projektstartbesprechung spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung oder nach Eingang einer Bestellung zwischen AN und AG durchgeführt werden. Die Termine für weitere Besprechungen müssen in der ersten Besprechung festgelegt werden. Die Projektbesprechungen sind vom AN durchzuführen: • Zum Steuern und Überwachen der Realisierung aller Meilensteine, mindestens 14 Tage vor dem Erreichen eines Meilensteintermins • Auf Verlangen des AG | 05 | |
| 33.05 | Der AN fertigt zu allen Besprechungen zwischen AG und AN ein Protokoll (Ergebnisvermerk) gemäß Formatvorlage BAAINBw A 1129 an. Das Protokoll muss im Anschluss an die Besprechung durch den AG und die Besprechungsteilnehmer mitgeprüft werden. Nach Einarbeitung der Mitprüfungsbemerkungen durch den AN wird das Protokoll bzw. der Ergebnisvermerk nach Freigabe durch den AG (BAAINBw U7.2), an die Besprechungsteilnehmer/innen verteilt. | 05 | |
| 33.06 | Dem AG müssen mindestens jeweils eine Woche vor dem Besprechungstermin, für die anstehende Besprechung, notwendige Berichte, Dokumente, Präsentationen, Zwischenergebnisse in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Dem AG muss zur jeweils anstehenden Besprechung schriftlich eine Tagesordnung zur Zustimmung vorgeschlagen werden. | 05 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 25/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| 33.07 | Es muss durch den AN ein mit dem AG abgestimmtes digitales Berichtswesen eingerichtet werden, mit dem mindestens vierteljährlich ein Zwischenbericht geliefert bzw. fortgeschrieben wird. Folgende Punkte müssen mindestens im Bericht betrachtet werden: eine Beschreibung des Fortgangs der Arbeiten (Zeitplan) und eine Übersicht über die wichtigsten Ergebnisse im abgelaufenen und Ereignisse im kommenden Berichtszeitraum • eine Übersicht über den bisherigen Soll-Ist-Vergleich anhand des Durchführungsplans und identifizierte Problemfelder und Risiken | 05 | |
|---|---|---|---|
| 33.08 | Der AN muss dem AG unverzüglich schriftlich berichten, wenn Sachverhalte bzw. Ereignisse auftreten oder sich abzeichnen, die unmittelbare Auswirkungen auf den Leistungsumfang, die Termine und / oder Kosten des Projekts haben oder den Projektablauf gefährden. Die Information muss folgende Punkte enthalten: • Problemdarstellung • mögliche Lösungswege inklusive Empfehlung zur Risikominimierung • Auswirkungen auf Termine, Kosten, Zielerreichung, Leistung • erforderliche Maßnahmen auf AG- und AN-Seite • Zusätzliche Arbeitsbesprechungen beim Auftreten „Besonderer Ereignisse“ sind ggf. erforderlich. | 05 | |
| 33.09 | Der AN muss dem AG zur Projektstartbesprechung gem. ID 33.03 einen Durchführungsplan vorlegen, der mindestens folgende Punkte beinhaltet: • die Projektmeilensteine, insbesondere Mustercontainer mit Prüfung • die Arbeitspakete zur Erreichung der Projektmeilensteine gemäß den Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung; der Inhalt der Arbeitspakete muss beschrieben werden. • die Bearbeitungszeiträume der einzelnen Arbeitspakete. • Terminvorschläge für die Projektbesprechungen zwischen AG und AN • alle funktions- und objektorientierten Arbeitspakte weiterhin: • Der Durchführungsplan muss mit MS-Project erstellt werden. • Eine erste Version des Durchführungsplans muss vier Wochen nach Zuschlag schriftlich in digitaler Form geliefert werden. • Der Durchführungsplan muss durch den AG schriftlich genehmigt werden. • Der Durchführungsplan muss durch den AN kontinuierlich fortgeschrieben und aktuell gehalten werden. | 05 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 26/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| • Auf Verlangen des AG muss eine aktuelle Version innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich in digitaler Form durch den AN geliefert werden. | |||
|---|---|---|---|
| 33.10 | Vom AN muss ein schriftliches Feinkonzept erstellt werden und dem AG zur ersten Projektbesprechung übergeben werden, das mindestens folgende Punkte beinhaltet: • Die Zwischenschritte zum Erreichen der definierten Meilensteine müssen in Arbeitspakete aufgeteilt und terminiert werden. • die Bearbeitungszeiträume der einzelnen Arbeitspakete müssen dargestellt werden | 05 | |
| 33.11 | Das Feinkonzept muss alle zur Leistungserbringung notwendigen funktions- und objektorientierten Arbeitspakte enthalten. | 05 | |
| 33.12 | Das Feinkonzept muss bei Projektstörungen vom AN fortgeschrieben werden. Die zur Behebung der Störungen notwendigen Maßnahmen sind in Arbeitspaketen darzustellen und mit Terminen zu hinterlegen. | 05 |
3.3.2 Obsoleszenzmanagement
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 33.13 | Der AN muss ein Obsoleszenzmanagement einrichten und über die gesamte Nutzungsdauer betreiben. | 03 | |
| 33.14 | Der AN muss durch Ermittlung der voraussichtlichen Eintrittswahrscheinlichkeit, der möglichen Auswirkungen und der prognostizierten Kosten bei Ausfall der betrachteten Komponente, eine Risikoanalyse durchführen und muss diese dem AG vorlegen. Der AG entscheidet, welche Komponenten proaktiv und reaktiv betrachtet werden sollen. Nach Festlegung muss der AN jährlich eine Risikoanalyse für die Komponenten (Status „proaktiv“) dem AG vorlegen. | 03 | |
| 33.15 | Der AN muss den Obsoleszenzmanagementplans (OMP) unter Berücksichtigung der folgenden Referenzdokumente bereitstellen: • AR C1-1500/3-7002 • DIN EN 62402 • STANAG 4597 und legt unter Beachtung der Risikoanalyse die Obsoleszenzmanagement-Strategie (OS) fest. | 03 | |
| 33.16 | Der OMP muss dem AG vier Wochen nach Zuschlagerteilung vorgelegt werden. | 03 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 27/61 -
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| 33.17 | Der AN muss alle Obsoleszenzen bis zum Ende der Gewährleistung in Eigenleistung zu beseitigen. | 03 | |
|---|---|---|---|
| 33.18 | Der AN muss bis zum Ende der Vertragslaufzeit ein Obsoleszenzmanagement für alle zu liefernden Produkte unterhalten. Dies beinhaltet für diese Produkte mindestens folgendes: • Dem AG obsolete (nicht mehr zu beschaffende, herstellerseitig gesperrte, gesetzlich verbotene, …) Produkte zu melden und anzuzeigen • Bei einem Beschaffungsabruf durch den AG gemäß Vertrag obsolete Produkte durch alternative Produkte, welche mindestens die gleichen Anforderungen wie das obsolete Produkt erfüllen, zu ersetzen • Die alternativen Produkte mindestens drei Monate vor einer Beschaffung zur Genehmigung dem AG vorzustellen und notwendige Unterlagen/Informationen zur Bewertung durch den AG der Gleichwertigkeit dem AG bereitzustellen • Die mit diesem Vertrag zu erbringenden Dokumenten hinsichtlich genehmigter Alternativprodukte anzupassen und dem AG zu übergeben, spätestens vor Auslieferung der Alternativprodukte | 03 |
spätestens vor Auslieferung der Alternativprodukte
3.3.3 Schulungsmaßnahmen und Schulungskonzepte
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 33.19 | Die Schulungen für das AG-Personal sind durch den Auftragnehmer zu koordinieren, inhaltlich auszugestalten, zu konzeptionieren und mit dem AG (BAAINBw U7.2) schriftlich vorzulegen. Der AN hat die Schulungen so auszugestalten, dass der jeweilige Schulungserfolg je Schulungsgruppe bei den Teilnehmern eintritt. Die jeweilige Schulung darf nur von hierzu qualifizierten und vom Gerätehersteller ermächtigten Personen durchgeführt werden. Der AN muss dem AG einen schriftlichen Nachweis der Gerätehersteller, der diese Qualifikation und Ermächtigung des jeweils vom AN für die Schulungen eingesetzten Schulungspersonals belegt, zwei Kalenderwochen vor dem jeweiligen Schulungsbeginn vorlegen. Vom AN sind schriftliche Schulungskonzepte (= Lehrstoffpläne mit Zeitangaben unter Angabe des jeweiligen Schulungserfolgs) für folgende Schulungsgruppen zu erstellen und dem AG spätestens vier Kalenderwochen vor Schulungsbeginn vorzulegen: • Prüfmeister/in • Ausbildungspersonal der Bundeswehr | 02, 05 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 28/61 -
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| Die Schulungen müssen praktische und theoretische Anteile beinhalten, insbesondere die vom AN nach dieser Leistungsbeschreibung zu erstellende neue ETD und die mitzuliefernden firmenüblichen und gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationen (u. a. Bedienungsanleitung). Dazu sind entsprechende Schulungsunterlagen zu erstellen und dem AG (BAAINBw U7.2) 4 Wochen nach Vertragsschluss zur Prüfung und Freigabe schriftlich vorzulegen. | |||
|---|---|---|---|
| 33.20 | Alle für die Schulung erforderlichen Voraussetzungen: • Schulungspersonal • Schulungsmittel • Schulungsräume • Unterrichtsmaterial müssen vom AN bereitgestellt werden. | 02, 05 | |
| 33.21 | Schulung der Prüfmeister Teilnahmevoraussetzung des AG-Personals: • Tätigkeit als Prüfmeister in einem Sanitätsmateriallager Regiment oder Versorgungs- und Instandsetzungszentrum Schulungsinhalte: • Prüfung auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit • Prüfung auf Funktion als Grundlage zur Übernahme in die Bw Schulungsdauer: • mindestens 1 Tag à 8 h Teilnehmerzahl der zu Schulungen: • 2 Personen Schulungsdokumentation: • Je Teilnehmer 1x Schulungsunterlagen in digitaler und Papierausführung an Schulungsteilnehmer übergeben • 1x Teilnehmerliste in Papierform mit Unterschrift der Schulungsteilnehmer an AG übersenden Vom AN auszustellendes Zertifikat je Teilnehmer/-in: Teilnahmebescheinigung je Teilnehmer/-in 3 Ausfertigungen im Original | 05 | |
| 33.22 | Schulung für das Ausbildungspersonal der Bundeswehr in Auf- und Abbau, Grundlagen der Anwendung Teilnahmevoraussetzung des AG-Personals: | 05 |
| • Schulungspersonal | |
|---|---|
| • Schulungsmittel | |
| • Schulungsräume | |
| • Unterrichtsmaterial | |
| müssen vom AN bereitgestellt werden. |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 29/61 -
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• Tätigkeit als Ausbilder/in
Schulungsinhalte:
• In- und Außerbetriebnahme des Containers • Routinebetrieb der Geräte (Inbetriebnahme, tägliche Freigabe, Routinebetrieb, vom Anwender durchzuführende Wartung und Datenarchivierung) • Einweisung von Anwendern in die Geräte • Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen (QM) • Deinstallation, Desinfektion, Frostsicherheit und Transportbereitschaft herstellen • Einweisungen auf alle relevanten integrierten Systeme und Geräte
Inhalte Aufbau:
• Aufbau und Einrichten des Containers • Montage der Kabelkanäle, Schottflansche und sonstiger Kanäle • Vorbereitung der Elektroinstallation • Einbringen und Aufbau der Geräte sowie Herstellen der Einsatzbereitschaft • Lagerung des Verpackungsmaterials im Container
Inhalte Abbau:
• Ausbringen der Gerätschaften aus dem Container • Abbau der Verkabelung (Kabelkanäle), Inneneinrichtung • Packen der Kisten anhand der Inhaltslisten/Packanleitungen • Packen der Schränke anhand der Inhaltslisten und Packanleitungen • Fachgerechtes Verpacken der Einzelkomponenten • Abbau des Containers und Herstellen der Transportfähigkeit
Schulungsdauer:
• mindestens 3 Tage à 8 h
Teilnehmerzahl der zu Schulenden:
• 8 Personen
Schulungsdokumentation:
• Je Teilnehmer 1x Schulungsunterlagen in digitaler und Papierausführung an Schulungsteilnehmer übergeben • 1x Teilnehmerliste in Papierform mit Unterschrift der Schulungsteilnehmer an AG übersenden
Vom AN auszustellendes Zertifikat je Teilnehmer/-in:
• Berechtigung, weitere Ausbilder/innen auszubilden (Ausbildung der Ausbilder, AdA-Schein) • Berechtigung, zukünftige Nutzer auszubilden und ein Zertifikat, Bescheinigung oder gleichwertiges Dokument ausstellen zu
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 30/61 -
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| können, in der dem zukünftigen Nutzer die sachgemäße Handhabung bescheinigt wird Je Teilnehmer/in 3 Ausfertigungen im Original | |||
|---|---|---|---|
| 33.23 | Die Schulungen müssen an einem Standort des AG durchgeführt werden. | 05 | |
| 33.24 | Die Schulungen müssen in deutscher Sprache erfolgen. | 05 | |
| 33.25 | Die Schulungen müssen dem/der zukünftigen Anwender/in und Nutzer/in einen vollumfassenden Überblick über den Funktionsumfang und das Fähigkeitsprofil der Container ermöglichen. | 05 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 31/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
4 Anforderungen Anteil Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
Ergonomie (AUE)
4.1 Arbeitssicherheit
4.1.1 Produktbezogener Arbeitsschutz und Technische
Sicherheit
4.1.1.1 Produktsicherheit und produktbezogene Arbeitssicherheit
| ID | ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|---|
| 41.01 | Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Die Produkte des Liefergegenstands, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der europäischen Harmonisierungsrechtvorschriften zur Produktsicherheit (GSGA) durch die Anwendung von in der EU harmonisierten Normen, nicht harmonisierten Normen, militärischen Normen oder anderen allgemein anerkannten Sicherheitsstandards erfüllen. | 15 | ||
| 41.02 | Erfüllung der GSGA auf andere Art und Weise Falls die Anwendung der vorgenannten Normen oder Sicherheitsstandards dem vorgesehenen militärischen Verwendungszweck der Produkte des Liefergegenstandes entgegenstehen, muss der AN den Nachweis darüber, wie die GSGA auf andere Art und Weise erfüllt sind, liefern. | 16 | ||
| 41.03 | Nutzungsinformationen in deutscher Sprache Der AN muss für die Produkte des Liefergegenstands Nutzungsinformationen in deutscher Sprache liefern. | 17 | ||
| 41.04 | Nutzungsinformationen gemäß DIN EN IEC/IEEE 82079-1 Die Nutzungsinformationen müssen die Anforderungen in Bezug auf Zweck, Informationsqualität, Inhalt, Struktur sowie Medien und Darstellung gemäß DIN EN IEC/IEEE 82079-1 (Kapitel 5.2, 5.3 sowie Abschnitte 7, 8 und 9) oder gleichwertig erfüllen. | 18 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 32/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| ID | ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|---|
| 41.05 | Persönliche Schutzausrüstung Ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zur sicheren Durchführung bestimmungsgemäßer Aufgaben erforderlich, müssen die Nutzungsinformationen Angaben für die Auswahl einer geeigneten PSA enthalten. | 19 | ||
| 41.06 | PSA gegen Absturz (PSAgA) Der AN muss für erforderliche PSA gegen Absturz (PSAgA) konkrete Produktempfehlungen angeben. | 20 | ||
| 41.07 | Erforderliche Angaben Die Nutzungsinformationen müssen zur Durchführung der Hersteller und durch gesetzliche Vorgaben bestimmten Prüfungen die erforderlichen Angaben zu Prüfgegenständen, Prüfgrundlagen, Prüfarten, Prüffristen, Prüfumfängen und Prüferqualifikationen enthalten. | 21 | ||
| 41.08 | Prüfung vor erster Inbetriebnahme Der AN hat, soweit zutreffend, die Prüfung vor erster Inbetriebnahme durchzuführen. | 05 |
4.1.1.2 Elektrische Sicherheit / Blitzschutz
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 41.09 | Elektrische Sicherheit – Elektrische Betriebsmittel Für die elektrische Anlage ist eine Bestätigung nach § 5 Absatz 4 der DGUV Vorschrift 3 vorzulegen, die den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bescheinigt und den späteren Nutzer/ Betreiber von der Verpflichtung zur Erstprüfung entbindet. | 02 | |
| 41.10 | Elektrische Sicherheit - Allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik Die elektrischen Betriebsmittel des Kühlcontainers müssen den in Teil 6 Kapitel 6.2 aufgeführten allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik (IEC-, EN- und DIN VDE-Normen) entsprechen. Diese Vorgabe gilt insbesondere für die sichere Betreibbarkeit der elektronischen Verteilerkästen bei mehreren Verbrauchern hinsichtlich Erdung bzw. | 02 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 33/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| Potentialausgleich und der rechtzeitigen Abschaltung durch Erkennen von Isolationsfehlern. Dies ist durch den AN schriftlich zu bestätigen. | |||
| 41.11 | Elektrische Sicherheit - Eigenständig abgesicherte Endstromkreise Eigenständig abgesicherte Endstromkreise sind über Leitungsschutzschalter und / oder in Kombination mit Fehlerstromschutzschaltern mit einem Nennfehlerstrom von 30 mA vom Typ B zu schützen. | 02 | |
| 41.12 | Blitzschutz - Schutz gegen Blitzeinschläge Der AN ist verpflichtet, den Schutz gegen Blitzeinschläge durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem geltenden Stand der Technik und den gültigen anzuwendenden Vorschriften, Richtlinien und Normen sicherzustellen. | 02 | |
| 41.13 | Blitzschutz - Risikoanalyse Im Rahmen der Risikoanalyse ist durch den AN zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des vorgesehenen Einsatz- /Verwendungszweckes (in Verbindung mit dem ClipOn GenSet) die Blitzschutzbedürftigkeit zu ermitteln und ein Blitzschutzkonzept zu erstellen. Dieses Blitzschutzkonzept ist unter Einbindung des AG mit WTD 81 – 410 abzustimmen und genehmigen zu lassen. | 02 | |
| 41.14 | Blitzschutz - Äußeren Blitzschutz und inneren Blitzschutz Der AN ist verpflichtet, den äußeren Blitzschutz und inneren Blitzschutz (Blitzschutzpotentialausgleich) gem. den Vorgaben der DIN EN 62305 (VDE 0185-305) zu planen und auszulegen sowie das Blitzschutzkonzept einzuhalten. | 02 |
4.1.1.3 Arbeitsplatzumgebung
| ID | Zk | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|---|
| 41.15 | Notöffnung Die Tür-in-Tür muss von innen jederzeit ohne Schlüssel geöffnet werden können (z.B. Knaufzylinder). | 04 | ||
| 41.16 | Arbeiten auf dem Dach | 04 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 34/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| Der AN muss die Notwendigkeit von Arbeiten, abgesehen von Wartungsarbeiten und Verladetätigkeiten, auf dem Dach durch die Nutzer ausschließen. | |||
| 41.17 | Brandschutzdokument Der AN muss ein Brandschutzdokument erstellen, in dem er Brand- und Explosionsgefahren sowie Gegenmaßnahmen darstellt. Hinweis: Gegenmaßnahmen können z.B. die Ausrichtung an Vorschriften und Vorgaben (z.B. ASR), Brandverhalten der verwendeten Baustoffe, Löschmittel sein. | 02 |
4.1.2 Produktbezogene Chemikaliensicherheit / Gefahrstoffe nach Chemikalienrecht
Vorbemerkung zu den Anforderungen:
Das Chemikalien- und Gefahrstoffrecht der Europäischen Union und Deutschlands gilt für marktverfügbare (handelsübliche/ COTS) und uneingeschränkt für militärische Produkte in der EU.
Die nachstehenden Forderungen greifen daher die zentralen, chemikalienrechtlichen Anforderungen auf, wie sie für auf dem zivilen EU-Markt verfügbare (handelsübliche/ COTS) und gleichermaßen militärische Produkte, sowie zur Erfüllung der in Deutschland geltenden, gesetzlichen Informations- und Ermittlungspflichten eines Arbeitgebers und berufsmäßigen Verwenders vom Auftraggeber einzufordern sind.
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 41.18 | Einhaltung der chemikalienrechtlichen Bestimmungen und Reglementierungen im Allgemeinen sowie der chemikalienrechtlichen Verbote und Beschränkungen: Der AN muss die Einhaltung der europäischen und deutschen gesetzlichen Bestimmungen zum Chemikalien- und Gefahrstoffrecht in der gültigen Fassung der Rechtsnormen oder deren Nachfolgeregelung und entsprechend der hierzu gewährten, gesetzlichen Übergangsfristen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung für den Liefergegenstand, sowie die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Beschränkungen, Herstellungs- , Inverkehrbringens- oder Verwendungsverbote gewährleisten. | 13 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 35/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 41.19 | Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Gefahrstoffinformationen für Stoffe in Erzeugnissen gemäß Artikel 33, REACH-VO: Der AN muss für alle Stoffe als Bestandteil von Erzeugnissen (Bauteilen/Komponenten) des Liefergegenstandes die Informationen für den sicheren Umgang nach Artikel 33 der REACH-Verordnung als dem entsprechend gekennzeichnete, separate Information mit bauteil- und einbauortidentifizierenden Angaben kostenlos in deutscher Sprache bei jeder Lieferung dem Erzeugnis beifügen (Anhang 16 und Anhang 17). | 14 |
4.1.3 Produktbezogener Strahlenschutz
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 41.29 | Der AN muss Quellen IOS verwenden, von denen gemäß TROS IOS Teil 1, Kapitel 6.2 keine Gefährdung ausgeht. | 03 | |
| 41.30 | Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch muss eine Gefährdung oder Blendung durch die emittierte Strahlung ausgeschlossen sein. | 04 | |
| 41.31 | Der AN muss die Kennzeichnungen und die Sicherheitshinweise in deutscher Sprache ausführen. | 04 | |
| 41.32 | Der AN muss in der technischen Dokumentation bestätigen, dass die Referenzwerte der EMF gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG beim bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Betrieb eingehalten werden. | 01 |
4.2 Ergonomie
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 42.01 | Zielpopulation Alle Module des Containers müssen benutzergerecht und unter Berücksichtigung der aktuellen anthropometrischen und biomechanischen Daten von Frauen und Männern (mindestens 5. bis 95. Perzentil gemäß Teil B "Ergonomische Datensammlung" des HdE (2. Auflage)) mit | 04 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 36/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| entsprechender einsatzbedingter getragener persönlicher Ausstattung und Bekleidung ausgelegt sein. | |||
| 42.02 | Gestaltung Anzeigen und Bedienelemente Der AN muss sicherstellen, dass Anzeigen und Bedienelemente funktional so gestaltet und angeordnet sind, dass sie unter allen Einsatzbedingungen ohne Einschränkungen genutzt werden können. Dabei sind die ergonomischen Gestaltungsregeln (Handbuch der Ergonomie HdE, 2. Auflage, Teil C "Ergonomische Konstruktionsrichtlinien") maßgebend. | 04 | |
| 42.03 | Systemzustand Der AN muss sicherstellen, dass der Systemzustand für den Benutzer jederzeit erkennbar ist. Fehlhandlungen und Fehlbedienungen müssen durch Plausibilitätskontrollen abgefangen werden und dürfen auf keinen Fall zu undefinierten oder gar in Folge davon unfallgefährlichen, gesundheitsgefährdenden, umweltschädigenden und einsatzgefährdenden Betriebszuständen führen. | 04 | |
| 42.04 | Manuelle Lastenhandhabung Bei der Auslegung der Transport- und Lagerbehälter müssen die Gewichte, Schwerpunkte und Abmessungen der Einzelkomponenten, die manuell gehandhabt werden (z.B. heben, tragen, halten, ziehen, schieben) sowie die Griffausführung und –anbringung so gestaltet sein, dass eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit durch die manuelle Handhabung von Lasten vermieden wird. Die technischen Voraussetzungen müssen dem AG die Einhaltung der Vorgaben der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) ermöglichen. Dazu muss für die Dimensionierung und Gestaltung manuell zu handhabenden Lasten (Transporteinheiten) die Leitmerkmalmethode der BAuA angewandt werden. Der AN muss nachweisen, dass die Belastungshöhe „mäßig erhöht“ bzw. Risikobereich 2 bzw. 50 Punkte nicht überschritten wurde. | 02 | |
| 42.05 | Einsatz unter allen Witterungsbedingungen Das System muss bei Tag und Nacht sowie unter allen Witterungsbedingungen der geforderten Klimazonen ohne vermeidbare Einschränkungen und Funktions-/ Leistungseinbußen einsetzbar sein. | 04 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 37/61 -
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4.3 Umweltschutz und Gefahrgutwesen
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 43.01 | Bestehende deutsche und für den europäischen Wirtschaftsraum geltende Rechtsvorschriften zum Umweltschutz einhalten Der AN muss die auf den Liefergegenstand zutreffenden, bestehenden deutschen und für den europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rechtsvorschriften zum Umweltschutz einhalten. | 07 | |
| 43.02 | Bestehenden Regelungen über das Aussondern und Verwerten von Material Der AN muss die für den Liefergegenstand geltenden gesetzlichen Regelungen über das Aussondern, Verwerten und Entsorgen von Material (z.B. KrWG, AVV, ElektroG) bzw. des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung einhalten. | 07 | |
| 43.03 | Ausnahmegenehmigung und vorherige Zustimmung des AG einholen Falls der AN zur Auswahl oder Gestaltung des Liefergegenstandes eine gesetzliche zulässige Ausnahmeregelung für die Bundeswehr in Anspruch nehmen will, muss der AN die vorherige Zustimmung des AG schriftlich unter Angabe der technisch zwingenden Gründe und der Erläuterung, wie der Umweltschutz auf vergleichbare Weise sichergestellt werden soll, beantragen. | 07 | |
| 43.04 | ElektroStoffV/RoHS Der AN muss Elektro- und Elektronikgerät, welche gemäß § 3 ElektroStoffV die zulässigen Stoffhöchstkonzentrationen beim Inverkehrbringen nicht überschreiten, verwenden. | 02 | |
| 43.05 | Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers gemäß ElektroStoffV Der AN muss die Kennzeichnung gemäß § 5 und § 12 ElektroStoffV anbringen. | 08 | |
| 43.06 | BattG/BattVO Der AN muss Batterien verwenden, die keine verbotenen Stoffe gemäß § 3 BattG enthalten. | 02 | |
| 43.07 | Kennzeichnungspflicht gemäß BattG | 08 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 38/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| Der AN muss die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Batterien gemäß § 17 BattG sicherstellen. | |||
| 43.08 | Rücknahmepflicht gemäß BattG Der AN muss mitgelieferte Batterien gemäß § 5 - § 8 BattG unentgeltlich zurücknehmen. | 07 | |
| 43.09 | Kennzeichnung spezieller Batterien Der AN muss nicht handelsübliche Lithium-Batterien, Thermalbatterien oder sonstige militäreigentümliche Batterien kennzeichnen. | 07 | |
| 43.10 | ChemOzonSchichtV Der AN muss die Verwendung von Ozonschicht abbauenden Stoffen im Liefergegenstand und dessen Zubehör, welche nach Anhang I und Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2024/590 geregelt sind, ausschließen. | 07 | |
| 43.11 | ChemKlimaschutzV Der AN muss die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen in Kälteanlagen mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 2500, welche nach Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/573 geregelt sind, ausschließen. | 07 | |
| 43.12 | Kennzeichnungspflicht nach ChemKlimaschutzV Der AN muss Erzeugnisse und Einrichtungen bereitstellen, deren fluorierte Treibhausgase die Kennzeichnungsanforderungen nach § 7 und § 12 der Verordnung (EU) 2024/573 erfüllen. | 08 | |
| 43.13 | Vermeidung von Obsoleszenz bedrohten F-Gasen Der AN soll zur Vermeidung absehbarer Obsoleszenz auf Stoffe verzichten, welche nach der Verordnung (EU) 2024/573 geregelt sind. Falls dies nicht möglich ist, soll der AN geregelte Stoffe mit einem GWP von unter 150 bzw. 1000, je nach Erzeugnis und Einrichtung gem. Anhang III der Verordnung (EU) 2024/573, verwenden. | 07 | |
| 43.14 | EVPG Der AN muss energieverbrauchsrelevante Produkte, welche die Anforderungen nach § 4 des EVPG erfüllen, verwenden. | 09 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 39/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| ID | Zk | LAfo | N- ID |
|---|---|---|---|
| 43.15 | Ökodesignverordnung ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) Der AN muss nachhaltige Erzeugnisse bevorzugen, die den Anforderungen der Verordnung 2024/1781 entsprechen. | 10 | |
| 43.16 | KrWG Der AN muss Erzeugnisse bevorzugen, welche die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung gemäß § 45 KrWG erfüllen und sich als besonders nachhaltig oder umweltverträglich im Vergleich zu anderen Erzeugnissen kennzeichnen. | 07 | |
| 43.17 | AVV Klima Der AN muss die für den Liefergegenstand geltenden Anforderungen zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen gemäß AVV Klima erfüllen | 07 | |
| 43.18 | Beförderung gefährlicher Güter Handelt es sich bei dem Liefergegenstand bzw. einen der mitgelieferten Produkte um ein Gefahrgut bzw. um gefährliche Güter (GGVSEB § 2 Nummer 7 und ADR Kapitel 1.2, Unterkapitel 1.2.1), muss der Liefergegenstand bzw. das mitgelieferte Produkt so verpackt und gekennzeichnet sein, dass er/es gemäß den Gefahrgutvorschriften GGVSEB, ADR, ADN, RID, IMDG-Code und IATA-DGR befördert werden darf. | 11 | |
| 43.19 | Prüfzusammenfassung Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Lithium-Metall- sowie Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im UN- Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung für die uneingeschränkte Verwendung in der Bundeswehr zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese Prüfzusammenfassung mitzuliefern. | 12 |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 40/61 -
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5 Nachweisführung
Der AN muss im Rahmen der Nachweisführung für jede, in der LB aufgezeigte, Forderungs-ID einen prüf- und belastbaren Ausführungsgrad entsprechend der im Folgenden beschriebenen Tabelle bestätigen und ggf. entsprechende Dokumente und Zertifikate mitliefern.
| Nachweis-ID (NID) | Nachweisart |
|---|---|
| 01 | Vorlage der technischen Dokumentation (Gebrauchsanweisung und handelsübliche Dokumentation) beim AG BAAINBw zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit |
| 02 | Prüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen durch den AG BAAINBw auf Plausibilität |
| 03 | Vorlage der Bestätigung beim AG BAAINBw zur Prüfung auf Plausibilität |
| 04 | Überprüfung im Rahmen einer Erprobung, Einsatz- /bzw. Sichtprüfung |
| 05 | Vorlage eines Konzeptes beim AG BAAINBw zur Prüfung auf Plausibilität |
| 06 | Nachweis durch akkreditierte Stelle |
| 07 | Selbsterklärung: Die Forderungen werden per Selbsterklärung des Herstellers bestätigt. |
| 08 | Übergabenachweis: Erklärung des AN/Konformitätserklärung |
| 09 | §6 EVPG Konformitätserklärung |
| 10 | Vorlage eines digitalen Produktpasses gemäß Artikel 9 der Verordnung. |
| 11 | Übergabenachweis: Erklärung des AN |
| 12 | Vorlage der Prüfzusammenfassung gemäß dem UN-Handbuch „Prüfungen und Kriterien“ Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 |
| 13 | Kein Nachweis |
| 14 | Lieferung der Informationen gemäß REACH Artikel 33 gemäß der Anforderung |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 41/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| Nachweis-ID (NID) | Nachweisart |
|---|---|
| 15 | Der AN weist die Erfüllung der GSGA durch Angabe der angewandten wesentlichen Rechtsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards in Konformitätserklärungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17050-1 und unterstützender Dokumentation gemäß DIN EN ISO/IEC 17050-2 oder gleichwertig nach. Darüber hinaus werden die Produkte im Rahmen der integrierten Nachweisführung auf sicherheitsrelevante Mängel geprüft. |
| 16 | Der AG akzeptiert, wie die GSGA auf andere Art und Weise zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen erfüllt werden. |
| 17 | Die Nutzungsinformationen sind in deutscher Sprache verfasst. |
| 18 | Die Anforderungen nach der DIN EN IEC/IEEE 82079-1 werden erfüllt und die Eignung der Nutzungsinformationen für die Bundeswehr erscheint plausibel. |
| 19 | Die Nutzungsinformationen enthalten Angaben zur Auswahl geeigneter PSA, wo diese zur sicheren Durchführung von bestimmungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist. |
| 20 | Für erforderliche PSA gegen Absturz (PSAgA) wurden konkrete Produktempfehlungen angegeben. |
| 21 | Die Nutzungsinformationen enthalten die benötigten Angaben zur Planung und Durchführung der von den Produktherstellern bestimmten sowie der rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen. |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 42/61 -
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6 Mitgeltende Dokumente
6.1 Allgemeine mitgeltende Dokumente
| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| TL A-0032, Teil 1 | Kennzeichnung – Kennzeichnen der Versorgungsartikel | i. d. g. F. |
| TL A-0032, Teil 2 | Verpackungen; Kennzeichnung, Kennzeichnung der Packungen VerpStf H, T | i. d. g. F. |
| TL A-0032, Teil 5 | Kennzeichnung – Kennzeichnen der Versorgungsartikel - Datenübermittlung | i. d. g. F. |
| ISO 668 | Frachtcontainer – Klassifizierung, Abmessungen und Gesamtgewichte | i. d. g. F. |
| DIN 4102 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen | i. d. g. F. |
| DIN EN 60529 | Schutzarten für Gehäuse von elektrischen Betriebsmitteln | i. d. g. F. |
| DIN EN 16165 | Rutschhemmung von Bodenbelägen | i. d. g. F. |
| DIN EN ISO 9001 | Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen | i. d. g. F. |
| VG 95001 | Konstruktionsnormenprüfung | i. d. g. F. |
| VG 95100 | Rotkreuz-Zeichen; Maße, Anforderungen, Prüfung | i. d. g. F. |
| Bundesgesundheitsblatt 2022 65:1074-115 | Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen | i. d. g. F. |
| A1-843/0-4011 | Tierseuchenprophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung/Verschleppung von Tierseuchenerregern | i. d. g. F. |
| C1-841/0-4000 | Betrieb von Bundeswehrapotheken | i. d. g. F. |
| A1-1070/0-4000 | Bewirtschaftung von Sanitätsmaterial | i. d. g. F. |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 43/61 -
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| C1-841/0-4006 | Transport von EVGSan | i. d. g. F. |
|---|---|---|
| DIN ISO 1161 | ISO-Container der Reihe 1 - Eck- und Zwischenbeschläge - Anforderungen | i. d. g. F. |
| ISO 1496-1 | Frachtcontainer der Serie 1 - Spezifikationen und Prüfungen - Teil 1: Allgemeine Frachtcontainer für allgemeine Anwendung | i. d. g. F. |
| ISO 1496-2 | ISO-Container der Reihe 1 - Anforderung und Prüfung - Teil 2: Thermal-Container | i. d. g. F. |
| DIN EN ISO 5817 | Schweißen - Schmelzschweißverbindungen an Stahl, Nickel, Titan und deren Legierungen (ohne Strahlschweißen) - Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten | i. d. g. F. |
| DIN EN ISO 12944-2 | Beschichtungsstoffe Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 2: Einteilung der Umgebungsbedingungen | i. d. g. F. |
| DIN EN ISO 12944-5 | Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 5: Beschichtungssysteme | i. d. g. F. |
| DIN 55634-1 | Beschichtungsstoffe und Überzüge - Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl - Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren | i. d. g. F. |
| DIN EN ISO 12944-4 | Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 4: Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung | i. d. g. F. |
| DIN EN 10204 | Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen | i. d. g. F. |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 44/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| STANAG 4370 | Umweltprüfungen | i. d. g. F. |
|---|---|---|
| STANAG 4370 i.V.m. AECTP-230 Leaflet 2311/1 | Climatic Conditions | i. d. g. F. |
| GDP Guidelines | EUROPEAN COMMISSION Guidelines on Good Distribution Practice of medicinal products for human use | i. d. g. F. |
6.2 Mitgeltende Dokumente AUE
Produkte, die in der EU = Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, müssen mit allen geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen (Beschluss 768/2008/EG, Art. 1, Abs. 1). Somit hat der AN alle zutreffenden Vorschriften eigenverantwortlich zu recherchieren und anzuwenden
| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| Arbeitssicherheit | ||
| ASR | Technische Regeln für Arbeitsstätten | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| BetrSichV | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DGUV Vorschrift 3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN EN 62305 (VDE 0185-305) | Blitzschutz-Normen in der Reihe DIN EN 62305 (VDE 0185-305) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN EN IEC/IEEE 82079-1 (VDE 0039-1) | Erstellen von Gebrauchsanleitungen – Gliederung, Inhalt und Darstellung – Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 45/61 -
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| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| DIN EN ISO/IEC 17050- 1 | Konformitätsbewertung - Konformitätserklärung von Anbietern - Teil 1: Allgemeine Anforderungen | 2010-08 |
| DIN EN ISO/IEC 17050- 2 | Konformitätsbewertung - Konformitätserklärung von Anbietern - Teil 2: Unterstützende Dokumentation | 2005-01 |
| ProdSG | Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Ratsempfehlung 1999/519/EG | Ratsempfehlung 1999/519/EG - Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) | 12.07.1999 |
| TROS | Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS). | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Verordnung (EU) 2024/1781 | Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Elektrische Sicherheit und Blitzschutz (mitgeltende Dokumente der LAfo 41.10 im Unterabschnitt 4.1.1.2) |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 46/61 -
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| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| DGUV Vorschrift 1 | Grundsätze der Prävention | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN 31000 VDE 1000 | Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten von Produkten | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0100 - 410 | Errichten von Niederspannungsanlagen: Schutzmaßnahmen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0100 – 420 | Errichten von Niederspannungsanlagen, Schutzmaßnahmen – Schutz gegen thermische Auswirkungen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0100 – 443 | Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-44: Schutzmaßnahmen – Schutz bei Störspannungen und elektromagnetischen Störgrößen – Abschnitt 443: Schutz bei transienten Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0100 -520 | Errichten von Niederspannungsanlagen: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Kabel- und Leitungsanlagen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0100 -530 | Errichten von Niederspannungsanlagen: Auswahl und Errichtung elektr. Betriebsmittel – Schalt- und Steuergeräte | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0100-540 | Errichten von Niederspannungsanl.: Auswahl und Errichtung elektr. | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 47/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| Betriebsmittel – Erdungsanl. und Schutzleiter | ||
| DIN VDE 0100 – 600 | Errichten von Niederspannungsanlagen: Prüfungen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0100 – 710 | Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 7-710: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Medizinisch genutzte Bereiche | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0100 – 717 | Errichten von Niederspannungsanlagen, Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Ortsveränderliche oder transportable Baueinheiten | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| VG 95340-1 | Übersichtsschaltplan – Teil 1: Installation der Starkstromanlage in Kabinen und Kfz-Kofferaufbauten, 400/230V, 50Hz, 32 A | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| VG 95340-2 | Übersichtsschaltplan - Teil 2: Installation der Starkstromanlage in Kabinen und Kfz-Kofferaufbauten, 230 V, 50 Hz, 16 A, Schnittstellennorm | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0105-100 | Betrieb von elektrischen Anlagen: Allg. Festlegungen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN VDE 0160 | Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 48/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| DIN VDE 0185-305-1ff | Blitzschutz Teil 1 ff: Allg. Grundsätze ff | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN EN 60947-1, DIN VDE 0660-100 | Niederspannungsschaltgeräte, Teil 1: Allgemein Festlegungen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN EN 60099-1, VDE 0675-1 | Überspannungsableiter mit nichtlinearen Widerständen für Wechselspannungsnetze | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| DIN EN 60335-2-40, VDE-0700-2-40 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Teil 2-40: Besondere Anforderungen für elektrisch betriebene Wärmepumpen, Klimageräte und Raumluftentfeuchter | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Blitzschutzkonzept MSE | Blitzschutzkonzept BAAINBw U3.1 Stand Nov. 2014 für die Modulare Sanitätseinrichtung (MSE) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Ergonomie | ||
| HdE | Handbuch der Ergonomie | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| LasthandhabV | Lastenhandhabungsverordnung | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Leitmerkmalmethode - Heben, Halten und Tragen | Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen beim manuellen Heben, Halten und Tragen von Lasten ≥ 3 kg (LMM-HHT) (Hrsg. BAuA) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Umweltschutz und Gefahrgutwesen |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 49/61 -
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| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| RoHS-RL | Richtlinie (EU) Nr. 65/2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| ElektroG | Elektro- und Elektronikgerätegesetz | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| ElektroStoffV | Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| EVPG | Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante- Produkte-Gesetz) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| EVPGV | Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| Batterie-VO | Verordnung (EU) Nr. 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| BattG | Batteriegesetz | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| ChemOzonSchicht- Verordnung | Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 50/61 -
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| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| ChemOzonSchichtV | Chemikalien-Ozonschicht- Verordnung | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| F-Gas-V | Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| ChemKlimaSchutzV | Chemikalien- Klimaschutzverordnung | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| KrWG | Kreislaufwirtschaftsgesetz | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| AVV | Abfallverzeichnis-Verordnung | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| AVV Klima | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| GGVSEB | Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| RID | Europäisches Übereinkommen für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 51/61 -
Offen - Amts- und Dienstgeheimnis
| Kurzbezeichnung | Dokumentenname | Stand |
|---|---|---|
| ADN | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| IATA-DGR | International Air Transport Association – Dangerous Goods Regulations | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| IMDG-Code | International Maritime Code for Dangerous Goods | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
| UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien | Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien (Herausgeber der deutschen Übersetzung: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)) | Gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung |
Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 52/61 -
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7 Glossar
| Begriff | Beschreibung/ Definition |
|---|---|
| bestimmungsgemäße Verwendung | die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt (vgl. § 2 Nr. 5 ProdSG) |
| CE-Kennzeichnung | Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind, und, „dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt“. |
| COC nach AQAP 2110 Konformitätsbescheinigung („Certificate of Conformity“) | Ein vom Auftragnehmer unterzeichnetes Dokument, in dem die Übereinstimmung des Produkts mit den vertraglichen Anforderungen bescheinigt wird. Anmerkung: Hierfür kann auch das Bundeswehrformular B-T583b-CoC.pdf genutzt werden. Ohne Güteprüfung wird nur der Teil 1 durch den Auftragnehmer unterzeichnet, im Falle einer Güteprüfung auch zusätzlich der Teil 2 durch den Güteprüfer. |
| COTS | Als COTS – Produkte (commercial off the shelf), werden seriengefertigte Produkte aus dem Elektronik- oder Softwaresektor (vgl. Standardsoftware) bezeichnet, die in großer Stückzahl völlig gleichartig |
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| Begriff | Beschreibung/ Definition |
|---|---|
| (umgangssprachlich „von der Stange“) aufgebaut und verkauft werden. | |
| Fristenarbeiten | Fristenarbeiten sind Überprüfungen von Baugruppen und -Teilen in fest definierten Zeitspannen zum Erhalt der Einsatzbereitschaft und Vorbeugung von Schäden und Unfällen. |
| harmonisierte Normen | Von den europäischen Normungsgremien CEN, CENELEC, ETSI gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur Umsetzung der GSGA erarbeitete bzw. übernommene Normen. |
| Informationsqualität | Grad, zu dem das Informationsprodukt die angegebenen und implizierten Bedarfe erfüllt, wenn es unter vorgegebenen Bedingungen verwendet, wird |
| Integrierte Nachweisführung | Die integrierte Nachweisführung ist die örtliche, zeitliche oder inhaltliche Zusammenlegung von Leistungsnachweisen des Auftragnehmers, der Einsatzprüfung und von Betriebstests des Auftraggebers oder die gemeinsame Durchführung entsprechender Prüfungen/Tests zur Feststellung der Eignung und Vertragskonformität eines Produkts. |
| Konformitätserklärung | Indem der Hersteller die EU-Konformitätserklärung erstellt, übernimmt er die Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen der jeweiligen EU- Verordnung oder EU-Richtlinie (Umsetzung durch nationales Recht) sowie allen anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union entspricht. Ist für Produkte in Bezug auf Aspekte, die nicht unter einer EU-Verordnung (oder EU-Richtlinie >> Umsetzung in nationales Recht) fallen, aufgrund |
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| Begriff | Beschreibung/ Definition |
|---|---|
| anderer Rechtsvorschriften der Union ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der betreffenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung erstellt, die alle für das Produkt geltenden Rechtsakte der Union erfasst. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Rechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht. | |
| Nutzer | [DBTermBw] Fachgebiet Ausrüstung und Nutzung … „Organisationsbereich, der ein Produkt oder Betrachtungseinheiten eines eingeführten Produkts bestimmungsgemäß verwendet beziehungsweise produktspezifische oder Komplexe Dienstleistungen bestimmungsgemäß in Anspruch nimmt.“ |
| Nutzungsinformation Gebrauchsanleitung | Informationen, die vom Anbieter bereitgestellt werden, um der Zielgruppe Konzepte, Verfahren und Referenzmaterialien für die sichere, effektive und effiziente Nutzung eines unterstützen Produkts während dessen Lebenszyklus zur Verfügung zu stellen (Beispiel: Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Informationen zur Fehlerbehebung, Service- Informationen, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen sowie Montageanleitungen) |
| prüfpflichtige Arbeitsmittel | Prüfpflichtige Arbeitsmittel sind „bestimmte Arbeitsmittel“ gemäß Anhang 3 BetrSichV. |
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| Begriff | Beschreibung/ Definition |
|---|---|
| Technische Dokumentation | Eine Technische Dokumentation (auch Technikdokumentation oder Produktdokumentation) umfasst alle Informationsprodukte, die ein technisches Erzeugnis beschreiben und zu seiner Nutzung, Wartung oder Reparatur anleiten. |
| wesentliche Merkmale | Produkt- und/oder Prozessmerkmale, die Auswirkungen auf die Funktionssicherheit (Betriebs- und Gebrauchssicherheit), die Einhaltung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften, die Funktion, die Leistung oder die weitere Verarbeitung des Produkts haben (Beispiele: IP-Schutzart zum Schutz gegen Fremdkörper (z.B. Staub) und Wasser, Belastbarkeit (mechanisch/elektrisch), Materialeigenschaften (z.B. Isolierwiderstand), Qualität). |
| Serien-Container | Alle gemäß Stückliste zu liefernden Kühlcontainer, außer dem Mustercontainer. |
| Mustercontainer | Erster, zeitlich vor den Serien-Containern herzustellender Kühlcontainer. |
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8 Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| AAnP | Ausstattungsanweisung Produkt |
| AG | Auftraggeber |
| AGW | Arbeitsplatzgrenzwerte |
| AN | Auftragnehmer |
| AnlBl | Anlagenblatt |
| AnlBlAAN | Anlagenblatt Ausstattungsanweisung |
| AQAP | Allied Quality Assurance Publications, Allied Quality Assurance Publications |
| ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung |
| AustT | Austauschteil |
| AUE | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Ergonomie |
| BAAINBw | Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr |
| BIC | Bureau of International Containers |
| BMVg | Bundesministerium der Verteidigung |
| Bw | Bundeswehr |
| Cont | Container |
| COTS | commercial off-the-shelf |
| CSC | Container Safety Convention |
| CTU | Cargo Transport Unit |
| DAkkS | Deutsche Akkreditierungsstelle |
| DIN | Deutsches Institut für Normen |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EMF | Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder |
| EN | Europäische Norm |
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| ET | Ersatzteil |
|---|---|
| EV | Ergebnisvermerk |
| EVGSan | Einzelverbrauchsgüter Sanitätsmaterial |
| GSGA | Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der dem ProdSG zugrundeliegenden EU-Rechtsvorschriften |
| GWP | Global Warming potential |
| HdE | Handbuch der Ergonomie |
| HMA | Anschluss für VPN |
| i.d.j.F. | in der jeweiligen geltenden bzw. gültigen Fassung |
| ETD | Elektronische Technische Dokumentation |
| IH | Instandhaltung |
| IEC | International Electrotechnical Commission |
| IEEE | Institute of Electrical and Electronics Engineers |
| IHS | Instandhaltungsstufe |
| IOS | Inkohärente optische Strahlung |
| IPC | Institute for Interconnecting and Packaging Electronic Circuit |
| ISO | Internationale Organisation für Normung |
| IT | Informationstechnik |
| LAfo | Leistungsanforderung |
| LB | Leistungsbeschreibung |
| LED | light emitting diode |
| LLG | Leistungs- und Liefergegenstand |
| MatNr | Materialnummer |
| min | Minute |
| MPO | Materialplanungsobjekt |
| NATO | North Atlantic Treaty Organization |
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| N-ID | Nachweis-Identifikation |
|---|---|
| NVGSan | Nichtverbrauchsgüter Sanitätsmaterial |
| PACS | Picture Archiving and Communication System |
| PSA | Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 |
| PSAgA | PSA gegen Absturz |
| ProdSG | Produktsicherheitsgesetz |
| QM | Qualitätsmanagement |
| RAL | Europäisches Farbabstimmungssystem |
| REACH | Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals |
| RIS | Rechtsinformationssystem des Bundes |
| Richtl | Richtlinie |
| SanMat | Sanitätsmaterial |
| SASPF | Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien |
| SDB | Sicherheitsdatenblatt |
| STANAG | Standardization Agreement |
| SW | Software |
| TDv | Technische Dienstvorschrift |
| TIR | Transports Internationaux Routiers (International Road Transport) |
| TR | Technische Regelung |
| TRBS | Technische Regeln für Betriebssicherheit |
| TuLBeh | Transport- und Lagerbehälter |
| UAN | Unterauftragnehmer |
| UstgPkt SanDst | Unterstützungspunkt Sanitätsdienst |
| V | Volt |
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| VDE | Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik |
|---|---|
| VerpStf | Verpackungsstufe |
| VG | Verteidigungsgeräte |
| V | Verordnung |
| W | Watt |
| WIWEB | Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe |
| WTD | Wehrtechnische Dienststellen |
| Zuschl. | Zuschlagskriterium |
| ZÜS | Zugelassene Überwachungsstelle |
| ZtQ | Abteilung Zentrum für technisches Qualitätsmanagement |
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9 Anhangsverzeichnis
Anhang 1 Stückliste Hilfsmittel, Werkzeuge, Sonderwerkzeuge
Anhang 2 C1-841/0-4000
Anhang 3 AR A1-1070/0-4000 sowie zugehörige Anlage 6.8
Anhang 4 C1-841/0-4006
Anhang 5 VG95100
Anhang 6 TL A-0032 Teil 1
Anhang 7 TL A-0032 Teil 5
Anhang 8 BstfLBw 2026
Anhang 9 STANAG 4370 i.V.m. AECTP 200 Leaflet 2311
Anhang 10 Tierseuchenprophylaxe A1-843-0-4011
Anhang 11 Handlungsanleitung und Offline-Tool_AAnP
Anhang 12 Ausstattungsanweisung Produkt (AAnP) A2-1014/0-1-1
Anhang 13 Formular BWB/BAAINBw A 1129 – Ergebnisvermerk
Anhang 14 Katalogisierungsklausel B109
Anhang 15 Ergänzende Bedingungen zur Katalogisierungsklausel B 110
Anhang 16 Gefahrstoffliste Stoffe als solche und Gemische
Anhang 17 Gefahrstoffliste Stoffe in Erzeugnissen
Anhang 18 Anlagenblatt Nivellierstützen 4t /5t
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